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BGH

Gericht: BGH

GG Art» 14 Da Zur Verzinsung der Enteignungsentschädigung bei der Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit (hier für die Errichtung und den Betrieb einer Hochspannungsleitung) und einer vorzeitigen Besitzeinweisung des Dienstbarkeitsberechtigteno Mit der am 21, April 1967 bei dem Gericht eingegangenen und der Beklagten am 2, Mai 1967 zugestellten Klage hat die Klägerin verlangt9 in teilweiaer Abänderung des Entcignungsbesehlusses festzustellen.,daß sie nicht verpflichtet sei? an die Beklagte den festgesetzten Entschädigungsbetrag für das genannte Grundstück vom 1, Jxmi 1964 bis zu dem Tage der Zustellung des Enteignungsbeschlusses zu verzinsen. Sie hat geltend gemachts Hach § 6 PrVEnteigG habe nur der unmittelbar besitzende Eigentümer bereits vom Zeitpunkt der Besitzeinweisung des Begünstigten an einen Anspruch auf Verzinsung, Da der in Anspruch genommene Grundbesitz von der Beklagten verpachtet gewesen sei?ständen ihr als nur mittelbarer Besitzerin Zinsen bis zur Zustellung des Enteignungsbeschlusses nicht zu. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und im wesentlichen vorgetragen t § 6 PrYEnteigG schließe eine Verzinsung zugunsten des mittelbar besitzenden Eigentümers nicht aus„Jedenfalls seien Zinsen vom Zeitpunkt der Besitzeinweisung an nach Maßgabe des Art» 14 GG, der zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichte3 zu zahlen» ob der Revision entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils darin zu folgen wäre, daß der preußische Gesetzgeber in § 6 Abs» 1 Satz 3 PrEnteigG auch einem nur mittelbar besitzenden Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Verzinsung einer Enteignungsentschädigung vom Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung an gewährt hat» Senn eine Beschränkung des Zinsanspruchs auf den unmittelbar besitzenden Eigentümer könnte mit Rücksicht auf Art» 14 AbSc 3 GG, der dem betroffenen Eigentümer eine angemessene Enteignungsentschädigung verfassungsrechtlich garantiert, seit Inkrafttreten des Grundgesetzes keine Geltung mehr beanspruchen» zu dem die Enteignung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung wirksam wircL Bei einer Grundstücksvollenteignung ist dies regelmäßig mit dem Übergang des Eigentums von dem Enteigneten auf den Enteignungsbegün-stigten der Ball (§36 Abs» 1 PrEnteigG)» Geht der Grundstücksvollentoignung eine vorzeitige Besitzeinweisung voraus? die an die Stelle des Grundstücks tretende Enteignungsentschädigung aber noch_nicht zur Verfügung steht» Erst mit der Gewährung dieser Ausgleichsleistung liegt eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art«, 14 Abs» 3 GG vor0 Der Sinn und die. eben dafür verlangen, daß sein Grundstück überhaupt nicht mehr oder doch nur noch beschränkt nutzbar ist; diese TeilentSchädigung muß sich der Betroffene auf die ihm später für die Vollentcignung des Grundstücks zustehende Entschädigung anrechnen lassen; er hat aber daneben noch einen Anspruch auf Verzinsung der Teilentschädigung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des dauernden Bauverbots bis zur Zahlung der Teilentschädi-gungo Der Betroffene kann aber auch eine einheitliche Entschädigung für das vollenteignete Grundstück verlangen, mit der grundsätzlich die durch das Bauverbot bereits eingetretene Substanz- und Wertminderung des Grundstücks mit abgegolten wird0 Außerdem hat er An- Dieser letzteren Entschädigungsregelung entspricht es, wenn bei einer Pallgestaltung wie der vorliegenden, bei der eine Vollenteignung nicht stattfindet , sondern eine Eigentumsbeschränkung erfolgt und deren Wirkungen im Wege einer vorzeitigen Besitzeinweisung vorverlegt werden, der von der Beschränkung seines Grundeigentums Betroffene nicht nur eine Entschädigung für diese Beschränkung, sondern auch deren Verzinsung ab dem Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung beanspruchen kann» Davon,daß im gegenwärtigen Pall die Besitzeinweisung sich tatsächlich ausgewirkt hat und für die Beklagte spürbar geworden ist, ist nach den gesamten Umständen des Palles und dem Vortrag der Parteien auszugehen*Die vorzeitige Besitzeinweisung wurde gerade angeordnet, um die mit der Dienstbarkeit verbundenen Beschränkungen zu lasten der Beklagten und Berechtigungen zugunsten der Klägerin im gebotenen Umfang alsbald zu dem fragen zu bringen» Es hätte eines besonderen Vortrages der Klägerin bedurft, um darzutun,daß eine Substanz- und Wertminderung zu dem Nachteil der Beklagten nicht eingetreten wäre» Nach dieser Richtung ist indessen nichts vorgetragen worden» sitzer genutzt hat«, Auch dem nur mittelbar besitzenden Grundstückseigentümer steht,wenn er bereits durch die vorzeitige Besitzeinweisung den (mittelbaren) Besitz und die Möglichkeit zur Nutzung der Grundstückssubstanz (durch Ziehung von Hechtsfrüchten) verliert, schon in diesem Zeitpunkt die Enteignungsentschädigung für die wirtschaftlich bereits (teilweise) verwirklichte Entziehung der Grund Stücks Substanz zu-. Wenn der erkennende Senat in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dem betroffenen Eigentümer seien von der vorläufigen Besitzeinweisung ab Zinsen zu gewähren, weil ihm Besitz und Nutzung des Grundstücks entzogen worden seien, so ist damit nicht zu dem Ausdruck gebracht worden, daß nur der unmittelbar besitzende Eigentümer einen Zinsanspruch geltend machen könne. Daher hat der Senat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 4« Juni 1962 - III ZK 163/61 = BGHZ 37,269 (Sportpalast) dem Grundstückseigentümer,auch soweit dieser eine Entschädigung nach preußischem Enteignungsrecht zu beanspruchen hatte, eine Verzinsung der Enteignungsentschädigung von der vorläufigen Besitzeinweisung des Enteignungsunternehmers ab zuerkannt , obwohl der betroffene Grundbesitz damals verpachtet war» Nach dem Q-esagteii kann mithin die Beklagte von dem lo Juni 1964 an als dem Tage der vorzeitigen Besitzeinweisung Zinsen von der Enteignungsentschädigung verlangen, und zwar jedenfalls in der Höhe5wie sie die Enteignungsbehörde in ihrem Enteignungsbe-sehluß berechnet hat» Mithin muß unter Beseitigung der entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen die Klage9 mit der die Beseitigung der Zinsverpflichtung erstrebt wird?abgewiesen werden,, Das hat gemäß § 91 ZPO die Belastung der Klägerin mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zur Folge„

GrundstückZeitpunktEntschädigungBesitzeinweisungVerzinsungKlägerinEnteignungsentschädigung

Volltext der Entscheidung

Naehschlagev/erk i BGHZ s
3»	2022	101
nein
GG Art» 14 Da
 Zur Verzinsung der Enteignungsentschädigung bei der Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit (hier für die Errichtung und den Betrieb einer Hochspannungsleitung) und einer vorzeitigen Besitzeinweisung des Dienstbarkeitsberechtigteno
BGH5 Urto v, 26» Juni 1969 - III 2B 102/68 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
ii|_zg_i02/68	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
26o Juni 1969 Schorn^ Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt
 vertreten durch den Rat der Stadt3
Beklagten und RevisionslclagerinP
- Prozeßbevollraachtigters
 Rechtsanwalt Dr0
die Bundesrepublik:	Deutschland
- Bisenbahnvermögen vertreten durch die Deutsche Bundesbahndirektion
 Klägerin und Revisionsbeklagte:,
- Proseßbevollm&chtigter:
Rechtsanwalt Br
2
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 260 Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Ir» Beyer9 Dr» Hußla? Gähtgens und ICeßler.
für Recht erkannts
 Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 110 April 1968 aufgehoben und das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 5o Juli 1967 abgeändertc
 Die Klage wird abgewiesen*
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerino
 Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Durch Beschluß vom 7» Oktober 1966 beschränkte der Regierungspräsident in	im	Wege	des ver-
einfachten Enteignungsverfahrens nach dem Preußischen Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 110 Juni 1874 - GS 221 - (PrEnteigG) in Verbindung mit dem Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26o Juli 1922 ~ GS 211 - (PrVEnteigG) in der Gemarkung Odenkirchen belegeneP zur landwirtschaftlichen Nutzung
~ 3 -
verpachtete Grundstücke der Beklagten mit einer Dienstbarkeit, Diese berechtigte die Klägerin - Bundeseisenbahnvermögen die Grundstücke in bestimmtem Umfang zur Errichtung und Unterhaltung einer 110 kV-Hochspan-nungsleitung zu benutzen«Ferner wurden die Grundstücke im Gefahrenbereich der Hochspannungsleitung mit einem Schutzstreifen belegt und bestimmten Nutzungsbeschränkungen unterworfen, Hach den Gründen des Beschlusses war die Leitung in 0so hoch zu spannen? daß in ordern Falle eine Bebauung unterhalb der Leitung bis zu 12 m Höhe möglich blieb. Als Entschädigung für die Belastung dieses Grundbesitzes wurden 20,201 DM festgesetzt ? die vom Tage der Besitzeinweisung? dem 1, Juni 19^4? an mit 4 cß> zu verzinsen waren. Der Beschluß wurde der Klägerin am 25, Oktober 1966 zugestellt.
Mit der am 21, April 1967 bei dem Gericht eingegangenen und der Beklagten am 2, Mai 1967 zugestellten Klage hat die Klägerin verlangt9 in teilweiaer Abänderung des Entcignungsbesehlusses festzustellen.,daß sie nicht verpflichtet sei? an die Beklagte den festgesetzten Entschädigungsbetrag für das genannte Grundstück vom 1, Jxmi 1964 bis zu dem Tage der Zustellung des Enteignungsbeschlusses zu verzinsen. Sie hat geltend gemachts Hach § 6 PrVEnteigG habe nur der unmittelbar besitzende Eigentümer bereits vom Zeitpunkt der Besitzeinweisung des Begünstigten an einen Anspruch auf Verzinsung, Da der in Anspruch genommene Grundbesitz von der Beklagten verpachtet gewesen sei?ständen ihr als nur mittelbarer Besitzerin Zinsen bis zur Zustellung des Enteignungsbeschlusses nicht zu.
“ 4 -
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und im wesentlichen vorgetragen t § 6 PrYEnteigG schließe eine Verzinsung zugunsten des mittelbar besitzenden Eigentümers nicht aus„Jedenfalls seien Zinsen vom Zeitpunkt der Besitzeinweisung an nach Maßgabe des Art» 14 GG, der zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichte3 zu zahlen»
Las Landgericht hat der Klage stattgegeben»
Lie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben»
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter» Lie Klägerin bittet ? die Revision zurückzuweisen»
Es kann dahingestellt bleiben? ob der Revision entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils darin zu folgen wäre, daß der preußische Gesetzgeber in § 6 Abs» 1 Satz 3 PrEnteigG auch einem nur mittelbar besitzenden Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Verzinsung einer Enteignungsentschädigung vom Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung an gewährt hat» Senn eine Beschränkung des Zinsanspruchs auf den unmittelbar besitzenden Eigentümer könnte mit Rücksicht auf Art» 14 AbSc 3 GG, der dem betroffenen Eigentümer eine angemessene Enteignungsentschädigung verfassungsrechtlich garantiert, seit Inkrafttreten des Grundgesetzes keine Geltung mehr beanspruchen»
 
