Die Beklagte hat behauptet, der ebenfalls eine Ge-i-s ehwindigke it von 30 st/km einhaltende Bus sei beim Überholen nicht über die Mitto .der Fahrbahn hinausgekommen, überdies sei der ÜberholungsVorgang bei Annäherung des Klägers schon beendet gewesen; allein die ölspur habe zu dem Schleudern des PKW geführt» Sie hat die einzelnen Schadensbet: ge angezweifelt und vorsorglich die Aufrechnung mit ihren am Omnibus entstandenen Schäden erklärt» Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die Abweisung der Klage im vollen Umfang, mit einer Anschlußberufung der Kläger eine Erhöhung der ihm zugesprochenen Zinsen sowie die Feststellung angestrebt, daß die Beklagte ihm im Falle des Verkaufs des PKW einen durch den Unfall entstandenen Minderwert des Fahrzeugs ersetzen müsse» Das Oberlandesgericht hat in einem Teilurteil unter Heranziehung von § 839 BGB, Art. 34 GG und unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des PKW in Höhe von 1/4 der entstandenen Schäden die Berufung der Beklagten teilweise zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers wie folgt erkannt: Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.550,14 DM (= 3/4 von 2*066,85 DM) als Kosten für die - Die 524,17 DM machen den ünterschiedsbetrag zwischen dem Kläger vom Landgericht zugesprochenen 2.074,31 DM und den vorstehend genannten 1.550,14 DM aus; die 698,90 DM setzen sich zusammen aus den 78,10 DM Krankenhauskosten, 179,30 DM Kosten eines Ersatzv/agens, 150,— DM Verdienstausfall sowie 291,— DM Vertreterkosten; das Oberlandesgericht nimmt dabei an, daß die sich auf die drei letztgenannten Beträge beziehenden Ansprüche bereits jetzt dem Kläger dem Grunde nach zugesprochen werden könnten Ferner hat es die von der AnSchlußberufung erbetene Feststellung getroffen. Das angefochtene Urteil geht von der Annahme aus, der PKW des Klägers sei nach der von dem Zeugen KflP bestätigten und durch die Bekundungen des Zeugen nicht widerlegten Aussage des Zeugen OfHIHBI "bereits in bedrohlicher Nähe gewesen", als der Bus zu dem Überholen angesetzt habe, jedenfalls habe der Bus dem entgegenkommenden PKW den Weg versperrt, so daß der Kläger habe abbremsen müssen. Das gilt zunächst für die Rüge der Revision, bei einer Busbreite von 2,50 m und einer Breite des PKW von 1,70 - 1,80 m habe der Busfahrer den Mopedfahrer unabhängig von dem Abstand zu dem entgegenkommenden Kläger überholen dürfen. Gleichfalls versagt die weitere Rüge der Revision, die Feststellungen des angefochtenen Urteils ließen nicht eine Nachprüfung der Annahme zu, daß sich der PKW beim Beginn des vom Bus ausgeführten Überholens bereits “in bedrohlicher Nähe1' befunden habe. Nun wendet sich die Beklagte auch im Revisionsverfahren gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen OdHH und Darüber hinaus wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei der Klärung des Unfallgeschehens den Prozeßstoff in verfahrenswidriger Weise nicht ausgeschöpft« Im einzelnen handelt es sich darum: Die Beklagte hat unter Antritt von Sachverständigen“ beweis vorgetragen, wenn der Zeuge nach seiner Aussage vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 20 “ 25 st/km dem Bus im Abstand von etwa einer Buslänge gefolgt sei, so müsse bei einer angenommenen 30 st/km-Geschwindigkeit von Bus und PKW des Klägers die Entfernung zwischen den beiden letzteren Fahrzeugen 66 m nach dem Üb erhol Vorgang und mindestens 133 m betragen haben, als der Bus das Moped erreicht habe, und mindestens 190 m, wenn der Bus auch nur auf eine Entfernung von 10 m zu dem Über* holen angesetzt haben sollte; bei einer solchen Entfernung habe der Bus noch überholen dürfen; zu demindest treffe den Kläger angesichts seiner Fahrweise ein völlig überwiegendes Eigenverschulden. Die Revision weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, der Kläger habe im polizeilichen Ermittlungsverfahren, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt, angegeben, der Bus sei noch etwa 80 bis 100 m entfernt gewesen, als er den Mopedfahrer überholt habe. Ferner hatte sich die Beklagte unter Antritt von Zeugenbeweie darauf berufen, daß ausweislich der in den Ermittlungsakten enthaltenen polizeilichen Unfall-skizze nach dem Unfall etwa 30 - 40 cm vom rechten Fahrbahnrand verlaufend eine mindestens 14 m lange gradlinige Radspur festgestellt worden sei. Das Berufungsgericht konnte eich bei seinen Feststellungen nicht nur auf die Zeugen OUHHB und stützen, sondern auch auf den tatsächlichen Geschehensablauf.Alle diese Umstände konnten den Tatrichter zu dem Schluß berechtigen, der Bus und der PKW des Klägers hätten sich bereits soweit genähert gehabt, daß der Busfahrer das Überholmanöver nicht mehr ausführen und beenden konnte, ohne den Kläger zu behindern oder zu gefährden. Die vom Kläger im Ermittlungsverfahren genannte Entfernung von 80 - 100 m wäre jedenfalls zu kurz gewesen..Bei der Pragwürdigkeit der Ergebnisse der von den Sachverständigen anzustellenden Berechnungen mußte sich das Berufungsgericht durch den Antritt des entsprechenden Sachverständigenbeweises nicht in seiner Meinung beirren lassen, die Zeugen OfUHB und kHB hätten jedenfalls so viel von dem Unfallgeschehen wahrgenommen, daß ihre Wahrnehmungen die Grundlage der Urteilsfeststellungen bilden durften« liefert keinen zwingenden Schluß für die Fahrweise und die Stellung des Busses in den maßgebenden Augenblicken und besitzt nicht das ihr von der Revision zugeschriebene Gewicht. Die Revision rügt noch, der Berufungsrichter habo ebenfalls keinen Grund für seine Wx'wägung angegeben, der Annahme einer schuldhaften Fahrweise auf seiten des Busfahrers stehe der Umstand nicht entgegen, daß der Kläger nach dem Unfall gegenüber der Polizei erklärt habe, seinem Dafürhalten nach gehe der Unfall weder auf ein Verschulden des Busfahrers noch seinerseits zurück, sondern auf die ölspur, zu dem größten Teil jedoch auf die starke Wölbung der Fahrbahn. Die Revision bekämpft ferner den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer falschen Fahrweise des Busfahrers und dem Unfall. Das Berufungsgericht meint hierzu, daß möglicherweise trotz des falschen Überholens der PKW des Klägers nicht, geschleudert und der Unfall nicht eingetreten v/äre, wenn sich auf der Fahrbahn des Klägers die ölspur nicht befunden hätte - ohne ein Bremsen des Klägers möge 'bin Vorbeifahren evtl, noch so eben möglich gewesen sein" die Ölspur sei nämlich der Beklagten als eine adäquat ursächliche Zwischenbedingung zuzurechnen; denn wer eine gefährliche Verkehrslage schaffe, müsse mit einem durch Hinzutreten unbekannter weiterer Ursachen entstehenden Unfall rechnen. gesetz und dem eingetretenen Schaden zu beweiseno Ihm können dann, wenn auch nicht schlechthin, die Regeln des Anscheinsbev/eises zugute kommen * Nun mag freilich die Erfahrung dafür streiten, daß jemand, der verkehrswidrig in einer ein entgegenkommendes Fahrzeug gefährdenden Weise Uber holt, die Ursache für einen Unfall setzt, den das entgegenkommende Fahrzeug beim Versuch des Abbremsens oder Aus-weichens erleidet« Sache der Beklagten ist es demgegenüber, die ernstliche Möglichkeit eines Geschehensablaufs darzutun, für den die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden kann« Dazu gehört aber die Barlegung, daß die auf der Fahrbahn befindliche ölspur für das Schleudern des vom Kläger gelenkten PKW nicht mitursächlich geworden ist« Ist nämlich die Fahrweise des Busfahrers verkehrswidrig gewesen, hat sie den entgegenkommenden Kläger in vermeidbarer Weise behindert oder belästigt und ihn dadurch zu einem das Schleudern des Fahrzeugs mit auslösenden Abbremsen veranlaßt, so ist die Auswirkung der Ölspur der Beklagten als eine adäquat eingetretene Zwischenursache zuzurechnen« Das Verbot, beim Überholen einen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer zu behindern und zu belästigen, soll diesen vor Gefahren bewahren, wie sie ihm aus einem Ausweich- oder Abbremsmanöver vor dem verbotswidrig überholenden Fahrzeug erwachsen können, und soll ihn damit auch vor einer bei einer Abbremsung möglichen Schleuderbewegung schützen. Der verbotswidrig überholende Busfahrer hat hier gerade die Gefahr verwirklicht, die vermieden werden sollte» Baß rv eine auf der Fahrbahn zufällig vorhandene ölspur zu dem Unfall beigetragen hat, berührt nicht, daß ganz allgemein die Fahrweise des Busfahrers geeignet gewesen ist, eine Unfallgefahr für den entgegenkommenden Kläger zu begründen« wie die Unfallgefahr sich im einzelnen auswirkt, ist nicht entscheidend (vgl. fahrenden Busfahrers sei für den Unfall ursächlich gewesen, der Zeuge habe sofort v/egen der durch den Bus geschaffenen Verkehrslage hinter diesem Schutz gesucht» Mit seinen Ausführungen hat das Berufungsgericht in tatsächlicher, einen Rechtsfehler nicht auf zeigenden Würdigung es für unerheblich erachtet, daß der Zeuge wenn er etwas links schräg hinter dem Bus gefahren sein sollte (und zwar, wie die Revision betont, noch auf ca. 100 m den PKW des Klägers habe entgegenkommen sehen, so ist das angesichts der Aussage des Zeugen im gegenwärtigen Rechtsstreit und seiner Bekundung, er sei bei Ansichtigwerden dos PKW hinter dem Bus ziemlich nach rechts gefahren, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch von 524,17 DM dem Grunde nach im nahmen von 3/4 Anteilen eines Gesamtschadensersatzanspruchs von 698,90 DM für gerechtfertigt erklärt«, Beide Summen sind unter Einbeziehung der Krankenhauskosten errechnet, hinsichtlich deren sich jedoch das Berufungsgericht eine Entscheidung nach Grund und Höhe hat Vorbehalten wollen» Das Versehen ist durch einenentsprechende Änderung des Urteilstenors des Berufungsurteils v/ie geschehen richtig zu stellen«
Ill ZR 102/60 Verkündet am 16. Oktober 1961 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2 >85 061 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in DflBMB, Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Arzt Dr.jned. Gerhard £ flHHHHk in bei KI^P, G^l^str. Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagtenj - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Prof. Dr« Geiger sov/ie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. April I960 wird mit folgender Maßgabe zurückge-v/iesen: Ziffer 1.1. des Urteiltenors wird unter entsprechender Aufhebung des Urteils dahin gefaßt: Der gegen die Zweitbeklagte erhobene Zahlungsanspruch v/ird hinsichtlich eines Betrages von 465,60 IM dem Grunde nach im Rahmen von 3/4 Anteilen eines Schadensersatzanspruches von 620,30 DM für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 28» Dezember 1955 gegen 8 Uhr fuhr der Kläger mit seinem PKW (Mercedes 170) auf der Mühlheimer Straße in Leverkusen-Schlebusch in Richtung Köln, als ihm ein Omnibus der Bundespost entgegenkam. Der im Personenverkehr eingesetzte Bus befand sich auf einer Leerfahrt. Er überholte einen Mopedfahrer» Mit Rücksicht hierauf bremste der Kläger, kam mit seinem Fahrzeug auf einer Ölspur ins Schleudern, stieß mit dem Bus zusammen und fuhr anschließend gegen einen Baum am Rande der Sträße» Auch der Bus, der ebenfalls abgebremst wurde, fuhr auf seiner Fahrbahnseite gegen einen Baum» Im Bereich der Unfallstelle war die Fahrbahn 6,80 m breit, gewölbt und mit Kopfsteinen gepflastert» Der Kläger hat zunächst von der Beklagten 3/4 ® 2.411,97 DM der ihm angeblich in nachstehender Höhe entstandenen Schäden nebst 4# Zinsen ab 1. Februar 1956 ersetzt verlangt» 2.378,05 DM Kosten für Instandsetzung seines PKW 108,10 “ Krankenhauskosten 179,80 " Kosten für ein Ersatzfahrzeug 150,— 11 Verdienstauefall in der Zeit vom 28. Dezember 1955 bis 1, Januar 1956 400,— " Kosten für einen Vertreter in der Zeit vom ___________10» Januar bis 30. Januar 1956 3-215,95 DM Er hat vorgetragen, der Busfahrer habe den Mopedfahrer vorschriftswidrig überholt, dadurch den Kläger zu einer Herabsetzung seiner nur.30 at/km betragenden Geschwindigkeit gezwungen und als Folge davon das Schleudern des PKW ausgelöst, das möglicherweise durch die vorher nicht erkennbare ölspur mitverursacht worden sei. 3 Die Beklagte hat behauptet, der ebenfalls eine Ge-i-s ehwindigke it von 30 st/km einhaltende Bus sei beim Überholen nicht über die Mitto .der Fahrbahn hinausgekommen, überdies sei der ÜberholungsVorgang bei Annäherung des Klägers schon beendet gewesen; allein die ölspur habe zu dem Schleudern des PKW geführt» Sie hat die einzelnen Schadensbet: ge angezweifelt und vorsorglich die Aufrechnung mit ihren am Omnibus entstandenen Schäden erklärt» Das Landgericht hat unter Abweisung des Mehrbegehrens die Beklagte zur Zahlung von 2»074,31 DM nebst 4# Zinsen ab 1» Februar 1956 verurteilt» Hierbei stellen die 2.074,31 DM drei Vierteile dar von 2.066,85 DM Kosten für Instandsetzung des PKW, 78,10 " Krankenhaus.kosten ein 179,80 ” Kosten für/Ersatzfahrzeug 150,— " Verdienstausfall __291»— 11 Kosten für einen Vertreter 2.765,75 DM Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die Abweisung der Klage im vollen Umfang, mit einer Anschlußberufung der Kläger eine Erhöhung der ihm zugesprochenen Zinsen sowie die Feststellung angestrebt, daß die Beklagte ihm im Falle des Verkaufs des PKW einen durch den Unfall entstandenen Minderwert des Fahrzeugs ersetzen müsse» Das Oberlandesgericht hat in einem Teilurteil unter Heranziehung von § 839 BGB, Art. 34 GG und unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des PKW in Höhe von 1/4 der entstandenen Schäden die Berufung der Beklagten teilweise zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers wie folgt erkannt: Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.550,14 DM (= 3/4 von 2*066,85 DM) als Kosten für die 4 * C Instandsetzung des PKW zu zahlen. Sodann hat es den gegen die Beklagte erhobenen "Zahlungsanspruch von 524»17 DM dem Grunde nach im Rahmen von 3/4 Anteilen eines Gesamtschadensersatzanspruchs von 698,90 DM für gerechtfertigt erklärt". - Die 524,17 DM machen den ünterschiedsbetrag zwischen dem Kläger vom Landgericht zugesprochenen 2.074,31 DM und den vorstehend genannten 1.550,14 DM aus; die 698,90 DM setzen sich zusammen aus den 78,10 DM Krankenhauskosten, 179,30 DM Kosten eines Ersatzv/agens, 150,— DM Verdienstausfall sowie 291,— DM Vertreterkosten; das Oberlandesgericht nimmt dabei an, daß die sich auf die drei letztgenannten Beträge beziehenden Ansprüche bereits jetzt dem Kläger dem Grunde nach zugesprochen werden könnten Ferner hat es die von der AnSchlußberufung erbetene Feststellung getroffen. Dagegen hat es die Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche sowie über die begehrten Kranken? hauskosten in Höhe von $8,10 DM und den Zinsanspruch einem späteren Urteil Vorbehalten. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin, die Klage unter Zurückweisung der vom Kläger eingelegten Anschlußberufung im vollen Umfang abzuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil geht von der Annahme aus, der PKW des Klägers sei nach der von dem Zeugen KflP bestätigten und durch die Bekundungen des Zeugen nicht widerlegten Aussage des Zeugen OfHIHBI "bereits in bedrohlicher Nähe gewesen", als der Bus zu dem Überholen angesetzt habe, jedenfalls habe der Bus dem entgegenkommenden PKW den Weg versperrt, so daß der Kläger habe abbremsen müssen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Rügen, die keinen Erfolg haben können» Das gilt zunächst für die Rüge der Revision, bei einer Busbreite von 2,50 m und einer Breite des PKW von 1,70 - 1,80 m habe der Busfahrer den Mopedfahrer unabhängig von dem Abstand zu dem entgegenkommenden Kläger überholen dürfen. Wollte man nämlich - keinesfalls übersetzt - den Raum für den Mopedfahrer einschließlich eines Zwischenraumes vom Fahrbahnrand sowie den Zwischenraum zwischen Mopedfahrer und Bus mit je 1 m ansetzen, so verblieben für den Kläger nur 2,30 m, nämlich 6,80 m abzüglich 4,50 m (2,50 + 1 + 1 m)j in dieser Situation mußte der Kläger befürchten, er werde mit seinem 1,70 bis 1,80 m breiten Fahrzeug nicht mehr in zügiger Fahrt und unter Einhaltung des gebotenen Abstandes sowohl vom Straßenrand als vom Bus an letzterem vorbeikommen o Hierbei ist zweierlei noch zu bedenken: Einmal ist die Behauptung der Beklagten, der überholende Bus habe die Straßenmitte nicht überschritten, mit der Größe der Fahrbahnhälfte von 3,40 m einerseits, der Busbreite von 2,50 m, dem vom Mopedfahrer eingenommenen Raum und dem von ihm zu dem Straßenrand und zu dem überholenden Bus bestehenden Mindestzwischenraum nicht zu vereinbaren. Zum anderen hatte der Kläger bei der Frage, ob und wie die sich nähernden Fahrzeuge aneinander vorbeikommen werden, in Rechnung zu Stollen, daß die Fahrbahn gewölbt, mit Kopfsteinen gepflastert sowie naß und schlüpfrig gewesen ist. Die Rüge der Revision vermag daher die Annahme nicht zu entkräften, der Busfahrer habe gegen das nach § 1 StVO bestehende Gebot verstoßen, bei einem beabsichtigten Überholen gewissenhaft zu prüfen, ob das Vorhaben einen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer behindern oder auch nur zu gefährden vermöchte. Gleichfalls versagt die weitere Rüge der Revision, die Feststellungen des angefochtenen Urteils ließen nicht eine Nachprüfung der Annahme zu, daß sich der PKW beim Beginn des vom Bus ausgeführten Überholens bereits “in bedrohlicher Nähe1' befunden habe. Die Annahme des Berufungsgerichts ist nämlich nicht für sich allein zu lesen, sondern im Zusammenhang mit den einschlägigen Bekundungen der Zeugen omHB und Kflm zu verstehen, die das Berufungsgericht für zutreffend erachtet« Der Zeuge der damals mit seinem PW dem Bus folgte, hat bekundet; Sr habe den PW des Klägers herannahen sehen und "schon gleich Angst gekriegt"* es sei alles auf einmal zusammengekommen« Der Bus sei nach links hinübergegangen (und habe zu schlenkern angefangen), der PW des Klägers sei entgegengekommen, deshalb habe der Zeuge seine eigenen Überholversuche zunächst aufgegeben« Er - der Zeuge - habe angenommen, "daß irgend etwas passieren" müsse, entv/eder knalle der PKW gegen den Bus oder gegen einen Baum; bis zu dem Anprall sei der Bus jedenfalls mit dem rückwärtigen Teil noch nicht ganz rechts auf der Straße und das Überholmanöver noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Zeuge K^Ht (der vom Bus überholte Mopedfahrer), der sich ziemlich scharf rechts gehalten haben will, hat sich dahin ausgelassen: Der Kläger sei, woil er an dem Bus nicht habe vor- er beifahren können, scharf rechts gefahren,/sei ursprünglich rechts in seiner Fahrtrichtung gefahren und vor dem Zusammenstoß noch weiter nach rechts abgebogen« Der Bus habe sein Überholmanöver noch nicht zu Ende geführt, als der Unfall geschehen sei, und habe sich noch in Schrägstel-lung oder Schrägfahrt befunden« Nun wendet sich die Beklagte auch im Revisionsverfahren gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen OdHH und Darüber hinaus wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei der Klärung des Unfallgeschehens den Prozeßstoff in verfahrenswidriger Weise nicht ausgeschöpft« Im einzelnen handelt es sich darum: Die Beklagte hat unter Antritt von Sachverständigen“ beweis vorgetragen, wenn der Zeuge nach seiner Aussage vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 20 “ 25 st/km dem Bus im Abstand von etwa einer Buslänge gefolgt sei, so müsse bei einer angenommenen 