* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 102/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 102/77

September 1966 reichte er einen neuen Bauantrag ein, mit dem er um die Genehmigung für die Anlegung eines Campingplatzes für 40 bis 50 Wohnwagen oder Zelte sowie für den Umbau der Baracke zu einem Verkaufs-und Schankraum mit Toilettenanlagen nachsuchte. Das Landratsamt NVHHB gab den Antrag zur Entscheidung über die Frage, ob der geplante Campingplatz zugelassen werden könne, an die Beklagte ab# Diese lehnte mit Bescheid vom 6. November 1968 - festgestellt, daß es zur Anlegung des vom Kläger geplanten Campingplatzes einer ortspolizeilichen Genehmigung nicht bedarf.Mit Bescheid vom 7. März 1968 lehnte das Landratsamt NflIHHi als untere Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Klägers auf Genehmigung zur Errichtung eines Verkaufs- und Ausschankraumes mit Toilettenanlagen ab mit der Begründung, das geplante Vorhaben sei mit einer geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebiets unvereinbar; außerdem habe die Gemeinde ihr zwingend vorgeschriebenes Einvernehmen versagt. Oktober 1969 dem Kläger einen Bauschein, durch den die Errichtung des Verkaufs- und Ausschankraumes sowie der Toilettenanlagen genehmigt wurde, jedoch unter der Bedingung, daß mit den Bauarbeiten erst dann begon- Die rechtswidrige Annahme einer ortspolizeilichen Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage des Campingplatzes habe sich verzögernd auf das Baugenehmigungsverfahren ausgewirkt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 189.000 Ml nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1974 hat das Landgericht die Klage in Höhe eines Betrages von 131.625 DM abgewiesen und ausgesprochen, die Klage werde ferner abgewiesen, soweit mit ihr Schadensersatz infolge der Baupreissteigerungen vom 6. Der Kläger ist der Ansicht, daß er bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die zur Errichtung des Campingplatzes erforderliche Baugenehmigung nicht erst im Dezember 1972, sondern bereits sieben Jahre früher erhalten hätte; für den infolge dieser Verzögerung eingetretenen Schaden habe die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) einzustehen. 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten vor dem 6. März 1968, d.h. für die Zeit vor der Ablehnung einer ortspolizeilichen Genehmigung des Antrags des Klägers vom 27. a) Die Frage, ob die Einstellung der im Mai/Juni 1965 zur Errichtung des Campingplatzes begonnenen Erdarbeiten rechtmäßig verfügt worden sei, brauche nicht entschieden zu werden; denn für diese Maßnahme sei allein der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde verantwortlich. b) Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten wäre zwar anzunehmen, wenn der Amtsbürgermeister im Jahre 1965 zugesichert hätte, die Genehmigung für die Anlegung des Campingplatzes werde erteilt, wenn der Antrag auf eine geringere Anzahl von Stellplätzen beschränkt werde und im Vertrauen auf diese Zusage mit den Erdarbeiten begonnen worden sei. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die im Juli 1965 verfügte Einstellung der Erdarbeiten verneint hat. a) Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Haftung der Beklagten für eine Zusage ihres Amtsbürgermeisters verneint hat, beruhen Jedoch -wie die Revision mit Recht rügt - auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage. Die Annahme des Berufungsgerichts, schon nach der eigenen Darstellung des Klägers sei die behauptete Zusage nicht ihm, sondern Haller als Geschäftsführer der GmbH gegeben worden, begegnet daher Bedenken. Da die Beklagte bestritten hatte, daß Haller Beauftragter des Klägers gewesen sei, hätte das Berufungsgericht die zu diesem Punkt vom Kläger benannten Zeugen vernehmen müssen. Das Berufungsgericht hätte die benannten Zeugen vernehmen müssen, bevor es die Frage, ob der Amtsbürgermeister H( als dem Vertreter des Klägers die behauptete Zusage gemacht hatte, abschließend beurteilte. b) Der Vortrag des Klägers ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht dahin zu verstehen, der Amtsbürgermeister habe bereits mündlich die Baugenehmigung für den geplanten Campingplatz erteilt. Sowohl HflHals auch dem Kläger war bekannt, daß für die baurechtliche Genehmigung des Campingplatzes der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde zuständig war; das ist in den Tatsacheninstanzen nicht zweifelhaft gewesen. Die behauptete Zusage hat deshalb nur die Bedeutung haben können, die Beklagte werde das Vorhaben des Klägers nach Kräften fördern. Für den Kläger könnte sprechen, daß die Beklagte eine eigene finanzielle Beteiligung an dem Vorhaben des Klägers erwog, wie sich Wäre dem Kläger die Baugenehmigung mit Unterstützung der Beklagten früher erteilt worden und hätte er sie früher wirtschaftlich ausnutzen können, so müßte die Beklagte für den Verzögerungsschaden einstehen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich daher eine Haftung der Beklagten für die Zeit vor dem 6. 4. a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, der Behauptung des Klägers nachzugehen, er habe bereits im Sommer 1965 ein Baugesuch mit Anlagen eingereicht, dieses sei aber von der Beklagten nicht an das Landratsamt weitergeleitet worden. Sie hat jedoch gegen sich, daß der Kläger mit Schreiben vom 14. Hier hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27. Sie hat dem Antrag Jedoch die von ihr eingeholte - und nach § 36 BBauG erforderliche - Stellungnahme der Gemeinde Rheinbrohl vom 27. März 1972 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet, weil der damalige Verbandsbürgermeister als Leiter der Ortspolizeibehörde rechtswidrig und schuldhaft die Anlage ei- Daran hat sich das Berufungsgericht für eine Haftung der Beklagten ab 6. a) Das Berufungsgericht ist Jedoch der Ansicht, daß es an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Amtsbürgermeisters und dem vom Kläger für die Zeit ab 6. Danach geht es darum, ob durch die pflichtwidrige Behandlung des Antrages des Klägers als ortspolizeilich genehmigungsbedürftig und die Versagung dieser Genehmigung am 6, März 1968 die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung in einer c) Soweit das Berufungsgericht auch unter diesem Blickwinkel einen Ursachenzusammenhang zwischen der Ablehnung der ortspolizeilichen Genehmigung durch die Beklagte und der - verzögerten - Erteilung der Bauerlaubnis verneint, kann ihm nicht gefolgt werden. aa) Ein adäquater Zusammenhang zwischen der angenommenen Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden kann an sich nicht in Zweifel gezogen werden; es liegt im Rahmen normaler Entwicklung, daß die Versagung der ortspolizeilichen Genehmigung von der Bauaufsichtsbehörde beachtet wird und dies die endgültige Entscheidung über die beantragte Bauerlaubnis verzögert (s. März 1968 rechtmäßig abgelehnt hätte, der Kläger daher auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten den Campingplatz nicht hätte errichten können Danach war die Genehmigung zu erteilen, wenn die Ausführung oder die Benutzung des Campingplatzes öffentliche Belange nicht beeinträchtigte.Hierüber hatte der Landkreis gemäß § 36 Abs. 1 BBauG im Einvernehmen mit der Gemeinde Rheinbrohl zu befinden. eines Baugesuchs für ein Vorhaben in einem noch nicht (abschließend) verplanten Gebiet kann der Gemeinde berechtigten Anlaß geben, bisher unterlassene oder nur teilweise vorgenommene Planungen mit den gesetzlichen Mitteln des Bundesbaugesetzes zu vervollständigen, Ihre Beteiligung an der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde gibt ihr die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, einen bisher unterlassenen (öder hoch nicht bestandskräftig gewordenen) Planungswill en in den Grenzen des Bundesbaugesetzes zu betätigen, Sie darf jedoch Rechte aus ihrer Planungshoheit nur insoweit geltend machen, als die jeweils geltende materiell-rechtliche Ausgestaltung der Rechte des Bürgers auf bauliche Nutzung seines Grundstücks ihm nicht einen Rechtsanspruch auf Genehmigung seines Baugesuchs einräumt (BGHZ 65, 182, 184 f; BVerwGE 22, 342; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 36 Rdn, 3). Widerspricht ein Vorhaben den (noch unverbindlichen) Plänen der Gemeinde, so kann sie ihren Planungsabsichten Geltung verschaffen, indem sie eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG beschließt, bei der Baugenehmigungs-behörde die Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BBauG beantragt oder ihre Pläne ändert und dem Bauvorhaben äppaßt. Das ändert aber nichts daran, daß die rechtswidrige Versagung des Einvernehmens der Gemeinde auch die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Bauantrags durch den Landkreis zur Folge hatte. cc) Das hätte sich indessen für den Kläger nicht nachteilig auswirken können, wenn sein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt hätte (§ 35 Abs.2 BBauG) und es schon deswegen nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Diese Genehmigung wäre hier, wenn der Kläger sie beantragt hätte, unverzüglich erteilt worden; denn der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde hatte nach Ortsbesichtigung erklärt, daß einer Genehmigung keine Hindernisse entgegenstünden (s. dd) Nicht zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger hätte eine Baugenehmigung nicht ausnutzen können, weil die notwendigen Erdarbeiten nach Ansicht des Landratsamtes nach § 72 Abs. 2 d der Landesbauordnung genehmigungspflichtig gewesen seien und der Kläger diese Genehmigung nicht beantragt habe.Die Fragen, ob diese Genehmigung überhaupt erforderlich war oder ob sie als zugleich mit einer Baugenehmigung erteilt angesehen werden mußte, bedürfen keiner abschließenden Stellungnahme. Wäre eine gesonderte Genehmigung erforderlich gewesen, so hätte der Landkreis den Kläger zu einer entsprechenden Antragstellung veranlassen müssen, zu demal aus dem vom Kläger eingereichten Bauantrag die für die einzelnen Stellplätze nötigen Erdarbeiten ersichtlich waren. 6* Demnach läßt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Haftung der Beklagten für die Zeit nach dem 6. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Vermögensträger mit einem durch ihre spezielle Funktion begrenzten Aufgabenkreis, wenn gerade die Erfüllung der speziellen Aufgaben den Eingriff veranlaßt hat (BGHZ 11, 248).