Der erkennende Senat hat in den Urteilen vom 4- Juni 1962 - III ZR 163/61 = BGHZ 37? 269? 275 ff (Sportpalast)?vom 27o September 1962 - III ZR 40/61 = WM 1962p 1325p vom 30o April 1964 - III ZR 55/63 = Warn 1964 Nr» 135? vom 14* November 1963 - III ZR 141/62 = NJW 1964p 294 und vom 28»Januar 1965 - III ZR 38/64 = BGHZ 43? 120? 122/123 zur Verzinsung der Enteignungsentschädigung allgemeine Grundsätze entwickelt, die dahin gehen? Es liegt in der Ausgleichs funktion der EnteignungsentSchädigung begründet?daß der Enteignungsgegenstand und sein Gegenwert gewissermaßen ausgetauscht werden, mithin dem Grundsatz nach Zug um Zug den Inhaber wechseln sollen»Die rieh tig bemessene Enteignungsentschädigung ist deshalb gemäß Art» 14 Abs» 3 GG regelmäßig erst dann angemessen? wenn der Geldwert dem Enteigneten sofort bei der Enteignung zur Verfügung gestellt wird» Geschieh dies nicht? so ist die Entschädigung im allgemeinen von dem Zeitpunkt an zu verzinsen? zu dem die Enteignung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung wirksam wircL Bei einer Grundstücksvollenteignung ist dies regelmäßig mit dem Übergang des Eigentums von dem Enteigneten auf den Enteignungsbegün-stigten der Ball (§36 Abs» 1 PrEnteigG)» Geht der Grundstücksvollentoignung eine vorzeitige Besitzeinweisung voraus? die sich - hierauf kann im vorliegenden fall die Betrachtung beschränkt werden - für den betroffenen Eigentümer wirtschaftlich bereits als eine (teilweise) Entziehung der GrundstücksSubstanz auswirkt, dann hat dies die Wirkungen? Einmal wird der für die Qualität des EnteignungsObjekts maß gebende Zeitpunkt auf den Zeitpunkt einer solchen Be
 Grundstück in-
Sitzeinweisung vorverlegt, so daJB ein soweit von einer konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wird; zu dem andern aber hat die Verzinsung der Enteignungsentschädigung rechtsgrund sätzlioh von einer derartigen Besitzeinweisung an zu erfolgen. Sie ist der abstrakt berechnete Ausgleich dafür5 daß dem Betroffenen das Grundstück	30	wie	bis-
her zur Nutzung? die an die Stelle des Grundstücks tretende Enteignungsentschädigung aber noch_nicht zur Verfügung steht» Erst mit der Gewährung dieser Ausgleichsleistung liegt eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art«, 14 Abs» 3 GG vor0 Der Sinn und die. Tragweite einer solchen Entschädigungsregelung tritt besonders einprägsam in dem Fall hervor, daß ein Bauverbot Teil eines einheitlichen, mit der förmlichen (Voll-) Enteignung des Grundstücks abschließenden Verfahrens ist» Hier kann der von dem enteignend wirkenden Bauverbot Betroffene eine Entschädigung für die teilweise Substanzminderung seines Grundstücks., eben dafür verlangen, daß sein Grundstück überhaupt nicht mehr oder doch nur noch beschränkt nutzbar ist; diese TeilentSchädigung muß sich der Betroffene auf die ihm später für die Vollentcignung des Grundstücks zustehende Entschädigung anrechnen lassen; er hat aber daneben noch einen Anspruch auf Verzinsung der Teilentschädigung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des dauernden Bauverbots bis zur Zahlung der Teilentschädi-gungo Der Betroffene kann aber auch eine einheitliche Entschädigung für das vollenteignete Grundstück verlangen, mit der grundsätzlich die durch das Bauverbot bereits eingetretene Substanz- und Wertminderung des Grundstücks mit abgegolten wird0 Außerdem hat er An-
spruch auf eine Verzinsung,die von der durch das Bauverbot herbeigeführten Wertminderung des Grundstücks zu berechnen ist»
Dieser letzteren Entschädigungsregelung entspricht es, wenn bei einer Pallgestaltung wie der vorliegenden, bei der eine Vollenteignung nicht stattfindet , sondern eine Eigentumsbeschränkung erfolgt und deren Wirkungen im Wege einer vorzeitigen Besitzeinweisung vorverlegt werden, der von der Beschränkung seines Grundeigentums Betroffene nicht nur eine Entschädigung für diese Beschränkung, sondern auch deren Verzinsung ab dem Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung beanspruchen kann» Davon,daß im gegenwärtigen Pall die Besitzeinweisung sich tatsächlich ausgewirkt hat und für die Beklagte spürbar geworden ist, ist nach den gesamten Umständen des Palles und dem Vortrag der Parteien auszugehen*Die vorzeitige Besitzeinweisung wurde gerade angeordnet, um die mit der Dienstbarkeit verbundenen Beschränkungen zu lasten der Beklagten und Berechtigungen zugunsten der Klägerin im gebotenen Umfang alsbald zu dem fragen zu bringen» Es hätte eines besonderen Vortrages der Klägerin bedurft, um darzutun,daß eine Substanz- und Wertminderung zu dem Nachteil der Beklagten nicht eingetreten wäre» Nach dieser Richtung ist indessen nichts vorgetragen worden»
