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BGH · III ZR 102/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 102/06

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die mit Schriftsätzen vom 17. November 2006 erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Das Prozesskostenhilfegesuch zeigt eine in Bezug auf den Gegenstand der Teilklage erhebliche Gehörsverletzung, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Zulassung der Revision führen würde, nicht auf.Schlick Galke Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Gegenvorstellung18GalkeProzessbevollmächtigteKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 102/06
vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
J. W.,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
V. und Partner Finanz- und Versicherungsmakler GmbH & Co. KG, vertreten durch die V. Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer K. D. V.,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte-
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die mit Schriftsätzen vom 17. und 20. November 2006 erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Ob	aufgrund	der Gegenvorstellung davon auszugehen ist, dass der Kläger die
 persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt der mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung die Erfolgsaussicht. Das Prozesskostenhilfegesuch zeigt eine in Bezug auf den Gegenstand der Teilklage erhebliche Gehörsverletzung, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Zulassung der Revision führen würde, nicht auf.
Schlick	Galke
 Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 1 0 102/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 14 U 131/04 -
 
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 25.06.2004 -1 0 102/01 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 14 U 131/04 -