Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverr wiesen. Oktober 1948,seine von ihm als Privatpatientin im Krankenhaus BeflH^der Beklagten zu 1) in untergebrachte Ehefrau, zu dessen Verwalter der Vorstand des Krankenhauses angehörige Beklagte zu 2) bestellt ist. eine Aussenlampe angebracht, die allerdings in der Nacht vor dem Unfall durchgebrannt und bis zu dem Unfall noch nicht wieder durch eine neue Birne ersetzt worden sei. Es hat weder das Fehlen des Holzrostes noch das Vorhandensein von Obstschalen zur Zeit des Unfalls als erwiesen angesehen und ein Verschulden der Beklagten wegen des Fehlens einer unmittelbaren Be-leuchtung des Hauptportals und der Nicht er neuerung der Lampe am Pförtnerhaus in der kurzen Zeit bis z^äem Unfall verneint. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage nach Bewilligung des ^ Armenrechts nur zu 3/4 auf diesen Betrag* beschränkt < und weiter die Klage gegen die Beklagte zu 1) in erster Linie auf Vertrag gestutzt. Die Beklagten ^ haben äusserem geltend gemacht, dass es möglich sein könne, der Kläger sei infolge einer plötzlich auf tretenden Lähmung zu Fall gekommen, da er vor dem Unfall durch einen Blitzschlag gesundheitliche Schäden davongetragen habe. Gegenüber dem Beklagten zu 2) hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass dieser Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 24. 1. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagtei!Szu 1 aus dem zwischen .dieser und den Kläger geschlossenen Vertrag über die Aufnahme seiner Ehefrau als Patientin verneint. Entgegen, der Meinung der Revision kann es hier für die Präge einer vertraglichen Haftung der Beklagten zu 1) für den Unfall, den der Häger beim Verlassen des Krankenhauses auf den Stufen vor dem Hauptportal erlitten bat, nicht darauf ankommen, ob der Kläger selbst oder seine Ehefrau als Vertragspartei des Krankenhausaufnahmevertrages aufgetreten ist. und wenn hier der Kläger als Ehemann in jedem Palle auch selbst einen Vertragsanspruch gegen die Beklagte j Aufl S 856, 857; Kalifelz in der Anm zu AG JU 1937> 926 Hr 4), dann ist f'Ir die Annahme einer vertraglichen Kebenver-pflichtung, dem Bhenann der eingelieferten Kranken den ungefährdeten Zu- und Abgang bei seinen Krankch-hausbesuchen zu gewähren, überhaupt kein ite.ua. Die dem Vermieter als Vertragsgegner auch stillschweigend erkennbare Absicht des Mieters, seine Hausangehörigen mit in den Mietvertrag einzubeziehen und ihre Belange mit wahrzunehmen, kann sich nicht auf Personen ausserhalb der Hausgemeinschaft beziehen, die zu;den Miet- Wenn auch ausgehend von der stillschweigenden Vertragsabsicht, den Hausangehörigen des Mieters eine möglichst günstige Hechtsstellung zu verschaffen, entsprechend dem von seinem gesetzlichen Vertreter' zur ärztlichen Behandlung übergehenen Kinde ein unmittelbarer Anspruch auf ordnungsmässige Behandlung zuerkannt worden ist (RGZ 152, 175) , so handelt es sich hierbei doch immer nur um die. Der Ehemann, der selbst einen vertraglichen Anspruch auf Heilbehandlung seiner in das Krankenhaus eingelieferten Ehefrau hat, im übrigen aber selbst vertraglich in keine räumliche Beziehung zu dem Krankenhaus tritt und keinen vertraglichen Anspruch auf Fürsorge für seine eigene Person erwirbt, kann auf Grund des Aufnahmevertrages nicht •verlangen, dass ihm ein ungefährdeter Zugang zu seiner im Krankenhaus liegenden Ehefrau ermöglicht wird. Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) (§§ 276, 278 BGB) gegenüber dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist daher im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es hat nicht für erwiesen erachtet-, dass der Holzrost auf dem Podest unmittelbar vor dem Eingang des Krankenhauses am Unfalltag gefehlt habe. Bei dieser Sachlage würde nach seiner Auffassung das Vorhandensein einer Obstschale nicht zur Bejahung eines Verschuldens der Beklagten führen. Hierüber hat er sich weder durch Augenschein noch durch Feststellungen über die genaue Entfernung des Pförtnerhauses vom Hauptportal und' seine Lage zu diesem sowie die Anbringung der Aussenlampe, ihre Stärke und ihren Lichtkegel in Bichtung auf das Portal zu vergewissert. Das Berufungsgericht begnügt sich mit der Parteibekundung des Beklagten zu 2), dass die Treppe von dem Eingangsportal genügend erleuchtet gewesen sei, man hätte die Stufen klar erkennen können, solange die in der Nachu vor dem Unfall durchgebrannte Birne dort gewesen sei. Die als Telefonistin ange st eilte Zeugin Frau l£ö<|^ hat auch nur bekundet, dass vor dem Anbringen der Birne am Hauptportal am Tage nach dem Unfall etwas Licht vom Pförtnerbaus und auch von der Telefonzentrale aus vor das Portal gefallen sei. Oktober 1949 den Krankenhauseingang bei Dunkelheit durch eine Aussenlampe des Pförtnerhauses als notdürftig insoweit aufgehellt bezeichnet, dass man die Stufen erkennen konnte, und in seinem Schrif satz vom 13- Juni 1950 hat er ausdrücklich sich dagegen verwahrt, jemals anerkannt zu haben,, dass der Lichtschein von der Lampe des Pförtnerbauses eine ausreichende Beleuchtung des Krarkenhausportals dargestellt habe. Juni 1949 in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausgeführt hat, durchj die Aussage des Beklagten zu 2) sei erwiesen, dass/ die Unfallstelle bis zu dem Tage vor dem Unfall duifch die Lampe über dem Eingang zu dem Pförtnerhaus hinlänglich beleuchtet Unter diesen Umständen kann die Feststellung des Berufungsgerichts, das Portal sei bis zu dem Tage vor dem Unfall durch die Aussenlampe des Pförtnerhauses ausreichend beleuchtet gewesen, nicht genügen. Sollte sich bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht heraussteilen, dass die Beleuchtung durch die Aussenlampe des Pförtnerhauses zur vollständigen Erhellung des Raumes vor dem Hauptportal nicht ausreichte, wobei die Beweislöst für eine ordr-ungsmässige Beleuchtung der Beklagten zu l) obliegt (RGZ 160, 155), dann wird auch die Frage Bedeutung gewinnen, ob auf dem Rost Obstschalen gelegen haben, die bei dem vorhandenen Lichtschein nicht genügend erkennbar waren. Wenn die bisherige Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Aussenlampe des Pförtnerhauses eine ausreichende Beleuchtung des Hauptportals dargestellt habe, ganz entfallen sollte, wird ferner die •ß'rage eines Verschuldens der Beklagte^ zu 1) wegen des Pehlens einer unmittelbaren Beleucht tung am Haupt portal in den Vordergrund rücken. Hingehender Prüfung wird es dann auch bedürfen, ob der Unfall, was der Vorderrichter für den Ausfall der Birne am Pförtherhaus in der Nacht vor dem Unfall verneint hat, auf einem Mangel in der Organisation oder dem Verschulden eines verfassungsmässig berufenen Vertreters der Beklagten zu 1) beruht. Namentlich muss es auf fallen, wenn Pfarrer üflpi als verfassungsmässig berufener Vertreter der Beklagten zu 1) bei seiner ttZeugenaussagew bekundet hat, über die schlechte Beleuchtung des Hauptportals in der fraglichen Zeit 1948 könne er nichts sagen. Jnfalltage keine Beleuchtung am Hauptportal angebracht werden ist, und er auch sonst nicht allgemein für eine zureichende Beleuchtung des Eingangs Serge getragen hat, wird man ein der Beklagten zu 1) zur Bast fallendes Verschulden nicht verneinen können. Allein durch die regelmässige Teilnahme an den fortlaufenden Besprechungen des Krankenhausvorstances durch Pfarrer konnte ferner für das Presbyterium nicht, wie das Berufungsgericht meint, die erforderliche Aufsicht und Überwachung des Krankenhausbetriebes ausgeübt werden, wenn im übrigen in der Präge der Beleuchtung doch alles beim Alten blieb. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung abermals eine ausreichende Beleuchtung des Hauptportals durch die Aussenlampe des Pförtnerhauses annehmen sollte, dann wäre zu prüfen, welche Massnahmen v?>n/ Sf^Teklagten ZU 1) getroffen waren, um bei einem Ausfall dieser so wichtigen lampe für alsbaldigen Ersatz zu sorgen. Zum Einwand der Beklagten zu 1), den Kläger trefj ein fc&tver schulden im Sinne des § 254 BGB, bedarf es schliesslich suf Grund der erneuten Verhandlung vor demj Berufungsgericht und seiner Ergebnisse erfordernchenfai einer tatsächlichen Abwägung, deren Beurteilung vom Revisionsgericht auch im Hinblick auf die vom Berufungs-;] gericht hierzu für seine Annahme eines Hitverschuldens Beklagten zu 2) gemachten Ausführungen nicht vorweg ge-3 nommen werden kann. Es hat den Zustand, dass die Beleuchtung des Portals nach Ausfall der Aussenlampe zu dem Pförtnerhaus nicht den Anforderungen entsprach, die an eine ordnungsgemässe Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, als von dem Beklagten zu 2) verschuldet angesehen und deshalb den Beklagten zu 2) aus den §§ 823, 847 EGB verurteilt.^ Ba das Berufungsgericht auch hier lediglich die von ihm als ausreichende Beleuchtung der Unfallstelle angesehene Beleuchtung am Pförtnerhaus seinen Erwägungen zu Grunde legt, diese Auffassung aber nach den bisherigen Peststellungen igemäss dem oben unter I, 2 zur Revision des Klägers^ gemachten Ausführungen nicht haltbar ist, unterließt das Be- Denn wenn bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgestellt werden sollte, dass die Aussenlampe am Pförtnerhaus zur ordnungsmässigen Erhellung des Hauptportals nicht genügte, dann könnte das Unterlassen der Anbringung einer neuen gleichen Birne anstelle der in der Nacht vor dem Unfall durchgebrannten Birne* am Pförtnerhaus nicht ursächlich für den Unfall sein. In diesem Palle bei nicht ausreichender Beleuchtung