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BGH · XII ZR 102/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 102/57

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.7« Äovember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Arndt, Br«Wolany und Br« Beyer für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 7« Februar 1957 aufgehoben« Am 20« Mai 1933 hatten zwei Polizeibeamte der beklagten Stadt unmittelbar an der Urselbachbrücke beiderseits der Autobahn Stellung bezogen, um von dort aus die Einhaltung der Verkehrsbeschränkung zu Überwachen» Einer der Polizei-beamten stellte den Kläger, der mit einem Personenwagen (Mercedes 300) die Autobahn in Richtung Bad Homburg befuhr, weil dieser innerhalb der Verbotszone ein anderes Fahrzeug überholt habe» Biese Feststellung wollte der Polizeibeamte haben treffen können, obwohl der Wagen des Klägers noch 270 m von der Brücke entfernt war» Er glaubte sich dazu deshalb in der Lage, weil jedes Fahrzeug, das -vom Standpunkt des Polizeibeamten aus gesehen - das Verbotsschild verdeckt habe, sich dann bereits 30 m in der Oberholverbotszone befunden habe; wenn dieses.Fahrzeug dann wieder von einem anderen Kraftwagen verdeckt worden sei, müsse dieser das andere Kraftfahrzeug auch innerhalb der Verbotszone überholt haben» Für die ihm in diesem Strafverfahren angeblich entstandenen Kosten seiner Verteidigung in Höhe von 400 33M nimmt der Kläger die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Anspruch; er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen« Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen* Die Art und Weise, wie die Verkehrskontrolle angeordnet und wie sie durchgeführt worden sei, sei völlig fehlsam gewesen, so daß Mißgriffe unvermeidbar gewesen seien* Die Ortsbesichtigung im Strafverfahren habe ergeben, daß es unmöglich gewesen sei, vom Standort der Polizeibeamten aus auf eine Entfernung von 270 Metern mit Sicherheit festzustellen, ob ein Kraftwagen einen anderen noch vor dem Überholungsschild überhole« 3 der Klageschrift S« 2 des Schriftsatzes vom 3« Mai 1956 9 S* 7 der Berufungsbegrii dungsscbrift)« Bas Berufungsgericht ist jedoch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Amtsgerichts in dem den Kläger freisprechenden Strafurteil davon ausgegangen, daß der Überholvorgang beim Einfahren des Klägers in die Verbotszone noch nicht beendet gewesen sei und daß diese Feststellung von den Polizeibeamten mit Sicherheit habe getroffen werden können« Insoweit erhebt jedoch die Revision Verfahrensrügen, denen der Erfolg nicht versagt bleiben kann« daß sich tlbeide Fahrzeuge nebeneinander und in einem bestimmten ungewissen Abstand in die Verbotszone hineinbegebenlhaben*« Weiter glaubt das Berufungsgericht diese Feststellung ohne weiteres seiner eigenen Entscheidung zugrundelggen zu können, weil der Kläger sich zu dem Beweis für das sachwidrige Vorgehen der Folizefceamten gerade auf die Erkenntnis des Strafgerichts auf Grund seiner Augenscheinseinnahme berufen und "««««sich die Auswertung der Augenscheinseinnahme durch das Strafgericht bereits zu eigen gemacht" habe« Bas ist jedoch nicht richtig« Ber Vortrag des Klägers ging unmißverständlich dahin, daß der Überholungsvorgang bereits vor seiner Einfahrt in die Verbotszone beendet gewesen und daß - wie schon die Augenscheinseinnahme im Strafverfahren ergeben habe - eine zuverlässige Feststellung in dieser Richtung vom Standort der Polizeibeamten nicht möglich gewesen sei« Es ist schon zweifelhaft, ob der Strafrichter tatsächlich die Feststellung hat treffen wollen» daß beide Fahrzeuge - der Wagen des Klägers und der von ihm überholte Volkswagen - nebeneinander in die Verbotszone eingefahren sind» Wenn das richtig wäre, wäre der Volkswagen bei der Einfahrt in die Verbotszone von dem Wagen des Klägers noch nicht überholt gewesen, da der t5b er ho lung s vor gang erst abgeschlossen