Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. April 1979 - 15 U 3277/77 - wird nicht angenommen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Erstbeklagte als Schuldnerin und der Zweitbeklagte als selbstschuldnerischer Bürge zur Zahlung verpflichtet ist, und daß die Beklagten nicht als Gesamtschuldner sondern nach Kopfteilen für die Kosten des Rechtsstreits haften. Soweit die Revision die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts rügt, bedarf es nicht der Auseinandersetzung mit anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen. In materieller Hinsicht kommt es hierbei darauf an, ob das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen loslösen und rein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellen soll, so daß der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht. Das hat das Berufungsgericht entgegen den Rügen der Revision nicht verkannt. Die Einwendungen der Revision gegen den vom Berufungsgericht festgestellten Vertragsinhalt und gegen die Wirksamkeit des Vertrages greifen - auch was die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen anbelangt -nicht durch. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat das Berufungsgericht mit der (Haupt-)Begründung verneint, daß mit dem Abschluß des Schuldanerkenntnisses die Geltendmachung von mit dem Grundverhältnis zusammenhängender Gegenansprüche ausgeschlossen worden sei. Auch die Beklagten gingen danach von einer Gesamtbereinigung der bis dahin bestehenden Ansprüche und Gegenansprüche aus. Im übrigen erscheinen insoweit auch die Verfahrensrügen der Revision unbegründet. auch nicht hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits (BGH LM ZPO § 100 Nr.2).
BUNDESGERICHTSHOF in zr 102/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Grundstücksverwertungsgeseilschaft mbH (vormals MflHHB-Bau Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH), gesetzlichvertretendurch ihren Geschäftsführer Erhard HflfM* FBHHHHjstraße Ma: 2. Erhard Härtl, Fraunhoferstraße 12, Martinsried, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof. gegen Ferdinand Frhr. von Hi| Pli , Dipl.-Ing., P| Straße #, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. ? Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 9. Oktober 1980 gemäß § 554- b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 1979 - 15 U 3277/77 - wird nicht angenommen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Erstbeklagte als Schuldnerin und der Zweitbeklagte als selbstschuldnerischer Bürge zur Zahlung verpflichtet ist, und daß die Beklagten nicht als Gesamtschuldner sondern nach Kopfteilen für die Kosten des Rechtsstreits haften. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsrechtsstreits (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Gründe I. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich um die Auslegung und rechtliche Einordnung von IndividualVerträgen, daneben um die tatrichterliche Würdigiong von Vorgängen in der Individualrechtssphäre der hier beteiligten Parteien. Soweit die Revision die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts rügt, bedarf es nicht der Auseinandersetzung mit anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen. II. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg. 1. Ob im Einzelfall ein selbständiges Schuldversprechen vorliegt, ist im Revisionsverfahren nur darauf nachprüfbar, ob das Wesen eines solchen Rechtsgeschäfts verkannt oder ob Denkgesetze, Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH NJW 1976, 567). In materieller Hinsicht kommt es hierbei darauf an, ob das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen loslösen und rein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellen soll, so daß der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht. Das hat das Berufungsgericht entgegen den Rügen der Revision nicht verkannt. Namentlich muß die Her- ausgabe der Grundschuldbriefe und Freistellung der Grund stücke nach Nr. I 1 des Vertrages vom 15. Dezember 1971 nicht, wie die Revision meint, als Zug-um-Zug-Leistung bewertet werden (was der Annahme eines selbständigen Schuldversprechens entgegenstehen würde, BGB-RGRK 12.Auf läge § 780 Rdn. 4 m.w.Nachw.); darin läßt sich eine Bedingung sehen, von deren Eintritt das Versprechen des anderen Teils abhängen soll (RGRK aaO). Die Einwendungen der Revision gegen den vom Berufungsgericht festgestellten Vertragsinhalt und gegen die Wirksamkeit des Vertrages greifen - auch was die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen anbelangt -nicht durch. Bei dieser Rechtslage scheidet auch eine Kondiktion des Schuldanerkenntnisses (§ 812 BGB) aus. 2. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat das Berufungsgericht mit der (Haupt-)Begründung verneint, daß mit dem Abschluß des Schuldanerkenntnisses die Geltendmachung von mit dem Grundverhältnis zusammenhängender Gegenansprüche ausgeschlossen worden sei. Diese vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende Wertung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Den Beklagten ist insoweit ihr eigenes Vorbringen entgegenzuhalten, der Beklagte zu 2) sei davon ausgegangen,daß in den Verhandlungen Malle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere ... die Forderungen der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger” ermittelt wurden (Schriftsatz vom 21. November 1977 S. 20). Auch die Beklagten gingen danach von einer Gesamtbereinigung der bis dahin bestehenden Ansprüche und Gegenansprüche aus. Das betrifft alle Gegenforderungen, auch den Komplex "Gut DflHIH”, bei dem der Nachweis am 12. Februar 1971 geführt worden sein soll. Im übrigen erscheinen insoweit auch die Verfahrensrügen der Revision unbegründet. 3. Unzutreffend ist allerdings die Verurteilung beider Beklagter als Gesamtschuldner. HauptSchuldner und selbstschuldnerischer Bürge haften nicht als Gesamtschuldner (BGH WM 1968, 916, 918 m.w.Nachw.), auch nicht hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits (BGH LM ZPO § 100 Nr.2). Insoweit bedarf es deshalb einer Richtigstellung des Berufungsurteils und des landgerichtlichen Urteils. III. Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 4.263.305,30 DM festgesetzt (Wert der Klageforderung : 2 Mio. DM; Wert der Gegenforderungen, über die mit Rechtskraftwirkung entschieden ist: 2.265.305,50 DM; § 19 Abs. 3 GKG. Die Gegenforderung in RevBegr. S. 28 Pos. c beträgt nicht 666.000 DM sondern nur 399.600 DM, vgl. Richtigstellung in VorA III S.689). Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe