2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klage-• rin allen aus dem Unfall vom 15» Dezember 194-8 weiterhin entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, die Beklagte zu 1) jedoch nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes« Tatbestands Der Beklagte zu 2) ist seit 1940 als Kraftfahrer hei der Beklagten zu 1) angestellt« Am 15* Dezember 1948 fuhr er gegen 13*30 Uhr mit einem der Beklagten zu 1) gehörigen 5 t Büssing-Lastkraftwagen ohne Anhänger durch die OflHIBBstrasse in CflHHMHHPV0 Der Beklagte zu 2) kam vom Te^^p Weg und wollte zu dem Y/erk der Beklagten zu 1) in Berlin-Moabit fahreno Die strasse setzt sich an der in Fahrtrichtung des Beklag • Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5*376 BLl West und 1*169,75 DU Ost zu verurteilen, sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner .verpflichtet sind, ihr allen aus dem Unfall vom 15o Dezember 1948 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen« Das Landgericht hat den Klagesnspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich des Schmer-zensgeldsnspruchs jedoch nur gegen den Beklagten zu 2)« 1) Der Klageanspruch zu 2) auf Zahlung wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich des Schmerzensgeldes jedoch nur gegen den Beklagten zu 2), die Beklagten- ohne eine bestimmte zu beweisende Tatsache genau zu bezeichnen, lediglich um cüe Vornahme der bereits vom Lrndgericht von /.mts wegen in Aussicht genommenen Ortsbesichtigung gebeten haben® Es handelt sich somit nicht um einen förmlichen Beweisantritt im Sinne des § 371 ZPO, der, worauf die Revision mit Recht hinweist, nur aus den allgemein* für die Ablehnung von Beweismitteln geltenden Grundsätzen abgelehnt werden konn te, und zu dem das Gericht nach § 286 ZPO hätte Stel lung nehmen müssen, sondern nur um eine Anregung zur Vornahme der bereits von Amts wegen nach § 144 ZPO ins Auge gefassten Ortsbesichtigung® es bleibe Vorbehalten, den TJnfallort nach der Vernehmung der Zeugen in Augenschein zu nehmen® Es hatte also eine Ortsbesichtigung nur für den Fall in Erwägung gezogen, dass eie ihm zur Klärung des Unfallherganges noch erforderlich erscheinen sollte« Eine Verpflichtung zur Vornahme des Augenscheins von Amts wegen bestand nicht® Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er eine Augenscheinseinnahme vornimmt oder nicht (Jonas-Pohle § 144 I)© Bas Gericht hatte keine Veranlassung, nachdem in den Strafakten eine Skizze der Unfallgegend vorlag, die der Verhandlung zugrunde gelegen hat und da ausserdem die Aussagen der Zeugen den Hergang des Unfalls klar Wiedergaben, ohne konkreten -tfeweisantritt eine Ortsbesichtigung vorzunehmen ® Einer Stellungnahme im Urteil, weswegen die Augen-scheinseinnahrae unterbleiben konnte, bedurfte es nicht® 2o) Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweiserhebung feotgestellt, dass die Klägerin beim Überschreiten des Fahrdammes der Kaiserin Augusta-Allee von der Einmündung der Kefl^strasse her in südlicher Sichtung etwa die nördliche, d«h« von ihr aus gesehen, erste Strassenbehnschiene erreicht hatte, als sie den von rechts auf der Strassenmitte kommenden Lastkraftwagen, der die Strassenkreuzung erreicht hatte, bemerkteo Die Klägerin wurde unschlüssig, lief kurz hin und her und dann wieder zurück, um den Gehsteig zu erreichen« Der Beklagte zu 2) hatte inzwischen den Lagen weiter nach links gesteuert, um hinter der Klägerin vorbeizufahren0 Kurz vor dem Gehsteig wurde die Klägerin von dem rechten Kot-f3.