Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 5. März 2009 - 4 U 145/08 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 102/09 vom 25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit OLG Karlsruhe in Freiburg - Az. 4 U 145/08 vom 05.03.2009; LG Freiburg - Az. 10 O 56/06 vom 02.03.2007; Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 5. März 2009 - 4 U 145/08 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 293.533,73 € Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters