Sie verlangt von dem beklagten Land Ersatz ihres Unfallschadens mit der Begründung, Schulleitung und Lehrkräfte hätten die ihnen gegenüber den Schulkindern obliegende Aufsichtspflicht in der Pause fahrlässig verletzt und dadurch den Unfall horbeigeführt. Das beklagte Land legte beim Oberlsndesgericht vergeblich Berufung ein, erreichte dann aber mit der Revision bei dem auch jetzt erkennenden Senat im Urteil vom 8. Die Klägerin bat darum, die Berufung zurückzuv/cisen, und weiter in einer Anschlußborufung darum, die Pflicht des beklagten Landes festzustollon, der Klägerin ihren Unfallschaden in vollem Umfang zu ersetzen sowie die Kosten des Armenrechtsverfahrens und des Rechtsstreits gegen die Gemeinde zu erstatten, zu demindest die Klägerin von den Kostencrotattungsansprüchen der Gemeinde aus dem Prozeßverfahren zu befreien, ferner darum, das beklagte Land zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2 000 DM nebst Zinsen zu zahlen. 1.) Eine Pflichtverletzung des Schulleiters hat das erste Berufungsurteil mit der Erv/ägung verneint, es sei nicht zu beanstanden, daß am Unfalltag ausnahmsweise das Betreten der Waage durch die Schüler unter Aufsicht der Lehrkräfte gestattet worden sei; eine ausreichende Beaufsichtigung der Schulkinder v/ährend der Pause sei durch die - auch befolgte - Anordnung der Schulleitung gewähr- Der erkennende Senat hat mit Rücksicht hierauf in seinem ersten Revisionsurteil dahin entschieden, es könne jedenfalls nicht im Widerspruch zu der Annahme des Kollegialgerichts angenommen werden, daß den Schulleiter ein Verschulden treffe, wenn er entgegen dom ersten Berufungsurteil seine Amtspflicht in objektiver Beziehung vorletzt haben sollte, und hat eine Zurückverweisung der Sache allein zur nochmaligen tat-richterlichen Klärung und Würdigung der Präge ausgesprochen, ob einer die Aufsicht während der Pause führenden Lehrkraft eine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne. Bo nimmt dies auch für den Pall an, daß die Schüler der einzelnen Klassen während der Pause nicht räumlich zusammengeblieben wären, weil auch dann eine ausreichende Pauoenaufsicht gewährleistet gewesen sei, namentlich wenn man bedenke, daß sich alle Unterricht erteilenden Lehrkräfte an der Aufsicht zu beteiligen hatten, daß die Schulkinder auf einem verhältnismäßig engen Raum zusammengedrängt und unschwer zu überblicken gey/esen seien, daß ferner der Schulleiter selbst während der Pause aus einer Entfernung von nur einigen Metern die sich an der 7/aago aufhaltendon Kinder im Auge gehabt habe. Dos erste Revisionsurteil hat den gegen die Schulleitung erhobenen Vorwurf geprüft und für unbegründet gefunden, der Sache nach also insoweit das damalige Klage-begohren abgev/iesen. 2.) Das erste Berufungsurteil hat der Klassonlehrerin der Klägerin eine fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen, weil sie bei der Führung der Pausenaufsicht nicht, wie es geboten gewesen sei, rechtzeitig eingeschritten und den Unfall der Klägerin verhindert habe. Das erste Revisionsurteil hat demgegenüber ausgeführt, daß die Lehrerin sich nicht damit entschuldigen könne, sie habe die Beweglichkeit der Waagenplattform nicht gekannt, daß aber die Anforderungen an die Umsicht, die eine Lehrkraft bezüglich eines einzelnen Schulkindes aufbringen muß, nicht zu überspannen seien, und daß es mit Rücksicht hierauf für eine Verurteilung genauerer Feststellungen bedürfe, die es ermöglichen, einen Zeitraum als gegeben anzusehen, in dem die Lehrerin ein die Klägerin gefährdendes