durch die, Lampe am Pförtnerhaus bedarf es der Prüfung, inwieweit in der Nichtanbringung einer unmittelbaren Beleuchtung am Hauptportal ein schuldhaftes zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten zu 2) liegt. Es wäre auch aufzuklären, ob die am Tage nach dem Unfall erstmals wieder in Betrieb genommene Beleuchtungsanlage vnr dem Hauptportal, wie es den Anschein hat, erst instandgesetzt werden musste und demnach der blosse Mangel an Birnen nicht der wirkliche und einzige Grund für das Unterbleiben dieser Beleuchtung sein kann. Uenn dagegen erneut eine ausreichende Beleuchtung des Haiiptportals durch die Aussenlampe festgestellt wird, d^nn bedarf es weiter nicht nur der Feststellung, was der Beklagte Die Annahme' der Aktivlegitimation des Klägers durch das Berufungsgericht auch insoweit, als die Hallische Krankenkasse dem Kläger Krankengeld in Höhe von 260.— TM gezahlt hat, sowie die Verneinung einer auf einen früher erlittenen Blitzschlag zurückzuführenden Läbmungserscheinung des Klägers als Unfallursache sind von der revision nicht angegriffen worden. die erfolgreiche Revision des Beklagten zu 2) vom Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu treffenden Feststellungen erfordern im Falle der Verurteilung des* Beklagten zu 2) eine neue Abwägung eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB.
... . j-.,■■■ ■ Jy myJiTymm «T«»-*» , — ;-- I: die amtliche^ Sammlung. ^b;§§;/£11, 538, 276, 278; 328 /. $ Recbtssatz: Beim Krankenhaus aufnahmevertrag. be steht keine - vertragliche Heftung äes Krankenhausesvfür . };J% ♦ ' » N ,, einen Unfall, den der Ehemann der im Krankenhaus - « i *' ' ' ' , „ ’ , »iV* von ihm untergehraehten Ehefrau hei. einem Besuch ^ seiner Ehefrau infolge mangelhafter Verkehrssi- »T cherung am ^rankenhausport.al erlitten hat*. ;\ R j^kt enz ei eben:’ III ZR .102/50 • .Urteil vom 10. Mai 1951 • v - - • - IG Duisburg 0I»G * Düsseldorf < rC *£* ;IIIZR10P/50 Verkündet f am 10 . Ifai 1<WL gez. Böser, Just. Angest. als TJrkundsbeamter. der Oesdhäftsstelle des :• Bundesgerichtshofs* Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der ' \ C\ *• 5' 1 2 334MHH^‘toaase Mi? vertreten durch das Presbyterium daselbst, des Verwalters Rudolf A» BfHMHfe Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionskläger, Revisi^nsbeklagten und Anschlussrevisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter des Beklagten zu 2): Rechtsanwalt Br. » den Siegfried gegen Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten,Revisions kläger und Anschlussrevisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Scheib und der Bundesrichter Br. Beibrück, Prof. Br. Heiß, Br. Pagendarm und Br. Tasche für Recht erkannt: 4 Auf die Revision un&v§nSchlussrevision des Klägers und auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Ur- teil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Juni 1950 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverr wiesen. Von Rechts wegen 1 Tatbestand : Der Kläger besuchte am Sonntag, den 24. Oktober 1948,seine von ihm als Privatpatientin im Krankenhaus BeflH^der Beklagten zu 1) in untergebrachte Ehefrau, zu dessen Verwalter der Vorstand des Krankenhauses angehörige Beklagte zu 2) bestellt ist. Als der Kläger gegen 19 Uhr das Krankenhaus verliess, kam er am Ausgangsportal zu Fall, wobei er eine Gehirnerschütterung, einen Schädelbruch und eine Gehirnblutung erlitt. Der vom Portier besinnungslos aufgefundene Kläger wurde sofort im Krankenhaus untergebracht und dort stationär bis zu dem 24. November 1948 behandelt, musste sich aber nach seiner Entlassung erneut am 13. Januar 1949 in stationäre Behandlung begeben. Kit der Behauptung, der Unfall sei auf den verkehrswidrigen Zustand des Haupteingangs des Krankenhauses zurückzuführen, hat der Kläger beide Beklagten auf Schadensersatz aus un*-erlaubter Handlung in Anspruch genommen. Nach der I > ■ % < Darstellung des Klägers, mar der Eingang unbeleuchtet. Der auf dem Podest unmittelbar vor dem Eingang in einer Vertiefung angebrachte Holzrost habe nicht an seiner Stelle gelegen. Er, der Kläger,' sei deshalb unvermutet tiefer getreten und auf einer dort . liegenden Obstschale ausgerutscbt. Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung vom 4.176.65 DM wegen Krankeribehandlungskosten, Verdienstausfalls, sonstiger Aufwendungen aus Anlass des Unfalls‘und eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ver- . pflicbtung der Beklagten ?um Ersatz allen weiteren Schadens. Die Beklagten messen dem Kläger die Alleinschuld zu, da ihm die Örtlichkeit von früheren Krankenhausbesuchen genau bekannt gewesen und er bei der herrschenden Dunkelheit hätte besonders vorsichtig sein müssen. Nichtig sei nur, dass an dem Hauptportal keine lampe gebrannt habe, was auf die damalige Knappheit an Glühbirnen zurückzuführen sei. Das Hauptportal sei aber durch den Lichtschein der im Haupthause befindlichen Telefonzentrale und des in unmittelbarer Nähe des Hauptportals gelegenen Pförtnerhauses ausreichend beleuchtet gewesen. An dem Pförtnerhaus sei. eine Aussenlampe angebracht, die allerdings in der Nacht vor dem Unfall durchgebrannt und bis zu dem Unfall noch nicht wieder durch eine neue Birne ersetzt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat weder das Fehlen des Holzrostes noch das Vorhandensein von Obstschalen zur Zeit des Unfalls als erwiesen angesehen und ein Verschulden der Beklagten wegen des Fehlens einer unmittelbaren Be-leuchtung des Hauptportals und der Nicht er neuerung der Lampe am Pförtnerhaus in der kurzen Zeit bis z^äem Unfall verneint. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage nach Bewilligung des ^ Armenrechts nur zu 3/4 auf diesen Betrag* beschränkt < und weiter die Klage gegen die Beklagte zu 1) in erster Linie auf Vertrag gestutzt. Die Beklagten ^ haben äusserem geltend gemacht, dass es möglich sein könne, der Kläger sei infolge einer plötzlich auf tretenden Lähmung zu Fall gekommen, da er vor dem Unfall durch einen Blitzschlag gesundheitliche Schäden davongetragen habe. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Gegenüber dem Beklagten zu 2) hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass dieser Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 24. Oktober 1948 zur Hälfte zu ersetzen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beklagte zu 2) Revision eingelegt. Ber Kläger erstrebt die Verurteilung auch der Beklagten zu 1) nach seinem in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag. Bei* Beklagte zu 2) verfolgt mit der Revision die Kl age abw ei sung. Beide Revisionskläger beantragen Zurückweisung der 1 .5 * •ft gegnerischen Revision. Der Kläger hat ferner Anschlussrevision eingelegt mit dem Anträge gegen den Beklagten zu 2) nach seinen im Berufungsrechtszug gestellten Klaganträgen in vollem Umfange zu erkennen. Der Beklagte zu 2) bittet um Zurückweisung der Anschluss-revision. Bntscheidungsgründe: I. Zur Revision des Klägers. « i 4 1. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagtei!Szu 1 aus dem zwischen .dieser und den Kläger geschlossenen Vertrag über die Aufnahme seiner Ehefrau als Patientin verneint. Es meint, der Krankenhausvertrag enthalte zwar auch mietrechtliehe Bestandteile, beim Mietvertrag habe der Angehörige des Mieters einen vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter, wenn ihm ein Schaden durch einen vom Veimieter zu vertretenden Mißstand > in der Mietwohnung oder auf den Zugängen zu dieser Wohnung zustosse, aber den mietrechtliehen Bestandteilen komme beim Krankenhausvertrag nur eine ganz nebensächliche Bedeutung zu, der Patient habe keinen Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer, das Wesentliche sei die ärztliche Betreuung, die eine derart enge Bindung zu dem überlassenen Raume wie sonst beim Mietvertrag ausschliesse. Darum scheide eine Vertragshaftung und eine Haftung der Beklagten zu 1) aus § 278 BGB aus. Die Revision bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts. Sie weist darauf hin, dass der -J.X Häger persönlich den Vertrag mit der Beklagten zu 1) geschlossen habe, wonach seine Prau als Privatpatientin aufgenommen sei. Dieser Vertrag bähe ihn * verpflichtet, die Krankenhauskosten zu bezahlen, die J Beklagte zu 1), für seine Ehefrau zu sorgen (§ 328 BÖ: aber auch - als Nebenverpflichtung - ihm den gefahr-j losen Zutritt zu seiner Ehefrau zu ermöglichen. Da dej| Kläger Vertragspartei sei, stehe die Prajp, ob ander© falls die Beklagte zu 1) ihm aus § 328~BGB wieVim^yljg nis des Vermieters zu den Angehörigen des Mieters haften würde, nicht zur Entscheidung. Entgegen, der Meinung der Revision kann es hier für die Präge einer vertraglichen Haftung der Beklagten zu 1) für den Unfall, den der Häger beim Verlassen des Krankenhauses auf den Stufen vor dem Hauptportal erlitten bat, nicht darauf ankommen, ob der Kläger selbst oder seine Ehefrau als Vertragspartei des Krankenhausaufnahmevertrages aufgetreten ist. V.’enn auch durch die Aufnahme eines Privatpatienten in ein Krankenhaus, selbst in ein solches, das 4 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird, stets ein Vertragsverhältnis begründet wird (RGZ 64, 231; 83» 72; 111, 263; vgl auch 108, 87)» . und wenn hier der Kläger als Ehemann in jedem Palle auch selbst einen Vertragsanspruch gegen die Beklagte j j erwarben hat (RGZ 64, 233; OLG Karlsruhe Bad. Rechts- ‘ praxis 35, 14), so können sich doch vertragliche j Beziehungen hinsichtlich der Verkehrs-Sicherungspflicht der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger 11 selbst nicht aus dem blossen Vertragsabschluss ergeben, sondern nur \ I aas dem Inhalt des Vertrages. Bestehen inhaltlich * ausser der Hauptverpflichtung gegenüber dem.Aufgenommenen auf Heilbehandlung auch noch Verpflichtungen .gegenüber bestimmten Dritten, dann haftet das Kran- , - 4 % kenhaus insoweit vertraglich auch diesen Dritten, gleichgültig, ob sie selbst unmittelbar am Vertragsabschluss beteiligt sind oder nicht. Geht man davon aus, dass der Kran.cenh&usaufnahae-vertrag ein Dienstvertrag ist (RG JW 38, 1246; Stau- . dinger BiB 10. -Aufl Vorb 206 vor § 611; Soergel BGB 6. Aufl § 611 Anm 2 S 222; Balandt BOB 8. Aufl Binf vor § 611 Ana 6), und dass Inhalt des Vertrages regelmässig die ärztliche Behandlung und Betreuung.sowie Unterkunft und Verpflegung des kranken ist, das ..esentliche und Bes 0impende aber im .er die Bewährung der Heilbehandlung bleibt und die Unterkunft und Verpflegung demgegenüber nur eine untergeordnete Holle spielen kann (Vgl AGZ 112, 60; Zitelmann in Grober. Das deutsche ICrunaonhaus, 2. Aufl S 856, 857; Kalifelz in der Anm zu AG JU 1937> 926 Hr 4), dann ist f'Ir die Annahme einer vertraglichen Kebenver-pflichtung, dem Bhenann der eingelieferten Kranken den ungefährdeten Zu- und Abgang bei seinen Krankch-hausbesuchen zu gewähren, überhaupt kein ite.ua. Aber seihst wenn man nach dem Vertragszweck des Arc.nAonhaus-aufnahmevertrages neben dem im Vordergrund stehenden Dienstvertrag auf Heilbehandlung einen selbständigen Beherbergungs- und Verpflegungsvertrag 8. annimmt (Coermann-Y/agner, Deutsches Ärzterecht 1938 S 145 ff) , oder wenn sonst ein inhaltlich .von dem Krankenhaus aufnabmev ertrag verschiedener selbständige^ Vertrag mit dem Arzt abgeschlossen worden wäre (KG JWi 36, 3182 Nr 6; Zitelmann aaO 850 ff), so zB hei Ein-1; lieferung des Patienten indas^Krankeiihaus 'auf 'Veran-I lassung des behandelnden Arztes, um dort von diesem weiter behandelt zu werden, kann das Ergebnis kein anderes sein. Denn auch bei Vorliegen eines selb- * % * ständigen Beherbergungs- und Verpflegungsvertrages mit dem Krankenhaus ergibt sich trotz seiner miet- ' rechtlichen Bestandteile für den Kläger als Ehemann. • * kein vertraglicher Anspruch auf ungefährdeten Zugang zu seiner kranken Ehefrau. Uietrechtlich stehen den Angehörigen des Mieters zwar dieselben Ersatzansprüche gegen den Vermieter wegen der gefabrfreien Beschaffenheit der Wohnräume zu wie dem Mieter selbst (KGZ 91, 21 /24/; 102, 232; 152, 175 /I77/; 169, 87; Palandt . BGB 8. Aufl § 535 Anm 2e, § 538 Anm 5a; BGB KGLK 9.Au£L § 538 Anm 4; Soergel BGB 6. Aufl § 538 Anm 4 b). Diese nach dem Vertragszweck den zu dem Gausstand des Mieters gehörigen Personen, Familienangehörigen und Personal, nicht aber etwa den Gästen aus dem Gesichtspunkt des § 328 BGB gewährten Hechte haben aber ein Zusammenleben in der Mietwohnung zur Voraussetzung. Die dem Vermieter als Vertragsgegner auch stillschweigend erkennbare Absicht des Mieters, seine Hausangehörigen mit in den Mietvertrag einzubeziehen und ihre Belange mit wahrzunehmen, kann sich nicht auf Personen ausserhalb der Hausgemeinschaft beziehen, die zu;den Miet- t 9 8s V * jf* *, ~*r- \ '?> - - „ V räumen.in keiner Beziehung stehen. Wenn auch ausgehend von der stillschweigenden Vertragsabsicht, den Hausangehörigen des Mieters eine möglichst günstige Hechtsstellung zu verschaffen, entsprechend dem von seinem gesetzlichen Vertreter' zur ärztlichen Behandlung übergehenen Kinde ein unmittelbarer Anspruch auf ordnungsmässige Behandlung zuerkannt worden ist (RGZ 152, 175) , so handelt es sich hierbei doch immer nur um die. dem behandelten Sande unmittelbar nach dem Inhalt des Vertrages zustehenden Vertragsleistungen. Der Ehemann, der selbst einen vertraglichen Anspruch auf Heilbehandlung seiner in das Krankenhaus eingelieferten Ehefrau hat, im übrigen aber selbst vertraglich in keine räumliche Beziehung zu dem Krankenhaus tritt und keinen vertraglichen Anspruch auf Fürsorge für seine eigene Person erwirbt, kann auf Grund des Aufnahmevertrages nicht •verlangen, dass ihm ein ungefährdeter Zugang zu seiner im Krankenhaus liegenden Ehefrau ermöglicht wird. Ob es anders wäre, wenn der Ehemann mit Einverständnis der Krankenhausverwaltung sich dauernd, auch über Nacht, in der Nähe seiner Ehefrau im Krankenhaus aufhalten würde, braucht hier nicht entschieden zu vferden. Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) (§§ 276, 278 BGB) gegenüber dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist daher im vorliegenden Fall nicht gegeben. 