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BGH · III ZR 101/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 101/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Daß die frühere Beklagte zu 2) als J^Btjenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, steht dem nicht entgegen (Mitzschke/Schäfer BJG 4. Mai 1987 kann auch dann nach § 11 Abs.6 BJagdG nichtig sein, wenn die Genossenschaftsversammlung die Verlängerung mehrheitlich beschlossen hat. b) Das Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich daraus, daß sie im Falle der Nichtigkeit des Vertrages befugt sind, dem Beklagten zu 1) das Betreten ihrer Grundflächen zur Jagdausübung zu verbieten (BGH Urteil vom 2. Daß sie nicht Partner des Jagdpachtvertrages sind, ist unerheblich (vgl. Mai 1987 nach § 11 Abs.6 BJagdG nichtig ist, weil er der Vorschrift des § 11 Abs.3 Satz 1 BJagdG, wonach die Gesamtpachtflache grundsätzlich nicht mehr als 1.000 ha umfassen darf, widerspricht . Die heutige Fassung der Absätze 3 und 6 des § 11 BJagdG geht auf das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgeset-zes vom 28. Nach Art. 3 dieses Gesetzes ist § 11 Abs.3 BJagdG in seiner neuen Fassung nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 vereinbarte Verlängerung eines vor dem Stichtag geschlossenen Jagdpachtvertrages nach § 11 Abs.6 BJagdG nichtig ist, wenn die Gesamtpachtfläche 1.000 ha übersteigt. Der Neufassung des § 11 Abs.3 und 6 BJagdG in Verbindung mit Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes liegt ersichtlich das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, Jagdpachtbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 ha alsbald zu beseitigen, damit die Jagdmöglichkeiten vermehrt werden und eine bessere Hege gewährleistet ist. die Begründung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes, Wenn nach dieser Vorschrift der Fall der Vertragsverlängerung so anzusehen ist, als ob der Vertrag von vornherein auf den Zeitraum abgeschlossen wäre, wie er sich mit Einschluß der Verlängerungszeit ergibt (Mitzschke/Schäfer aaO Rn. 32), so nötigt das nicht dazu, die Verlängerung von Altverträgen über eine Pachtfläche von mehr als 1.000 ha entgegen dem gesetzlichen Regelungszweck zuzulassen. Ob in diesen Fällen auch eine im Jagdpachtvertrag selbst enthaltene Verlängerungsklausel die Anwendung des § 11 Abs.6 BJagdG rechtfertigen kann, ist hier nicht zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 11 BJagdG
VerlängerungBJagdGKlägerJagdpachtvertrages

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Sf
III ZR 101/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.

Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.	-
2. .
vertreten durch den Jagdvorstand Michael H| SflHHHBstraße Bf
 Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
1.
2. 3. 4 . 5. 6 .
i
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Januar 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 21. Dezember 1988 - 27 U 314/88 - wird nicht angenommen.
Die bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten zu 2) entstandenen Kosten des Revisionsrechtszuges haben beide Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Die weitergehenden Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dem Beklagten zu 1) zur Last.
Streitwert: 20.000 DM
3
S9
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. a) Die von den Beklagten am 15. Mai 1987 vereinbarte erneute Verlängerung des Jagdpachtvertrages vom 17. April 1961 ist privatrechtlicher Natur. Für die Klage auf Feststellung, daß der Verlängerungsvertrag nichtig sei, ist daher der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Daß die frühere Beklagte zu 2) als J^Btjenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, steht dem nicht entgegen (Mitzschke/Schäfer BJG 4. Aufl. § 11 Rn. 129 m.w.Nachw.). Ob die Kläger etwaige Fehler bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses in der Genossenschaftsversammlung vom 25. März 1987 im Verwaltungsrechtsweg geltend machen müßten, braucht nicht entschieden zu werden. Der Verlängerungsvertrag vom 15. Mai 1987 kann auch dann nach § 11 Abs. 6 BJagdG nichtig sein, wenn die Genossenschaftsversammlung die Verlängerung mehrheitlich beschlossen hat.
b) Das Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich daraus, daß sie im Falle der Nichtigkeit des Vertrages befugt sind, dem Beklagten zu 1) das Betreten ihrer Grundflächen zur Jagdausübung zu verbieten (BGH Urteil vom 2. Februar 1965 - V ZR 259/63 - EJS II S. 11 Nr. 4; Mitzschke/ Schäfer aaO m.w.Nachw.). Daß sie nicht Partner des Jagdpachtvertrages sind, ist unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1987 - I ZR 75/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 - Negative Feststellung 1).
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2. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Verlängerungsvertrag vom 15. Mai 1987 nach § 11 Abs. 6 BJagdG nichtig ist, weil er der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 BJagdG, wonach die Gesamtpachtflache grundsätzlich nicht mehr als 1.000 ha umfassen darf, widerspricht .
Die heutige Fassung der Absätze 3 und 6 des § 11 BJagdG geht auf das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgeset-zes vom 28. September 1976 (BGBl I S. 2841) zurück. Nach Art. 3 dieses Gesetzes ist § 11 Abs. 3 BJagdG in seiner neuen Fassung nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen worden sind. Die Parteien streiten darüber, ob auch die nach dem 1. Juli 1976 vereinbarte Verlängerung eines vor dem Stichtag geschlossenen Jagdpachtvertrages nach § 11 Abs. 6 BJagdG nichtig ist, wenn die Gesamtpachtfläche 1.000 ha übersteigt. Das ist zu bejahen.
Der Neufassung des § 11 Abs. 3 und 6 BJagdG in Verbindung mit Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes liegt ersichtlich das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, Jagdpachtbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 ha alsbald zu beseitigen, damit die Jagdmöglichkeiten vermehrt werden und eine bessere Hege gewährleistet ist. Diese Zielsetzung läßt sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, auch im Gesetzgebungsverfahren nachweisen (s. die Begründung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes,
BT-Drucks. 7/4285 S. 12; Bericht und Antrag des Ausschusses
 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu diesem Entwurf, BT-Drucks. 7/5471 S. 2). Die nach dem 1. Juli 1976 vereinbarte Verlängerung eines vor dem Stichtag geschlossenen Jagdpachtvertrages über eine Gesamtpachtfläche von mehr als 1.000 ha widerspricht danach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Mit ihr würde der gesetzliche Regelungszweck unterlaufen und den Parteien von Altverträgen die Möglichkeit eröffnet, die Verbotsnorm des § 11 Abs. 6 BJagdG in den Fällen des § 11 Abs. 3 BJagdG langfristig zu umgehen.
Aus § 11 Abs. 4 Satz 4 BJagdG lassen sich Bedenken gegen diese Auffassung nicht herleiten. Wenn nach dieser Vorschrift der Fall der Vertragsverlängerung so anzusehen ist, als ob der Vertrag von vornherein auf den Zeitraum abgeschlossen wäre, wie er sich mit Einschluß der Verlängerungszeit ergibt (Mitzschke/Schäfer aaO Rn. 32), so nötigt das nicht dazu, die Verlängerung von Altverträgen über eine Pachtfläche von mehr als 1.000 ha entgegen dem gesetzlichen Regelungszweck zuzulassen.
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Ob in diesen Fällen auch eine im Jagdpachtvertrag selbst enthaltene Verlängerungsklausel die Anwendung des § 11 Abs. 6 BJagdG rechtfertigen kann, ist hier nicht zu entscheiden.
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm