Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 27. Der Beklagte trägt 2/3, die Klägerin trägt 1/3 der Kosten des Revisionsrechtszuges (§§ 97 Abs.1, 92 ZPO; BGHZ 80, 146). April 1980 - III ZR 167/78 = LM BGB § 839 Ca Nr. 41 * NJW 1980, 2576 und vom 10. Auch die sich insoweit im Zusammenhang mit der Erteilung eines Bauvorbescheides ergebenden Fragen sind höchstrichterlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit einen Amtshaftungsanspruch geltend (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG), für den die Zivilgerichte zuständig sind, nicht eine im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch, wie er in § 48 VwVfG geregelt ist. b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechssirrtum davon ausgegangen, daß aufgrund des rechtskräftig gewordenen Ui teils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom April 1977 mit Bindungswirkung auch für den vorliegenden Rechtsstreit feststeht, daß der am 28. Juni 1973 erteilte Bauvorbescheid rechtswidrig war und der Beklagte damit eine ihm auch gegenüber der Klägerin als Bauherrin obliegende Amtspflicht verletzt hat (vgl. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit dem Vorbescheid einen Vertrauenstatbestand für die Klägerin begründet, sind aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck von Bauvor-anfrage und Bauvorbescheid bestehen darin, dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens die Stellungnahme der Behörde herbeizuführen, und auf diese Weise für seine weiteren, regelmäßig mit Kosten verbundenen Planungen und Dispositionen eine Grundlage zu erhalten, auf die er sich verlassen kann (BGHZ 60, 112, 117). Das Berufungsgericht hat diesen Umstand zutreffend in die Prüfung eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) eingeordnet (vgl. Juni 1975 • III ZR 34/73 * LM ZPO § 304 Nr. 37 « NJW 1975, 1968, vom 23. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Beklagte diesen Posi nicht mehr substantiiert bestritt. Nachdem die Klägerin das fragliche Grundstück zu dem Einstandspreis Weiterverkauf hatte und der ursprünglich insoweit geltend gemachte Differenzschaden nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits wa: hätte der Beklagte sich ausdrücklich äußern müssen, wenn er der Geltendmachung der gezahlten CJrunderwerbssteuer gleichwohl noch entgegentreten wollte. Auch die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens hat das Berufungsgericht der Klägerin rechtsfehlerfrei zuerkannt. Die erhobene Verjährungseinrede greift nicht durc Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, d die Unterbrechung der Verjährung durch die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit (§ 209 BGB) auch die erst und hat die Klägerin nicht gegen ihre Schadens-
BUNDESGERICHTSHOF ■ "o . in zr 101/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit gesetzlich vertreten durch den Kreisausschuß. >str. 86-90, B< - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr. gegen die Grundstücksgesellschaft RflB GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Grundstücksverwertung. Schloß FMMl, vertreten aurcn die persönlich haftende Gesellschafterin, die Grundstücksgesellschaft RfBB GmbH, geschäftsansässig daselbst, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Horst und Dipl .-Kfm. Karl-Hermann ge- schäftsansässig daselbst, Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^e Dr. Dr. flBlA und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 27. Oktober 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1982 - 1 U 59/81 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt 2/3, die Klägerin trägt 1/3 der Kosten des Revisionsrechtszuges (§§ 97 Abs. 1, 92 ZPO; BGHZ 80, 146). Streitwert (BGHZ 72, 339): Revision 418.166,62 DM Anschlußrevision 209.083.52 DM zusammen 627.250,14 DM Gründe 1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Fragen der Amtshaftung für unrichtige behördliche Auskünfte über die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 - LM NRW OBG Nr. 4 = DVB1 1978, 704, vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = LM BGB § 839 Ca Nr. 41 * NJW 1980, 2576 und vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 ■ LM BGB § 839 Fe Nr. 59 -NJW 1980, 2573). Auch die sich insoweit im Zusammenhang mit der Erteilung eines Bauvorbescheides ergebenden Fragen sind höchstrichterlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. BVerwGE 48, 242; Senatsurteile BGHZ 60, 112, 117 ® LM BGB § 839 Cb Nr. 25 mit Anm. Kreft; BGHZ 72, 273 * LM GrundG Art. 14 Cc Nr. 29 mit Anm. Boujong; vom 13. November 1980 - III ZR 74/79 = LM BBauG § 36 Nr. 5 = WM 198 204, vom 9. Dezember 1982 - III ZR 56/81 « WM 1983, 622 und vom 10. Februar 1983 - III ZR 105/81 = NVwZ 1983, 500 = MDR 1983, 733). 2. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. a) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit einen Amtshaftungsanspruch geltend (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG), für den die Zivilgerichte zuständig sind, nicht eine im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch, wie er in § 48 VwVfG geregelt ist. Beide Ansprüche stehen selbständig nebeneinander und W können unabhängig voneinander geltend gemacht werden (vgl Senatsurteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 56/81 = WM 196 204; Kopp VwVfG 3. Aufl. 1983 § 48 Rdn. 93; MünchKomm/Pap § 839 Rdn. 40). b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechssirrtum davon ausgegangen, daß aufgrund des rechtskräftig gewordenen Ui teils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 1977 mit Bindungswirkung auch für den vorliegenden Rechtsstreit feststeht, daß der am 28. Juni 1973 erteilte Bauvorbescheid rechtswidrig war und der Beklagte damit eine ihm auch gegenüber der Klägerin als Bauherrin obliegende Amtspflicht verletzt hat (vgl. BGHZ 60, 112). Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit dem Vorbescheid einen Vertrauenstatbestand für die Klägerin begründet, sind aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck von Bauvor-anfrage und Bauvorbescheid bestehen darin, dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens die Stellungnahme der Behörde herbeizuführen, und auf diese Weise für seine weiteren, regelmäßig mit Kosten verbundenen Planungen und Dispositionen eine Grundlage zu erhalten, auf die er sich verlassen kann (BGHZ 60, 112, 117). Entgegen der Annahme der Revision steht dem nicht entgegen, daß der Vorbescheid fehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand zutreffend in die Prüfung eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) eingeordnet (vgl. Senatsentscheidungen vom 12. Juni 1975 • III ZR 34/73 * LM ZPO § 304 Nr. 37 « NJW 1975, 1968, vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 « LM NRW OBG Nr. 4 = DVB1 1978, 704 und vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = LM BGB § 839 Ca Nr. 41 = NJW 1980, 2576). Die vom Berufungsgericht insoweit in tatrichterlicher Würdigung der gegebenen Umstände getroffene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge enthält Jedenfalls keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten. Ein Ausschluß Jeder Haftung des Beklagten, wie die Revision unter Hinweis auf § 122 Abs. 2 BGB geltend macht, kommt nicht in Betracht (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 76, 16, 30/31). c) Entgegen der Annahme der Revision scheidet ein Anspruch der Klägerin aus Amtshaftung nicht wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) aus. Derartige Ansprüche sind weder gegenüber der Firma KG noch gegenüber den Erben des früheren Geschäft führers Karlheinz R^^ gegeben. Der vom Beklagten erteil te Vorbescheid begründete einen schutzwürdigen Vertrauens tatbestand. d) Auch soweit die Revision sich gegen die Höhe des Anspruchs richtet, verspricht sie keinen Erfolg. GrunderwerbsSteuer hat das Berufungsgericht der Klägerin ohne Rechtsirrtum zuerkannt. Ein Verstoß gegen § 2i ZPO liegt insoweit nicht vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Beklagte diesen Posi nicht mehr substantiiert bestritt. Nachdem die Klägerin das fragliche Grundstück zu dem Einstandspreis Weiterverkauf hatte und der ursprünglich insoweit geltend gemachte Differenzschaden nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits wa: hätte der Beklagte sich ausdrücklich äußern müssen, wenn er der Geltendmachung der gezahlten CJrunderwerbssteuer gleichwohl noch entgegentreten wollte. Auch die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens hat das Berufungsgericht der Klägerin rechtsfehlerfrei zuerkannt. Die erhobene Verjährungseinrede greift nicht durc Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, d die Unterbrechung der Verjährung durch die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit (§ 209 BGB) auch die erst M später erfolgte Geltendmachung der Gerichtskosten des Verwaltungsstreitverfahrens deckt (vgl. BGHZ 66, 138, 141). Hinsichtlich der Baukosten KG, W^^ und hat die Klägerin nicht gegen ihre Schadens- minderung spf licht verstoßen. Sie durfte vielmehr, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, trotz der in der Öffentlichkeit gegen das Bauvorhaben geäußerten Bedenken auf den erteilten Vorbescheid vertrauen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 13. November 1980 -III ZR 74/79 = WM 1981, 204). Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp