Der Kläger behauptet, Infolge von bergbaubedingten Erdschäden, die auf seinen eigenen und auf von ihm bewirtschafteten fremden Grundstücken entstanden seien, habe er in den Jahren 1965 - 1968 einen überwiegend aus Einkommensverlusten herrührenden Schaden in Höhe von 35*512,22 DM erlitten. Insbesondere hat sie in Abrede gestellt, daß die Flächen, auf denen nach der Behauptung des Klägers Erdschäden aufgetreten sind, ihm gehörten oder von ihm gepachtet worden seien. Oktober 1969 durchgeführte Beweisaufnahme (Augenscheinseinnahme mit Zeugenvernehmung) habe ergeben, daß auf dem vom Kläger bewirtschafteten Land erhebliche Erdspalten und Löcher aufgetreten seien, die geeignet gewesen seien, die Bebauung oder die Ernte oder beides zu erschweren oder ganz oder teilweise unmöglich zu machen; im Jahre 1966 hätten die Erdschäden ein noch größeres Ausmaß gehabt. An anderer Stelle sagt das Berufungsurteil, die Erdspalten und Risse hätten sich in den Jahren 1965 bis 1968 auf dem vom Kläger bewirtschafteten Gelände befunden. Nach diesen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, war das vom Kläger bewirtschaftete 2. Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, sind die Erdschäden auf den Betrieb des Bergwerks der Beklagten zurückzuführen. Aus dieser Feststellung, die von der Revision ebenfalls nicht angegriffen wird, hat das Berufungsgericht den zutreffenden Schluß gezogen, daß die Entschädigungspflicht die Beklagte trifft. 5. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei anspruchsberechtigt, und zwar auch für solche Schäden, die ihm durch Ertragsausfälle auf nicht in seinem Eigentum stehendem Land entstanden seien. 27)« Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Ansicht des; Berufungsgerichts, die Nutzungsberechtigung könne auch unentgeltlich sein, ist daher nicht zu beanstanden* Die weitere Frage, ob nach § 148 ABG auch derjenige Entschädigung verlangen kann, der ein Grundstück nur tatsächlich in Besitz hat und nutzt, oder ob die Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Nutzung voraussetzt (so Isay § 148 Rdn. 15; Brassert/Gottschalk aaO Änm. b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei zur Nutzung der von ihm bewirtschafteten Grundstücke auch insoweit berechtigt gewesen, als diese ihm nicht gehörten, wird von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffen. Die im angefochtenen Urteil gebrauchten Wendungen, die Berechtigung des Klägers erscheine nachgewiesen, es sei undenkbar, daß die Eigentümer ihm Besitz und Nutzung ihrer Grundstücke ohne Rechtstitel überlassen hätten, zeigen vielmehr, daß das Berufungsgericht sich von der Richtigkeit des seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalts überzeugt hat. Die Revision macht geltend, der Kläger verlange mit seiner Klage Ersatz von Schäden, die bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien und daher durch den gerichtlichen Vergleich vom 24. Auch legt sie den gerichtlichen Vergleich ohne weiteres dahin aus, daß durch die darin ausbedungene Geldzahlung alle Schäden des Klägers abgegolten worden seien, die auf den bis zu dem Vergleichsschluß aufgetretenen ErdSchäden beruhen, also auch Ernteausfälle in den Jahren nach 1963. rechtlichen Annahmen zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden; auch wenn sie zutreffen, kann der Einwand der Revision keinen Erfolg haben« Denn das Berufungsgericht stellt fest, mit der vorliegenden Klage würden keine Ausfall Schäden geltend gemacht, deren Ursache in Erdschäden zu suchen sei, die bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien« a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die in Rede stehende Feststellung daraus gefolgert, da6 - seinen weiteren Feststellungen zufolge - die Erd Schäden bei der Ortsbesichtigung durch den Oberlandwirt schaftsrat BoflHim Jahre 1966 ein noch größeres Ausmaß gehabt hätten als zur Zeit der gerichtlichen Augenscheinseinnahme am 24« Oktober 1969 und daß die Streithelferin im erstgenannten Zeitpunkt mit dem Verfüllen der Spalten beschäftigt gewesen sei. Damit verkennt die Revision jedoch den Gedankengang des angefochtenen Urteils« Dessen Darstellung in den Entscheidungsgründen ist allerdings geeignet, den Eindruck zu erwecken, als habe das Berufungsgericht den von der Revision gerügten (und - wie ihr zuzugeben ist - verfehlten) Schluß gezogen. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Nützung des Hofes in diesem Jahr zu demindest nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sei, die im Jahre 1963 vorhanden gewesenen und als erheblich angesehenen Erdschäden also beseitigt gewesen seien. b) Die Revision meint, die Feststellung des Berufungsgerichts, die zur Zeit des gerichtlichen Vergleichs vorhandenen Erdschäden seien vor Beginn des Jahres 1965 beseitigt worden, sei mit dem Übrigen Urteilsinhalt nicht vereinbar. Mangels gegenteiliger Feststellung sei davon auszugehen, daß der Kläger der Streithelferin.Him Jahre 1964 und jedenfalls nach dem Vergleich vom 24. Wenn zudem die Streithelferin im Jahre 1966 mit dem Verfüllen der Erdschäden beschäftigt gewesen sei und diese im Jahre 1969 ein geringeres Ausmaß gehabt hätten als 1966, dann könnten sie zu Beginn des Jahres 1965 unmöglich beseitigt gewesen sein. Die zur Zeit des VergleichsSchlusses vorhandenen Erdschäden können daher in den Jahren 1963 und 1964 durch ihn und die Streithelferin beseitigt worden sein; jedenfalls enthält das angefochtene Urteil insoweit nichts, was seiner Feststellung widerspräche, die 1963 vorhandenen ErdSchäden seien vor dem Jahre 1965 behoben worden. In Verbindung mit der weiteren Feststellung, daß die Streithelferin im Jahre 1966 mit dem Verfüllen der Spalten beschäftigt gewesen sei, fügt sie sich im Gegenteil ohne weiteres in den vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtablauf ein. Möglichkeit, daß die Streithelferin die Erdschäden, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zeitlich nach dem gerichtlichen Vergleich neu auf getreten sein müssen, nicht aufgrund des Vergleichs, sondern zur Abwendung einer Entschädigungspflicht nach § 148 ABG verfallt hat. Dehn diese gründet sich - wie ausgeführt - nicht auf das Gutachten des Sachverständigen BoflH» sondern darauf, daß der Kläger für das Jahr 1964 keinen Schadensersatz verlangt hat. 3. Beruht der Emteausfall, für den der Kläger in diesem Rechtsstreit Entschädigung verlangt, auf Erdschäden, die erst nach dem gerichtlichen Vergleich entstanden sind, so steht dieser dem Anspruch des Klägers keinesfalls entgegen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, stellt sich bei diesem Sachverhalt auch nicht die Frage, ob der Kläger auf der Erfüllung des Vergleichs bestehen mußte, ehe er Schadensersatz verlangte. Das Berufungsgericht war daher insoweit nicht gehindert, das durch den Sachverständigen Unbestätigte Ergebnis des Gutachtens Bohris auch für die Jahre 1966 und 1967 zugrundezulegen, in denen nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eine hauptberufliche Landwirtschaft auf dem infolge der Einwirkungen des Bergbaus unmöglich war. Die Revision meint ferner, die Emteausfälle in den Jahren 1967 und 1968 müßten sich auch deswegen von denen der beiden Vorjahre unterschieden haben, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Erdschäden im Jahre 1969 geringer gewesen seien als 1966. Vor allem aber wird das Berufungsurteil insoweit durch die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Feststellung getragen, daß die hauptberufliche Landwirtschaft auf dem in den Jahren 1967 und 1968 nichts aus sagen können, da er die Flächen erst kurz vor Abfassung seines Gutachtens vom 27* Dezember 1966 besichtigt habe, wird übersehen, daß sich derartiges weder aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Kläger im Hinblick auf die Bergschäden weniger oder überhaupt keinen Pachtzins gezahlt habe.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 101/72 URTEIL Verkündet am 24. Oktober 1974 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Sfl^Hwerke AG, SsflHHHiS» 4HB Straße fl, vertretei^urch ihren Vorstand, Beklagten, 2. Houilldres du Bassin de M|flflflBÄ/Moflfl®, vertreten durch den Conseil d*Administration, dieser vertreten durch den Directeur G&n4ral, dortselbst. - Prozeßbevollmächtigter: Streithelferin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Landwirt Reinhard Bl » Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Die Revision der Streithelferin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. Juni 1972 wird zurückgewiesen. Die Streithelferin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des in au^ dem er früher Landwirtschaft betrieb. Der Beklagten gehören Bergwerke, von denen aus u.a. unter dem B0m Bergbau betrieben wurde. Die Bergwerke sind an die Streithelferin der Beklagten verpachtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Bergschäden, da der Bergbau Erdspalten und Löcher verursacht habe, die zu Emteausfällen geführt hätten. ~ 3 - In einem Vorprozeß nahm der Kläger die Streithelferin auf Ersatz von Bergschäden in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 24. Oktober 1963, in dem die Streithelferin sich verpflichtete, an den Kläger zu dem Ausgleich "aller bis heute aufgetretenen Grubenschäden" 13.000 DM zu zahlen und "die heute vorhandenen bergbaubedingten Spalten, Risse und Löcher zu verfüllen, so daß eine landwirtschaftliche Nutzung ordnungsgemäß gewährleistet ist". Der Kläger behauptet, Infolge von bergbaubedingten Erdschäden, die auf seinen eigenen und auf von ihm bewirtschafteten fremden Grundstücken entstanden seien, habe er in den Jahren 1965 - 1968 einen überwiegend aus Einkommensverlusten herrührenden Schaden in Höhe von 35*512,22 DM erlitten. Er verlangt von der Beklagten Zahlung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen seit dem 6. September 1968. Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger die behaupteten Bergschäden erlitten habe. Insbesondere hat sie in Abrede gestellt, daß die Flächen, auf denen nach der Behauptung des Klägers Erdschäden aufgetreten sind, ihm gehörten oder von ihm gepachtet worden seien. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Streithelferin gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Streithelferin den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels, ~ 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg« I. Nach § 148 des preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (GS S. 705) - ABG -hat der Bergwerksbesitzer für allen Schaden, der Mdem Grundeigentums oder dessen Zubehörungen” durch den Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, Entschädigung zu leisten. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Entschädigungsanspruches erfüllt. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die im ersten Rechtszug am 24. Oktober 1969 durchgeführte Beweisaufnahme (Augenscheinseinnahme mit Zeugenvernehmung) habe ergeben, daß auf dem vom Kläger bewirtschafteten Land erhebliche Erdspalten und Löcher aufgetreten seien, die geeignet gewesen seien, die Bebauung oder die Ernte oder beides zu erschweren oder ganz oder teilweise unmöglich zu machen; im Jahre 1966 hätten die Erdschäden ein noch größeres Ausmaß gehabt. An anderer Stelle sagt das Berufungsurteil, die Erdspalten und Risse hätten sich in den Jahren 1965 bis 1968 auf dem vom Kläger bewirtschafteten Gelände befunden. Nach diesen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, war das vom Kläger bewirtschaftete Land in den Jahren 1965 bis 1968 in erheblichem Umfang durch Spalten und Löcher beschädigt, so daß dessen landwirtschaftliche Nutzung erschwert oder sogar ganz oder teilweise unmöglich war. Die dadurch entstandenen Schäden fallen unter § 148 ABG (Ebel/Weller ABG 2. Aufl. § 148 Anm. 5a, 9a). 2. Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, sind die Erdschäden auf den Betrieb des Bergwerks der Beklagten zurückzuführen. Aus dieser Feststellung, die von der Revision ebenfalls nicht angegriffen wird, hat das Berufungsgericht den zutreffenden Schluß gezogen, daß die Entschädigungspflicht die Beklagte trifft. 5. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei anspruchsberechtigt, und zwar auch für solche Schäden, die ihm durch Ertragsausfälle auf nicht in seinem Eigentum stehendem Land entstanden seien. Ob er dieses Land gepachtet habe, sei dabei nicht entscheidend; denn ersatzberechtigt sei jeder, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes - und sei es auch unentgeltlich - zu dem Besitz, zur Nutzung oder zu dem Gebrauch berechtigt sei. Im vorliegenden Fall habe eine **echten Nutzungsberechtigung bestanden. Zumindest für eine der Parzellen sei dies durch die Aussage des vom Landgericht als Zeugen vernommenen Bürgermeisters LflIHHBerwiesen. Einer weiteren Beweisaufnahme habe es nicht mehr bedurft. Denn in Anbetracht der unstreitigen langjährigen Nutzung des Landes durch den Kläger erscheine auch die Berechtigung hierzu nach- gewiesen. Es sei undenkbar, daß eine Vielzahl von Eigentümern dem Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten unangefochten Besitz und Nutzung ihres Eigentums ohne Rechtstitel im oben beschriebenen Sinne überlassen hätte. Diese Ausführungen werden von der Revision vergeblich angegriffen. a) Nach allgemeiner Ansicht, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist nach § 148 ABG nicht nur der Grundeigentümer oder Eigenbesitzer entschädigungs-berechtigt, sondern jeder Besitzer und Nutzungsberechtigte, gleich ob sein Besitz- und Nutzungs- oder Gebrauchsrecht auf dinglicher oder persönlicher Grundlage beruht (RGZ 70, 242, 244; 74, 313, 315; BGH ZfB 95, 450, 451; Isay ABG 2. Bd. 1920 § 148 Rdn. 15; Brassert/Gottschalk ABG 2. Aufl. § 148 Anm. 6 A; Heinemann Bergschaden 3. Aufl. Rdn. 99; Westhoff Bergbau und Grundbesitz 1. Bd. "Der Bergschaden" S. 13 f). Diese Erstreckung der Entschädigungsberechtigung hat ihren Grund darin, daß die Vorschrift des § 148 ABG, die nicht ausdrücklich sagt, wem der Entschädigungsanspruch zusteht, eine Entschädigungspflicht für "allen ... dem Grundeigenturne ... zugefügten" Schaden begründet. Demnach soll jeder geschützt werden, dem infolge der Verknüpfung des beschädigten Grundstückes mit seinem Vermögen durch die bergbauliche Einwirkung dn Vermögensschaden entstanden ist (Isay aaO; Heinemann Rdn. 9, 45, 99). Wie die Rechtsbeziehung, die die Verknüpfung mit dem Grundstück herstellt, beschaffen ist, ob sie - soweit es sich um einen Vertrag handelt - entgeltlich oder unentgeltlich ist, ist hiernach unerheblich, so daß auch eine Leihe genügt (so ausdrücklich Brassert/Gottschalk aaO Anm. 6 A II b gamma; Westhoff aaO S. 27)« Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Ansicht des; Berufungsgerichts, die Nutzungsberechtigung könne auch unentgeltlich sein, ist daher nicht zu beanstanden* Hiernach brauchte das Berufungsgericht nicht zwischen den dem Kläger gehörenden und den sonstigen von ihm bewirtschafteten Flächen zu unterscheiden. Es brauchte auch nicht zu prüfen, ob der Kläger die sonstigen Flächen aufgrund von Pachtverträgen oder aufgrund anderer Rechtsverhältnisse genutzt hat# Die weitere Frage, ob nach § 148 ABG auch derjenige Entschädigung verlangen kann, der ein Grundstück nur tatsächlich in Besitz hat und nutzt, oder ob die Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Nutzung voraussetzt (so Isay § 148 Rdn. 15; Brassert/Gottschalk aaO Änm. 6 A; Heinemann Rdn. 99)» braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn das Berufungsgericht hält eine Berechtigung des Klägers zur Nutzung der Flächen für nachgewiesen. b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei zur Nutzung der von ihm bewirtschafteten Grundstücke auch insoweit berechtigt gewesen, als diese ihm nicht gehörten, wird von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffen. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet . 8 Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nicht mit einer bloBen Vermutung begnügt. Die im angefochtenen Urteil gebrauchten Wendungen, die Berechtigung des Klägers erscheine nachgewiesen, es sei undenkbar, daß die Eigentümer ihm Besitz und Nutzung ihrer Grundstücke ohne Rechtstitel überlassen hätten, zeigen vielmehr, daß das Berufungsgericht sich von der Richtigkeit des seiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalts überzeugt hat. Auch mit ihrem Hinweis, daß die Beklagte die Darstellung des Klägers bestritten habe, kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat dies offensichtlich nicht verkannt, wie sich schon daraus ergibt, daß es den Vortrag der Beklagten - wenn auch in verkürzter Form - im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegeben hat. Richtig ist allerdings, daß die Feststellung des Berufungsgerichts nur zu einem Teil durch das Beweisergebnis, nämlich die Aussage des Bürgermeisters Ladenberger getragen wird. Dieser Tatsache, die die Entscheidungsgründe ausdrücklich hervorheben, ist das Berufungsgericht sich indessen bewußt gewesen. Denn es hat seine Feststellung in ihrem gesamten Umfang nicht allein auf diese Zeugenaussage, sondern auch auf die unstreitige Tatsache gestützt, daß der Kläger die Grundstücke lange Jahre genutzt hat. Daran war das Berufungsgericht nach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht gehindert. Daß es bei seiner Würdigung Sachvortrag der Parteien oder sonstige entscheidungserhebliche Umstände außer Betracht gelassen habe, macht die Revision nicht geltend. Ihre Rüge erweist sich daher als Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). 4. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat der Kläger infolge der Erdschäden Vermögenseinbußen, insbesondere in Form von Ernteausfällen, erlitten. Damit ist die weitere Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches nach § 148 ABG festgestellt (vgl. Heinemann Rdn. 9). Auf die Einwendungen der Revision zur Höhe des Schadens wird weiter unten eingegangen. II. 1. Die Revision macht geltend, der Kläger verlange mit seiner Klage Ersatz von Schäden, die bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien und daher durch den gerichtlichen Vergleich vom 24. Oktober 1963 erfaßt würden. Sie geht dabei stillschweigend davon aus, daß die Beklagte sich auf jenen Vergleich berufen könne, obwohl sie an dem damaligen Rechtsstreit nicht beteiligt war. Auch legt sie den gerichtlichen Vergleich ohne weiteres dahin aus, daß durch die darin ausbedungene Geldzahlung alle Schäden des Klägers abgegolten worden seien, die auf den bis zu dem Vergleichsschluß aufgetretenen ErdSchäden beruhen, also auch Ernteausfälle in den Jahren nach 1963. Ob diesen 10 - rechtlichen Annahmen zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden; auch wenn sie zutreffen, kann der Einwand der Revision keinen Erfolg haben« Denn das Berufungsgericht stellt fest, mit der vorliegenden Klage würden keine Ausfall Schäden geltend gemacht, deren Ursache in Erdschäden zu suchen sei, die bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien« 2« Die Angriffe, die die Revision gegen diese tatsächliche Feststellung des angefochtenen Urteils richtet, sind nicht begründet« a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die in Rede stehende Feststellung daraus gefolgert, da6 - seinen weiteren Feststellungen zufolge - die Erd Schäden bei der Ortsbesichtigung durch den Oberlandwirt schaftsrat BoflHim Jahre 1966 ein noch größeres Ausmaß gehabt hätten als zur Zeit der gerichtlichen Augenscheinseinnahme am 24« Oktober 1969 und daß die Streithelferin im erstgenannten Zeitpunkt mit dem Verfüllen der Spalten beschäftigt gewesen sei. Sie meint, ein solcher Rückschluß sei unmöglich. Damit verkennt die Revision jedoch den Gedankengang des angefochtenen Urteils« Dessen Darstellung in den Entscheidungsgründen ist allerdings geeignet, den Eindruck zu erwecken, als habe das Berufungsgericht den von der Revision gerügten (und - wie ihr zuzugeben ist - verfehlten) Schluß gezogen. Wie die weitere 11 - Begründung aber zeigt, hat das Berufungsgericht seine Überzeugung in erster Reihe aus der Tatsache gewonnen, daß der Kläger, der beharrlich seine Ansprüche gegen die Beklagte verfocht, für das Jahr 1964 keinen Schadensersatz verlangt hat. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Nützung des Hofes in diesem Jahr zu demindest nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sei, die im Jahre 1963 vorhanden gewesenen und als erheblich angesehenen Erdschäden also beseitigt gewesen seien. Diese Folgerung enthält keinen im Revisionsverfahren zu beachtenden Denkfehler. b) Die Revision meint, die Feststellung des Berufungsgerichts, die zur Zeit des gerichtlichen Vergleichs vorhandenen Erdschäden seien vor Beginn des Jahres 1965 beseitigt worden, sei mit dem Übrigen Urteilsinhalt nicht vereinbar. Mangels gegenteiliger Feststellung sei davon auszugehen, daß der Kläger der Streithelferin.Him Jahre 1964 und jedenfalls nach dem Vergleich vom 24. Oktober 1963" die weitere Verfüllung der Erdschäden verboten habe. Wenn zudem die Streithelferin im Jahre 1966 mit dem Verfüllen der Erdschäden beschäftigt gewesen sei und diese im Jahre 1969 ein geringeres Ausmaß gehabt hätten als 1966, dann könnten sie zu Beginn des Jahres 1965 unmöglich beseitigt gewesen sein. Auch diese auf § 286 ZPO gestützte Rüge geht fehl. Das Berufungsnrteil stellt nicht fest, daß der Kläger der Streithelferin im Jahre 1964 das weitere - 12 Verfüllen von Spalten verboten habe. Es gibt lediglich die im Verhandlungstermin abgegebene Erklärung der Streithelferin wieder, das Verbot sei "im Jahre 1964, jedenfalls nach dem Vergleich vom 24. Oktober 1963" ausgesprochen worden, und hebt die Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunktes hervor. Die Beweisantritte der Streithelferin im Schriftsatz vom 8. Januar 1972, deren Vernachlässigung die Revision rügt, besagen nicht, in welchem Jahr nach dem gerichtlichen Vergleich das Verbot erfolgt sein soll. Entgegen der Ansicht der Revision kann daher für die Revisionsinstanz nicht unterstellt werden, daß dies im Jahre 1964 geschehen sei. Andererseits hat der Kläger selbst unstreitig Erdspalten verfüllt. Die zur Zeit des VergleichsSchlusses vorhandenen Erdschäden können daher in den Jahren 1963 und 1964 durch ihn und die Streithelferin beseitigt worden sein; jedenfalls enthält das angefochtene Urteil insoweit nichts, was seiner Feststellung widerspräche, die 1963 vorhandenen ErdSchäden seien vor dem Jahre 1965 behoben worden. Welcher Widerspruch zu der Feststellung bestehen soll, die Erdschäden seien 1966 größer gewesen als 1969, ist nicht zu erkennen. In Verbindung mit der weiteren Feststellung, daß die Streithelferin im Jahre 1966 mit dem Verfüllen der Spalten beschäftigt gewesen sei, fügt sie sich im Gegenteil ohne weiteres in den vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtablauf ein. Bei ihrer gegenteiligen Ansicht übersieht die Revision die Möglichkeit, daß die Streithelferin die Erdschäden, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zeitlich nach dem gerichtlichen Vergleich neu auf getreten sein müssen, nicht aufgrund des Vergleichs, sondern zur Abwendung einer Entschädigungspflicht nach § 148 ABG verfallt hat. c) Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge, der Oberlandwirtschaf tsrat BoflHIhabe nichts über die Verhältnisse im Jahre 1965 sagen können, da er das Gelände erst Ende 1966 besichtigt habe, kann die Feststellung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht erschüttern. Dehn diese gründet sich - wie ausgeführt - nicht auf das Gutachten des Sachverständigen BoflH» sondern darauf, daß der Kläger für das Jahr 1964 keinen Schadensersatz verlangt hat. 3. Beruht der Emteausfall, für den der Kläger in diesem Rechtsstreit Entschädigung verlangt, auf Erdschäden, die erst nach dem gerichtlichen Vergleich entstanden sind, so steht dieser dem Anspruch des Klägers keinesfalls entgegen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, stellt sich bei diesem Sachverhalt auch nicht die Frage, ob der Kläger auf der Erfüllung des Vergleichs bestehen mußte, ehe er Schadensersatz verlangte. III. Bei seiner Entscheidung über die Höhe des Anspruchs hat das Berufungsgericht sich auf das Gutachten des IV- Diplomlandwirts S^||mgestützt, wonach die hauptberufliche Landwirtschaft auf dem bBIBBB durch die Einwirkungen