Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 17. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Herausgabe des durch die Einziehung von Forderungen Erlangten in Anspruch (§ 816 Abs. 2 BGB), deren frühere Abtretung an sich sie geltend macht. Die zwischen der Klägerin und ihrer Kundin vereinbarte Globalzession ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB). Eine Globalabtretung, mit der ein Bankkunde, wie hier, seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger Ansprüche abtritt, kann im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart werden, sofern dadurch die wirtschaftliche Beweggungsfreiheit des Zedenten nicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zukünftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). a) Eine Sittenwidrigkeit der Globalabtretung wegen Knebelung des Kreditnehmers hat das Berufungsgericht verneint, weil die Klägerin auf die Betriebsführung ihres Kreditnehmers keinerlei Einfluß genommen habe. b) Eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank ist in der Regel sittenwidrig und daher nichtig, wenn sie auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Globalzession auf jeden Fall und mit dinglicher Wirkung vorgehen sollen; dagegen reicht ein sogenannter "schuldrechtlicher Teilverzicht" zur Beseitigung der Sittenwidrigkeit nicht aus (BGHZ 72, 308, 310 f. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung ist und der gesonderte Ausweis lediglich Bedeutung für den Nachweis der Vorsteuer hat, die bei der Berechnung der UmsatzSteuerschuld in Abzug gebracht werden kann. Andererseits kommt es für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nicht darauf an, ob der Unternehmer das vereinbarte Entgelt erhalten hat, denn Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist nicht das vereinnahmte Entgelt, sondern die Lieferung oder sonstige Leistung des steuerpflichtigen Unternehmers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; vgl. b) Im Gegensatz zu Lieferanten, die nur gegen verlängerten Eigentumsvorbehalt liefern und durch die nicht offengelegte Globalzession über eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition getäuscht werden, liegt eine solche Verschlechterung gegenüber dem Land als Umsatzsteuergläubiger nicht vor. Die maßgebliche Verschlechterung hat der BGH darin gesehen, daß die Rechtsstellung des betroffenen Gläubigers gegenüber der Bank schwächer ist als gegenüber seinem Kunden, weil er etwa im Konkurs der Bank keinerlei Vorzugsrecht hat, während die durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im voraus abgetretene Forderung aus der Verwertung der Vorbehaltsware ihn im Konkurs seines Kunden zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (BGHZ 72, 308, 312). Die Umsatzsteuerforderung begründet kein Recht des Steuergläubigers zur abgesonderten Befriedigung aus den ihrer Berechnung zugrundeliegenden Ent-geltforderungen; lediglich in Ansehung zurückerhaltener oder in Beschlag genommener Steuer- oder zollpflichtiger Sachen steht dem Abgabengläubiger nach S 49 Abs. 1 Nr. 1 i.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 101/87 in dem Rechtsstreit des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzamt TI SttfHBfcallee m TI - Prozeßbevollmächtigtei Beklagten und Revisionsklägers und Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen die j / vertreten durch die Vorstandsmitglieder Kr€t, Jaflfc und KiflBHBfc, Am Tor TflHpK, Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 17. März 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 1987 - 1 U 185/86 - wird nicht angenommen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 111.109,— DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer zwischen der Klägerin und ihrer Kundin S. vereinbarten Globalzession gegenwärtiger und künftiger Kundenforderungen a< zur Sicherung eines Kredits. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Herausgabe des durch die Einziehung von Forderungen Erlangten in Anspruch (§ 816 Abs. 2 BGB), deren frühere Abtretung an sich sie geltend macht. Die zwischen der Klägerin und ihrer Kundin vereinbarte Globalzession ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB). 1. Eine Globalabtretung, mit der ein Bankkunde, wie hier, seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger Ansprüche abtritt, kann im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart werden, sofern dadurch die wirtschaftliche Beweggungsfreiheit des Zedenten nicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zukünftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stets weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist; so der Umstand, daß "wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit, daß Dritte geschädigt werden, so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Erkenntnis aufdrängen mußte, die Möglichkeit werde sich mit ziemlicher Sicherheit verwirklichen" (BGH Urteil v. 14. November 1983 - II ZR 39/83 - NJW 1984, 728). a) Eine Sittenwidrigkeit der Globalabtretung wegen Knebelung des Kreditnehmers hat das Berufungsgericht verneint, weil die Klägerin auf die Betriebsführung ihres Kreditnehmers keinerlei Einfluß genommen habe. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen. 4 b) Eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank ist in der Regel sittenwidrig und daher nichtig, wenn sie auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt. Der Makel der Sittenwidrigkeit entfällt nur dann, wenn auf die schutzwerten Belange der Lieferanten des Kreditnehmers in einer Weise Rücksicht genommen wird, die den Kreditnehmer davor bewahrt, ständig Vertragsverletzungen oder gar strafbare Handlungen gegenüber seinen Lieferanten begehen zu müssen, wenn er auf Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Globalzession auf jeden Fall und mit dinglicher Wirkung vorgehen sollen; dagegen reicht ein sogenannter "schuldrechtlicher Teilverzicht" zur Beseitigung der Sittenwidrigkeit nicht aus (BGHZ 72, 308, 310 f. m. w. Nachw.). Lediglich im Verhältnis zwischen Lieferanten und Abnehmer, nicht aber zwischen Bank und Kreditnehmer reicht eine schuldrechtliche Freigabeklausel aus, um eine unangemessene Beeinträchtigung zu verhindern (BGHZ 94, 105, 115; vgl. auch Urt. v. 15. April 1987 - VIII ZR 97/86 - BGHZ 100, 353 -BGHR BGB § 138 I - Globalzession 1 -). Im vorliegenden Fall haben die Parteien in der Forderungsabtretung vom 26. Juni 1979 ausdrücklich vereinbart, daß Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt aus Lieferantenkrediten unterliegen, erst in dem Zeitpunkt an die Klägerin abgetreten sind, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumvorbehalt erfaßt werden. 5 c) Auch eine Übersicherung kann zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit einer Globalzession führen (vgl. BGHZ 79, 16, 18; 94, 105, 113). Eine unangemessene Übersicherung kann aber vermieden werden, indem der Sicherungsnehmer sich verpflichtet, überschüssige Sicherheiten freizugeben (BGHZ 94, 105, 115; 98, 303, 316). Die Klägerin hat ihrer Kundin grundsätzlich die Einziehung der abgetretenen Forderungen überlassen. Durch die Abtretungsvereinbarung war es in das billige Ermessen der Klägerin gestellt, ob sie den Gegenwert der von der Kundin bei ihr eingereichten Schecks dieser wieder zur Verfügung stellte. Damit hat die Klägerin sich der gerichtlichen Kontrolle ihrer Ermessensausübung nach S 315 BGB unterworfen. Unter diesen Umständen liegt eine unangemesse Übersicherung nicht vor. 2. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich eines Teilbetrages der abgetretenen Forderungen in Höhe der in den Rechnungen besonders ausgewiesenen (S 14 Abs. 1 Satz 1 UStG) Umsatzsteuerbeträge. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung ist und der gesonderte Ausweis lediglich Bedeutung für den Nachweis der Vorsteuer hat, die bei der Berechnung der UmsatzSteuerschuld in Abzug gebracht werden kann. Die Entstehung der UmsatzSteuerschuld ist unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer gern. § 14 Abs. 1 UStG in der Rechnung ausgewiesen ist und ob der Vertragspartner sie bei der Anmeldung einer eigenen Umsatzsteuerschuld als Vorsteuer gem. S 15 UStG abziehen kann. I 6 Hinzukommt, daß die Umsatzsteuerschuld sich sowohl durch Vorsteuerabzüge (S 15 UStG) als auch durch einen Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 UStG vermindern kann. Die endgültig zu zahlende Umsatzsteuer entspricht daher keineswegs stets dem in den Rechnungen ausgewiesenen Betrag von 14 oder 7 % des Nettoentgelts. Andererseits kommt es für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nicht darauf an, ob der Unternehmer das vereinbarte Entgelt erhalten hat, denn Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist nicht das vereinnahmte Entgelt, sondern die Lieferung oder sonstige Leistung des steuerpflichtigen Unternehmers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; vgl. auch Tipke, Steuerrecht, 10. Aufl., § 14, 3). b) Im Gegensatz zu Lieferanten, die nur gegen verlängerten Eigentumsvorbehalt liefern und durch die nicht offengelegte Globalzession über eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition getäuscht werden, liegt eine solche Verschlechterung gegenüber dem Land als Umsatzsteuergläubiger nicht vor. Die maßgebliche Verschlechterung hat der BGH darin gesehen, daß die Rechtsstellung des betroffenen Gläubigers gegenüber der Bank schwächer ist als gegenüber seinem Kunden, weil er etwa im Konkurs der Bank keinerlei Vorzugsrecht hat, während die durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im voraus abgetretene Forderung aus der Verwertung der Vorbehaltsware ihn im Konkurs seines Kunden zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (BGHZ 72, 308, 312). i 7 Eine solche Verschlechterung trifft das Land als Gläubiger der Umsatzsteuer nicht. Die Umsatzsteuerforderung begründet kein Recht des Steuergläubigers zur abgesonderten Befriedigung aus den ihrer Berechnung zugrundeliegenden Ent-geltforderungen; lediglich in Ansehung zurückerhaltener oder in Beschlag genommener Steuer- oder zollpflichtiger Sachen steht dem Abgabengläubiger nach S 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. M. § 48 KO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu. Die Rangstellung von Abgabenforderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO rechtfertigt die Annahme einer solchen Verschlechterung nicht. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Halstenberg *