Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die uiinc* liehe Verhandlung vom 28o September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Fagendarm sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Er. Arndt, Br. Beyer und Br. Reinhardt für Recht erkannt: &ai 1963 aufgehobeno Lie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht Karlsruhe zurlictcverwiesenc Von Hechts wegen Tatbestand Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer einiger Grundstücke, die zu dem Gebiet des Bebauungsplanes "Oberer der Stadt gehören» Las Verwaltungsgericht, bei dem die Klageschrift am 17.Dezember 1962 eingegangen ist, hat mit Schreiben vom 17. Vor diesem Gericht ist in der mündlichen Verhandlung vom 10» April 1963 Rechtsanwalt Dr» aus für die Antragsteller aufgetreten, der auf Bedenken gegen seine Vertretungsbefugnis im Hinblick auf die Bestimmung des § 162 AbSo 4 BBauG hingewiesen wurde» Er hat den Antrag der "Anfechtungsklage" verlesen, der dahin geht, den Umlegungsbeschluß der Stadt vom 6,Juni 1962 Die Kammer für Baulandsachen hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig abgewiesen mit der Be- Da3 Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts mit der Erwägung bestätigt, daß bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Anwaltszwang unterliege und wirksam nur von den nach § 162 Abs.3 und 4 BBauG zuge-lassenen Rechtsanwälten hätte gestellt werden können, bchon aus diesem Grunde sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Eormmangels unzulässig, so daß dahingestellt bleiben könne, ob er rechtzeitig bei der Stadt Säckingen als der dafür zuständigen stelle eingegangen sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegen jedoch die nach Maßgabe des § 157 BBauG anzubringenden Anträge auf gerichtliche Entscheidung noch nicht dem Anwaltszwang. März 1964 III ZR 98/63 (BGHZ 41, 163 = ÄJW 1964, 1522) dargelegt und sich aabei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen; Der bei der Verwaltungsbehörde eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung macht die Sache noch nicht bei dem Gericht anhängig, so daß fraglich sein kann, ob angesichts der Bestimmung des § 161 Abs« 1 BBauG - entsprechende Anwendung der bei Klagen in bürgerlichen Hechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften in der. Mit der Einreicnung des Antrags aber wird ein Antrag zur Hauptsache noch nicht gestellt o Vielmehr geschieht dies nach den allgemeinen Verfahrensregeln der Zivilprozeßordnung, die für den Bereich Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann mithin ein bereits die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde umfassender Anwaltszwang nicht gefolgert werden, zu demindest ist dies vom Wortlaut.her nicht gefordert. Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sind zwar Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß man in den.Gesetzgebungsinstanzen - zu demindest teilweise ~ davon ausgegangen ist, daß bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Anwaltszwang unterfalle. Jedoch hat ein etwa vorhanden gewesener Wille des Gesetzgebers, auch schon die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde dem Anwaltszwang zu unterwerfen, im Gesetzeswortlaut keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden. Es müßte deshalb den Beteiligten ungewöhnlich und überraschend erscheinen, wenn sie sich bereits für den noch bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Gegensatz zu dem vorher liegenden Verfahrensabschnitt eines beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts bedienen müßten» Deshalb dient es auch dem Schutz des Vertrauens der Beteiligten, wenn für die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde der Anwaltszwang noch nicht gefordert wird» Eine Erstreckung des Anwaltszwanges auch schon auf diese Verfahrenshandlung könnte deshalb nur dann als dem Gesetz entsprechend erachtet werden* wenn sie, was nicht der Fall ist, vom Gesetzeswortlaut, eindeutig gefordert würde» Unterlag der Antrag aui gerichtliche Entscheidung nicht dem Anwaltszwang, dann gewinnt in vorliegendem Falle die Frage entscheidende Bedeutung, ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist. Euren die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht konnte die Frist nicht gewahrt wei’den» Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. März 19^4 III ZR 65/63 (BGHZ 41, 249 = HöW 1964, 1566 ff) bereits entschieden, daß der Antrag aui gerichtliche Entscheidung mit Iristwahrender Wirkung nicht unmittelbar beim Landgericht eingereicht werden künne. Auf Grund dieser Bekundung ist der Senat überzeugt, daß Eingangsstempel und Empfangsbescheinigung der Stadt Säckingen vom 27- Dezember 1962 das tatsächliche Eingangsdatum nicht richtig wiedergeben, daß vielmehr das am 21. Da sonach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht bei der Stadt S|HIHI als der dafür gemäß § 157 Abs. 2 BBauG zuständigen Stelle eingegangen ist und auch durch die Hechtsanwälte lHHHB und Dr. in FflHHH rechtswirksam gestellt werden konnte, kann das’ Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden.
