Von diesem Betrag sei jedoch der Wert eines Wohnrechts-Vermächtnisses abzusetzen, das die Erblasserin dem Kläger in einer von den Eheleuten gemeinsam Unterzeichneten letztwilligen Verfügung vom 23. Den Herausgabeanspruch hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, die Vermutung des § 1006 B6B spreche dafür, daß die Erblasserin Eigentümerin der Schmuckstücke gewesen sei, da sie sie im Zeitpunkt ihres Todes in Alleinbesitz gehabt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers - gegen die Abweisung der Herausgabeklage -zurückgewlesen und auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Zahlungsklage in Höhe des vom Landgericht zugesproohenen Betrages von 22.280,10 DH abgewiesen. 1. Das Oberlandesgerioht hat seine Entscheidung über den Pflichtteils-Teilanspruch auf folgende Erwägungen gestützt: Da das Landgericht bei der Berechnung des Pflioht-teilsanspruchs - abgesehen von den unstreitigen Beträgen -jeweils die dem Kläger ungünstigsten Werte zugrundegelegt habe, so daß sich der Pflichtteil im Verlauf des weiteren Denn einem Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis bedacht sei, stehe nach § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Recht auf den Pflichtteil insoweit nicht zu, als der Wert des Vermächtnisses reiche. Bei dieser Schätzung könne - entsprechend den vom Kläger nicht bestrittenen Angaben der Beklagten - einerseits von einem monatlichen Nutzungswert des Wohnrechts in Höhe von 700 DM und andererseits nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes von einer 6jährigen Lebenserwartung des Klägers ausgegangen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB ändere der Erlaßvertrag nichts daran, daß das Wohnrecht mit dem vollen Vermächtniswert von 50.400 DM auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers anzurechnen sei. a) Sie rügt zunächst in verfahrensreohtlicher Hinsicht, es habe kein Teilurteil erlassen werden dürfen; denn die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger günstigstenfalls noch eine Forderung von Da das angefochtene Urteil indessen aus anderen Gründen aufgehoben werden muß und das Berufungsgericht in dem neuen Verfahren weitere Feststellungen Uber den Anspruch des Klägers zu treffen haben b) Die Revision wendet sich weiterhin gegen die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils und macht insoweit insbesondere geltend: Das Berufungsgericht habe nicht entschieden, worum es sich bei den Erklärungen der Eheleute Bö^HB vom 23. März 1932 als - auf den Pflichtteil anzurechnendes - Vermächtnis als auch bei der Ermittlung des Pflichtteils selbst Unklarheiten und Widersprüche in der Begründung, die dem Revisionsgericht eine zuverlässige Nachprüfung der getroffenen Entscheidung unmöglich machen und deshalb zu ihrer Aufhebung und zur Zurüokverweisung der Sache an das Berufungsgericht nötigen. Juli 1959 in der Tat die Bedeutung eines - bedingten oder unbedingten (§ 2177 BGB) - Vermächtnisses für den Kläger haben sollte; noch hat das Revisionsgericht die Möglichkeit festzustellen, ob das Vermächtnis dem Kläger überhaupt wirksam zugewandt worden ist. So hat das Beruftingsgericht einerseits bei der Bewertung des Wohnrechtsvermächtnisses für die Benutzung des Hausrats einen monatlichen Betrag von 200 DM und insgesamt einen Wert von 14.400 DM (als sechsfachen Jahresbetrag) zu Lasten des Klägers angesetzt, während es auf der anderen Seite bei der Berechnung des aktiven Nachlaßbestandes den Wert des Hausrats nicht berücksichtigt hat. Da die Höhe des Pflichtteils in § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils festgesetzt und damit auf der Grundlage des gesamten Nachlaßwertes (§§ 1922, 1924 - 1931 BGB) zu ermitteln ist, hat das Revisionsgericht die Bewertung sowohl des vollen Nachlaßbestandes als auch des von ihm abgeleiteten Pflichtteilsbetrages zu überprüfen. Hinsichtlich der Nachlaßbewertung begegnet das an-gefochtene Urteil im übrigen noch insofern Bedenken, als es nicht auf die Behauptung der Beklagten eingeht, daß sich die Erblasserin und der Kläger über einen Teil des Nachlasses ihres gefallenen Sohnes Richard BöflIHIjun., Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung - gegebenenfalls - auch die Präge der Anrechnung des Wohnrechtsvermächtnisses auf den Pflichtteilsanspruch erneut zu prüfen haben, und zwar sowohl im Hinblick auf So wird einerseits der Umstand zu berücksichtigen sein, daß der Kläger nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum die Absicht gehabt haben dürfte, den Verzicht auf das ihm vermachte Wohnrecht ohne Gegenleistung und ohne eine - unter Umständen als selbstverständlich vorausgesetzte- Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch auszusprechen. Oktober 1963 auf das Wohnrecht verzichtet hat, könnte es unter Umständen am rechtlichen Grund für den Abschluß des Erlaßvertrages fehlen mit der Folge, daß der Kläger berechtigt wäre, seine Verzichtserklärung zu