Verhalten an der Waage hätte wahrnchmen müssen. Auf Grund dieser Überlegung hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zur tatsächlichen Klärung zurückverwieson, ob die Lehrkraft bei der gebotenen Aufmerksamkeit genügend Zeit zur Wahrnehmung eines gefährlichen Tuns der Klägerin oder anderer Kinder und zu einem Einschreiten gehabt habe. Es nimmt weiter auf Grund einer Würdigung der Zeugenaussagen an, die Lehrpersonen hätten damals ihre Aufsicht nicht leichtfertig gehand-habt; cs sei nicht erwiesen, daß sich die Klägerin vor dem Unfall bereits längere Zeit an der Waagenbrücke in gefährlicher Weise zu schaffen gemacht habe. Damit setzt sich das Berufungsgericht unter einem von Amts wegen zu beachtenden Verstoß gegen § 565 Abs.2 ZPO mit der wiedergegebenen Begründung dos ersten Revisionsurteils in Widerspruch. Eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit einer Lehrkraft setzt indessen nach dem ersten Revisionsurteil nur voraus, daß die Lehrkraft entv/eder auf das Tun der Klägerin oder auf das Verhalten anderer Kinder als eine Quelle einer im einzelnen vielleicht noch nicht überschaubaren Gefährdung eines Schulkindes hätte aufmerksam werden müssen und dagegen noch hätte einschreiten können. Hierbei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Klägerin in ihrem Rechtsstreit gegen die Gemeinde Tegernsee dem Freistaat Bayern den Streit verkündet hatte und daß das Berufungsgericht auf Grund der Streitverkündung an alle notwendigen einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen seines dortigen Urteils gemäß §§ 74, 68 ZPö zu Ungunsten des beklagten Landes gebunden war. daher zu dem Nachteil des beklagten Landes als bewiesen ansohen, daß die Plattform wegen ihrer Größe (7 zu 3m) und wegen ihres Gewichts nicht schon durch ein bloßes Betreten, sondern nur durch eine kräftige und gleichgerichtete Krafteinv/irkung und auch dann nur langsam und allmählich in - gerinfügige - Schwingungen versetzt werden konnte. Las Berufungsgericht hat dio Mehrzahl der Zeugen vernommen, jedoch nicht die Zeugen und und letzteres im angefochtenen Urteil damit begründet, die Klägorin habe nicht unter Beweis gestellt, daß sie sich längere Zeit "in gefährlicher Weise" an der Waage betätigt habe. Seinen Sinngehalt nach konnte der Bev/eissntritt nur so verstanden worden, wie ihn das Berufungsgericht, das eine Reihe der benannten Zeugen denn auch vernommen hatte, für nötig erachtet, nämlich dahin, die Klägerin habe sich längere Zeit "in gefährlicher Weise" an der Waage betätigt. Land Insofern das bekiag.te/den schriftsäbzlichen Beweisantritt durch den Verlauf des Rechtsstreits als überholt ansieht, steht ihm entgegen, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils dies nicht ausweist, vielmehr die Seiten 19 und 20 dos Urteils, die insoweit ein tatbe-standliches Element enthalten, mehr dafür sprechen, daß der Bewoisantritt in der entscheidenden Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht aufrecht erhalten worden ist. Es bleibt daher nichts anderes# übrig, als die Sache nochmals an* den Tatrichter zu rück zu verweisen, damit dieser unter Vermeidung der Beanstandungen darüber befindet, was von den Klagebehauptungon fcstgcstellt Y/erden kann und was sich nicht erweisen läßt. Bas Berufungsgericht wird sich dabei mit den Prägen zu befassen haben, nicht nur, ob und wann der Rechtsstreit im Sinne des Vortrages des beklagten Landes im Schriftsatz vom 21.September i960 teilweise in Stillstand geraten ist, sondern auch mit der Replik der Klägerin auf die Vorjährungseinrede gemäß ihrem Schriftsatz vom 4.