Zitierte Normen: § 839 BGB § 36 BBauG § 840 BGB
VorhabenBerufungsgerichtMärzGenehmigungLandratsamtKlägerGemeindeCampingplatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 102/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17. Hai 1979 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundabeamter der GeachftltaateUe
 Karl
J
9
Straße |
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Verbandsgemeinde B vertreten durch ihren Verbandsbürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
- 2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 80 Morgen großen Geländes im	in	der	Gemeinde
 Die Gemeinde RMBHHHl gehörte zu dem Amt Bad i, dessen Rechtsnachfolgerin seit 1968 die Ver-bandsgemeinde Bad H^Bl, die Beklagte, ist. Auf dem zu dem Teil mit Wald bestandenen Grundbesitz befanden sich ein zweigeschossiges Wohnhaus, ein Appartementhaus , eine Wohnbaracke, zwei weitere Holzbaracken und Fi schteichanlagen.
Im Jahre 1965 beabsichtigte der Kläger, auf dem Gelände einen Campingplatz zu errichten. Er gründete
 
mit dem Grundstücksmakler Haller die "Natur- und Erholungspark HHBHB GmbH & Co. KG". Im Auftrag von HflHHI der danach Geschäftsführer der GmbH war, wurde Ende Juni/Anfang Juli 1965 mit Erdarbeiten begonnen.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1965 wies das Landratsamt NflBHP<ten Kläger darauf hin, daß Aufschüttungen und Abgrabungen nach der Landesbauordnung genehmigungspflichtig seien. Wegen fehlender Genehmigung ordnete es die sofortige Einstellung der Erdarbeiten an und forderte den Kläger zur Vorlage eines Lageplanes, einer Baubeschreibung und eines Bodenprofils auf.
Den daraufhin gestellten Genehmigungsantrag lehnte das Landratsamt NflBHM am 7. Februar 1966 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger zurück. Am 27. September 1966 reichte er einen neuen Bauantrag ein, mit dem er um die Genehmigung für die Anlegung eines Campingplatzes für 40 bis 50 Wohnwagen oder Zelte sowie für den Umbau der Baracke zu einem Verkaufs-und Schankraum mit Toilettenanlagen nachsuchte.
Das Landratsamt NVHHB gab den Antrag zur Entscheidung über die Frage, ob der geplante Campingplatz zugelassen werden könne, an die Beklagte ab# Diese lehnte mit Bescheid vom 6. März 1968 den Antrag ab. Zur Begründung führte sie, gestützt auf § 1 der PolizeiVerordnung über das Zelten im Regierungsbezirk Koblenz vom 7. August 1961, aus, die Gerneindeverwal-tung RMBHBHI stehe der Errichtung eines Campingplatzes ablehnend gegenüber, da das Vorhaben nicht in
 die Planungsabsichten der Gemeinde passe; zudem werde die Genehmigung des Campingplatzes zu einem unerwünschten Berufungsfall führen.
Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuß beim Landratsamt NflHB am 6. November 1968 zurück. Durch Urteil vom 30. Januar 1970 hat das Verwaltungsgericht Koblenz - unter Aufhebung der Bescheide vom 6. März 1968 und 6. November 1968 - festgestellt, daß es zur Anlegung des vom Kläger geplanten Campingplatzes einer ortspolizeilichen Genehmigung nicht bedarf.
Mit Bescheid vom 7. März 1968 lehnte das Landratsamt NflIHHi als untere Bauaufsichtsbehörde den Antrag des Klägers auf Genehmigung zur Errichtung eines Verkaufs- und Ausschankraumes mit Toilettenanlagen ab mit der Begründung, das geplante Vorhaben sei mit einer geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebiets unvereinbar; außerdem habe die Gemeinde ihr zwingend vorgeschriebenes Einvernehmen versagt. Diesen Bescheid hob der Kreisrechtsausschuß auf den Widerspruch des Klägers hin am 6. November 1968 auf und wies die Bauaufsichtsbehörde an, den Antrag erneut zu bescheiden. Die Errichtung der geplanten Gebäude sei - so führte er aus -baurechtlich nicht zu beanstanden, sofern der Campingplatz als solcher genehmigt würde; darüber habe aber nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die Ortspolizeibehörde zu befinden. Daraufhin erteilte das Landratsamt am 1. Oktober 1969 dem Kläger einen Bauschein, durch den die Errichtung des Verkaufs- und Ausschankraumes sowie der Toilettenanlagen genehmigt wurde, jedoch unter der Bedingung, daß mit den Bauarbeiten erst dann begon-
5
nen werden dürfe, wenn die Genehmigung der Ortspolizeibehörde für den Campingplatz vorliege.
Den gegen diesen bedingten Bauschein vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuß am 14. Januar 1970 zurück. Den Bescheid focht der Kläger mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz an. Der Rechtsstreit endete am 6. Dezember 1972 durch einen Vergleich; dem Kläger wurde die Bauerlaubnis erteilt.
Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen.
Die rechtswidrige Annahme einer ortspolizeilichen Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage des Campingplatzes habe sich verzögernd auf das Baugenehmigungsverfahren ausgewirkt. Ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten hätte er, der Kläger, den Campingplatz sieben Jahre früher in Betrieb nehmen und zu geringeren Kosten erstellen können. Zudem habe die Beklagte auch die Einstellung der Erdarbeiten im Jahre 1965 zu vertreten. Der damalige Amtsbürgermeister ScBHPhabe bei den mit BflHB geführten Verhandlungen dem Projekt seine Zustimmung gegeben. Im Vertrauen auf diese Zusage sei die Gewerbeerlaubnis beantragt und es sei mit den Erdarbeiten begonnen worden.
Weiter hat der Kläger eine Entschädigung verlangt, weil er rechtswidrig an der Nutzung seines Grundeigentums gehindert worden sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 189.000 Ml nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1972 zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Grundurteil vom 9. März 1973 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Durch Teilurteil vom 20. September 1974 hat das Landgericht die Klage in Höhe eines Betrages von 131.625 DM abgewiesen und ausgesprochen, die Klage werde ferner abgewiesen, soweit mit ihr Schadensersatz infolge der Baupreissteigerungen vom 6. März 1968 bis zu dem 25. April 1970 begehrt werde. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht am 10. September 1975 dieses Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Durch Urteil vom 29. März 1976 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht am 15. Juni 1977 zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht*
 
I.
Der Kläger ist der Ansicht, daß er bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die zur Errichtung des Campingplatzes erforderliche Baugenehmigung nicht erst im Dezember 1972, sondern bereits sieben Jahre früher erhalten hätte; für den infolge dieser Verzögerung eingetretenen Schaden habe die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) einzustehen.
1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten vor dem 6. März 1968, d.h. für die Zeit vor der Ablehnung einer ortspolizeilichen Genehmigung des Antrags des Klägers vom 27. September 1966 aus folgenden Gründen verneint:
a)	Die Frage, ob die Einstellung der im Mai/Juni 1965 zur Errichtung des Campingplatzes begonnenen Erdarbeiten rechtmäßig verfügt worden sei, brauche nicht entschieden zu werden; denn für diese Maßnahme sei allein der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Beklagte hierbei tätig geworden sei, habe sie lediglich bindende Weisungen des Landkreises befolgt.
b)	Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten wäre zwar anzunehmen, wenn der Amtsbürgermeister im Jahre 1965 zugesichert hätte, die Genehmigung für die Anlegung des Campingplatzes werde erteilt, wenn der Antrag auf eine geringere Anzahl von Stellplätzen beschränkt werde und im Vertrauen auf diese Zusage mit den Erdarbeiten begonnen worden sei. Die vom Kläger behauptete Zusage des Amtsbürgermeisters sei aber nach
8
seiner Darstellung nicht ihm selbst, sondern dem damaligen Geschäftsführer HHBvon der "Natur- und Erholungspark RflHHHB GmbH & Co. KGN gegeben worden.
Der Kläger könne daher aus einer derartigen Zusage keine Rechte herleiten. Abgesehen davon habe die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben, daß die behauptete Zusicherung gegeben worden sei.
2.	Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die im Juli 1965 verfügte Einstellung der Erdarbeiten verneint hat. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen.
a)	Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Haftung der Beklagten für eine Zusage ihres Amtsbürgermeisters verneint hat, beruhen Jedoch -wie die Revision mit Recht rügt - auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage.
Nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift war	als	sein	Beauftragter	(Verwalter)	tätig
 geworden. Auch die Aktennotiz der Beklagten über die Besprechung am 24. Mai 1965 läßt die Schlußfolgerung zu, daß HHB zu demindest auch als Vertreter des Grundeigentümers, des Klägers, mit dem Amtsbürgermeister verhandelt hat. Die "Natur- und Erholungspark RflHB-HHI GmbH & Co. KG" ist erst nach dieser Besprechung mit Wirkung vom 1. Juli 1965 gegründet worden. Die Annahme des Berufungsgerichts, schon nach der eigenen Darstellung des Klägers sei die behauptete Zusage nicht ihm, sondern Haller als Geschäftsführer der GmbH gegeben worden, begegnet daher Bedenken.
 
Da die Beklagte bestritten hatte, daß Haller Beauftragter des Klägers gewesen sei, hätte das Berufungsgericht die zu diesem Punkt vom Kläger benannten Zeugen vernehmen müssen. Die vom Berufungsgericht herangezogene Beweisaufnahme des Landgerichts war - wie die Revision zutreffend rügt - unvollständig. Von den vom Kläger benannten Zeugen	Dr.	ScflH
SchflHI und HHHP (Bl. 3, 237 der Gerichtsakten) war lediglich IflHB vernommen worden. Das Berufungsgericht hätte die benannten Zeugen vernehmen müssen, bevor es die Frage, ob der Amtsbürgermeister H( als dem Vertreter des Klägers die behauptete Zusage gemacht hatte, abschließend beurteilte.
b)	Der Vortrag des Klägers ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht dahin zu verstehen, der Amtsbürgermeister habe bereits mündlich die Baugenehmigung für den geplanten Campingplatz erteilt. Sowohl HflHals auch dem Kläger war bekannt, daß für die baurechtliche Genehmigung des Campingplatzes der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde zuständig war; das ist in den Tatsacheninstanzen nicht zweifelhaft gewesen. Die behauptete Zusage hat deshalb nur die Bedeutung haben können, die Beklagte werde das Vorhaben des Klägers nach Kräften fördern. Ob eine solche Erklärung eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage hat abgeben können, die den Kläger berechtigte, bereits vor Erteilung einer förmlichen baurechtlichen Genehmigung mit kostspieligen Erdarbeiten zu beginnen, hängt von den Umständen ab, unter denen die Zusage gemacht worden ist.
Das alles ist bislang nicht aufgeklärt. Für den Kläger könnte sprechen, daß die Beklagte eine eigene finanzielle Beteiligung an dem Vorhaben des Klägers erwog, wie sich
10	-
aus der Besprechungsnotiz ergibt. Andererseits ist zu bedenken, daß eine etwaige schutzwürdige Vertrauenslage nur bis zu dem 9. Juli 1965 bestanden haben kann; denn mit Schreiben von diesem Tage wurde die Einstellung der Arbeiten verfügt und am 15. Juli 1965 bestritt die Beklagte, mit der Durchführung von Planierungsarbeiten stillschweigend einverstanden gewesen zu sein.
c)	Die Beklagte hat sich im Baugenehmigungsverfahren mit Schreiben vom 14. Juli 1967 an das Landrat samt nachdrücklich gegen das Vorhaben des Klägers ausgesprochen. Darin würde eine Amtspflichtverletzung zu erblicken sein, wenn die Beklagte gehalten gewesen wäre, das Vorhaben des Klägers zu fördern. Diese Pflichtverletzung kann sich möglicherweise verzögerlich auf das Baugenehmigungsverfahren ausgewirkt haben. Wäre dem Kläger die Baugenehmigung mit Unterstützung der Beklagten früher erteilt worden und hätte er sie früher wirtschaftlich ausnutzen können, so müßte die Beklagte für den Verzögerungsschaden einstehen.
3.	Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich daher eine Haftung der Beklagten für die Zeit vor dem 6. März 1968 nicht verneinen.
4.	a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, der Behauptung des Klägers nachzugehen, er habe bereits im Sommer 1965 ein Baugesuch mit Anlagen eingereicht, dieses sei aber von der Beklagten nicht an das Landratsamt weitergeleitet worden. Sie hat jedoch gegen sich, daß der Kläger mit Schreiben vom 14. April 1966 an das Landratsamt einen von diesem am 7. Februar 1966 abgelehnten Antrag
11
dem Umfang nach zurücknahm und nur noch die Genehmigung eines Campingplatzes für 30 bis 50 Wohnfahrzeu-ge beantragte. Das Berufungsgericht hat daher das Vorbringen zu einem nicht weitergereichten Antrag aus dem Jahr 1965 als gegenstandslos ansehen dürfen.
b) Die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe sein Baugesuch vom 27. September 1966 verzögerlich behandelt und erst verspätet an das Landratsamt weitergeleitet, ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden.