30 st/km-Geschwindigkeit von Bus und PKW des Klägers die Entfernung zwischen den beiden letzteren Fahrzeugen 66 m nach dem Üb erhol Vorgang und mindestens 133 m betragen haben, als der Bus das Moped erreicht habe, und mindestens 190 m, wenn der Bus auch nur auf eine Entfernung von 10 m zu dem Über* holen angesetzt haben sollte; bei einer solchen Entfernung habe der Bus noch überholen dürfen; zu demindest treffe den Kläger angesichts seiner Fahrweise ein völlig überwiegendes Eigenverschulden. Die Revision weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, der Kläger habe im polizeilichen Ermittlungsverfahren, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt, angegeben, der Bus sei noch etwa 80 bis 100 m entfernt gewesen, als er den Mopedfahrer überholt habe. Die Beklagte hatte auch - ebenfalls unter Antritt von Sachverständigenbeweis - die Glaubwürdigkeit der Aussage K^H^mit dem Vorbringen angezweifeit, dem Zeugen sei die Sicht auf den Kläger bereits genommen worden, als der Kläger noch 119 m von dem Zeugen entfernt gewesen sei. Überdies habe der Zeuge die von ihm wiedergegebenen Beobachtungen nicht machen können, weil es damals dunkel und trübe gewesen sei. In diesem Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte diesen Vortrag berücksichtigen und erforderlichenfalls mangels eigener Sachkunde den angetretenen Beweis erheben müssen; ohne dies zu tun, hätte es auch nicht davon ausgehen dürfen, daß der Zeuge ebenso wie d er Zeuge le- diglich "die Schlußphasen des Unfallgeschehens" nicht mehr haben wahrnehmen können. Ferner hatte sich die Beklagte unter Antritt von Zeugenbeweie darauf berufen, daß ausweislich der in den Ermittlungsakten enthaltenen polizeilichen Unfall-skizze nach dem Unfall etwa 30 - 40 cm vom rechten Fahrbahnrand verlaufend eine mindestens 14 m lange gradlinige Radspur festgestellt worden sei. - Damit wollte die Beklagte die Glaubwürdigkeit der Bekundungen des Zeugen (Schaffner im Bus) dartun, nach der der Bus sich schon wieder auf der rechten Straßenseite eingeordnet gehabt habe, als der Zeuge den PKW des Klägers habe herannahmen sehen. Mit ihrem Vortrag engt jedoch die Revision die Grenzen, die der freien Beweiswürdigung des Tatrichters in § 286 ZPO gezogen sind, zu sehr ein, wie sie andererseits an seine Pflicht zur Begründung des Ergebnisses seiner Beweiswürdigung über § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinausgehende Anforderungen stellt; sie wird auch den folgenden ausschlaggebenden Überlegungen nicht gerecht. Das Berufungsgericht konnte eich bei seinen Feststellungen nicht nur auf die Zeugen OUHHB und stützen, sondern auch auf den tatsächlichen Geschehensablauf. Alle diese Umstände konnten den Tatrichter zu dem Schluß berechtigen, der Bus und der PKW des Klägers hätten sich bereits soweit genähert gehabt, daß der Busfahrer das Überholmanöver nicht mehr ausführen und beenden konnte, ohne den Kläger zu behindern oder zu gefährden. In seiner Auffassung brauchte sich der Berufungsrichter, wie er sich sagen durfte, auch nicht durch von Sachverständigen anzustellende Berechnungen erschüttern zu lassen; - dies schon aus der Erwägung heraus, daß eine nur geringe Änderung in den nur schätzungsv/ei-se angenommenen und dem Gutachten zu Grunde zu legenden Geschwindigkeitszahlen zu einer Verringerung der Ent- 9 fernung zwischen Bus und POT des Klägers und damit wiederum zu nichts anderem, als zu einer zu kurzen Entfernung beider Fahrzeuge führen könne. Die vom Kläger im Ermittlungsverfahren genannte Entfernung von 80 - 100 m wäre jedenfalls zu kurz gewesen..Bei der Pragwürdigkeit der Ergebnisse der von den Sachverständigen anzustellenden Berechnungen mußte sich das Berufungsgericht durch den Antritt des entsprechenden Sachverständigenbeweises nicht in seiner Meinung beirren lassen, die Zeugen OfUHB und kHB hätten jedenfalls so viel von dem Unfallgeschehen wahrgenommen, daß ihre Wahrnehmungen die Grundlage der Urteilsfeststellungen bilden durften« 3>ie in der polizeilichen Unfallskizze eingezeichnete Fahrspur, deren Entstehung im einzelnen nicht geklärt ist (vielleicht nur von einem Vorderrad des Busses herrührend?) liefert keinen zwingenden Schluß für die Fahrweise und die Stellung des Busses in den maßgebenden Augenblicken und besitzt nicht das ihr von der Revision zugeschriebene Gewicht. Der Tatrichter war nicht gehalten, sie bei der von ihm vorzunehmenden und zu begründenden Beweiswürdigung als einen leitenden Umstand zu behandeln. Die Revision rügt noch, der Berufungsrichter habo ebenfalls keinen Grund für seine Wx'wägung angegeben, der Annahme einer schuldhaften Fahrweise auf seiten des Busfahrers stehe der Umstand nicht entgegen, daß der Kläger nach dem Unfall gegenüber der Polizei erklärt habe, seinem Dafürhalten nach gehe der Unfall weder auf ein Verschulden des Busfahrers noch seinerseits zurück, sondern auf die ölspur, zu dem größten Teil jedoch auf die starke Wölbung der Fahrbahn. Entgegen der Revision gibt es indessen nicht einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Aussagen Betroffener unmittelbar nach dem Unfall mehr Gewicht als ihre späteren Angaben verdienten (vgl. hierzu für Zeugen- 10 aussagen Urteil vom 7. Januar I960 III ZR 49/59 S. 12)» Damit verliert der von der Revision hervorgehobene*i Umstand an Gewicht und hat nicht notwendig vom Tatrichter abgehandelt werden müssen» Die Revision bekämpft ferner den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer falschen Fahrweise des Busfahrers und dem Unfall. Das Berufungsgericht meint hierzu, daß möglicherweise trotz des falschen Überholens der PKW des Klägers nicht, geschleudert und der Unfall nicht eingetreten v/äre, wenn sich auf der Fahrbahn des Klägers die ölspur nicht befunden hätte - ohne ein Bremsen des Klägers möge 'bin Vorbeifahren evtl, noch so eben möglich gewesen sein" die Ölspur sei nämlich der Beklagten als eine adäquat ursächliche Zwischenbedingung zuzurechnen; denn wer eine gefährliche Verkehrslage schaffe, müsse mit einem durch Hinzutreten unbekannter weiterer Ursachen entstehenden Unfall rechnen. Die Revision ist der Ansicht, als adäquat ursächlich könnten in einem Falle wie hier nur solbhe Umstände in Betracht kommen, die zu der Gefährlichkeit der Verkehrslage in Beziehung stünden, wie etY/a eine unrichtige Roalction des Gefährdeten; sei aber die ölspur nicht adäquat, so entfalle eine Haftung der Beklagten. Diese Rüge dringt nicht durch. Der Unfall des Klägers war allerdings erst mit dem Anprall an den Bus und mit dem darauffolgenden Fahren an den Baum beendet» Das bedeutet, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen und den vorherliegenden Umständen dem Grundsatz nach gemäß § 286 ZPO vom Kläger bewiesen werden muß. Daran ändert es auch nichts, daß die Klagansprüche aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1 StVO) herzuleiten sind. Denn auch derjenige, der aus der Verletzung eines Schutzgesetzes Rechte geltend macht, hat in der Regel den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Schutz- ki 11 gesetz und dem eingetretenen Schaden zu beweiseno Ihm können dann, wenn auch nicht schlechthin, die Regeln des Anscheinsbev/eises zugute kommen * Nun mag freilich die Erfahrung dafür streiten, daß jemand, der verkehrswidrig in einer ein entgegenkommendes Fahrzeug gefährdenden Weise Uber holt, die Ursache für einen Unfall setzt, den das entgegenkommende Fahrzeug beim Versuch des Abbremsens oder Aus-weichens erleidet« Sache der Beklagten ist es demgegenüber, die ernstliche Möglichkeit eines Geschehensablaufs darzutun, für den die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden kann« Dazu gehört aber die Barlegung, daß die auf der Fahrbahn befindliche ölspur für das