* '62 0.09 III_ ZR_ 102/61 Verkündet am 28. Juni 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der minderjährigen Heike Sybille A gesetzlich vertreten durch ihre Muttor, Frau Karin Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Proistaat Bayer n, gesetzlich vertreten durch die Pinonzmittclstelle MflHBi» Beklagten, Berufungskläger, Anschlußborufungsbeklagten und Rovisionsbeklagten, Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat dor III. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs au£ die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1962 unter Mitwirkung dos Bcnhtpjr>TÜDiücnten Br. Pagendarm sowie der Bundcsrichtor Br.Kroft, Br.Beyer, Br.Hußla und Br.Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision dos? Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwicsen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die am fUHA 1944 geborene Klägerin ist am 30. Januar 1953 als Schülerin der staatlichen Volksschule in v/ährend einer Unterrichtspause auf dem Schulhof verunglückt. Sie machte sich damals an der von der Gemeinde auf dem Schulhof errichteten Brückenwaage in dor Weise zu' schaffen, daß sie Eisstückchcn zwischen die Plattform und die feste Umrandung dor Brücke steckte. Dabei wurden ihr infolge dor durch andere Schulkinder verursachten Horizontalbewegung der Waage die Endglieder zv/cicr Finger der rechten Hand, zerquetscht. Sie verlangt von dem beklagten Land Ersatz ihres Unfallschadens mit der Begründung, Schulleitung und Lehrkräfte hätten die ihnen gegenüber den Schulkindern obliegende Aufsichtspflicht in der Pause fahrlässig verletzt und dadurch den Unfall horbeigeführt. Zunächst klagte sie bei dem Landgericht auf Feststellung dor Pflicht des beklagten Landes zu dem Ersatz der ver-mögensrochtlichcn UnfallSchäden, auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes sov/ie auf Erstattung der Kosten eines von ihr gqgen die Gemeinde T^m^ betriebenen ArmonrechtsVerfahrens. Das Landgericht gab unter Annahme eines Mitvorschuldens dor Klage zu 3/4 statt, wobei es der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 500 DM zusprach. Im übrigen wies es die Klage ab. Das beklagte Land legte beim Oberlsndesgericht vergeblich Berufung ein, erreichte dann aber mit der Revision bei dem auch jetzt erkennenden Senat im Urteil vom 8. Juli 1957 III ZR 49/56 (= LM/ä 859 (Fd) Nr.4) die Aufhebung dc3 oberlandcsgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oborlandesgericht. In dem neuen Beruf ungsverf ahren , während dessen Verlauf die Klägerin gegen die Gemeinde Klage auf Ersatz des Unfall- Schadens erhob und mit dieser Klage rechtskräftig unter- lag, erbat das beklagte land weiterhin die gänzliche Abweisung der gegen es gerichteten Klage. Die Klägerin bat darum, die Berufung zurückzuv/cisen, und weiter in einer Anschlußborufung darum, die Pflicht des beklagten Landes festzustollon, der Klägerin ihren Unfallschaden in vollem Umfang zu ersetzen sowie die Kosten des Armenrechtsverfahrens und des Rechtsstreits gegen die Gemeinde zu erstatten, zu demindest die Klägerin von den Kostencrotattungsansprüchen der Gemeinde aus dem Prozeßverfahren zu befreien, ferner darum, das beklagte Land zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2 000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht gab nunmehr der Berufung des beklagten Landes auf volle Klagabv/eisung statt und wies die Anschlußberufung der Klägerin zurück. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter verficht. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe; Die Klägerin hat ihre Klageansprüche darauf gestützt, daß sowohl die Schulleitung als auch die Lehrkräfte schuldhaft ihre Pflicht verletzt hätten, die der Schule anver-trautc Jugend im Schulbetrieb, auch während einer Schulpause, tunlichst vor gesundheitlichen Schädigungen zu bewahren . 1.) Eine Pflichtverletzung des Schulleiters hat das erste Berufungsurteil mit der Erv/ägung verneint, es sei nicht zu beanstanden, daß am Unfalltag ausnahmsweise das Betreten der Waage durch die Schüler unter Aufsicht der Lehrkräfte gestattet worden sei; eine ausreichende Beaufsichtigung der Schulkinder v/ährend der Pause sei durch die - auch befolgte - Anordnung der Schulleitung gewähr- leistet gewesen, jede Lehrkraft habe die räumlich zusam-menbleibenden Schulkinder ihrer eigenen Schulklasse zu beaufsichtigen. Der erkennende Senat hat mit Rücksicht hierauf in seinem ersten Revisionsurteil dahin entschieden, es könne jedenfalls nicht im Widerspruch zu der Annahme des Kollegialgerichts angenommen werden, daß den Schulleiter ein Verschulden treffe, wenn er entgegen dom ersten Berufungsurteil seine Amtspflicht in objektiver Beziehung vorletzt haben sollte, und hat eine Zurückverweisung der Sache allein zur nochmaligen tat-richterlichen Klärung und Würdigung der Präge ausgesprochen, ob einer die Aufsicht während der Pause führenden Lehrkraft eine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne. Auch das zweite Berufungsurteil weist den von der Klägerin aufrecht erhaltenen Vorwurf, der Schulleiter habe seine Amtspflicht in objektiver wie subjektiver Beziehung verletzt, als bereits in objektiver Hinsicht unbegründet zurück. Bo nimmt dies auch für den Pall an, daß die Schüler der einzelnen Klassen während der Pause nicht räumlich zusammengeblieben wären, weil auch dann eine ausreichende Pauoenaufsicht gewährleistet gewesen sei, namentlich wenn man bedenke, daß sich alle Unterricht erteilenden Lehrkräfte an der Aufsicht zu beteiligen hatten, daß die Schulkinder auf einem verhältnismäßig engen Raum zusammengedrängt und unschwer zu überblicken gey/esen seien, daß ferner der Schulleiter selbst während der Pause aus einer Entfernung von nur einigen Metern die sich an der 7/aago aufhaltendon Kinder im Auge gehabt habe. Die sich gegen diese Ausführungen des angefochtenen Urteils wendenden Rügen der Revision bleiben bereits aus folgender Erwägung ohne Erfolg: Dos erste Revisionsurteil hat den gegen die Schulleitung erhobenen Vorwurf geprüft und für unbegründet gefunden, der Sache nach also insoweit das damalige Klage-begohren abgev/iesen. Allein wegen einer aus dem Verhalten der Lehrkräfte abzuleitenden Amtshaftung ist die Zurück- - 5 Verweisung ausgesprochen worden. Das stellen die Gründe des Revisionsurteils eindeutig klar. Dies bedeutet, daß die Klägerin nach der Zurückvorweisung nicht vor dem Berufungsgericht - entsprechend auch nicht vor dem Revisionsgericht - die Unbegründetheit des zurückgewiesenen Klagegrundes, auch nicht auf Grund neuer Tatsachen, in Frage stellen kann. Der Klagegrund ist vielmehr von dem ersten Revisionsurteil abschließend verneint worden. Eine gegenteilige Auffassung liefe, wie RGZ 90, 23, 26 mit Recht betont hat, darauf hinaus, in Fällen gleicher verfahrenorechtlicher Lage eine unbeschränkte und unabsehbare Wiederholung der Erörterung bereits erledigter Streitpunkte zu ermöglichen, die mit den Anforderungen einer gesunden Prozoßführung unvereinbar wäre' (vgl.auch III ZR 53/58 vom 25. Mai 1959, Bötticher in MDR 1961 S.805, bes. S. 808 Ziff.3). Die Klägerin kann daher ihr Klagebegehren nicht mehr mit Erfolg auf eine Pflichtverletzung dos Schulleiters stützen. 