ist, wenn der Oberholende an dem anderen in gleicher Richtung fahrenden Ruhr zeug völlig vorbeigefähren ist und es hinter sich gelassen lata Im Strafurteil wird zunächst ausdrücklich gesagt, es bestehe die Möglichkeit, ,fdaß der Über-holvorgang vor.Eintritt in die Verbotszone bereits beendet war*1» Ausreichende Anhaltspunkte, daß der Strafrichter den Begriff des Öberholens verkannt und angenommen habe, da# der öberholvorgang bereits beendet sei, wenn das überholende Fahrzeug neben dem andei'en fahre, sind nicht ersichtlich, wenn auch in dem Urteil fortgefahren wird, daß möglicherweise "sich dann beide Fahrzeuge nebeneinander und in einem bestimmten ungewissen Abstand in die Verbotszone hineinbegeben haben". in die Verbotszone eingefahren seien, dann wird es zu demindest zweifelhaft, ob der Strafrichter nicht hat sagen wollen, daß - möglicherweise - der Kläger bei Einfahrt in die Verbotszone den Volkswagen schon hinter sich gelassen und damit den Oberholvorgang abgeschlossen, sich aber - möglicherweise - noch nicht wieder vor den Volkswagen gesetzt habe, sondern auf der linken (Oberholungs-) Fahrbahn "neben" der des Volkswagens gebli'dben sei» Jedenfalls hat der Kläger sich die Auswertung der Augenscheinseinnahme durch den Strafrichter so, wie das Berufungsgericht den Strafrichter versteht, gewiß nicht zu eigen gemacht,' da sein Sachvortrag unmißver- stündlich dahin ging, daß bei seiner Einfahrt in die Verbotszone der t)b er ho Ivor gang beendet gewesen sei, und zwar in dem Sinne, daß er sich in diesem Augenblick mit seinem Wagen nicht mehr neben dem Volkswagen befunden, sondern diesen bereits hinter sich gelassen habe. Wenn aber der Sachvortrag des Klägers dahin ging, daß er bei Einfahrt in die Verbotszone den Volkswagen bereits hinter sich gelassen habe und, insoweit, wie eine erneute Ortsbesichtigung bestätigen werde, eine einwandfreie Eest-stellung vom Standort der Polizeibeamten nicht möglich ge- I wesen sei, dann konnte das Berufungsgericht nicht ohne eigene! ferner kann die Klage auch nicht wegen schuldhafter Versäumung eines Rechtsmittels gemäß § 839 Acs«3 BGB angewiesen werdeno Als Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmung sind zwar alle, aber auch nur diejenigen Rechtsbehelfe anzusehen, die sich gegen die eine Amtspflichts-Verletzung darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zu dem Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (vglo die Entscheidung des erkennenden Senats in M BGB § 839 (H) Nr« 3 mit weiteren Nachweisen)« Die Amtspflichtverletzung wird hier in der auf Grund einer angeblich ungeeigneten Verkehrskontrolle erstatteten und angeblich unrichtigen Strafanzeige gesehen«

Zitierte Normen: § 163 StPO § 139 ZPO § 467 StPO
FeststellungRechtsmittelBerufungsgerichtFahrzeugStrafrichterKlägerVerbotszoneStrafverfahren

Volltext der Entscheidung

XII ZR 102/57
• Verkündet * am 17® Hovember 1958 Scheibl, Justizaesistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2379 035
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrer
«MB**?' m
•aftfahrers Helmut P
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prczeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Stadt F	^	vertreten	durch
 ihren Magistrat^^
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1.7« Äovember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br« Kreft, Br« Arndt, Br«Wolany und Br« Beyer
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 7« Februar 1957 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens* an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Auf der Autobahnstrecke Frankfurt (Main) - Bad Homburg be8tand wegen des elnbabnigen, Fährverkehrs über die Urselbachbrücke auf den letzten 300. Metern der*Autobahn vor dieser Brücke längere Zeit hindurch ein Oberholverbot mit Geschwindigkeit sbegrenzung auf 40 kq/h, das durch amtliche Verkehrszeichen kenntlich gemacht war»
Am 20« Mai 1933 hatten zwei Polizeibeamte der beklagten Stadt unmittelbar an der Urselbachbrücke beiderseits der Autobahn Stellung bezogen, um von dort aus die Einhaltung der Verkehrsbeschränkung zu Überwachen» Einer der Polizei-beamten stellte den Kläger, der mit einem Personenwagen (Mercedes 300) die Autobahn in Richtung Bad Homburg befuhr, weil dieser innerhalb der Verbotszone ein anderes Fahrzeug überholt habe» Biese Feststellung wollte der Polizeibeamte haben treffen können, obwohl der Wagen des Klägers noch 270 m von der Brücke entfernt war» Er glaubte sich dazu deshalb in der Lage, weil jedes Fahrzeug, das -vom Standpunkt des Polizeibeamten aus gesehen - das Verbotsschild verdeckt habe, sich dann bereits 30 m in der Oberholverbotszone befunden habe; wenn dieses.Fahrzeug dann wieder von einem anderen Kraftwagen verdeckt worden sei, müsse dieser das andere Kraftfahrzeug auch innerhalb der Verbotszone überholt haben»
In dem auf die Anzeige des Polizeibeamten gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren (924 0 s 2 243/55 des
 Amtsgerichts Frankfurt/Main) wurde der. Kläger durch amtsgerichtliches Urteil vom 2« September 1955 mangels Beweises rechtskräftig freigesprochen»
Für die ihm in diesem Strafverfahren angeblich entstandenen Kosten seiner Verteidigung in Höhe von 400 33M nimmt der Kläger die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Anspruch; er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen« Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen* Die Art und Weise, wie die Verkehrskontrolle angeordnet und wie sie durchgeführt worden sei, sei völlig fehlsam gewesen, so daß Mißgriffe unvermeidbar gewesen seien* Die Ortsbesichtigung im Strafverfahren habe ergeben, daß es unmöglich gewesen sei, vom Standort der Polizeibeamten aus auf eine Entfernung von 270 Metern mit Sicherheit festzustellen, ob ein Kraftwagen einen anderen noch vor dem Überholungsschild überhole«
Demgegenüber hat die beklagte Stadt, die um Abweisung der Klage gebeten hat, u»a« geltend gemachts Die Verkehrsüberwachung an der in Rede stehenden Stelle sei notwendig und die Art und Weise der Durchführung der Verkehrskontrolle zweckmäßig gewesen« Die Polizei sei überdies nicht als Verkehrspolizei, sondern im Rahmen des § 163 StPO zur Erforschung strafbarer Handlungen tätig geworden; dabei handele es sich nicht um die Wahrnehmung von Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten« Auch sei der Erstattung anspruch eines freigesprochenen Angeklagten wegen der von ihm aufgewandten Verteidigungskosten in § 467 StPO abschließend geregelt« Wenn das freisprechende Urteil eine dahingehende Entscheidung nicht getroffen habe, hätte der . Kläger dagegen ein Rechtsmittel einlegen können und müssen, Keinesfalls könne der Kläger vollen Ersatz der durch die Zuziehung zweier Verteidiger entstandenen Kosten verlangen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen»
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 Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weitero Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Re-visiono
 Ent Bche idung sgrttnde t
Rer rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es zu ddn Amtspflichten der Polizei im Rahmen der Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehört, unbegründete Strafanzeigen zu unterlassen, und daß durch eine solche Strafanzeige schuldhaft eine dem davon Betroffenen gegenüber abliegende Amtspflicht der Polizei verletzt werden kann, ist richtig, Bie Art, wie die Verkehrspolizei Verkehrskontro1~ len zur Feststellung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung durchführt, steht nicht einschränkungslos im Ermessen der Polizei« Sie darf vielmehr derartige Kontrollen nur in einer Art und Weise durchführen, die zur Erreichung des mit der Kontrolle verfolgten Zweckes - Feststellung von Verkehrsverstößen - auch tatsächlich geeignet ist« Führt sie Kontrollen in einer Weise durch, die zuverlässige Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen die Verkehrsordnung nicht zulassen, und macht sie die - zwangsläufig unzuverlässigen - Ergebnisse derartiger Kontrollen zur Grundlage von Strafanzeigen, so verletzt sie damit objektiv Amtspflichten, die ihr gegenüber den von diesen Kontrollen betroffenen Verkehrsteilnehmern obliegen« Nur die Auswahl unter den tatsächlich geeigneten Möglichkeiten und den in gleicher Weise taugliohen Methoden, zuverlässige Verkehrskontrollen durchzuführen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei«
Hier hat der Kläger vorgetragen, daß er den vor ihm fahrenden Volkswagen bereits vor den Verbotsschildern überholt habe, und er hat behauptet, daß es unmöglich «gewesen sei, vom Standort der Polizeibeamten an der Urselbachbrücke
 aus mit Sicherheit festzustellen, oh ein Kraftwagen den anderen noch vor den Überholverbots schildern oder hinter ihnen überholt habe« Zum Beweis für die Richtigkeit; dieser Behauptung hat der Kläger verschiedene Zeugen benannt und die Einnahme eines Augenscheins beantragt (S. 3 der Klageschrift S« 2 des Schriftsatzes vom 3« Mai 1956 9 S* 7 der Berufungsbegrii dungsscbrift)« Bas Berufungsgericht ist jedoch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Amtsgerichts in dem den Kläger freisprechenden Strafurteil davon ausgegangen, daß der Überholvorgang beim Einfahren des Klägers in die Verbotszone noch nicht beendet gewesen sei und daß diese Feststellung von den Polizeibeamten mit Sicherheit habe getroffen werden können« Insoweit erhebt jedoch die Revision Verfahrensrügen, denen der Erfolg nicht versagt bleiben kann«
Baß der Überholungsvorgang nicht beendet gewesen sei , glaubt das Berufungsgericht daraus schließen zu können, daß in dem Strafurteil gesagt sei? daß sich tlbeide Fahrzeuge nebeneinander und in einem bestimmten ungewissen Abstand in die Verbotszone hineinbegebenlhaben*« Weiter glaubt das Berufungsgericht diese Feststellung ohne weiteres seiner eigenen Entscheidung zugrundelggen zu können, weil der Kläger sich zu dem Beweis für das sachwidrige Vorgehen der Folizefceamten gerade auf die Erkenntnis des Strafgerichts auf Grund seiner Augenscheinseinnahme berufen und "««««sich die Auswertung der Augenscheinseinnahme durch das Strafgericht bereits zu eigen gemacht" habe« Bas ist jedoch nicht richtig« Ber Vortrag des Klägers ging unmißverständlich dahin, daß der Überholungsvorgang bereits vor seiner Einfahrt in die Verbotszone beendet gewesen und daß - wie schon die Augenscheinseinnahme im Strafverfahren ergeben habe - eine zuverlässige Feststellung in dieser Richtung vom Standort der Polizeibeamten nicht möglich gewesen sei« Es ist schon zweifelhaft, ob der Strafrichter tatsächlich die Feststellung hat treffen wollen» daß beide Fahrzeuge - der Wagen des Klägers und der von ihm

überholte Volkswagen - nebeneinander in die Verbotszone eingefahren sind» Wenn das richtig wäre, wäre der Volkswagen bei der Einfahrt in die Verbotszone von dem Wagen des Klägers noch nicht überholt gewesen, da der t5b er ho lung s vor gang erst abgeschlossen ist, wenn der Oberholende an dem anderen in gleicher Richtung fahrenden Ruhr zeug völlig vorbeigefähren ist und es hinter sich gelassen lata Im Strafurteil wird zunächst ausdrücklich gesagt, es bestehe die Möglichkeit, ,fdaß der Über-holvorgang vor.Eintritt in die Verbotszone bereits beendet war*1» Ausreichende Anhaltspunkte, daß der Strafrichter den Begriff des Öberholens verkannt und angenommen habe, da# der öberholvorgang bereits beendet sei, wenn das überholende Fahrzeug neben dem andei'en fahre, sind nicht ersichtlich, wenn auch in dem Urteil fortgefahren wird, daß möglicherweise "sich dann beide Fahrzeuge nebeneinander und in einem bestimmten ungewissen Abstand in die Verbotszone hineinbegeben haben". Zuzugeben ist, daß die Verwendung