Schleudern des vom Kläger gelenkten PKW nicht mitursächlich geworden ist« Ist nämlich die Fahrweise des Busfahrers verkehrswidrig gewesen, hat sie den entgegenkommenden Kläger in vermeidbarer Weise behindert oder belästigt und ihn dadurch zu einem das Schleudern des Fahrzeugs mit auslösenden Abbremsen veranlaßt, so ist die Auswirkung der Ölspur der Beklagten als eine adäquat eingetretene Zwischenursache zuzurechnen« Das Verbot, beim Überholen einen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer zu behindern und zu belästigen, soll diesen vor Gefahren bewahren, wie sie ihm aus einem Ausweich- oder Abbremsmanöver vor dem verbotswidrig überholenden Fahrzeug erwachsen können, und soll ihn damit auch vor einer bei einer Abbremsung möglichen Schleuderbewegung schützen. Der verbotswidrig überholende Busfahrer hat hier gerade die Gefahr verwirklicht, die vermieden werden sollte» Baß rv eine auf der Fahrbahn zufällig vorhandene ölspur zu dem Unfall beigetragen hat, berührt nicht, daß ganz allgemein die Fahrweise des Busfahrers geeignet gewesen ist, eine Unfallgefahr für den entgegenkommenden Kläger zu begründen« wie die Unfallgefahr sich im einzelnen auswirkt, ist nicht entscheidend (vgl. für einon rechtsähnlichen Fall VI ZR 251/53 vom 26. Januar 1955 in VRS 8, 248). 12 Daß die Unfallursächlichkeit erst recht zu bejahen wäre, v/enn der Kläger beim Bremsen nicht infolge der ölspur, sondern infolge der Glätte der Fahrbahn ins Schleuß dern geraten wäre, bedarf keiner weiteren Ausführung» Was die von der Revision bemängelte Anwendung dos § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das Berufungsgericht betrifft, so ist es allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, Sache des Klägers, nachzuweisen, daß eine anderweite Ersatzerlangung ausscheidet» Es entscheidet aber hier, daß das Berufungsgericht in erster Linie annimmt, nicht die Fahrweise des Zeugen sondern die des voraus- fahrenden Busfahrers sei für den Unfall ursächlich gewesen, der Zeuge habe sofort v/egen der durch den Bus geschaffenen Verkehrslage hinter diesem Schutz gesucht» Mit seinen Ausführungen hat das Berufungsgericht in tatsächlicher, einen Rechtsfehler nicht auf zeigenden Würdigung es für unerheblich erachtet, daß der Zeuge wenn er etwas links schräg hinter dem Bus gefahren sein sollte (und zwar, wie die Revision betont, noch auf ca. 100 m vor dem PKW des Klägers), eine Bedingung für den Unfall des Klägers gesetzt habe. Wenn der Berufungsrichter sich nicht mit der Bekundung des Zeugen gegenüber der Polizei befaßt hat, wonach er den Bus nach einer Haltestelle habe überholen wollen, dies aber nicht getan habe, weil er in einer Entfernung von ca. 100 m den PKW des Klägers habe entgegenkommen sehen, so ist das angesichts der Aussage des Zeugen im gegenwärtigen Rechtsstreit und seiner Bekundung, er sei bei Ansichtigwerden dos PKW hinter dem Bus ziemlich nach rechts gefahren, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Bei diesem Sachstand ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Beweislage kein tragender Entscheidungsgrund. Im übrigen gibt das angefochtene Urteil nur noch zu folgender Bemerkung Anlaß: 13 Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch von 524,17 DM dem Grunde nach im nahmen von 3/4 Anteilen eines Gesamtschadensersatzanspruchs von 698,90 DM für gerechtfertigt erklärt«, Beide Summen sind unter Einbeziehung der Krankenhauskosten errechnet, hinsichtlich deren sich jedoch das Berufungsgericht eine Entscheidung nach Grund und Höhe hat Vorbehalten wollen» Das Versehen ist durch einenentsprechende Änderung des Urteilstenors des Berufungsurteils v/ie geschehen richtig zu stellen« £Nach dem Gesagten bleibt mithin die Revision nahezu ohne Erfolg» Die Kosten des Revisionsverfahrens sind daher der Beklagten aufzuerlegen« Dr. Geige? Dr« Kreft Dr. Beyer Dr» Hußla Gähtgens