März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. Ein Grund für die Zulassung der Revision gegen das - nach Auffassung des Senats im Übrigen auch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandende - Berufungsurteil bestand nicht. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 102/09 vom 25. März 2010 in dem Rechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Ein Grund für die Zulassung der Revision gegen das - nach Auffassung des Senats im Übrigen auch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandende - Berufungsurteil bestand nicht. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 02.03.2007 - 10 O 56/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.03.2009 - 4 U 145/08 - Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 02.03.2007 - 10 O 56/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.03.2009 - 4 U 145/08 -