Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 13. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1 665,23 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13- August 1971 zu zahlen abzüglich am 11, Oktober 1971 geleisteter 117,53 DM und am 28. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs fallen der Klägerin 7/10 und dem Beklagten 3/10 zur Last. Die Mietwagenfirma vermittelte ihm zur Finanzierung des Unfallschadens einen Kredit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, dem Bankhaus BBHB & Co* Der beauftragte Rechtsanwalt KBHHi sollte nach dem Antragsformular die Ersatzansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen und der Bank die Höhe des benötigten Kredits anhand der eingehenden Rechnungen (für Autoreparatur und Mietwagen) auf geben; die Bank sollte die Kreditsumme nach Weisung des beauftragten Anwalts auszahlen; der Unfallgeschädigte trat sämtliche ihm auf Grund des Verkehrsunfalls zustehenden oder noch erwachsenden Schadensersatzansprüche "zur Sicherung aller Ansprüche ... aus dem Kreditvertrag" an die Bank ab und wies den "von ihm beauftragten Rechtsanwalt unwiderruflich an, sämtliche bei ihm für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld -bis zur Höhe der Ansprüche der Bank gegen den Unfallgeschädigten" an die Bank abzuführen. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die von Rechtsanwalt Kppppp verlangte Zahlung an die Klägerin abgelehnt hatte, wickelte der Beklagte seine Schadensersatzansprüche über die von ihm zu diesem Zweck beauftragten IppHB Rechtsanwälte B^| und FpH mit dem Versicherer ab. Der Beklagte führte die ihm vom Haftpflichtversicherer des Schädigers erstatteten Beträge zu dem Teil an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, zu dem Teil an diese selbst ab (und zwar 2 000 DM vor Klageerhebung im August 1971, 117,93 DM am 11. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung des restlichen Kreditbetrages nebst den von ihr in Rechnung gestellten Zinsen und Bearbeitungsgebühren (2 090,80 DM sowie 122,72 DM Bearbeitungsgebühren, Oktober 1971 gezahlten 1 368,74 DM) mit der Begründung, der Kreditvertrag sei wirksam; sie hat vorgetragen, Rechtsanwalt K0HH| habe die Mietwagenrechnung geprüft; diese sei auch in Höhe des vom Haftpflichtversicherer nicht erstatteten Betrages von 604,13 DM gerechtfertigt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage teilweise (in Höhe von 1 665,23 DM nebst 1,2 % monatlichen Zinsen hieraus vom 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Finanzierungs-kosten (Bearbeitungsgebührer) und Kreditzinsen in der von ihr geltend gemachten Höhe nicht zu. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der gesamten, auch der rechtlichen Schadensabwicklung darstellte. Ein - auf Zahlung der geltend gemachten Finanzierungskosten und Kredit zinsen gerichteter - Anspruch auf Grund der Vorschriften über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag steht der Klägerin nicht zu. Der Beklagte hat daher einen Geldbetrag nicht erlangt, und ist somit zur Herausgabe von Kapitalnutzungen aus einem solchen Betrag nicht verpflichtet. b) Die Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, daß der Beklagte auch ohne die ihm versprochene, von der Kreditaufnahme abhängige Freistellung von der gesamten Schadensabwicklung ein Darlehen auf genommen und aus diesem Grund ohnehin Finanzierungskosten und Kreditzinsen gezahlt hätte. Es bedarf daher nicht der Klärung, ob die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB einem bereicherungsrechtlichen Anspruch entgegenstehen, was das Berufungsgericht verneint hat. Das Berufungsgericht hat der Klägerin rechtsfehlerfrei nur einen Bereicherungsanspruch auf Zahlung in Höhe des nicht zurückgezahlten Kreditbetrages zuerkannt, mit dem sie Schulden des Beklagten getilgt hatte.
0^ (f BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 102/74 URTEIL Verkündet am 21. Oktober 1976 Schorm, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Chemielaboranten Peter BHA KflHP Straße 60, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Bankhaus KBB» LflHHB & Co* KG, vertreten durch seine persönlich haftenden Gesellscl ter, den Bankkaufmann Jürgen und den Dipl. -Volks- wirt Günther Landstraße 61, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr A Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main), an Verkündungs Statt zugestellt am 11. April 1974, teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 13. Oktober 1972 teilweise geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1 665,23 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13- August 1971 zu zahlen abzüglich am 11, Oktober 1971 geleisteter 117,53 DM und am 28. Oktober 1971 gezahlter 1 368,74 DM. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Revision des Beklagten werden zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs und des Re-visionsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs fallen der Klägerin 7/10 und dem Beklagten 3/10 zur Last. Von Rechts wegen / Tatbestand Der Beklagte erlitt am 19* Januar 1971 an seinem Wohnort in KBHH hei MBHHB einen Kraftfahrzeugunfall. Er gab sein beschädigtes Fahrzeug in Reparatur und mietete am 21. Januar 1971 bei der Firma B^BB & Co., Autovermietung und Unfallkundendienst, einen Ersatzwagen. Die Mietwagenfirma vermittelte ihm zur Finanzierung des Unfallschadens einen Kredit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, dem Bankhaus BBHB & Co* Der Beklagte Unterzeichnete am 21. Januar 1971 einen Antrag auf Gewährung eines Kredits "in Höhe der Gesamtsumme der der Bank noch anzugebenden Kosten". Der beauftragte Rechtsanwalt KBHHi sollte nach dem Antragsformular die Ersatzansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen und der Bank die Höhe des benötigten Kredits anhand der eingehenden Rechnungen (für Autoreparatur und Mietwagen) auf geben; die Bank sollte die Kreditsumme nach Weisung des beauftragten Anwalts auszahlen; der Unfallgeschädigte trat sämtliche ihm auf Grund des Verkehrsunfalls zustehenden oder noch erwachsenden Schadensersatzansprüche "zur Sicherung aller Ansprüche ... aus dem Kreditvertrag" an die Bank ab und wies den "von ihm beauftragten Rechtsanwalt unwiderruflich an, sämtliche bei ihm für den Unfallgeschädigten eingehenden Zahlungen - einschließlich des Betrages für etwaiges Schmerzensgeld -bis zur Höhe der Ansprüche der Bank gegen den Unfallgeschädigten" an die Bank abzuführen. Die Rückseite des Formulars enthält u.a. die Bestätigung des Rechtsanwalts KBHHiy das Mandat des Beklagten erhalten zu haben, und die Erklärung, daß er auf Grund seiner Prüfung Ansprüche des Beklagten gegen die Versicherung des Unfallgegners für gegeben halte. Es folgt unter Aufführung der Rechnungen der Firma & Co*» der Firma Ford-Gpp und des Sachverständigen Bppp die Bekanntgabe des zu finanzierenden Betrages mit 4 090,80 DM. Unter diesem Teil des Kreditantragsformulars befindet sich die Kreditzusage des Bankhauses MpB & Co. vom 16. Februar 1971 über 4 090,80 DM zuzüglich 122,72 DM Bearbeitungsgebühren und 147,27 DM Zinsen. Zugleich ermächtigte die Bank den genannten Anwalt zu dem Inkasso der abgetretenen Ansprüche. Das Bankhaus Mp|HI & Co. bezahlte die drei ihm von Rechtsanwalt K|HI eingereichten im Kreditantrag genannten Rechnungen in der Gesamthöhe von 4 090,80 DM. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die von Rechtsanwalt Kppppp verlangte Zahlung an die Klägerin abgelehnt hatte, wickelte der Beklagte seine Schadensersatzansprüche über die von ihm zu diesem Zweck beauftragten IppHB Rechtsanwälte B^| und FpH mit dem Versicherer ab. Dieser erstattete ihm die Reparatur- und Gutachterkosten voll, die Mietwagenkosten nur teilweise. Der Beklagte führte die ihm vom Haftpflichtversicherer des Schädigers erstatteten Beträge zu dem Teil an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, zu dem Teil an diese selbst ab (und zwar 2 000 DM vor Klageerhebung im August 1971, 117,93 DM am 11. Oktober 1971 und 1 368,74 DM am 28. Oktober 1971). Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung des restlichen Kreditbetrages nebst den von ihr in Rechnung gestellten Zinsen und Bearbeitungsgebühren (2 090,80 DM sowie 122,72 DM Bearbeitungsgebühren, 321,27 DM Zinsen für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1971 und 1,1 % monatliche Zinsen seit dem ? • 1* Mai 1971, abzüglich der am 11. Oktober 1971 gezahlten 117,93 DM und der am 28. Oktober 1971 gezahlten 1 368,74 DM) mit der Begründung, der Kreditvertrag sei wirksam; sie hat vorgetragen, Rechtsanwalt K0HH| habe die Mietwagenrechnung geprüft; diese sei auch in Höhe des vom Haftpflichtversicherer nicht erstatteten Betrages von 604,13 DM gerechtfertigt. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage teilweise (in Höhe von 1 665,23 DM nebst 1,2 % monatlichen Zinsen hieraus vom 1. Februar bis 30. April 1971 und 1,1 % monatlichen Zinsen seit dem 1. Mai 1971 sowie 109,95 DM Bearbeitungsgebühren - abzüglich der geleisteten Zahlungen -) stattgegeben. Der Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist zu dem Teil gerechtfertigt. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Finanzierungs-kosten (Bearbeitungsgebührer) und Kreditzinsen in der von ihr geltend gemachten Höhe nicht zu. 1. Der gesamte Kreditvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Unfallgeschädigten (dem Beklagten) verstößt bei der von ihr gewählten Art der Vertragsgestaltung gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 - RGBl. I S. 1478, BGBl III 303 - 12 (vgl. im einzelnen das Senatsurteil m.w. Nachw. in VersR 1976, 247 u.a.). Die Rechtsvorgängerin der Klägerin besorgte mit der Finanzierung des Unfallschadens im Zusammenwirken mit anderen Unfallhelfern gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Beklagten fremde Rechtsangelegenheiten. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts beteiligte sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin in ihrem Verhältnis zu dem Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe, bei der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der gesamten, auch der rechtlichen Schadensabwicklung darstellte. Der gesamte Kreditvertrag ist nichtig, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin die für diese Tätigkeit erforderliche behördliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht besaß. Das hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt. 2. Ein - auf Zahlung der geltend gemachten Finanzierungskosten und Kredit zinsen gerichteter - Anspruch auf Grund der Vorschriften über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag steht der Klägerin nicht zu. Ein Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage dieser Vorschriften scheidet schon wegen der Gesetzwidrigkeit der Kreditgewährung aus. Diese bildete den wesentlichen Bestandteil einer gesetzlich verbotenen Tätigkeit. Eine gesetzlich verbotene Tätigkeit darf ein Fremdgeschäftsführer in ?fs keinem Fall für erforderlich halten (vgl. BGHZ 37» 258). Die Kreditgewährung im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe zur vollständigen, auch rechtlichen Abwicklung des Schadensfalles kann nicht als "wertneutrales" Hilfs- oder Nebengeschäft beurteilt werden, sondern erhält ihr rechtliches Gepräge durch den mit ihr verfolgten verbotenen Zweck. 3. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung der Finanzierungskosten und Kreditzinsen scheidet schon aus folgenden Gründen aus: a) Die Klägerin stellte den Kreditbetrag dem Beklagten nicht zu seiner eigenen Verfügung, sondern ließ damit - durch Rechtsanwalt KfUHB ~ Schulden des Beklagten ablösen. Der Beklagte hat daher einen Geldbetrag nicht erlangt, und ist somit zur Herausgabe von Kapitalnutzungen aus einem solchen Betrag nicht verpflichtet. b) Die Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, daß der Beklagte auch ohne die ihm versprochene, von der Kreditaufnahme abhängige Freistellung von der gesamten Schadensabwicklung ein Darlehen auf genommen und aus diesem Grund ohnehin Finanzierungskosten und Kreditzinsen gezahlt hätte. Eigene Aufwendungen der hier erörterten Art hat der Beklagte somit nicht erspart. Die üblichen Zinsen schuldet der Bereicherungsschuldner unter der - hier nicht vorliegenden - Voraussetzung, daß ihm das Kapital - z.B. bei einer Verwendung im eigenen gewerblichen Betrieb oder bei einer zinstragenden Anlage - nach den Umständen vermutlich Nutzungsvorteile ge bracht hat, die den üblichen Zinsen entsprechen (so auch BGH NJW 1975, 1510). Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß der Beklagte aus einem ihm selbst überlassenen Kapital Nutzungen (Zinsen) gezogen hat oder daß ein Vermutungstatbestand vor liegt, auf Grund dessen der Beklagte die Üblichen Zinsen zu zahlen hat. Es bedarf daher nicht der Klärung, ob die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB einem bereicherungsrechtlichen Anspruch entgegenstehen, was das Berufungsgericht verneint hat. II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin rechtsfehlerfrei nur einen Bereicherungsanspruch auf Zahlung in Höhe des nicht zurückgezahlten Kreditbetrages zuerkannt, mit dem sie Schulden des Beklagten getilgt hatte. § 817 Satz 2 BGB steht einer Rückforderung schon deshalb nicht entgegen, weil dieser Betrag dem Beklagten nach den Bestimmungen des gesetzwidrigen Vertrags nur zeitweilig, nicht dauernd zugute kommen sollte. Der Klägerin stehen nur / j Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen (§§ 284, 288, 291 BGB) in gesetzlicher Höhe zu. Nüßgens Krohn Dr, Tidow Dr, Peetz Boujong C“\