Bei Anträgen in einem behördlichen Genehmigungsverfahren besteht für die mit ihnen befaßten Beamten die Pflicht, ein Gesuch gewissenhaft, förderlich, sachdienlich und in angemessener Frist zu bearbeiten und zu entscheiden, oder an die zur Entscheidung berufene Stelle weiterzugeben (BGH WM 1972, 743).
Hier hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27. September 1966 zwar erst am 3. Februar 1967 an das zuständige Landratsamt weitergeleitet. Sie hat dem Antrag Jedoch die von ihr eingeholte - und nach § 36 BBauG erforderliche - Stellungnahme der Gemeinde Rheinbrohl vom 27. Dezember 1966, die am 5. Januar 1967 bei ihr eingegangen war, beigefügt. Von einer unangemessenen Verzögerung kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.
5.	Das Landgericht hat durch - rechtskräftiges -Grundurteil vom 9. März 1972 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet, weil der damalige Verbandsbürgermeister als Leiter der Ortspolizeibehörde rechtswidrig und schuldhaft die Anlage ei-
12
nes Campingplatzes nach der Verordnung über das Zelten im Regierungsbezirk Koblenz vom 7. August 1961 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz 1961 Nr. 33 S. 8) als genehmigungsbedürftig behandelt und mit Bescheid vom 6. März 1968 die Genehmigung zu dem Bau des Campingplatzes abgelehnt habe.
Daran hat sich das Berufungsgericht für eine Haftung der Beklagten ab 6. März 1968 zutreffend als gebunden erachtet.
a)	Das Berufungsgericht ist Jedoch der Ansicht, daß es an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Amtsbürgermeisters und dem vom Kläger für die Zeit ab 6. März 1968 geltend gemachten Schaden fehle. Nicht der Bescheid der Beklagten vom 6. März 1968 sei die Ursache dafür gewesen, daß der Kläger die Erdarbeiten nicht fortgesetzt habe, sondern die Anordnung der Einstellung dieser Arbeiten durch das Landratsamt und die von diesem und der Bezirksregierung vertretene Auffassung über die Genehmigungspflicht auch der Erdarbeiten nach der Landesbauordnung bzw. der Verordnung vom 3. Oktober 1967 zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes "Mittelrhein" (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz 1967 Nr. 42 S. 8, 9).
b)	Diese Betrachtungsweise wird indessen dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Danach geht es darum, ob durch die pflichtwidrige Behandlung des Antrages des Klägers als ortspolizeilich genehmigungsbedürftig und die Versagung dieser Genehmigung am 6, März 1968 die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung in einer
-13-
dem Kläger schädigenden Weise verzögert worden ist; d.h. ob ohne das vorwerfbare Verhalten der Beklagten der Kläger die Baugenehmigung nicht erst am 6. Dezember 1972, sondern früher erhalten hätte und sie wirtschaftlich ausgenutzt hätte.
c)	Soweit das Berufungsgericht auch unter diesem Blickwinkel einen Ursachenzusammenhang zwischen der Ablehnung der ortspolizeilichen Genehmigung durch die Beklagte und der - verzögerten - Erteilung der Bauerlaubnis verneint, kann ihm nicht gefolgt werden.
aa) Ein adäquater Zusammenhang zwischen der angenommenen Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden kann an sich nicht in Zweifel gezogen werden; es liegt im Rahmen normaler Entwicklung, daß die Versagung der ortspolizeilichen Genehmigung von der Bauaufsichtsbehörde beachtet wird und dies die endgültige Entscheidung über die beantragte Bauerlaubnis verzögert (s. hier: Aktenvermerk vom 7. März 1968 über Abstimmung des Landkreises mit der Beklagten hinsichtlich der Behandlung des Antrags des Klägers - Bl. 60 und 60 R. der Bauakten des Landkreises 2145/66 -sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. November 1968 und den /6edingten7 Bauschein vom 1. Oktober 1969).