des Ausdrucks "nebeneinander" -für sich allein gewertet - tatsächlich die Annahme nahelegen kann, der Strafrichter habe zu dem Ausdruck bringen wollen, daß beide Fahrzeuge in gleicher Höhe in die Verbotszone eingefahren seien» Nimmt man aber hinzu, daß vorher davon gesprochen ist, daß — möglicherweise - der Oberholvorgang beendet gewesen sei,und dann die Fahrzeuge nebeneinander und in einem bestimmten ungewissen Abstand (nicht Zwischenraum!) in die Verbotszone eingefahren seien, dann wird es zu demindest zweifelhaft, ob der Strafrichter nicht hat sagen wollen, daß - möglicherweise - der Kläger bei Einfahrt in die Verbotszone den Volkswagen schon hinter sich gelassen und damit den Oberholvorgang abgeschlossen, sich aber - möglicherweise - noch nicht wieder vor den Volkswagen gesetzt habe, sondern auf der linken (Oberholungs-) Fahrbahn "neben" der des Volkswagens gebli'dben sei» Jedenfalls hat der Kläger sich die Auswertung der Augenscheinseinnahme durch den Strafrichter so, wie das Berufungsgericht den Strafrichter versteht, gewiß nicht zu eigen gemacht,' da sein Sachvortrag unmißver-
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stündlich dahin ging, daß bei seiner Einfahrt in die Verbotszone der t)b er ho Ivor gang beendet gewesen sei, und zwar in dem Sinne, daß er sich in diesem Augenblick mit seinem Wagen nicht mehr neben dem Volkswagen befunden, sondern diesen bereits hinter sich gelassen habe. Dem Berufungsgericht hätten, wenn es die "Auswertung” der Augenscheinseinnahme durch den Strafrichter so, wie von ihm dargelegt, auf fassen wollte, zu demindest Zweifel kommen müssen, ob der Kläger sich eine derartige Auswertung zu eigen machen wollte und hätte, wenn es diese Krage auf Grund des Sachvortrages des Klägers nicht von vornherein verneinen wollte, durch Ausübung des Kragerechts gemäß § 139 ZPO, dessen Verletzung die Revision rügt, den tatsächlichen Klagevortrag klarstellen müssen.
Wenn aber der Sachvortrag des Klägers dahin ging, daß er bei Einfahrt in die Verbotszone den Volkswagen bereits hinter sich gelassen habe und, insoweit, wie eine erneute Ortsbesichtigung bestätigen werde, eine einwandfreie Eest-stellung vom Standort der Polizeibeamten nicht möglich ge- I wesen sei, dann konnte das Berufungsgericht nicht ohne eigene! Beweisaufnahme unter Zugrundelegung der - soweit nicht einmal I eindeutigen - Ausführungen im Strafurteil davon ausgehen, dail die beiden Kahrzeuge bei Einfahrt in die Verbotszone noch	I
nebeneinander (auf gleicher Höhe) gefahren seien und in-	I
soweit auch eine sichere Keststellung vom Standort der Poli-| zeibeamten aus möglich gewesen sei. Damit .^verletzte das Be- I rufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - den in § 355 ZPO normierten Grundsatz der Umittelbarkeit der Beweis'*! aufnähme.	j
Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen ] Begründung nicht gehalten werden. Nach dem bisherigen Sach-und Streitstand ist auch eine Aufrechterhaltung des die Klag« abweisenden Berufungsurteils mit anderer Begründung nicht möglich.
Zunächst ist es nicht angängig, die Klage mit der Begründung abzuweisen, die Erstattung von .Auslagen an einen freigesprochenen Angeklagten sei ausschließlich in § 467 StPO geregelt, und der Kläger Bezwecke mit seiner Klage lediglich eine Umgehung dieser Vorschrift• In § 467 StPO wird die Präge der Erstattung notwendiger Auslagen an einen freigesprochenen Angeklagten insoweit geregelt, als darüber im Strafverfahren auf Grund des objektiven TErgebnisses des Verfahrens zu befinden und die Erstattung aus der Staatskasse vorzunehmen ist«. Biese Regelung schließt aber keineswegs aus, daß ein in einem Strafverfahren Freigesprochener, zu dessen Gunsten eine Entscheidung Über Auslagenerstattung in diesem Verfahren nicht getroffen worden ist, die Kosten von einem Britten aus dem selbständigen Rechtsgrund der unerlaubten Handlung ersetzt verlangt.