2.) Das erste Berufungsurteil hat der Klassonlehrerin der Klägerin eine fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen, weil sie bei der Führung der Pausenaufsicht nicht, wie es geboten gewesen sei, rechtzeitig eingeschritten und den Unfall der Klägerin verhindert habe. Das erste Revisionsurteil hat demgegenüber ausgeführt, daß die Lehrerin sich nicht damit entschuldigen könne, sie habe die Beweglichkeit der Waagenplattform nicht gekannt, daß aber die Anforderungen an die Umsicht, die eine Lehrkraft bezüglich eines einzelnen Schulkindes aufbringen muß, nicht zu überspannen seien, und daß es mit Rücksicht hierauf für eine Verurteilung genauerer Feststellungen bedürfe, die es ermöglichen, einen Zeitraum als gegeben anzusehen, in dem die Lehrerin ein die Klägerin gefährdendes Verhalten an der Waage hätte wahrnchmen müssen. Es habe, so ist in dem Revisionsurteil ausgeführt, die Klassen- lehrcrin die besondere Gestaltung des schädlichen Erfolges, wie er nachher mit dom Unfall der Klägerin eingetreten sei, nicht vorauszuoehen brauchen. Es könne daher eine für den Unfall der Klägerin ursächliche Fahrlässigkeit der Lehrkraft auch dann Vorgelegen haben, v/enn die Lehrerin nicht gerade das Tun und Treiben der Kinder, v/ohl aber ein ein einzelnes Kind gefährdendes Verhalten von Schülerinnen und Schülern auf oder an der Waage hätte bemerken müssen und dagegen noch hätte ein-schrciten können; hierbei sei wiederum zu bedenken, daß eine Lehrkraft nicht jede Bewegung der Kinder auf der Waage hätte verfolgen und nicht bei jeder Bewegung hätte Unheil wittern müssen. Auf Grund dieser Überlegung hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zur tatsächlichen Klärung zurückverwieson, ob die Lehrkraft bei der gebotenen Aufmerksamkeit genügend Zeit zur Wahrnehmung eines gefährlichen Tuns der Klägerin oder anderer Kinder und zu einem Einschreiten gehabt habe. Las angefochtene Urteil vermißt Anhalte dafür, daß vor dem Unfall der Klägerin schon andere Kinder im Spiel Eisstückchen zwischen Plattform der Waage und feste Umrandung gesteckt hätten, um sie von der schweren Plattform zerdrücken zu lassen. Es nimmt weiter auf Grund einer Würdigung der Zeugenaussagen an, die Lehrpersonen hätten damals ihre Aufsicht nicht leichtfertig gehand-habt; cs sei nicht erwiesen, daß sich die Klägerin vor dem Unfall bereits längere Zeit an der Waagenbrücke in gefährlicher Weise zu schaffen gemacht habe. Ebensowenig sei bewiesen, daß die Plattform der Waago so lange vor dom Unfall in Schwingungen versetzt gewesen sei, daß die Lehrkräfte cs hätten merken müssen und abstellen können. Liese Ausführungen sind indessen nicht frei von Rcchtsfchlern. Sie gehen von der Überlegung aus, die Klägerin sei dadurch verunglückt, daß sie Eisstückchen in die Spalte zwischen Plattform und Umrandung gesteckt habe und daß gleichzeitig andoro Kinder die Plattform in Schwingungen versetzt hätten; jede dieser Tätigkeiten sei an sich ungefährlich gewesen, erst ihr Zusammenwirken habe die Unfallgefahr geschaffen; eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht der Lehrkräfte setzo daher voraus, daß bei entsprechender Aufmerksamkeit der Lehrkräfte sowohl das Tun der Klägerin an der Waage als auch das Schwingen anderer Kinder noch rechtzeitig hätten wahr-genommen werden können. Damit setzt sich das