des Bergbaus unmöglich geworden sei und die Schadensberechnung, die der Oberlandwirtschaftsrat Bohris in seinem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten vom 27. Dezember 1966 vorgenommen habe, angemessen und vertretbar sei. Die Bezugnahme des Sachverständigen auf das Privatgutachten Bohris sei nicht zu beanstanden, da es sich insoweit um den Nachvollzug einer reinen Berechnung handele. Durch den Hinweis des Sachverständigen, daß die von Bo^^ ermittelten Erträge im Rahmen desjenigen lägen, was auf Böden gleicher Qualität im Saarland erzielt werde, werde eine Beziehung zwischen Bodenqualität und Durchschnittsertrag hergestellt, die gemäß § 287 ZPO eine hinreichend genaue Aussage Über die Schadenshöhe zulasse. Das Privatgutachten BoflB berücksichtige die ersparten Aufwendungen an Saatgut, Dünger und Arbeitsaufwand und sei also für den Kläger eher ungünstiger als das des Gericht sgutachters. Daher beständen keine Bedenken, die für die Jahre 1965 und 1966 ermittelten Ertragsausfälle auch für die Jahre 1967 und 1968 zugrundezulegen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Die Revision weist darauf hin, daß der Sachverständige BoBBHen Sr trag sausfall nach der in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Bebauung der landwirtschaftlichen Flächen ermittelt habe, und meint, aus 15 - diesem Grunde könnten die für die Jahre 1965 und 1966 ermittelten Ergebnisse nicht auf die beiden folgenden Jahre übertragen werden. Die jährlich wechselnde Nutzung der zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen braucht indessen nicht dazu zu führen, daß sich auch der Gesamtertrag verschiedener Jahre wesentlich unterscheidet. Das Berufungsgericht war daher insoweit nicht gehindert, das durch den Sachverständigen Unbestätigte Ergebnis des Gutachtens Bohris auch für die Jahre 1966 und 1967 zugrundezulegen, in denen nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eine hauptberufliche Landwirtschaft auf dem infolge der Einwirkungen des Bergbaus unmöglich war. 2. Die Revision meint ferner, die Emteausfälle in den Jahren 1967 und 1968 müßten sich auch deswegen von denen der beiden Vorjahre unterschieden haben, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Erdschäden im Jahre 1969 geringer gewesen seien als 1966. Schon diese Annahme der Revision ist jedoch nicht zwingend. Vor allem aber wird das Berufungsurteil insoweit durch die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Feststellung getragen, daß die hauptberufliche Landwirtschaft auf dem in den Jahren 1967 und 1968 infolge des Bergbaus unmöglich geworden sei. 3. Soweit die Revision weiter rügt, der Sachverständige BoflHi habe über die Verhältnisse im Jahre 1965 nichts aus sagen können, da er die Flächen erst kurz vor Abfassung seines Gutachtens vom 27* Dezember 1966 besichtigt habe, wird übersehen, daß sich derartiges weder aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt. Im Gutachten vom 27* Dezember 1966 heißt es vielmehr, daß der Sachverständige seit längerer Zeit mit den Verhältnissen des Betriebes vertraut sei und mehrmals Betriebsbesichtigungen habe vornehmen müssen. 4. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Kläger im Hinblick auf die Bergschäden weniger oder überhaupt keinen Pachtzins gezahlt habe. Daß es entsprechende Behauptungen übergangen habe, rügt die Revision nicht. Soweit sie geltend machen will, das Berufungsgericht habe derartige Pachtzinsermäßigungen nicht berücksichtigt, kann ihr Vorbringen daher keinen Erfolg haben. 5. Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nach § 254 BGB berücksichtigen müssen, daß der Kläger der Streithelferin die Verfüllung der Erdspalten verwehrt habe. Voraussetzung einer Anspruchsminderung wäre nämlich, daß die Emteausfälle ganz oder teilweise vermieden worden wären, wenn der Kläger die Streithelferin hätte gewähren lassen. Dies ist aber nicht festgestellt. Die Revision macht auch nicht geltend, daß das Berufungsgericht dahinzielenden Sachvortrag außer acht gelassen habe. Kreft Gähtgens Dr. Krohn Peetz Lohmahn