7* - 10 2. Das Berufungsgericht hat in Ansehung einer: unerlaubten Handlung ein Verschulden der Beklagten: zu 1) verneint. Es hat nicht für erwiesen erachtet-, dass der Holzrost auf dem Podest unmittelbar vor dem Eingang des Krankenhauses am Unfalltag gefehlt habe. Hiergegen werden von der Revision keine An-griffe erhoben. Ebensowenig sieht das Berufungs-gericht als ertoiesen^an, dass Obstschalen auf dem jj Podest gelegen haben. Von der Aufnahme weiterer . zu diesem Punkte erbotener Beweise des Klägers hat , 7 es Abstand genommen. Auf Grund der Zeugenaussage \ des-Pförtners Wilhelm Scl4HP nimmt der Berufungs- -riehter an, dass der Eingang regelmässig gefegt wurde, und dass dies auch am Morgen des Unfalltages geschehen sei. Bei dieser Sachlage würde nach seiner Auffassung das Vorhandensein einer Obstschale nicht zur Bejahung eines Verschuldens der Beklagten führen. Als Unfallursache zieht das Berufungsgericht danach nur die behauptete mangelhafte Beleuchtung des Portals in Betracht. Es rechnet den Beklagten nicht als Verschulden an, dass unstreitig eine besonders direkte Beleuchtung für das Portal nicht angebracht war. Im übrigen geht es davon aus, dass die Unfallstelle bis in der-ITacht vor dem Unfall durch die Aussenlampe des Pförtnerhauses so ausreichend erleuchtet gewesen sei, dass die ftufen klar erkennbar waren. Dieser Ausgangspunkt ist nicht frei von Rechtsirrtum. Wenn der Berufungsrichter schon ohne-Rücksicht auf die fehlende Beleuchtung am Hauptportal es allein 4 12. 4 darauf abstellt, dass die Beleuchtung durch eine Aussenlampe des Pförtnerhauses erfolgt sei, dann hätte es einer einwandfreien Feststellung darüber bedurft, inwiefern diese Beleuchtung am Pförtnerhaus ausreichte.' Hierüber hat er sich weder durch Augenschein noch durch Feststellungen über die genaue Entfernung des Pförtnerhauses vom Hauptportal und' seine Lage zu diesem sowie die Anbringung der Aussenlampe, ihre Stärke und ihren Lichtkegel in Bichtung auf das Portal zu vergewissert. Das Berufungsgericht begnügt sich mit der Parteibekundung des Beklagten zu 2), dass die Treppe von dem Eingangsportal genügend erleuchtet gewesen sei, man hätte die Stufen klar erkennen können, solange die in der Nachu vor dem Unfall durchgebrannte Birne dort gewesen sei. Diese, mehr die Ansicht des Beklagten zu 2) wiedergebende Schlussfolgerung und weniger eine tatsächliche Aussage enthaltende Bekundung ist bereits mit seiner vorangehenden Erklärung, der Baum vor dem Portal sei vorher etwas, durch das Pförtnerhaus und die Telefonzentrale, erleuchtet worden, insbesondere sei die Beleuchtung durch eine Aussenlampe des Pförtnerhauses geschehen, nicht recht in Einklang zu bringen. Die als Telefonistin ange st eilte Zeugin Frau l£ö<|^ hat auch nur bekundet, dass vor dem Anbringen der Birne am Hauptportal am Tage nach dem Unfall etwas Licht vom Pförtnerbaus und auch von der Telefonzentrale aus vor das Portal gefallen sei. V/ährend die Beklagten im Schriftsatz\vom 28. Februar 1949 noch behauptet haben, der Lichtschein des durch drei Fenster I 12 des Pförtnerbauses nach aussen fallenden Lichts sei sc stark, dass die Beschaffenheit des Eingangs und der Treppe in ausreichender Weise feststellbar/3 sei, haben sie nach der Beweisaufnahme in deren Wür-J digung im Schriftsatz vom 21. Juni 1949 ausgeftibrtZedern Kläger- sei durch die häufigen Besuche bei seiner": Prau im Krankenhaus bekannt gewesen, dass das Port££| nur spärlich beleuchtet gewesen sei, und dass der Kläger das Portal vorsichtig hätte durchschreiten müssen, da, wie ihm bekannt, diese Stelle des Kran-^ kenhauses nur sehr schwach beleuchtet gewesen sei. S Der Kläger seinerseits hat in der Berufungsbegrün- ' dung vom 12. Oktober 1949 den Krankenhauseingang bei Dunkelheit durch eine Aussenlampe des Pförtnerhauses als notdürftig insoweit aufgehellt bezeichnet, dass man die Stufen erkennen konnte, und in seinem Schrif satz vom 13- Juni 1950 hat er ausdrücklich sich dagegen verwahrt, jemals anerkannt zu haben,, dass der Lichtschein von der Lampe des Pförtnerbauses eine ausreichende Beleuchtung des Krarkenhausportals dargestellt habe. Wenn demgegenüber der Kläger, wie der Berufungsrichter hervorhebt, im Schriftsatz vom 17. Juni 1949 in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausgeführt hat, durchj die Aussage des Beklagten zu 2) sei erwiesen, dass/ die Unfallstelle bis zu dem Tage vor dem Unfall duifch die Lampe über dem Eingang zu dem Pförtnerhaus hinlänglich beleuchtet i gewesen sei, so darf dabei nicht öusser Acht bleiben dass diese Ausführung anscbliesseiid in Gegensatz ge- t i i i 4 13 stellt wird dazu, dass am Tage des Unfalls die Unfallstelle wegen eines Defekts dieser Lampe völlig im Dunkeln lag. Eine Klarstellung gemäss dem Schriftsatz vom 13* Juni 1950 war dem Kläger nicht verwehrt, zu demal die .Beklagten nach dem Schriftsatz des Klägers vom 17. Juni 194*9 dann in ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 1949 seihst von nur spärlicher und sehr schwacher Beleuchtung gesprochen batten. Unter diesen Umständen kann die Feststellung des Berufungsgerichts, das Portal sei bis zu dem Tage vor dem Unfall durch die Aussenlampe des Pförtnerhauses ausreichend beleuchtet gewesen, nicht genügen. Sie lässt sich nach dem bisherigen Sachstand nicht halten. Dieser von der Revision mit Recht gerügte Uangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sollte sich bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht heraussteilen, dass die Beleuchtung durch die Aussenlampe des Pförtnerhauses zur vollständigen Erhellung des Raumes vor dem Hauptportal nicht ausreichte, wobei die Beweislöst für eine ordr-ungsmässige Beleuchtung der Beklagten zu l) obliegt (RGZ 160, 155), dann wird auch die Frage Bedeutung gewinnen, ob auf dem Rost Obstschalen gelegen haben, die bei dem vorhandenen Lichtschein nicht genügend erkennbar waren. Die von dem Kläger im Schriftsatz vom 3. Januar 1950 erbotenen Beweise durch Vernehmung der Zeugen R^HB und PBS^ sowie seiner Ehefrau können dann in diesem Zusammenhang nicht * ♦ t fr » ' * y. '4. m ~ 14 - übergangen werden. Wenn die bisherige Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Aussenlampe des Pförtnerhauses eine ausreichende Beleuchtung des Hauptportals dargestellt habe, ganz entfallen sollte, wird ferner die •ß'rage eines Verschuldens der Beklagte^ zu 1) wegen des Pehlens einer unmittelbaren Beleucht tung am Haupt portal in den Vordergrund rücken. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass am Tage nach dem Unfall sofort eine Birne am Hauptportal augebracht worden ist, und zwar nach jahrelanger NichtbeleuchtungV an dieser Stelle.. Inwieweit wegen der Schwierigkeit in der Beschaffung von Birnen die Beklagte zu 1) entlastet sein könnte, wird unter Berücksichtigung der von den Parteien hierzu gemachten Ausführungen und der Tatsache, dass das Krankenhaus der Beklagten zu 1) damals über 180 Betten und insgesamt 580 Brennstellen bei 477 Birnen verfügte, zu erörtern sein. Hingehender Prüfung wird es dann auch bedürfen, ob der Unfall, was der Vorderrichter für den Ausfall der Birne am Pförtherhaus in der Nacht vor dem Unfall verneint hat, auf einem Mangel in der Organisation oder dem Verschulden eines verfassungsmässig berufenen Vertreters der Beklagten zu 1) beruht. Namentlich muss es auf fallen, wenn Pfarrer üflpi als verfassungsmässig berufener Vertreter der Beklagten zu 1) bei seiner ttZeugenaussagew bekundet hat, über die schlechte Beleuchtung des Hauptportals in der fraglichen Zeit 1948 könne er nichts sagen. Wenn Pfarrer es hat hingehen lassen, dass seit Kriegsende bis zu dem :i5 Jnfalltage keine Beleuchtung am Hauptportal angebracht werden ist, und er auch sonst nicht allgemein für eine zureichende Beleuchtung des Eingangs Serge getragen hat, wird man ein der Beklagten zu 1) zur Bast fallendes Verschulden nicht verneinen können. Allein durch die regelmässige Teilnahme an den fortlaufenden Besprechungen des Krankenhausvorstances durch Pfarrer konnte ferner für das Presbyterium nicht, wie das Berufungsgericht meint, die erforderliche Aufsicht und Überwachung des Krankenhausbetriebes ausgeübt werden, wenn im übrigen in der Präge der Beleuchtung doch alles beim Alten blieb. Ebensowenig konnte es zu demal für die Überwachung des Beklagten zu 2) genügen, wenn alle *14 Tage Besprechungen des Krankenhausvorstandes statt fanden, bei denen die zu treffenden liassnahmen . 'Und deren Erledigung besprechen wurde, wenn in der Beleuchtungsfrage dech nichts Durchgreifendes geschah. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung abermals eine ausreichende Beleuchtung des Hauptportals durch die Aussenlampe des Pförtnerhauses annehmen sollte, dann wäre zu prüfen, welche Massnahmen v?>n/ Sf^Teklagten ZU 1) getroffen waren, um bei einem Ausfall dieser so wichtigen lampe für alsbaldigen Ersatz zu sorgen. Der bezüglich der Auswahl unc Beaufsichtigung des Beklagten zu 2) vom Berufungsgericht erhobene Entlastungsbeweis könnte schliesslich einer Ergänzung für die Person des Pförtners oder anderer Ililfs-personen bedürfen. i / / £ - Zum Einwand der Beklagten zu 1), den Kläger trefj ein fc&tver schulden im Sinne des § 254 BGB, bedarf es schliesslich suf Grund der erneuten Verhandlung vor demj Berufungsgericht und seiner Ergebnisse erfordernchenfai einer tatsächlichen Abwägung, deren Beurteilung vom Revisionsgericht auch im Hinblick auf die vom Berufungs-;] gericht hierzu für seine Annahme eines Hitverschuldens Beklagten zu 2) gemachten Ausführungen nicht vorweg ge-3 nommen werden kann. Zur* Revision des Beklagten zu 2). II. Bas Berufungsgericht hat gegenüber dem Beklagten zu 2) nach dem Klageantrag zur Hälfte erkannt. Es hat den Zustand, dass die Beleuchtung des Portals nach Ausfall der Aussenlampe zu dem Pförtnerhaus nicht den Anforderungen entsprach, die an eine ordnungsgemässe Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, als von dem Beklagten zu 2) verschuldet angesehen und deshalb den Beklagten zu 2) aus den §§ 823, 847 EGB verurteilt.^ Ber Eerufungsrichter wirft dem Beklagten zu 2) mangelnde laufende Kontrolle und Anweisung der Untergebenen hinsichtlich der den Besuchern des Krankenhauses drohenden Gefahrenstellen vor. Ba das Berufungsgericht auch hier lediglich die von ihm als ausreichende Beleuchtung der Unfallstelle angesehene Beleuchtung am Pförtnerhaus seinen Erwägungen zu Grunde legt, diese Auffassung aber nach den bisherigen Peststellungen igemäss dem oben unter I, 2 zur Revision des Klägers^ gemachten Ausführungen nicht haltbar ist, unterließt das Be- J Pi r r * rufungsurteil auch gegenüber dem Beklagten zu 2) der Aufhebung. Denn wenn bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgestellt werden sollte, dass die Aussenlampe am Pförtnerhaus zur ordnungsmässigen Erhellung des Hauptportals nicht genügte, dann könnte das Unterlassen der Anbringung einer neuen gleichen Birne anstelle der in der Nacht vor dem Unfall durchgebrannten Birne* am Pförtnerhaus nicht ursächlich für den Unfall sein. In diesem Palle bei nicht ausreichender Beleuchtung durch die, Lampe am Pförtnerhaus bedarf es der Prüfung, inwieweit in der Nichtanbringung einer unmittelbaren Beleuchtung am Hauptportal ein schuldhaftes zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten zu 2) liegt. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte zu 2)als bestellter Verwalter nach der Satzung des Krankenhau-ses BedBl der Verwalter der Gebäude ist und für die Herbeiführung entsprechender Instanahältungsmass-nahmen zu sorgen hat. Es wäre auch aufzuklären, ob die am Tage nach dem Unfall erstmals wieder in Betrieb genommene Beleuchtungsanlage vnr dem Hauptportal, wie es den Anschein hat, erst instandgesetzt werden musste und demnach der blosse Mangel an Birnen nicht der wirkliche und einzige Grund für das Unterbleiben dieser Beleuchtung sein kann. Uenn dagegen erneut eine ausreichende Beleuchtung des Haiiptportals durch die Aussenlampe festgestellt wird, d^nn bedarf es weiter nicht nur der Feststellung, was der Beklagte i zu 2) bei dem vorhandenen Birnenman^el allgemein / l 1. i 1 'i -it i t 4 t t x it für den Fall eines DurchBrennens der Birne am Pförtne > • i haus/:veranlasst hat, sondern auch, wann er bei gege-4 bener Anweisung von dem Ausfall der Birne erfahren konnte und erfahren hat. Für die. Frage eines Verschuldens des Beklagten zu 2) wäre dann zu beachten, f dass/:möglicherweise nur ein verhältnismässig kurzer Zwischenraum zwischen der Entdeckung des Ausfalls der: Birne am Unfallabend und dem Zeitpunkt des Unfalls lag, der sich am 24-. Oktober gegen 19 Uhr ereignet hat. : Die Annahme' der Aktivlegitimation des Klägers durch das Berufungsgericht auch insoweit, als die Hallische Krankenkasse dem Kläger Krankengeld in Höhe von 260.— TM gezahlt hat, sowie die Verneinung einer auf einen früher erlittenen Blitzschlag zurückzuführenden Läbmungserscheinung des Klägers als Unfallursache sind von der revision nicht angegriffen worden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht sich hierbei von rechtsirrtümlichen Erwägungen hätte leiten, lassen. III. Zur Anschlussreyision des Klägers. ilit der Anschlussrevision erstrebt der Kläger, der gegenüben dem Beklagten zu 2) mit seiner Hage nur zur Hälfte cbgßdli'-gt hat, dessen Verurteilung gemäss seinen Berufungsanträgen in Höhe von 3/4. Auch insoweit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die auf 19 die erfolgreiche Revision des Beklagten zu 2) vom Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu treffenden Feststellungen erfordern im Falle der Verurteilung des* Beklagten zu 2) eine neue Abwägung eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB. Dabei wird eine Auseinandersetzung des Beyufungsf^' < richters mit den Äusführuhgen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 3. Januar 1950 zu II nötig sein hinsichtlich des im Berufungsurteil verwerteten tJm-. Standes, der Kläger hätte beim Hinaustreten aus der Tür erst sein Auge an die Dunkelheit gewöhnen müssen. Auch kann in diesem Zusammenhang nicht unerörtert * bleiben, ob der Kläger über Obstschalen gestürzt ist, wofür der Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. Januar 1950 Beweis angetreten hat (vgl oben unter 12). Demnach war wie geschehen zu erkennen. Senatspräsident Dr. Scheib ist nach Abschluss der Beratung ausgeschieden. Dr. Delbrück Dr. Delbrück Meiß Dr. Pagendarm Dr. Tasche