Einer Auseinandersetzung mit der in. BGHZ 26, 69, 76 f vom erkennenden Senat und in BGHZ 27, 137 vom VT« Zivilsenat behandelten Frage der Erstattung von Strafverteidigungskosten bedarf es im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht. In den genannten Entscheidungen ging es um die Frage, ob die Ersatzpflicht desjenigen, der einen Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt hat, so weit geht, daß er außer den durch den Unfall entstandenen Sachund Kürperschäden auch noch die Kosten der Verteidigung eines anderen Unfallbeteiligten, der in ein Strafverfahren verwickelt und freigesprochen wurde, zu ersetzen hat. Hier aber kommt als die die Schadensersatz-pflicht auslösende Handlung nicht die Herbeiführung eines Unfalls, sondern die - angeblich h- unbegründete Einleitung eines Strafverfahrens in Betracht« Baß zu den wegen einer derartigen unerlaubten Handlung - mag sie rechtlich unter § 823 Abs. 2 oder § 826 oder § 839 BGB zu subsumieren sein - zu ersetzenden Schäden die Kosten der Verteidigung des im Strafverfahren Freigesprochenen gehören, steht außer Frage.
ferner kann die Klage auch nicht wegen schuldhafter Versäumung eines Rechtsmittels gemäß § 839 Acs«3 BGB angewiesen werdeno Als Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmung sind zwar alle, aber auch nur diejenigen Rechtsbehelfe anzusehen, die sich gegen die eine Amtspflichts-Verletzung darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zu dem Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (vglo die Entscheidung des erkennenden Senats in M BGB § 839 (H) Nr« 3 mit weiteren Nachweisen)« Die Amtspflichtverletzung wird hier in der auf Grund einer angeblich ungeeigneten Verkehrskontrolle erstatteten und angeblich unrichtigen Strafanzeige gesehen«
Wenn gegen eine derartige Amtspflichtverletzung überhaupt ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs» 3 BGB gegeben sein sollte, so kommen dafür allenfalls die Rechtsbehelfe in Betracht, die verfahrensrechtlich gegen die eine Bestrafung des Beschuldigten aussprechenden Entscheidungen im Strafverfahren gegeben sind« Insoweit aber hat der Kläger kein Rechtsmittel versäumt« Denn er hat gegen die zunächst gegen ihn erlassene richterliche Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben und ist alsdann - mangels Beweises - freigesprochen worden« Wegen der vom Strafrichter getroffenen Kostenentscheidung, die eins Erstattung der Auslagen an den Kläger aus der Staatskasse nicht vorsah, hätte er zwar ein Rechtsmittel - und zwar gemäß §§ 313, 334 StPO das Rechtsmittel der Revision - einlegen können (vgl« BGH St 7, 153, 156)« Dieses Rechtsmittel hätte sich aber nicht mehr gegen die hier in Rede stehende Amtspflichtverletzung gerichtet, sondern hätte lediglich dazu dienen können, den durch die Amtspflichtverletzung entstandenen oder drohenden Schaden zu mindern oder zu beseitigen« Es würde sich mithin nicht ufl ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs« 3 BGB gehandelt hat) Es kann deshalb unerörterz bleiben, ob dem Kläger überhaupt ein Schuldvorwurf aus der Versäumung dieses Rechts-
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Behelfs gemacht werden könnte und oh die Einlegung dieses Rechtsmittels tatsächlich zu einer Erstattung der Verteidigungskosten aus der Staatskasse geführt haben würde «
Schließlich ist es auch nicht angängig, bereits jetzt auf Grund des unstreitigen Sachverhalts ein Verschulden der bei der Anordnung und Durchführung der Verkehrskontrolle beteiligten Beamten zu verneinen«
, Hach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckverwiesen werden« Diesem war auch zweckmäßigerweise die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen»
Dr, Geiger	Dr. Kreft	Dr»	Arndt.
Wolany	Dr»	Beyer
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