Ill 2R 102/64 t > : Verkündet am 28« September 1964 öustizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftes teile 2170 089 Im Kamen des Volkes In der Bauland3ache betr«, Umlegungsverfahren der Stadt SBBBBBI für das Gebiet des Bebauungsplanes "Oberer und zwar die Anträge 1. der Wwe Maria Elisabeth A flHHHÜIV £eb 2. des Schülers Franz A des Schülers Bernhard A __________ (zu 2. und 3* vertraten durch ihre Mutter, eie Witwe Maria Elisabeth a|B, des Landwirtschaftsgehilfen Sßiil Konrad A v e x't r e t end ur c h den Vo r mund, Kraftl a hrzeugmeister Alois B#jH in WflHj^BKre. ft'a( der Yei'käuferin Anna Maria A der Haustochter Elisabeth Sofie Maria A wohnhaft in Hfl|H|weg| Antragsteller unu Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadt Bürgermeister, vertreten durch den Umlegungsstelle und Revisionsbeklagtc, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die uiinc* liehe Verhandlung vom 28o September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Fagendarm sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Er. Arndt, Br. Beyer und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Antragsteller v/eraen die Ui'teile des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senat für Baulsndsachen - vom 17. März 1964 und des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Laulandsachen - vom 10. &ai 1963 aufgehobeno Lie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht Karlsruhe zurlictcverwiesenc Von Hechts wegen Tatbestand Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer einiger Grundstücke, die zu dem Gebiet des Bebauungsplanes "Oberer der Stadt gehören» Für die Grundstücke im Gebiet dieses Bebauungsplanes hat die Stadt durch Beschluß vom 6. Juni 1962 gemäß §§ 45 - 47 BBauG die Umlegung angeordnet und eingeleitet» Gegen diesen öffentlich bekannt gemachten Beschluß haben die Antragsteller Widerspruch erhoben., den das Regierungspräsidium Südbaden mit Bescheid vom 8. November 1962 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluß, der ihnen am 24. Kovember 1962 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller durch die Rechtsanwälte und Dr, ßeflBP in "Anfechtungsklage" vor dem Verwaltungagericht in Frei bürg erhoben. Las Verwaltungsgericht, bei dem die Klageschrift am 17.Dezember 1962 eingegangen ist, hat mit Schreiben vom 17. Dezember 1962 der Stadt SHHHHI eine Abschrift der Klageschrift sugecanöt» Das Verwaltungsgei’icht hat den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, verwiesen» Vor diesem Gericht ist in der mündlichen Verhandlung vom 10» April 1963 Rechtsanwalt Dr» aus für die Antragsteller aufgetreten, der auf Bedenken gegen seine Vertretungsbefugnis im Hinblick auf die Bestimmung des § 162 AbSo 4 BBauG hingewiesen wurde» Er hat den Antrag der "Anfechtungsklage" verlesen, der dahin geht, den Umlegungsbeschluß der Stadt vom 6,Juni 1962 und die zurückweisende Beschwerde durch das Regierungs-Präsidium Südbaden vom 8, Kovember 1962 aufzuheben, soweit es sich um die Grundstücke Lgb.hr. 540, 541, 542 und 5CQ/1 hinsichtlich deren Einbeziehung in das Umlegungsverfahren "Oberer RfHHfc" handelt» Die Kammer für Baulandsachen hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig abgewiesen mit der Be- gründung: Die Antragsteller seien nicht gehörig vertreten (§ 162 Abs. 3 BBauG-, § 7Ö ZPO). Ihr Prozeßbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung einen Antrag zui' Hauptsache gestellt, was aber in vorliegender Sache wirksam nur durch Rechtsanwälte geschehen könne, die entweder beim Landgericht Karlsruhe oder beim Landgericht Waldshut, vor das der Antrag auf gex'ichtiiche Entscheidung ohne die Regelung nach § 159 Abs« 2 BBauG gehören wüx’de, zugelassen seien (§ 162 ÄbSo 4 BBauG). Es könne deshalb dahinstehen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als rechtzeitig bei der zuständigen Stelle (Stadt sHH|^) eingereicht anzusehen sei* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsteller zurückgewiesen. Liese verfolgen mit ihrer Revision ihren Klageantrag weitere Lie Stadt SflHHHB bittet um Zurückweisung der Revision«, i' Ul Vor dem erkennenden Senat sind der Stadtoberarntmann , der Hausmeister sfll und die Angestellte Z| als Zeugen Über die geschäftsmäßige Behandlung der bei der Stadt insbesondere in der Zeit vom 22. bis 27. Le- zember 1962 eingegangenen Postsendungen vernommen wox'den«, Auf