Berufungsgericht unter einem von Amts wegen zu beachtenden Verstoß gegen § 565 Abs.2 ZPO mit der wiedergegebenen Begründung dos ersten Revisionsurteils in Widerspruch. Zwar ist der Unfall der Klägerin erst durch das Zusammentreffen ihres Tuns mit dem anderer Kinder zustandegokommen. Eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit einer Lehrkraft setzt indessen nach dem ersten Revisionsurteil nur voraus, daß die Lehrkraft entv/eder auf das Tun der Klägerin oder auf das Verhalten anderer Kinder als eine Quelle einer im einzelnen vielleicht noch nicht überschaubaren Gefährdung eines Schulkindes hätte aufmerksam werden müssen und dagegen noch hätte einschreiten können. Bei der Klärung der Frage, wie lange die Plattform der Waage durch andere Schulkinder in Schwingungen versetzt worden war, erv/ägt das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung zu Ungunsten der Klägerin, nach der Aussage einiger Zeugen sei die Waage nicht durch rythmische Bewegungen in Schwingungen versetzt worden. Hierbei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Klägerin in ihrem Rechtsstreit gegen die Gemeinde Tegernsee dem Freistaat Bayern den Streit verkündet hatte und daß das Berufungsgericht auf Grund der Streitverkündung an alle notwendigen einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen seines dortigen Urteils gemäß §§ 74, 68 ZPö zu Ungunsten des beklagten Landes gebunden war. Es mußte daher zu dem Nachteil des beklagten Landes als bewiesen ansohen, daß die Plattform wegen ihrer Größe (7 zu 3m) und wegen ihres Gewichts nicht schon durch ein bloßes Betreten, sondern nur durch eine kräftige und gleichgerichtete Krafteinv/irkung und auch dann nur langsam und allmählich in - gerinfügige - Schwingungen versetzt werden konnte. Von diesem Blickv/inkel aus hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die in der Nähe der Waage stehenden Lehrkräfte darauf hätten aufmerksam worden müssen, ob mehrere Kinder auf der Plattform gleichgerichtete Bewegungen vollführten, und ob und wann die Lehrkräfte hätten einschreiten müssen. Vergeblich bezeichnet die Revisionserwiderung die Streitverkündung als unwirksam. Es hat bereits die Annahme viel für sich, daß der Stroitverkündungsschriftsatz in Verbindung mit der ihm beigefügten Abschrift der Klage,anders als die Revisionserwiderung meint, die Lage dos Rechtsstreits hinreichend angegeben hat, ferner, daß die nach den Akten als geschehen anzusehende Zustellung des StreitverkündungsSchriftsatzes mit Klagcabschrift an den Prozoßbevollmächtigten des Freistaates Bayern hat erfolgen dürfen, und nicht, wie die Revisionserv/ide-rung glaubt, an die Finanzmittelstelle hätte vorgenommen worden müssen. Wollte man gleichwohl anderer Auffassung sein, so greift zu Ungunsten des beklagten Lsndes ein: Die Finanzmitt eist eile hat nach dem unwidersprochen^ge-blicbenen Vortrag der Revisionsbegründung dem Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin am 7* August 1958 mitge-toilt, die Streitverkündung gebe ihr zu einer Beteiligung am Rechtsstreit keinen Anlaß. Daraus ist zu schließen, daß sie den Streitverkündungsschriftsatz samt seiner Anlage erhalten hat. Auf die Streitverkündung hat sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich berufen. In ihm hat aber das beklagte Land einen Mangel der Streitverkündung bisher nicht gerügt. Ein etwa vorliegender Mangel ist daher in Übereinstimmung mit Stein- Jonas-Schönkc, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl. § 73 I 2, Baumbach-lauterbach ZPO, 26. Aufl. § 73 Anm.l b als gemäß § 295 ZPO geheilt zu würdigen. Bei der weiten Passung dieser Vorschrift und im anerkennenswerten Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit, lediglich um der Belange einer Partei willen ergangene, verzieht- , bare Verfahrensmängel tunlichst nicht unbegronzt nach-v/irkon zu lassen, ist es angezeigt, das Rügerocht einer den Mangel einer Streitverkündung nicht rügenden Partei auch untergehen zu lassen, obwohl die angeblich fehlerhafte Streitverkündung nicht in dem gegen die Gegenpartei anhängigen Rechtsstreit, sondern in einem anderen Rechtsstreit vorgenommen worden ist. Um an sich verzichtbare Mängel geht es hier. Was das Verhalten der Klägerin selbst betrifft, so hatte die Klägorin, wie die Revision zutreffend vorträgt, in ihren Schriftsätzen vom 13. und 24. Oktober 1960 mehrere Zeugen dafür benannt, daß sie sich eine längere, ein Eingreifen der Lehrkräfte ermöglichende Zeit an der 7/aagenbrücke zu schaffen gemacht habe. Las Berufungsgericht hat dio Mehrzahl der Zeugen vernommen, jedoch nicht die Zeugen und und letzteres im angefochtenen Urteil damit begründet, die Klägorin habe nicht unter Beweis gestellt, daß sie sich längere Zeit "in gefährlicher Weise" an der Waage betätigt habe. Liese Begründung ist indessen allzu förmclnd. Seinen Sinngehalt nach konnte der Bev/eissntritt nur so verstanden worden, wie ihn das Berufungsgericht, das eine Reihe der benannten Zeugen denn auch vernommen hatte, für nötig erachtet, nämlich dahin, die Klägerin habe sich längere Zeit "in gefährlicher Weise" an der Waage betätigt. Lie Erheblichkeit des so verstandenen Beweisantritts liegt auf der Hand. Sie kann auch nicht, wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt, mit der Erwägung -10- ausgeschlossen worden, nicht das Verhalten der Klägerin allein, sondern das hinzutrotende Verhalten der Mitschüler habe die Gefahr für die Klägerin ausgelöst. Land Insofern das bekiag.te/den schriftsäbzlichen Beweisantritt durch den Verlauf des Rechtsstreits als überholt ansieht, steht ihm entgegen, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils dies nicht ausweist, vielmehr die Seiten 19 und 20 dos Urteils, die insoweit ein tatbe-standliches Element enthalten, mehr dafür sprechen, daß der Bewoisantritt in der entscheidenden Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht aufrecht erhalten worden ist. 3.) Uie vorstehenden Beanstandungen können vom Revisionsrichter nicht behoben v/erden. Es bleibt daher nichts anderes# übrig, als die Sache nochmals an* den Tatrichter zu rück zu verweisen, damit dieser unter Vermeidung der Beanstandungen darüber befindet, was von den Klagebehauptungon fcstgcstellt Y/erden kann und was sich nicht erweisen läßt. Die von der Revision aufgegriffene Einrede der Verjährung eines Teils der Klageansprüche kann nicht dazu führen, daß das Revisionsgericht die Klage teilweise abweist. Ob die Verjährung durchgreift, kann erst nach weiterer Klärung durch den Tatrichter beurteilt v/erden. Bas Berufungsgericht wird sich dabei mit den Prägen zu befassen haben, nicht nur, ob und wann der Rechtsstreit im Sinne des Vortrages des beklagten Landes im Schriftsatz vom 21.September i960 teilweise in Stillstand geraten ist, sondern auch mit der Replik der Klägerin auf die Vorjährungseinrede gemäß ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober I960. Dio Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ah. Sie muß daher dem Berufungsgericht übertragen werden. Dr.Beyer Dr.Reinhardt Dr.Pagendarm Dr.Hußla Dr.Kreft