Ergänzend ist noch auszuführent Der Anspruch auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung kann grundsätzlich nicht davon abhängen, ob der betroffene Grundstückseigentümer das Grundstück bis zu diesem Seit-nunkt als unmittelbarer oder nur als mittelbarer Be-
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sitzer genutzt hat«, Auch dem nur mittelbar besitzenden Grundstückseigentümer steht,wenn er bereits durch die vorzeitige Besitzeinweisung den (mittelbaren) Besitz und die Möglichkeit zur Nutzung der Grundstückssubstanz (durch Ziehung von Hechtsfrüchten) verliert, schon in diesem Zeitpunkt die Enteignungsentschädigung für die wirtschaftlich bereits (teilweise) verwirklichte Entziehung der Grund Stücks Substanz zu-. Wenn der erkennende Senat in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dem betroffenen Eigentümer seien von der vorläufigen Besitzeinweisung ab Zinsen zu gewähren, weil ihm Besitz und Nutzung des Grundstücks entzogen worden seien, so ist damit nicht zu dem Ausdruck gebracht worden, daß nur der unmittelbar besitzende Eigentümer einen Zinsanspruch geltend machen könne. Daher hat der Senat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 4« Juni 1962 - III ZK 163/61 = BGHZ 37,269 (Sportpalast) dem Grundstückseigentümer,auch soweit dieser eine Entschädigung nach preußischem Enteignungsrecht zu beanspruchen hatte, eine Verzinsung der Enteignungsentschädigung von der vorläufigen Besitzeinweisung des Enteignungsunternehmers ab zuerkannt , obwohl der betroffene Grundbesitz damals verpachtet war»
Die Verzinsung kann der betroffene Grundstückseigentümer dem Grundsatz nach auch dann verlangen, wenn ihn die vorzeitige Besitzeinweisung nicht daran hindert,weiterhin Nutzungen aus der von der Enteignung nicht^betroffenen, ihm verbleibenden Grundstückssubstanz zu ziehen. Entscheidend ist allein, daß ihm die Möglichkeit genommen wird, das Grundstück darüber_hinaus auch insoweit zu nutzen,als es
 
von einem enteignenden_Ein«rifJ^betroffen wird. Eine Doppel ent Schädigung kann insoweit nicht vorliegene Mithin ist es ebenfalls unerheblich, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach der vorzeitigen Besitzeinweisung wie bisher von ihren Grundstückspächtorn Pachtzinsen erhält«, Der den Pächtern zustehende Gebrauch und Fruchtgenuß vollzieht sich aus der der Beklagten vearbliebenen Grundstückssubstanz; es ist nicht zu ersehen, daß die Rechtsstellung der Pächter durch die Besitzeinweisung geschmälert worden ist;namentlich können sie durch die Aufstellung nur eines Leitungsmastes auf den Grundstücken nicht in irgendeinem nennenswerten Maße beeinträchtigt worden sein, zu demal der Mast nicht einmal in vollem Umfange auf Grundbesitz der Beklagten erbaut worden ist, wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgoricht hervorgehoben hato
 
Nach dem Q-esagteii kann mithin die Beklagte von dem lo Juni 1964 an als dem Tage der vorzeitigen Besitzeinweisung Zinsen von der Enteignungsentschädigung verlangen, und zwar jedenfalls in der Höhe5wie sie die Enteignungsbehörde in ihrem Enteignungsbe-sehluß berechnet hat» Mithin muß unter Beseitigung der entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen die Klage9 mit der die Beseitigung der Zinsverpflichtung erstrebt wird?abgewiesen werden,, Das hat gemäß § 91 ZPO die Belastung der Klägerin mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zur Folge„
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