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BGH · III ZR 102/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 102/09

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 5. März 2009 - 4 U 145/08 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
25SchlickHerrmannZPOFreiburgKlägerinAzKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 102/09
vom 25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Karlsruhe in Freiburg - Az. 4 U 145/08 vom 05.03.2009; LG Freiburg - Az. 10 O 56/06 vom 02.03.2007;
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 5. März 2009 - 4 U 145/08 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
 543	Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544	Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 293.533,73 €
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke	Seiters