Allerdings wäre eine Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung der Beklagten zu verneinen, wenn auch ohne sie der Landkreis die beantragte Bauerlaubnis am 7. März 1968 rechtmäßig abgelehnt hätte, der Kläger daher auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten den Campingplatz nicht hätte errichten können
14 -
//
■ *
J
(vgl. BGH VersR 1968, 1189; Staudinger/Schafer BGB 10./11. Aufl. § 839 Rdn. 318, 319; s.a. RGZ 51, 258, 262; 169, 317, 320). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
bb) Bei dem geplanten Campingplatz handelte es sich um ein Vorhaben im Außenbereich, dessen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BBauG I960 zu beurteilen war. Danach war die Genehmigung zu erteilen, wenn die Ausführung oder die Benutzung des Campingplatzes öffentliche Belange nicht beeinträchtigte.Hierüber hatte der Landkreis gemäß § 36 Abs. 1 BBauG im Einvernehmen mit der Gemeinde Rheinbrohl zu befinden. Dieses Einvernehmen hatte die Gemeinde Rheinbrohl (jedenfalls bis zu dem 7. März 1968) verweigert. Während sie zunächst ihr Einvernehmen von einer "Klärung aller offenstehenden Fragen aus früherer Zeit mit dem Kläger" abhängig gemacht hatte, lehnte sie später ihr Einvernehmen ab mit der Begründung, die Billigung des Campingplatzes werde zu einem unerwünschten Berufungsfall für andere Interessenten führen (vgl. Bl. 22 und 60 der Bauakten aaO). Die Versagung des Einvernehmens war jedoch rechtswidrig.
§ 36 BBauG schreibt die Beteiligung der Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren in noch nicht oder noch nicht vollständig verplanten Gebieten um der Planungshoheit der Gemeinde willen vor. Die Vorschrift trägt der Erkenntnis Rechnung, daß die gemeindliche Planung -und dies gilt insbesondere in kleineren, nicht oder nur beschränkt mit eigenen Planungskräften und sonstigen Fachkräften ausgestatteten Gemeinden - sich in der Regel nicht in einem Akt vollzieht. Gerade der Eingang
- 15
eines Baugesuchs für ein Vorhaben in einem noch nicht (abschließend) verplanten Gebiet kann der Gemeinde berechtigten Anlaß geben, bisher unterlassene oder nur teilweise vorgenommene Planungen mit den gesetzlichen Mitteln des Bundesbaugesetzes zu vervollständigen, Ihre Beteiligung an der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde gibt ihr die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, einen bisher unterlassenen (öder hoch nicht bestandskräftig gewordenen) Planungswill en in den Grenzen des Bundesbaugesetzes zu betätigen, Sie darf jedoch Rechte aus ihrer Planungshoheit nur insoweit geltend machen, als die jeweils geltende materiell-rechtliche Ausgestaltung der Rechte des Bürgers auf bauliche Nutzung seines Grundstücks ihm nicht einen Rechtsanspruch auf Genehmigung seines Baugesuchs einräumt (BGHZ 65, 182, 184 f; BVerwGE 22, 342; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 36 Rdn, 3). Widerspricht ein Vorhaben den (noch unverbindlichen) Plänen der Gemeinde, so kann sie ihren Planungsabsichten Geltung verschaffen, indem sie eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG beschließt, bei der Baugenehmigungs-behörde die Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BBauG beantragt oder ihre Pläne ändert und dem Bauvorhaben äppaßt. Alles das ist hier nicht geschehen. Die Gemeinde ist aber nicht berechtigt, einen materiell-rechtlich begründeten (also einen nach § 35 Abs. 2 BBauG I960 unbedenklichen ) Bauantrag mit dem Hinweis auf ihre -
>mo©h unverbindlichen - Planungsabsichten zu FalJ. zu bringen, indem sie ihr Einvernehmen verweigert (BGHZ aaO S. 187).
16
/
1
Nun ist allerdings der Landkreis gehindert gewesen, eine Baugenehmigung auszusprechen, solange die Gemeinde Rheinbrohl ihr Einvernehmen nicht erklärt hatte (BVerwGE 22, 342). Er mußte deshalb - wie geschehen - am 7. März 1968 die vom Kläger beantragte Genehmigung ablehnen. Das ändert aber nichts daran, daß die rechtswidrige Versagung des Einvernehmens der Gemeinde auch die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Bauantrags durch den Landkreis zur Folge hatte.
cc) Das hätte sich indessen für den Kläger nicht nachteilig auswirken können, wenn sein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt hätte (§ 35 Abs.2 BBauG) und es schon deswegen nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.
Als ein derartiger Belang kommt hier nur der Landschaftsschutz in Betracht. Der Bereich des vom Kläger geplanten Campingplatzes wurde von der Verordnung der Bezirksregierung Koblenz zur einstweiligen Sicherstellung des Landschaftsschutzgebietes "Mittelrhein" vom 3. Oktober 1967 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz 1967 Nr. 42 S. 8/9) erfaßt. Das Vorhaben des Klägers bedurfte daher der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde (§4 Abs. 1, Abs. 2 Buchst, c der VO). Diese Genehmigung wäre hier, wenn der Kläger sie beantragt hätte, unverzüglich erteilt worden; denn der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde hatte nach Ortsbesichtigung erklärt, daß einer Genehmigung keine Hindernisse entgegenstünden (s. Bl. 35 und 172 d. Bauakten aaO)• Zu dieser Ansicht hatte sich zwar die Bezirksregierung bei ihrer Einschaltung nach § 36 Abs.1 Satz 2 BBauG kritisch geäußert. Das muß aber außer
17	-
Betracht bleiben; denn die Bezirksregierung hatte davon abgesehen, der Unteren Naturschutzbehörde die Weisung zu erteilen, eine Genehmigung nach § k der VO gegebenenfalls abzulehnen. Dem Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, daß er die Genehmigung noch nicht beantragt hatte. Von der Antragstellung hat er ohne Rechtsnachteil absehen können, solange infolge der Weigerung der Gemeinde die Erteilung einer Baugenehmigung nicht möglich war.