ügel des Wagens erfasst0 Das Berufungsgericht bejaht ein ursächliches Verschulden des Beklagten zu 2)« Es hat festgestellt, dass die Klägerin allein die Strasse überschreiten wollte und zwar auf dem kürzesten Wege«, Der Beklagte zu 2) hat sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts insofern unT richtig verhalten, als er ohne jeden ersichtlichen Anlass auf der kitte der Strasse gefahren ist und alsdann sogar nach Erblicken der Klägerin auf die linke Strassenseite fuhr© Er hätte, so meint das Berufungsgericht, die rechte Strassenseite einhelten müssen, dann wäre auch der Unfall vermieden worden, da die Klägerin sich noch nicht auf dieser Fahrbahnseite befunden habe» 3o) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bemerkte die Klägerin den von rechts kommenden l*agen, alls dieser die Strassenkreuzung erreicht hatte® Sie wurde unschlüssig, als sie den in der Strasoenmitte fahrenden Nagen sah, denn infolge der Strassenkurve mußte bei ihr der Eindruck entstehen, ttdass der Lastkraftwagen unmittelbar auf sie los fuhr”® Sie lief kurz hin und her und dann wieder zurück, wobei es zu dem Unfall kam0 Bas Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens als nicht bewiesen angesehen und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe vorechriftsmässig die Strasse auf dem kürzesten Kege überqueren wollen® Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass tie Klägerin auf der Fahrbahn die erforderliche Vorsicht ausser Acht gelassen habe. Sie habe daher nicht mit einem regelwidrig von rechts auf der linken Fahrbahnhälfte ankommenden Fahrzeug zu rechnen brauchen® Die Klägerin habe keine Veranlassung gehabt, bei Beginn des Über-querens oder im Verlauf desselben bis etwa zur Lütte auch nach rechts Ausschau zu halten® Die Darlegung des Berufungsgerichts über die Pflichten eines die Strasse überschreitenden Fußgängers sind nicht bedenkenfreio Vor allei kann nicht generell gesagt werden, ein Fußgänger habe keine Vex'anlas sung, bei Beginn oder im Vcrlrufe des Überquerens der Strasse vor Erreichen etwa der Strasecnmitte auch nach rechts zu schauen® Kei- • neswegs darf ein Fußgänger sich stets darauf verlassen, auf der in der Fahrtx*ichtung des Vei'kehrs gesehen linken Strassenseite werde sich kein Fahrzeug nähern« Auch ein Fußgänger muss beim Betreten des Fahrwegs und beim Überqueren die nötige Sorgfalt walten lassen« Vor allem muss ein Fußgänger vor dem Überschreiten einer belebten Verkehrsstrasse sich vergewissern, dass ein ungefährdetes Überqueren möglich isto Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch ohne erkennbaren Rechtsirrtum ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin als nicht nachgewiesen angesehen« Ein Verschulden im Zeitpunkt des Erblickens des Lastwagens liegt, wie mit Recht ausgeführt worden ist, nicht vor« Der Lastkraftwagen fuhr so, dass die Klägerin den Eindruck hatte.
XII ZB 102/51 2499 09A Verkündet am 28o April 1952 Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1«) der Fiima TM—fc W ffl> df mbH, vertreten durch die Geschäfts»»-führung in BflM0.fl, Me0flflflH0fl0flM, 2e) des Kraftfahrers Wilhelm GflM in Bflflfl fll, PflBflflstrasse M, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - ProzeßbevollmäohtigtersReohtsanwalt Justizrat Br« gegen die Hebamme Frau Margarete OflHli^ft TeflflM V/eg geb« B in Bf Klägerin, Berufungsbeklagte und Kevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter g Rechtoantjalt Br«f hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«BrdJLese und der Bundesrichter Br «Delbrück, Prof «Dr«Meiss, Dr0 Kleinewefers und Rietschel für Recht erkannt* r I« Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Wilmersdorf vom 14« Februar 1951 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der entscheidende Veil des Urteils der 6« Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26«August 