die darüber auxgenommenen Riedersehriften wird verwiesen« Entscheidungsgründe: Zur Klarstellung sei vorweg bemerkt: Das angefochtene Urteil des Berufungsgeriehts ist laut Pi'otokoll vom 17. März 1964 an diesem Tage verkündet worden. Der Vermerk auf den bei den Akten befindlichen beglaubigten Abschriften des Urteils, daß dieses als am 2. Api'il 1964 verkündet gelte, ist danach unrichtig* Da3 Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts mit der Erwägung bestätigt, daß bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Anwaltszwang unterliege und wirksam nur von den nach § 162 Abs. 3 und 4 BBauG zuge-lassenen Rechtsanwälten hätte gestellt werden können, bchon aus diesem Grunde sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Eormmangels unzulässig, so daß dahingestellt bleiben könne, ob er rechtzeitig bei der Stadt Säckingen als der dafür zuständigen stelle eingegangen sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegen jedoch die nach Maßgabe des § 157 BBauG anzubringenden Anträge auf gerichtliche Entscheidung noch nicht dem Anwaltszwang. Lies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. März 1964 III ZR 98/63 (BGHZ 41, 163 = ÄJW 1964, 1522) dargelegt und sich aabei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen; Der bei der Verwaltungsbehörde eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung macht die Sache noch nicht bei dem Gericht anhängig, so daß fraglich sein kann, ob angesichts der Bestimmung des § 161 Abs« 1 BBauG - entsprechende Anwendung der bei Klagen in bürgerlichen Hechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften in der. Sachen, ’‘die ...«bei den Gerichten anhängig werden" - die Heranziehung des § 78 ZPO schon auf den bei der Verwaltungsbehörde einzureichenden Antrag überhaupt gerechtfertigt werden konnte« Zum anderen gilt nach § 163 Abs. 3 Satz 2 BBauG die den Anwaltszwang normierende Bestimmung des § 78 ZPO nur "für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen”. Mit der Einreicnung des Antrags aber wird ein Antrag zur Hauptsache noch nicht gestellt o Vielmehr geschieht dies nach den allgemeinen Verfahrensregeln der Zivilprozeßordnung, die für den Bereich des Bundesbaugesetzes insoweit keine Änderung erfahren haben, erst durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 1 ZPO). Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann mithin ein bereits die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde umfassender Anwaltszwang nicht gefolgert werden, zu demindest ist dies vom Wortlaut.her nicht gefordert. Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sind zwar Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß man in den.Gesetzgebungsinstanzen - zu demindest teilweise ~ davon ausgegangen ist, daß bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Anwaltszwang unterfalle. Jedoch hat ein etwa vorhanden gewesener Wille des Gesetzgebers, auch schon die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde dem Anwaltszwang zu unterwerfen, im Gesetzeswortlaut keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden. Für die Verneinung des Anwaltszwanges spricht auch folgender Gesichtspunkt! Solange das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden schwebt, besteht für keinen der Beteiligten Anwaltszwang. Es müßte deshalb den Beteiligten ungewöhnlich und überraschend erscheinen, wenn sie sich bereits für den noch bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Gegensatz zu dem vorher liegenden Verfahrensabschnitt eines beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts bedienen müßten» Deshalb dient es auch dem Schutz des Vertrauens der Beteiligten, wenn für die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde der Anwaltszwang noch nicht gefordert wird» Eine Erstreckung des Anwaltszwanges auch schon auf diese Verfahrenshandlung könnte deshalb nur dann als dem Gesetz entsprechend erachtet werden* wenn sie, was nicht der Fall ist, vom Gesetzeswortlaut, eindeutig gefordert würde» - 7 ~ Im übrigen wird aui1 die Gründe der vorerwähnten Entscheidung des Senats verwiesen«, Unterlag der Antrag aui gerichtliche Entscheidung nicht dem Anwaltszwang, dann gewinnt in vorliegendem Falle die Frage entscheidende Bedeutung, ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist. Euren die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht konnte die Frist nicht gewahrt wei’den» Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. März 19^4 III ZR 65/63 (BGHZ 41, 249 = HöW 1964, 1566 ff) bereits entschieden, daß der Antrag aui gerichtliche Entscheidung mit Iristwahrender Wirkung nicht unmittelbar beim Landgericht eingereicht werden künne. Im einzelnen wird zur Vermeidung von ’Wiederholungen aui* diese Entscheidung ebenfalls Bezug genommen* Hat sonach nicht einmal die Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei dem - zur Entscheidung über den Antrag berufenen - Landgericht fristwahrende Wirkung, dann kommt diese Wirkung auf keinen Fall der Einreichung des Antrags bei dem - für die Entscheidung über den Antrag selbst unzuständigen - Verwaltungsgericht zu«. Die Frist ist indes in vorliegender Sache dadurch gewahrt, daß die vom Verwaltungsgericht veranlafite Zustellung des als wAnfechtungsklage” bezeichnten Antrags auf gerichtliche Entscheidung an die Stadt Sückingen noch binnen Monatsfrist seit der am 24« November 1962 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Antragsteller erfolgt ist. Zwar weisen der Eingangsstempel und die Empfangsbescheinigung der Sadt Säckingen als Eingangsdatum den 27. Dezember 1962 aus. b Aui Grund der hierzu durcngeführten neweisauinähme hat der Senat jedoch die Iberzeugung gewonnen, daß der Antrag spätestens am 24. Dezember 1962 bei der Staat Säckihger« eingegangen ist. las Schreiben des Verwaltungsgerichts, dem der Antrag als Anlage beigefügt war, ist laut Abgangsvermerk: und laut Absendungsvermerk am 21. lezember 1962 (rreitag) herausgegangeno Am Sonnabend, den 22. lezember und Montag, den 24. lezember 1962, war bei der Stadtverwaltung arbeitsfrei und der Dienst begann erst wieder am 27. Dezember 1962, d.h. an dem Tag, den der Eingangsstempel und die Empfangsbescheinigung als Eingangstag bezeichnen, lie städtische Angestellte zflHIR zu der seit Jahren bei der Stadtverwaltung in sHB'die mit der Post und durch den Hausbriefkasten einlaufenden Eingänge zunächst gebracht werden, hat jedoch bekundet: Erst seit den Vorgängen, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, bestehe genaue Anweisung, nach dienstfreien Tagen die eingegangene Post genau getrennt nach den Eingangstagen abzustempeln. Vorher.sei im allgemeinen die gesamte bei Dienstbeginn vorliegende Post einschließlich der bereits an dem (den) vorangegangenen dienstfreien Tag (Tagen) eingegangenen Post einheitlich mit dem Datum des Tages des Dienstbeginns abgestempelt worden. Sie, die Zeugin, sei zwar an den Tagen vor und nach Weihnachten 1962 krank gewesen und könne deshalb aus eigener Wissenschaft nicht sagen, wie die Abstempelung der Post in dieser Zeit gehandhabt worden sei. Es habe sich auch nicht mehr feststellen lassen, wer in dieser Zeit die Abstempelung vorgenommen habe. Auf Grund dieser Bekundung ist der Senat überzeugt, daß Eingangsstempel und Empfangsbescheinigung der Stadt Säckingen vom 27- Dezember 1962 das tatsächliche Eingangsdatum nicht richtig wiedergeben, daß vielmehr das am 21. Dezember 1962 herausgegangene Schreiben des Verwaltungs- J gerichts Freiburg vom 17. Dezember 1962 mit seiner Anlege wenn nicht bereits am 22. odtr 23.» so doch spätestens am 24o Dezember 1962 bei der - nicht weit von Freiburg entfernten - Stadt SflHHlB tatsächlich eingegangen ist* Da sonach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht bei der Stadt S|HIHI als der dafür gemäß § 157 Abs. 2 BBauG zuständigen Stelle eingegangen ist und auch durch die Hechtsanwälte lHHHB und Dr. in FflHHH rechtswirksam gestellt werden konnte, kann das’ Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Es kann auch nicht mit anderer Begründung, insbesondere nicht mit der Begründung des landgerichtlichen Urteils bei Bestand bleiben. Ganz abgesehen davon, daß die Antragsteller im Berufungsverfahren ordnungsmäßig vertreten waren, hätte auch das Landgericht wegen der nicht gehörigen Vertretung der Antragsteller die Klage nicht als unzulässig abweisen düri'en. Es hätte vielmehr nach § 167 Abs. 2 (auf Antrag Entscheidung nach Lage der Akten) oder Abs«, '5 BBauG verfahren müssen« Las Berufungsgericht hätte, wenn es die wahre Rechte-lage erkannt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als rechtswirksam gestellt erachtet hätte, die Sache im Hinblick darauf, daß schon das Landgericht den Antrag als unzulässig abgewiesen und keine Sachenentscheidung getroffen hatte, gemäß § 556 Abs. 1 Kr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverweisen müssen. Ein Absehen von der Zurückverweisung gemäß § 540 ZPO mit der Begründung, daß dies sachdienlich sei, wäre im gegebenen Fall nicht gerechtfertigt gewesen. Hierüber zu befinden, steht auch dem Revisionsgericht zu, wenn es im Rahmen des § 565 ZPO zu ontscheiden hat, ob die Sache an aas Oberlandesgericht 10 - oder an das Landgericht zuriiclczuverweisen ist (vgl« LM Kr«, 24 zu § 1 UWG und Nr« 5 zu § 540 ZPO). Sonach muß die Sache unter Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden« Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren überlassen« Dr. Pagendarm Dr« Kreit Er« Arndt Dr« beyer Dr* Heinhardt