dd) Nicht zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger hätte eine Baugenehmigung nicht ausnutzen können, weil die notwendigen Erdarbeiten nach Ansicht des Landratsamtes nach § 72 Abs. 2 d der Landesbauordnung genehmigungspflichtig gewesen seien und der Kläger diese Genehmigung nicht beantragt habe.Die Fragen, ob diese Genehmigung überhaupt erforderlich war oder ob sie als zugleich mit einer Baugenehmigung erteilt angesehen werden mußte, bedürfen keiner abschließenden Stellungnahme. Wäre eine gesonderte Genehmigung erforderlich gewesen, so hätte der Landkreis den Kläger zu einer entsprechenden Antragstellung veranlassen müssen, zu demal aus dem vom Kläger eingereichten Bauantrag die für die einzelnen Stellplätze nötigen Erdarbeiten ersichtlich waren. Bauordnungsrechtliche Gründe, die dem Landkreis zur Versagung einer Genehmigung hätten Anlaß geben können, sind nicht ersichtlich. Es läßt sich daher nicht sagen, daß durch ein - gesondertes - Genehmigungsverfahren der Kläger in der Ausnutzung der Baugenehmigung nennenswert behindert worden wäre.
18
/ w
6* Demnach läßt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Haftung der Beklagten für die Zeit nach dem 6. März 1968 nicht verneinen.
Die Beklagte muß sich den gesamten Verzögerungsschaden zurechnen lassen, den der Kläger durch ihre Amtspflichtverletzung erlitten hat. Dem steht das Verhalten des Landkreises nicht entgegen; denn für dieses ist das Verhalten der Beklagten nicht völlig unerheblich gewesen (vgl. BGHZ 59, 139, 144 m.w.Nachw.). Die Beklagte kann auch nicht den Kläger auf etwaige Amtshaftungsansprüche gegen den Landkreis oder die Gemeinde RflHHHV verweisen. Mit diesen Körperschaften würde sie vielmehr als Gesamtschuldner nach § 840 BGB haften (vgl. RGZ 51, 258, 262; 169, 317, 320).
Es muß daher gefragt werden, wann dem Kläger -ohne die Amtspflichtverletzung der Beklagten - die Baugenehmigung und die weiteren Genehmigungen hätten erteilt werden müssen und ab welchem Zeitpunkt er diese Genehmigungen ausgenutzt hätte. Ist danach im Vergleich zu dem tatsächlichen Verlauf ein Verzögerungsschaden beim Kläger eingetreten, so hätte hierfür die Beklagte einzustehen.
II.
Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff scheiden aus.
Bei enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffen trifft die Entschädigungspflicht nicht den eingrei-
19
fenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten. Als unmittelbar begünstigt sind in der Regel nur der Staat und die Gemeinde, nicht aber die zwischen ihnen stehenden öffentlichen Verbände (Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise) anzusehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Vermögensträger mit einem durch ihre spezielle Funktion begrenzten Aufgabenkreis, wenn gerade die Erfüllung der speziellen Aufgaben den Eingriff veranlaßt hat (BGHZ 11, 248).
Davon ausgehend hat der Senat in seinem Urteil vom 4. Februar 1957 (III ZR 157/55) eine Haftung eines Amtes in Rheinland-Pfalz für einen im Rahmen der Wohnraumbewirtschaftung vorgenommenen Eingriff mangels Allzuständigkeit des Amtes abgelehnt. Die Grundsätze dieser Entscheidung, die ein Amt nach der Amtsordnung für die Regierungsbezirke Koblenz und Trier vom 27.September 1948 (GVB1 1948, 345) betrafen, gelten auch für die Beklagte, deren Aufgaben sich in der maßgeblichen Zeit nach der Amtsordnung des Landesgesetzes zur Änderung und Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 25. September 1964 (GVB1 S. 145) bestimmten.
III.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil, das auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden kann, aufgehoben werden. Da nach Vorstehendem zur abschließenden Entscheidung noch weitere Feststellungen erforderlich sind, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Nüßgens	Krohn	Peetz
 RiBGH Boujong ist in Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert .
Kroner	Nüßgens