1950 wie folgt neu gefasst wird* t > *> 2 1) Der Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, gegenüber der Beklagten zu 1) jedoch nur im Rehmen des Kraftfahrzeuggesetzes «, 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klage-• rin allen aus dem Unfall vom 15» Dezember 194-8 weiterhin entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, die Beklagte zu 1) jedoch nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes« II o Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf-erlegto Von Rechts wegen t I Tatbestands Der Beklagte zu 2) ist seit 1940 als Kraftfahrer hei der Beklagten zu 1) angestellt« Am 15* Dezember 1948 fuhr er gegen 13*30 Uhr mit einem der Beklagten zu 1) gehörigen 5 t Büssing-Lastkraftwagen ohne Anhänger durch die OflHIBBstrasse in CflHHMHHPV0 Der Beklagte zu 2) kam vom Te^^p Weg und wollte zu dem Y/erk der Beklagten zu 1) in Berlin-Moabit fahreno Die strasse setzt sich an der in Fahrtrichtung des Beklag • ; ten zu 2) gesehen von links einmündenden Keplerstrasse in einer Linkskurve in die Aflflpj^-Allee fort* In der Iiitte des Strassenzuges O^BHBBstrasse - K^HP* A^^BW-Allee liegen Doppelgleise der Strassenbahn, zwischen den Gleisen befindet sich Steinpflaster, an beiden Seiten der Gleise hat die Strasse Asphaltbelag* Es herrschte an dem fraglichen Tag trübes Wetter und der Boden war feucht* Die Klägerin wurde beim Überschreiten der Strasse auf dem nördlichen Teil des Fahrdammes der KflHH^ l^^Allee in Höhe der Einmündung der Kef^« strasse von dem Lastkraftwagen erfasst und eine kurze Strecke mitgeschleift0 Sie hat hierbei schwere Verletzun gen erlitten* Der Beklagte zu 2) ist in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren von dem Amtsgericht freigesprochen, in der Berufungsinstanz jedoch wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 50 DU West Geldstrafe verurteilt worden* Nach Einlegung der Revision durch den Beklagten zu 2) ist das Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden«» •• 4 » * Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als Halterin und den Beklagten zu 2) als Führer des Lastkraftwagens auf Schadensersatz in Anspruch* Sie verlangt Einsatz für die beschädigten Kleidungsstücke, die abhanden gekommenen Gegenstände, ferner Erstattung ihres Ver-dienstausfalls als Hebamme, der durch den Unfall erforderlich gewordenen besonderen Aufwendungen, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 DM TSTest, sowie Feststellung, dass die Beklagten den weiterhin entstehenden Schaden ersetzen müssen* Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5*376 BLl West und 1*169,75 DU Ost zu verurteilen, sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner .verpflichtet sind, ihr allen aus dem Unfall vom 15o Dezember 1948 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen« Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten* Das Landgericht hat den Klagesnspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich des Schmer-zensgeldsnspruchs jedoch nur gegen den Beklagten zu 2)« Die Berufung der Beklagten hat das Ksmmergericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urj;eilsformel lautet? 1) Der Klageanspruch zu 2) auf Zahlung wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich des Schmerzensgeldes jedoch nur gegen den Beklagten zu 2), 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Ge- 1 « » jj t • Samtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen aus dem Unfall vom 15» Dezember 1948 wei~. terhin entstandenen und noch entstehenden Scha-den zu ersetzen Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Beklagten auferlegt« Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision und beantragen, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klägerin mit der Klage abzuweiseno Entscheidungsgründe s Die Revision ist zulässig aber nicht begründet® Io) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe seine tatsächlichen Feststellungen nicht treffen dürfen, ohne die mehrmals beantragte Augenscheinseinnahme vorzunehmeno Diese Rüge geht fehl® Vor allem ist, entgegen der Auffassung der Revision, der Tatrichter nicht da* von ausgegangen, die Linkskurve sei unübersichtlich® Sodann ist beim Landgericht im Schriftsatz vom 24« August 1950 nur für den Fall, dass das Gericht den Sachverhalt nicht für geklärt ansehen sollte, ein "Lokaltermin” angeregt worden, "wie es bereits im BcweisbeSchluß vorgesehen" gewesen sei® Auch in der Berufungsbegründung ist von den Beklagten nicht zur Feststellung bestimmt vorgetragener Behauptungen, sondern nur allgemein zur "Rekonstruktion des Unfallvorgangs" eine Augenscheinseinnahme beantragt worden, "wie es das Landgericht in seinem Beweis-becchluss vorgesehen hatte®" Hieraus ergibt sich, daß ftL. die Beklagten- ohne eine bestimmte zu beweisende Tatsache genau zu bezeichnen, lediglich um cüe Vornahme der bereits vom Lrndgericht von /.mts wegen in Aussicht genommenen Ortsbesichtigung gebeten haben® Es handelt sich somit nicht um einen förmlichen Beweisantritt im Sinne des § 371 ZPO, der, worauf die Revision mit Recht hinweist, nur aus den allgemein* für die Ablehnung von Beweismitteln geltenden Grundsätzen abgelehnt werden konn te, und zu dem das Gericht nach § 286 ZPO hätte Stel lung nehmen müssen, sondern nur um eine Anregung zur Vornahme der bereits von Amts wegen nach § 144 ZPO ins Auge gefassten Ortsbesichtigung® In seinem Beweisbeschluß vom 24« Kai 1950 (Bl 39 doAo) hatte das Landgericht unter HI jedodi ledagiiii.er^r^ es bleibe Vorbehalten, den TJnfallort nach der Vernehmung der Zeugen in Augenschein zu nehmen® Es hatte also eine Ortsbesichtigung nur für den Fall in Erwägung gezogen, dass eie ihm zur Klärung des Unfallherganges noch erforderlich erscheinen sollte« Eine Verpflichtung zur Vornahme des Augenscheins von Amts wegen bestand nicht® Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er eine Augenscheinseinnahme vornimmt oder nicht (Jonas-Pohle § 144 I)© Bas Gericht hatte keine Veranlassung, nachdem in den Strafakten eine Skizze der Unfallgegend vorlag, die der Verhandlung zugrunde gelegen hat und da ausserdem die Aussagen der Zeugen den Hergang des Unfalls klar Wiedergaben, ohne konkreten -tfeweisantritt eine Ortsbesichtigung vorzunehmen ® Einer Stellungnahme im Urteil, weswegen die Augen-scheinseinnahrae unterbleiben konnte, bedurfte es nicht® 7 - 2o) Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweiserhebung feotgestellt, dass die Klägerin beim Überschreiten des Fahrdammes der Kaiserin Augusta-Allee von der Einmündung der Kefl^strasse her in südlicher Sichtung etwa die nördliche, d«h« von ihr aus gesehen, erste Strassenbehnschiene erreicht hatte, als sie den von rechts auf der Strassenmitte kommenden Lastkraftwagen, der die Strassenkreuzung erreicht hatte, bemerkteo Die Klägerin wurde unschlüssig, lief kurz hin und her und dann wieder zurück, um den Gehsteig zu erreichen« Der Beklagte zu 2) hatte inzwischen den Lagen weiter nach links gesteuert, um hinter der Klägerin vorbeizufahren0 Kurz vor dem Gehsteig wurde die Klägerin von dem rechten Kot-f3.ügel des Wagens erfasst0 * Das Berufungsgericht bejaht ein ursächliches Verschulden des Beklagten zu 2)« Es hat festgestellt, dass die Klägerin allein die Strasse überschreiten wollte und zwar auf dem kürzesten Wege«, Der Beklagte zu 2) hat sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts insofern unT richtig verhalten, als er ohne jeden ersichtlichen Anlass auf der kitte der Strasse gefahren ist und alsdann sogar nach Erblicken der Klägerin auf die linke Strassenseite fuhr© Er hätte, so meint das Berufungsgericht, die rechte Strassenseite einhelten müssen, dann wäre auch der Unfall vermieden worden, da die Klägerin sich noch nicht auf dieser Fahrbahnseite befunden habe» Diese Ausführungen zu einem schuldhaft unrichtigen Verhalten des Beklagten zu 2) lassen keinen Hechtsirrtum erkennen« Gemäß § 8 StVO hat der Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren« Da — 8 *- es sich nicht um ein langsam fahrendes Fahrzeug gehandelt hat, durfte der Beklagte zu 2) von dieser Fahrweise abweichen, wenn besondere Umstände entgege ns teilen« Wie sich auch aus der Dienstanweisung zu § 8 StVO ergibt, isi^ der Begriff ,:besondere Umstände” nicht kleinlich,sondern verständig und dem Sinn entsprechend zu versteheno Es kann hier offen bleiben, wann solche besonderen Um- » stände ein Fahren auf der Strassenmitte gestattet hätten» Jedenfalls ergibt der klare Wortlaut des § 8 StVO, dass nicht generell die Strassenmitte auch dann eingehalten werden darf, wenn kein besonderer Umstand vorliegt(EG VAE 1941 S 14 EG VAE 1940 S 54).Der Beklagte hat solche Umstände nicht vorgetragen, auch ergibt der bisherige Sachvortrag keinen Anhalt, hier ein Fahren auf der Stras senmitte als gerechtfertigt anzusehen« Die Übersichtlichkeit und Breite der Strasse ist jedenfalls kein besonderer Umstand in diesem Sinne« Der Beklagte zu 2) hat so--T*it durch seine Fahrweise gegen die otrassenverkehrsord nung verstossen, dieser Verstoss ist auch schuldhaft«Ein Verschulden vird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch andere Führer diese Linkskurve schneiden und ebenfalls gegen die Verkehrsvorschriften verstossen« Dieses schuldhafte Verhalten ist vom Berufungsgericht auch rechtsirr-tumsfrei als ursächlich angesehen worden« Das Berufungsgericht ist daher zu Hecht von einem schuldhaften haftungsbegrünfrenden Verhaltens des Beklagten zu 2) ausgegangen« ' * ' Auch die Beklagte zu 1) haftet als Halterin, da der Führer des Kraftfahrzeugs nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat« 9 «“■ 3o) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bemerkte die Klägerin den von rechts kommenden l*agen, alls dieser die Strassenkreuzung erreicht hatte® Sie wurde unschlüssig, als sie den in der Strasoenmitte fahrenden Nagen sah, denn infolge der Strassenkurve mußte bei ihr der Eindruck entstehen, ttdass der Lastkraftwagen unmittelbar auf sie los fuhr”® Sie lief kurz hin und her und dann wieder zurück, wobei es zu dem Unfall kam0 Bas Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens als nicht bewiesen angesehen und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe vorechriftsmässig die Strasse auf dem kürzesten Kege überqueren wollen® Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass tie Klägerin auf der Fahrbahn die erforderliche Vorsicht ausser Acht gelassen habe. Sie habe sich stets auf der Seite der Fahrbahn befunden, auf der sie mit der Annäherung eines Fahrzeuges von rechts nicht zu rechnen brauchte® Jeder Verkehrsteilnehmer könne mit einem ordnungsgemässen Verhalten der anderen so lange rechnen, als ein Verstoss nicht erkennbar sei. Sie habe daher nicht mit einem regelwidrig von rechts auf der linken Fahrbahnhälfte ankommenden Fahrzeug zu rechnen brauchen® Die Klägerin habe keine Veranlassung gehabt, bei Beginn des Über-querens oder im Verlauf desselben bis etwa zur Lütte auch nach rechts Ausschau zu halten® In dem Verhalten nach Erblic.ken des Wagens - mag es auch objektiv unrichtig gewesen sein - sieht das Berufungsgericht ebenfalls kein Verschulden. Die Klägerin habe nicht annehmen können, dass der Lastkraftwagen ohne •• 10 « t zwingende Notwendigkeit noch weiter nach links fahren werdeo Ihr Bestreben, den Gehweg wieder zu erreichen, sei eine verständliche Reaktion, die aus der vom Beklag- • ten zu 2) verschuldeten Bestürzung herrühreP da dieser mit etwa 30 - 35 km Geschwindigkeit über die Kreuzung gefahren sei« Die Darlegung des Berufungsgerichts über die Pflichten eines die Strasse überschreitenden Fußgängers sind nicht bedenkenfreio Vor allei kann nicht generell gesagt werden, ein Fußgänger habe keine Vex'anlas sung, bei Beginn oder im Vcrlrufe des Überquerens der Strasse vor Erreichen etwa der Strasecnmitte auch nach rechts zu schauen® Kei- • neswegs darf ein Fußgänger sich stets darauf verlassen, auf der in der Fahrtx*ichtung des Vei'kehrs gesehen linken Strassenseite werde sich kein Fahrzeug nähern« Auch ein Fußgänger muss beim Betreten des Fahrwegs und beim Überqueren die nötige Sorgfalt walten lassen« Vor allem muss ein Fußgänger vor dem Überschreiten einer belebten Verkehrsstrasse sich vergewissern, dass ein ungefährdetes Überqueren möglich isto Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch ohne erkennbaren Rechtsirrtum ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin als nicht nachgewiesen angesehen« Ein Verschulden im Zeitpunkt des Erblickens des Lastwagens liegt, wie mit Recht ausgeführt worden ist, nicht vor« Der Lastkraftwagen fuhr so, dass die Klägerin den Eindruck hatte. er käme direkt auf sie zu« Wenn, nun die Klägerin nach der für sie anzunehmenden Gefahrenlage in Bestürzung un- • sachgemäß handelt, liegt darin noch kein Verschulden (Urteil des erkennenden Senats vom 25« Oktober.1951 - III ZR 8/50)« Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die ) « » j 3 :' Klägerin sich schuldhaft in diese Lage gebracht hätte« Hierfür bietet aber der Vortrag der Beklagten keinen An- • « halto Es ist nichts dafür vorgetragen oder erkennbar,was die Klägerin im vorliegenden Falle hätte veranlassen kön- j nen und icüssen, nicht bis in die Nähe der Gleise zu gehen«, ji Auch bei der von den Beklagten behaupteten und aus den Straffkten zu entnehmenden Übersichtlichkeit der Strasse * ist kein Anhalt dafür gegeben, die Klägerin habe schon früher die zu dem Unfall führende Fahrweise des Beklagten zu 2). erkennen können«, Auch insoweit würde eine Ortsbesichtigung kein anderes Ergebnis haben können« Tatsachenbehauptungen, die ein Verschulden der Klägerin ergeben könnten, liegen nicht vor« * “ ♦ . ' ,i 4«) Auch die weitere Rüge der Revision, das Urteil des i Berufungsgerichts lasse nicht erkennen, inwieweit eine Verurteilung der Beklagten zu 1) erfolgt sei, kann nicht zu einer Aufhebung des Urteils führen« Das Landgericht hat, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt, eine Verurteilung der Beklagten zu 1) nur im Lahmen des \ Kraftfahrzv^uggesetzes- aussprechen wollen« Auch das Berufungsgericht hat hierüber trotz der insoweit nicht kla- '! .» ren Tastung seiner Urteilsgründe nicht hinausgehen wollen, \ wie die Übernahme des erkennenden Teiles des landgerichtlichen Urteils und ihre Heufassung ergibt« Zur Klarstellung erschien es jedoch angebracht, den erkennenden Teil des ' * I i 3 A / 4 landgerichtlichen Urteils neu zu fassen und die gewollte Beschränkung auf das Kraftfahrzeuggesetz hinsichtlich des Beklagten zu 1) in den erkennenden Teil' aufzunehmen» wie es der allgemeinen Praxis der Gerichte entsprichto Die Revision v;ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno* Dr0Riese Dr® Delbrück Meiss Dr. Kleinewefers Rietschel j; * 5 «i ,1 C' I.. ll' * l t • * \ '