kondizieren. Bis zu dem Jahre 1959 sei der Schmuck in einem Safe aufbewahrt worden, zu dem beide Ehegatten einen Schlüssel hatten.Als die Erblasserin aber im Jahre 1959 eine Reise zu den Töchtern angetreten habe, habe sie den gesamten im Safe befindlichen Schmuck, darunter auch das Kollier und die Kette, mitgenommen. Nach dem Vortrag der Beklagten - im Verfahren vor dem Landgericht -habe es sich bei dem Brillantkollier nicht um einen alten Familienschmuck der Familie Bö^BP im üblichen Sinne gehandelt, Denn die Mutter des Klägers habe das Kollier erst von seinem Vater als Geschenk erhalten. Mit dem Tode der Mutter sei es sodann auf den Kläger übergegangen und von ihm auf seine Ehefrau; er habe die Schmuckstücke der Erblasserin Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Kläger könne mit dem Herausgabeverlangen nicht durchdringen, weil er nicht bewiesen habe, daß er das Eigentum an den beiden Schmuckstücken im Wege der Erbauseinandersetzung nach seiner Mutter erlangt habe. Denn im Verhältnis zwischen Ehegatten - und dementsprechend auch im Rechtsstreit mit dem Erben eines Ehegatten - greife unabhängig von den Besitzverhältnissen die Vermutung des § 1362 Abs. 2 BGB für die dort genannten, zu dem persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen ein. So hätten die Parteien nicht etwa behauptet, der Schmuck sei als Kapitalanlage gedacht und deshalb nicht zu dem persönlichen Gebrauch der Erblasserin bestimmt gewesen. Auch spreche nichts dafür, daß der Schmuck ein alter Familienschmuck gewesen sei, der nicht ausschließlich zu dem Gebrauch der Ehefrau dienen sollte, selbst wenn sie ihn allein getragen habe. Unter diesen Umständen treffe den Kläger die Beweislast dafür, daß der Schmuck ungeachtet seiner Bestimmung zu dem persönlichen Gebrauch der Ehefrau nicht ihr Eigentum geworden sei. In diesem Sinne erstrecke sich die Regelung auch auf die streitigen Schmuckstücke, obwohl sie nicht von dem Kläger oder der Erblasserin "angeschafft" worden seien. Da somit die Vermutung des § 1362 Abs. 2 BGB für das Eigentum der Erblasserin und dementsprechend auch der Beklagten als ihrer Erbinnen spreche, sei die Behauptung des Klägers, daß er die Schmuckstücke seiner Ehefrau nicht geschenkt habe, unerheblich und sein Herausgabeverlangen unbegründet. Sie weist dazu im einzelnen darauf hin, daß im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt sei, die Beklagten hätten den Eigentumserwerb des Klägers im Wege der Erbauseinandersetzung über den Nachlaß seiner Mutter zugestanden (§§ 288, 289 ZPO), während das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen von einem Bestreiten der Beklagten ausgehe, ohne daß aber ein Widerruf des Zugeständnisses nach § 290 ZPO erfolgt sei. So ist aus dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen, daß die Beklagten in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers zugestanden hatten, der Schmuck sei von der Mutter des Klägers im Wege der Erbauseinandersetzung auf ihn übergegangen, während das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils davon ausgeht, daß die Beklagten den behaupteten Eigentumserwerb des Klägers nach seiner Mutter bestritten hätten. In jenem Schriftsatz hatte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten indessen - ohne Berücksichtigung der früher abgegebenen tatsächlichen Erklärungen - erkennbar bloße Vermutungen aufgestellt und ausgeführt, es "wäre sehr ungewöhnlich, wenn die Mutter des Klägers diesem die Schmuckstücke vererbt hätte; deshalb müsse unterstellt werden, daß sie den Schmuck an ihre Schwiegertochter vererbt habe". fochtene Urteil keine Anhaltspunkte, Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine bestreitende Erklärung der Beklagten zugrundelegt, ohne sich mit der im Tatbestand getroffenen Feststellung auseinanderzusetzen, nach der die Beklagten selbst von einem Eigentumserwerb des Klägers an den Schmuckstücken aus dem Nachlaß seiner Mutter ausgingen. Denn es fehlen einerseits hinreichende Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, den im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Vortrag der Beklagten außer aoht zu lassen und-mit dem Be-rufungsgericht-davon auszugehen, daß dar Eigentumserwerb des Klägers an den Schmuckstücken im Jahre 1926 bestritten sei. Zum anderen ist das Revisionsgericht auch nicht in der Lage, lediglich nach dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und ohne Kenntnis des etwaigen mündlichen Vortrags der Beklagten deren Einlassung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - dahin zu werten, daß sie den Eigentumserwerb des Klägers an den Schmuckstücken aus dem Nachlaß seiner Mutter einräumen. Sollte das allerdings der Fall und der Eigentumserwerb des Klägers als unstreitig anzusehen sein (§ 138 Abs.3 ZPO), so läßt sich das angefochtene Urteil t mit der gegebenen Begründung - nicht halten. Erst wenn feststände, daß die beiden streitigen Schmuckstücke ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch der Erblasserin bestimmt gewesen wären, müßte der Kläger seinerseits den Beweis erbringen, daß sie trotz der Gebrauchsbestimmung dennoch nicht in das Eigentum seiner Ehefrau übergegangen wären (vgl. Das Berufungsgericht sützt sich bei der Prüfung des § 1362 Abs. 2 BGB und der Frage der Gebrauchsbestimmung auf einen Lebenserfahrungssatz, nach dem "in einer Normalehe Frauenschmuck in der Regel zu dem ausschließlich persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt" sei. Juni 1957, BGBl I 609) hat in Art. I Nr. 8 lediglich die frühere Regelung des § 1362 Abs. 2 BGB auf beide Ehegatten erweitert, ohne den Sinn und die Bedeutung der Bestimmung zu verändern (siehe Bundestagsdrucksache 2. Auch nach § 1362 Abs. 2 BGB nF kann deshalb der Beweis, daß ein Schmuckstück ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt sei, nicht allein aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes, sondern nur dann als erbracht angesehen werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles diese Annahme bestätigen. Insbesondere kann nicht - mit dem Berufungsgericht - angenommen werden, die Schmuckstücke hätten, "da die Erblasserin sie getragen habe, bestimmungsgemäß ihrem persönlichen Gebrauch gedient". Die Tatsache, daß die Erblasserin den streitigen Schmuck nur zu besonders festlichen Anlässen, so den Hochzeiten der Töchter - nach dem Vortrag des Klägers: mit seiner Erlaubnis - getragen hat, scheint eher gegen eine Bestimmung zu dem allgemein persönlichen Gebrauch der Erblasserin zu sprechen. Ebenso kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres gefolgt werden, nach der der Wert der Schmuckstücke, der ohnehin nicht auffallend hoch gewesen sei, angesichts der Lebensverhältnisse der Eheleute BöflIB nichts an der Bestimmung zu dem persönlichen Gebrauch für die Ehefrau geändert habe. Immerhin betonen die Beklagten in diesem Zusammenhang selbst, das Brillantkollier und die Lorgnonkette seien die wertvollsten Schmuckstücke aus dem Besitz der Erblasserin gewesen, und diejenige Tochter, die eine dieser Ketten erhalten hätte, wäre damit vor den anderen bevorzugt worden. Unter diesen Umständen läßt sich die vom Berufungsgericht selbst angedeutete Möglichkeit, daß es sich bei dem Kollier und der Kette um einen Familienschmuck gehandelt habe, der nicht ausschließlich zu dem Gebrauch der Ehefrau dienen sollte, jedenfalls mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht ausschließen. Vielmehr können beispielsweise ein besonderer mit den Schmuckstücken verknüpfter Erinnerungswert oder besondere Anordnungen der früheren, ersten Eigentümerin oder auch die Kostbarkeit der Gegenstände als solche darauf schließen lassen, daß sich ihr Zweck nicht darin erschöpfte, ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch der Ehefrau zu dienen, sondern daß sie - über ihre natürliche Beschaffenheit als Frauenschmuckstücke hinaus - für den Kläger eine eigene Bedeutung als Erbstücke seiner Familie behielten und damit nicht von der Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2 BGB erfaßt wurden. Februar 1926 getroffen hatten, läßt sich - unabhängig von der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht - nichts anderes entnehmen, da sich auch jener Vertrag, ebenso wie die gesetzliche Bestimmung des § 1362 Abs. 2 BGB, nur auf die "zu dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen" bezog. Nach alledem hängt die Beurteilung der Frage, ob die streitigen Schmuckstücke zu dem ausschließlich persönlichen Gebrauch der Erblasserin bestimmt waren, maßgebend - mit - davon ab, ob der Eigentumserwerb des Klägers aus dem Nachlaß seiner Mutter als unstreitig festgestellt werden kann oder ob auch die Möglichkeit eingeräumt werden muß, daß die Erblasserin selbst jene Schmuckstücke von ihrer Schwiegermutter erhalten hatte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 101/67 URTEIL Verkündet am 5. Oktober 1970 Groß, Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschiftsstelle in dem Rechtsstreit des Kurt bei Bifl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. Ellinor Freifrau von GflD über Roi von Sch r, Kreis 3. Adelheid Freifrau von kowmm, BBBweg m, 4. Elfrjede Freifrau von K^B-WeflHI^B, Re , geb. Böl Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof«Br. Br. und - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesriohter Br. Bode, Br. Hußla, Keßler und der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgericshts Koblenz vom 18. April 1967 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten bleibt. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Beklagten sind die Tächter des Klägers.und der am Hfc HB 1961 verstorbenen Frau Ise BöflHH» geb. von der Biese hat durch Testament vom 23. Juli 1959 die vier Beklagten zu ihren Erbinnen eingesetzt und den Kläger von der Erbfolge ausgeschlossen. Ber Kläger verlangt den Pflichtteil - in Höhe von 54.157,34 BM - und die Herausgabe eines Brilläntkolliers sowie einer Platinkette mit kleinen Perlen (Lorgnonkette). Er hat der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einen Nachlaßwert von 572.616,87 DM zugrundegelegt, der sich nach seinen Angaben aus folgenden Einzelwerten zusammensetzte: Bargeld 30 DM, Bankguthaben: 6.666,11 DM, Wertpapiere: 166.373 DM, Forderung gegen die Firma Richard Bö^^^ ft Cie.: 50.000 DM, Grundstück in AbMIH^V: 150.000 DM, 100 Aktien der DdHB Hüttenwerke AG: 175.000 DM, Darlehnsforderung gegen die Firma A. von Han^HBIB, deren Alleininhaber der Kläger ist: 17*047,76 DM und Schmuck: 7*500 DM. Auf diesen Betrag hat der Kläger unstreitige NachlaßVerbindlichkeiten in Höhe von 2.976 DM angerechnet. Von dem danach verbleibenden reinen Nachlaßwert hat er als seinen Anteil 1/8, d.h. 71.205,10 DM, geltend gemacht und hierauf noch den Betrag von 17.047,76 DM verrechnet, den die Firma A. von HaflHHHm dem Nachlaß schuldete, so daß sich als Endbetrag die Klageforderung von 54.157,34 DM ergab. Hinsichtlich der beiden Schmuokstücke hat der Kläger vorgptragen, sie seien ein Familienschmuck der Familie ./ V 1 BöflttB und sein Eigentum; er habe sie im August 1926 böi der Erbauseinandersetzung nach dem Tode seiner Mutter eififal ten. ' *i. • 4 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht: Das Grundstück habe im Zeitpunkt des Erbfalls allenfalls einen Wert von 100.000 DM, die Aktien hätten einen Wert von nur 150.000 DM gehabt; hingegen habe die Forderung gegen die Firma von HaJiHi 26.900 DM betragen und der Wert des Sohmuokes - zu dem auch das Brillantkollier und die Lorgnonkette hinzugerechnet werden müßten - 11.000 DM; hinzu komme der Hausrat mit 9.000 DM. Danach ergehe sich nach Abzug der Verbindlichkeiten von 2.976 DM ein Nachlaßwert von 516.993»11 DM; der Pflichtteil des Klägers belaufe sich mithin auf 64.624*15 DM. Von diesem Betrag sei jedoch der Wert eines Wohnrechts-Vermächtnisses abzusetzen, das die Erblasserin dem Kläger in einer von den Eheleuten gemeinsam Unterzeichneten letztwilligen Verfügung vom 23. März 1952 zugewandt und der Kläger auch angenommen habe. Das Wohnrecht sei ihm auf Lebenszeit vermacht worden; es sei deshalb, da er im Zeitpunkt des Erbfalls 75 Jahre alt gewesen sei, nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes (Bundesgesetzblatt 1952 1 S. 22, §16 Abs. 2) mit dem sechsfachen Jahreswert von je 8.400 191 (monatlich 500 DM für die Benutzung des Hauses und 200 DM für die Benutzung des Hausrats), d.h. mit insgesamt 30.400 DM, zu bewerten, so daß nur ein Pflichtteilsrestanspruch des Klägers von 14.224,15 DM verbleibe. Hiergegen rechneten sie mit ihrer Porderung gegen die Firma von HaflHl in Höhe von 26.900 DM auf. Damit stehe dem Kläger ein Zahlungsanspruch nicht mehr zu. Die Beklagten haben sich im übrigen einer weiteren Porderung gegen den Kläger berühmt mit der Begründung: Die Erblasserin und der Kläger hätten gemeinsam ihren gefallenen Sohn Richard BöS^P jun. beerbt, sich aber über einen Teil seines Nachlasses, nämlich über nominell 29.500 DM Aktien der DpHPHp Hütte AG und nominell 60.000 DM weitere Aktien, noch nicht auseinandergesetzt. Diese Aktien habe der Kläger in Besitz. Er schulde nunmehr ihnen - den Beklagten - als den Erbinnen seiner Ehefrau - nach der Auseinandersetzung den auf die Erblasserin entfallenden Anteil jener restlichen Nachlaßwerte. Die beiden Schmuckstücke hätten im Eigentum der Erblasserin gestanden. Das Landgericht hat dir ch Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 22.280,10 DM mit Zinsen verurteilt und die Herausgabeklage abgewiesen. Es ist im wesentlichen von den zwischen den Parteien unstreitigen Beträgen bzw. Teilbeträgen der Nachlaßwerte und Verbindlichkeiten ausgegangen und hat auf diese Weise einen entscheidungsreifen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 41.180,10 Bl ermittelt. Über das Wohnrecht hat das Landgericht keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern insoweit nur ausgeführt: Das Wohnrecht könne, selbst wenn es mit einem monatlichen Nutzungswert von 700 DM anzusetzen sei, allenfalls für die Dauer von 27 Monaten, nämlich für die Zeit vom Erbfall am 18. Juli 1961 bis zu dem 21. Oktober 1963, berechnet werden. Denn am 21. Oktober 1963 habe der Kläger unstreitig auf das Recht verzichtet. Bei dieser Sachlage würde eine Anrechnung mit dem sechsfachen Jahreswert gegen Treu und Glauben verstoßen. Da mithin allenfalls ein Wert von 18.900 DM (27 x 700 DM) für das Wohnrecht in Betracht kommen könne, sei der Rechtsstreit soweit entscheidungsreif, daß dem Kläger mindestens eine Pflichtteilsforderung in Höhe von 22.280,10 DM zustehe. Den Herausgabeanspruch hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, die Vermutung des § 1006 B6B spreche dafür, daß die Erblasserin Eigentümerin der Schmuckstücke gewesen sei, da sie sie im Zeitpunkt ihres Todes in Alleinbesitz gehabt habe. Gegen das Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers - gegen die Abweisung der Herausgabeklage -zurückgewlesen und auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Zahlungsklage in Höhe des vom Landgericht zugesproohenen Betrages von 22.280,10 DH abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsantrag in Höhe von 22.280,10 DH und den Herausgabeantrag weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurück-zuweisen. Entsohe idung sgründe: I. 1. Das Oberlandesgerioht hat seine Entscheidung über den Pflichtteils-Teilanspruch auf folgende Erwägungen gestützt: Da das Landgericht bei der Berechnung des Pflioht-teilsanspruchs - abgesehen von den unstreitigen Beträgen -jeweils die dem Kläger ungünstigsten Werte zugrundegelegt habe, so daß sich der Pflichtteil im Verlauf des weiteren Verfahrens allenfalls erhöhen könne« hänge die Entscheidung über die Berufung der Beklagten davon ab« ob und in welcher Weise das Wohnrecht zu berücksichtigen sei. Denn einem Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis bedacht sei, stehe nach § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Recht auf den Pflichtteil insoweit nicht zu, als der Wert des Vermächtnisses reiche. Bas dem Kläger vermachte Wohnrecht sei aber mit einem so hohen Wert anzusetzen, daß der vom Landgericht zugesprochene Teilbetrag von 22.280,10 DM entfallen müsse. Bas Wohnrecht sei dem Kläger in der Porm eines wirksamen Vermächtnisses zugewandt worden. Bas ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn der Verfügung vom 23. März 1952, in der die Ehegatten erklärten: "Wir, die Unterzeichneten Eheleute Kurt Bö^m und Ise BöQH^ geb. von der WflB» wünschen, daß der überlebende Ehegatte freie Verfügung über Wohnung und Einrichtung des von uns bewohnten Hauses "Im auf Lebenszeit behält." Mit dieser Anordnung hätten die Eheleute gegen- seitig dem Überlebenden von ihnen persönlich und unabhängig davon, ob er Erbe des Erstversterbenden sein werde, die Wohnung in dem Hause in AbflHBHHI auf Lebenszeit erhalten wollen'und ihm damit einen Vermögensvorteil im Sinne des § 1939 BGB, also ein Vermächtnis, zugewendet. Der Wirksamkeit dieser Vermächtnisanordnung stehe das spätere Testament der Erblasserin vom 23. Juli 1959, durch das sie den Kläger von der Erbfolge ausschloß, nicht entgegen; die Enterbung berühre die frühere Zuwendung des Vermächtnisses nicht. Der Kläger habe das Vermächtnis auch angenommen. Maßgebend für die Bewertung sei der Zeitpunkt des Erbfalls; nachträgliche Wertsteigerungen oder Wertminderungen blieben ohne Einfluß. Bas bedeute, daß das Vermächtnis zu dem vollen Schätzungswert anzurechnen sei, zu dem es dem Berechtigten von der Erblasserin gleichsam angeboten sei. Bei dieser Schätzung könne - entsprechend den vom Kläger nicht bestrittenen Angaben der Beklagten - einerseits von einem monatlichen Nutzungswert des Wohnrechts in Höhe von 700 DM und andererseits nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes von einer 6jährigen Lebenserwartung des Klägers ausgegangen werden. Damit ergebe sich ein Vermächtniswert in Höhe von 50.400 DM. Dieser werde durch den späteren Verzicht des Klägers auf das Wohnrecht, der als Erlaßvertrag zu werten sei, nicht beeinflußt, da es auf den wirklich vorhandenen inneren Wert ankomme, den das Wohnrecht im Zeitpunkt des Erbfalls gehabt habe. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB ändere der Erlaßvertrag nichts daran, daß das Wohnrecht mit dem vollen Vermächtniswert von 50.400 DM auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers anzurechnen sei. Die Berufung der Beklagten auf die volle Anrechnung sei nicht rechtsmißbräuchlich. Bei Berücksichtigung des Vermächtnisses mit dem Wert von 50.400 DM verbleibe von dem eingeklagten Anspruch in Höhe von 54-157,34 DM nur ein Betrag von 3.757,34 DM. Der Pflichtteilsrestanspruch des Klägers könne sich nur aus den im Teilurteil des Landgerichts bisher nicht berücksichtigten Bestwerten in Höhe von 12.977t24 DM (DflHi Aktien: Differenz zwischen 175-000 DM nach Angabe des Klägers und 150.000 DM nach Angabe der Beklagten, also 25.000 DM, davon 1/8 = 3.125 DM; und Differenz in der Bewertung der Darlehnsforderung gegen die Firma v. HaBB~ flBB, nach den Angaben des Klägers 17.047,76 DM und nach der Behauptung der Beklagten 26.900 DM, also: 9.852,24 DM) ergeben. Von diesem Betrag müsse der bei der Anrechnung auf den vom Landgericht zugesprochenen Teil des Pflichtteil sanspiu chs noch nicht verbrauchte Vermächtniswert (50.400 DM minus 41.180,10 DM = 9.219, 90 DM) abgezogen werden, so daB sich günstigstenfalls ein Restanspruch von 3.757,34 DM (3.125 DM + 9.852,24 DM = 12.977,24 DM; 12.977.24 DM - 9.219,90 DM = 3.757,34 DM) als begründet erweisen könne. Unter diesen Umständen müsse die Zahlungsklage auch in dem Umfang abgewiesen werden, in dem das Landgericht sie zugesprochen habe. 2. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision sowohl mit prozessualen als auch mit materiell-rechtlichen Rügen. a) Sie rügt zunächst in verfahrensreohtlicher Hinsicht, es habe kein Teilurteil erlassen werden dürfen; denn die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger günstigstenfalls noch eine Forderung von 12.977.24 DM zustehe, lasse die Schwankungen in der Höhe der noch offenen Ansprüche unberücksichtigt. Diese Rüge greift Jedoch nicht durch (Art. 1 Nr. 4 Entl.G. v. 15. August 1969). Da das angefochtene Urteil indessen aus anderen Gründen aufgehoben werden muß und das Berufungsgericht in dem neuen Verfahren weitere Feststellungen Uber den Anspruch des Klägers zu treffen haben -10- wird, sind alsdann auch die Grundlagen für den Erlaß eines Teilurteils erneut zu prüfen. b) Die Revision wendet sich weiterhin gegen die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils und macht insoweit insbesondere geltend: Das Berufungsgericht habe nicht entschieden, worum es sich bei den Erklärungen der Eheleute Bö^HB vom 23. März 1932 gehandelt habe, um ein Vermächtnis, eine Teilungsanordnung, eine Schenkung von Todes wegen oder ein anderes Recht. Sollte von einem wirksamen Vermächtnis auszugehen sein, dann habe der Kläger hierauf nicht verzichtet. Jedenfalls habe es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen, den Erlaßvertrag, d.h. die entsprechenden Willenserklärungen des Klägers und der Beklagten, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auszulegen und dabei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage den erkennbaren Willen der Parteien zu ermitteln. Diese Angriffe der Revision führen im Ergebnis zu dem Erfolg. Das angefochtene Urteil enthält sowohl bei der Auslegung der letztwilligen Erklärung vom 23. März 1932 als - auf den Pflichtteil anzurechnendes - Vermächtnis als auch bei der Ermittlung des Pflichtteils selbst Unklarheiten und Widersprüche in der Begründung, die dem Revisionsgericht eine zuverlässige Nachprüfung der getroffenen Entscheidung unmöglich machen und deshalb zu ihrer Aufhebung und zur Zurüokverweisung der Sache an das Berufungsgericht nötigen. 11 Das Berufungsgericht hat zwar die gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute Bö^HB vom 23. März 1932 nach ihrem Wortlaut und Inhalt als wirksames Wohnrechtsvermächt-lis im Sinne des § 1939 BGB ausgelegt und die Möglichkeiten einer Schenkung von lodes wegen oder einer Auseinandersetzungsanordnung nach § 2048 BGB abgelehnt. Seine Ausführungen lassen jedoch nicht mit der für eine revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlichen Deutlichkeit erkennen, ob die Auslegung nicht auf einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Denkgesetze beruht oder unter Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze oder Auslegungsgrundsätze zustandegekoamen ist. Das Berufungsgericht hat es nämlich unterlassen, den Wortlaut des späteren Testaments der Erblasserin vom 23. Juli 1959 wiederzugeben und damit die tatsächlichen Grundlagen ssiner Auslegung mitzuteilen. Daher läßt sich weder nachprüfen, ob die Erklärung aus dem Jahre 1952 im Licht der bei der Auslegung gemäß § 2258 BGB mit zu berücksichtigenden letztwilligen Verfügung vom 23. Juli 1959 in der Tat die Bedeutung eines - bedingten oder unbedingten (§ 2177 BGB) - Vermächtnisses für den Kläger haben sollte; noch hat das Revisionsgericht die Möglichkeit festzustellen, ob das Vermächtnis dem Kläger überhaupt wirksam zugewandt worden ist. Auch insoweit war aber unter dem Gesichtspunkt der §§ 2258 BGB und 2271 Abs. 1 BGB die rechtliche Vereinbarkeit der beiden Verfügungen zu prüfen und zu klären, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, die Anordnung vom 23. März 1952 durch das Testament der Erblasserin vom 23. Juli 1959 aufrechterhalten worden ist. Soweit sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die 12 Erklärungen der Parteien stützt, wonach "das spätere Testament aus dem Jahre 1959 der Wirksamkeit der Ver-mäohtnisanordnung nicht entgegenstehe, weil die Enterbung - des Klägers im Testament vom 23. Juli 1959 -die frühere Zuwendung des Vermächtnisses nicht berühre", ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich bei der Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nicht um eine "Tatsache" handelt, von deren Richtigkeit das Gericht bei übereinstimmendem Parteivortrag auszugehen hätte (§ 138 Abs. 3 und Abs. 1 ZPO). Vielmehr war die Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung - als Rechtsfrage -vom Berufungsgericht selbständig und unabhängig von etwaigen rechtlichen Erklärungen der Parteien zu entscheiden, wobei dem Inhalt des Testaments aus dem Jahre 1959 möglicherweise maßgebliche Bedeutung zukommen konnte• Aüßerdem enthält das angefochtene Urteil bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs selbst Widersprüche, die gleichfalls zu seiner Aufhebung führen müssen. So hat das Beruftingsgericht einerseits bei der Bewertung des Wohnrechtsvermächtnisses für die Benutzung des Hausrats einen monatlichen Betrag von 200 DM und insgesamt einen Wert von 14.400 DM (als sechsfachen Jahresbetrag) zu Lasten des Klägers angesetzt, während es auf der anderen Seite bei der Berechnung des aktiven Nachlaßbestandes den Wert des Hausrats nicht berücksichtigt hat. Darin liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht. Es geht nicht an, dem Kläger die Nutzungsmöglichkeit des Hausrats auf dem Weg über die Regelung des § 2307 Abs. 1 13 - Satz 2 BGB auf seinen Pflichtteilsanspruch anzurechnen, ohne den Hausrat selbst als Bestandteil des Nachlasses bei der Ermittlung des Pflichtteils mitzubewerten. Da die Höhe des Pflichtteils in § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils festgesetzt und damit auf der Grundlage des gesamten Nachlaßwertes (§§ 1922, 1924 - 1931 BGB) zu ermitteln ist, hat das Revisionsgericht die Bewertung sowohl des vollen Nachlaßbestandes als auch des von ihm abgeleiteten Pflichtteilsbetrages zu überprüfen. Hinsichtlich der Nachlaßbewertung begegnet das an-gefochtene Urteil im übrigen noch insofern Bedenken, als es nicht auf die Behauptung der Beklagten eingeht, daß sich die Erblasserin und der Kläger über einen Teil des Nachlasses ihres gefallenen Sohnes Richard BöflIHIjun., nämlich über Aktien im Nominalwert von 89.500 DM, bisher nicht auseinandergesetzt hätten. Hiernach kommt auch der Auseinandersetzungsanspruch der Erblasserin im Wert ihres Hälfteanteils als weiterer Nachlaßwert in Betracht. Daß der Kläger diesen Vortrag der Beklagten ebensowenig wie den über den Wert des Hausrats aufgegriffen hat, rechtfertigte es nicht, den Hausrat und den Auseinandersetzungsanspruch außer Betracht zu lassen; vielmehr war es geboten, die Parteien zu veranlassen, ihre Erklärungen über die tatsächlichen Umstände vollständig abzugeben (§§ 138 Abs. 1, 139 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung - gegebenenfalls - auch die Präge der Anrechnung des Wohnrechtsvermächtnisses auf den Pflichtteilsanspruch erneut zu prüfen haben, und zwar sowohl im Hinblick auf 14 - die Regelung des § 16 Abs. 2 Bewertungsgesetz, wonach allenfalls der fünffache Jahresbetrag als Schätzungswert des Wohnrechts in Betracht kommen dürfte,als auch insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB. Dabei wird das Gericht, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, bei der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ihrer beiderseitigen Interessenlage Rechnung zu tragen haben. So wird einerseits der Umstand zu berücksichtigen sein, daß der Kläger nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum die Absicht gehabt haben dürfte, den Verzicht auf das ihm vermachte Wohnrecht ohne Gegenleistung und ohne eine - unter Umständen als selbstverständlich vorausgesetzte- Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch auszusprechen. Zum anderen wird sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beklagten einen Anlaß haben konnten, anzunehmen, der Kläger wolle ohne jede Gegenleistung auf sein Wohnrecht verzichten, so daß er zwar das Wohnrecht aufgegeben, es sich aber trotzdem mit dem vollen Schätzungswert auf seinen Pflichtteilsanspruch hätte anrechnen lassen und den Beklagten noch dazu die Möglichkeit eingeräumt hätte, das Grundstück in Ab^HHB "unbelastet" zu veräußern. Da das angefochtene Urteil - schließlich - keine Feststellungen darüber enthält, weshalb der Kläger am 21. Oktober 1963 auf das Wohnrecht verzichtet hat, könnte es unter Umständen am rechtlichen Grund für den Abschluß des Erlaßvertrages fehlen mit der Folge, daß der Kläger berechtigt wäre, seine Verzichtserklärung zu kondizieren. Welche Auswirkungen eine derartige Rechtslage auf die Bewertung des Pflichtteilsanspruchs - unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB - haben könnte, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls im Rahmen des neuen Verfahrens zu entscheiden haben. II. 1. Bei der Prüfung des Herausgabeverlangens hat sich das Berufungsgericht auf folgende - im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene - Feststellungen gestützt: Nach dem Vortrag des Klägers habe dieser das Brillantkollier und die Lorgnonkette nach dem Tode seiner Mutter im Wege der Erbauseinandersetzung am 2. August 1926 zu Eigentum erhalten, und er sei auch Eigentümer der Schmuckstücke geblieben. Allerdings habe seine Ehefrau sie bei besonderen Anlässen, insbesondere den Hochzeiten der Töchter, mit seiner Erlaubnis getragen. Bis zu dem Jahre 1959 sei der Schmuck in einem Safe aufbewahrt worden, zu dem beide Ehegatten einen Schlüssel hatten.Als die Erblasserin aber im Jahre 1959 eine Reise zu den Töchtern angetreten habe, habe sie den gesamten im Safe befindlichen Schmuck, darunter auch das Kollier und die Kette, mitgenommen. Nach dem Vortrag der Beklagten - im Verfahren vor dem Landgericht -habe es sich bei dem Brillantkollier nicht um einen alten Familienschmuck der Familie Bö^BP im üblichen Sinne gehandelt, Denn die Mutter des Klägers habe das Kollier erst von seinem Vater als Geschenk erhalten. Mit dem Tode der Mutter sei es sodann auf den Kläger übergegangen und von ihm auf seine Ehefrau; er habe die Schmuckstücke der Erblasserin 16 - geschenkt. Im Berufungsverfahren habe der Kläger die behauptete Schenkung bestritten, und die Beklagten hätten ihrerseits geltend gemacht: Es wäre ungewöhnlich, wenn die Mutter des Klägers diesem den Schmuck vererbt hätte. Vielmehr müsse angenommen werden, daß die Mutter die Schmuckstücke ihrer Schwiegertochter, der Erblasserin,vererbt habe. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Kläger könne mit dem Herausgabeverlangen nicht durchdringen, weil er nicht bewiesen habe, daß er das Eigentum an den beiden Schmuckstücken im Wege der Erbauseinandersetzung nach seiner Mutter erlangt habe. Da die Beklagten den behaupteten Eigentumserwerb des Klägers bestritten, zwängen sie ihn damit zu dem Beweis. Er habe indessen nur Beweis angetreten durch den Antrag, ihn als Partei zu vernehmen; seine eigene Vernehmung sei jedoch unter den Umständen des vorliegenden Palles unzulässig. Die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB komme dem Kläger nicht zugute. Denn im Verhältnis zwischen Ehegatten - und dementsprechend auch im Rechtsstreit mit dem Erben eines Ehegatten - greife unabhängig von den Besitzverhältnissen die Vermutung des § 1362 Abs. 2 BGB für die dort genannten, zu dem persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen ein. Da die Erblasserin die. Schmuckstücke getragen habe, hätten sie bestimmungsgemäß ihrem persönlichen Gebrauch gedient. Pür diese Feststellung genüge es, daß ihr Ehemann ihr den Schmuck zu dem Zweck überlassen habe. Zudem 17 - entspreche es der Lebenserfahrung, daß in einer Normalehe Frauenschmuck in der Regel zu dem ausschließlich persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt sei« Gründe für eine Abweichung von diesem Erfahrungssatz seien nicht ersichtlich. So hätten die Parteien nicht etwa behauptet, der Schmuck sei als Kapitalanlage gedacht und deshalb nicht zu dem persönlichen Gebrauch der Erblasserin bestimmt gewesen. Auch spreche nichts dafür, daß der Schmuck ein alter Familienschmuck gewesen sei, der nicht ausschließlich zu dem Gebrauch der Ehefrau dienen sollte, selbst wenn sie ihn allein getragen habe. Um einen solchen Familienschmuck habe es sich schon deshalb nicht gehandelt, weil ihn der Vater des Klägers dessen Mutter geschenkt habe. Es sei durchaus möglich, daß ein solcher Schmuck später auf die Schwiegertochter zu ihrem persönlichen Gebrauch übergegangen sei. Unter diesen Umständen treffe den Kläger die Beweislast dafür, daß der Schmuck ungeachtet seiner Bestimmung zu dem persönlichen Gebrauch der Ehefrau nicht ihr Eigentum geworden sei. Biesen Beweis habe er nicht erbracht. Bie ehevertragliche Regelung vom 10. Februar 1926 spreche sogar eher für das Gegenteil. In dem Ehevertrag hätten die Eheleute Böfl|0 nämlich vereinbart, "daß alle zu dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen stets Eigentum des Betreffenden sein sollten, gleichviel wann und aus welchem Vermögen sie angeschafft" wurden. Entgegen ihrem reinen Wortlaut habe sich jene Vereinbarung nach dem erkennbaren Sinn und Zweck nicht hur auf "Anschaffungsgegenstände" beschränken, sondern alle Gegenstände im Eigentum der Ehegatten - im Zeitpunkt des Abschlusses und während der Gültigkeitsdauer des 18 Vertrages - erfassen sollen mit dem Ziel, das Eigentum allgemein von der Gebrauchsbestimmung abhängig zu machen. In diesem Sinne erstrecke sich die Regelung auch auf die streitigen Schmuckstücke, obwohl sie nicht von dem Kläger oder der Erblasserin "angeschafft" worden seien. Da somit die Vermutung des § 1362 Abs. 2 BGB für das Eigentum der Erblasserin und dementsprechend auch der Beklagten als ihrer Erbinnen spreche, sei die Behauptung des Klägers, daß er die Schmuckstücke seiner Ehefrau nicht geschenkt habe, unerheblich und sein Herausgabeverlangen unbegründet. 2. Gegenüber diesen Ausführungen rügt die Revision in erster Linie, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 313 ZPO widersprüchliche Feststellungen getroffen und demzufolge die Beweislast verkannt. Sie weist dazu im einzelnen darauf hin, daß im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt sei, die Beklagten hätten den Eigentumserwerb des Klägers im Wege der Erbauseinandersetzung über den Nachlaß seiner Mutter zugestanden (§§ 288, 289 ZPO), während das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen von einem Bestreiten der Beklagten ausgehe, ohne daß aber ein Widerruf des Zugeständnisses nach § 290 ZPO erfolgt sei. Ferner ist die Revision der Meinung, es komme nicht die Vermutung des § 1362 Abs. 2 BGB, sondern diejenige des § 1006 Abs. 2 BGB - zugunsten des Klägers - zu dem Zuge mit der Folge, daß sein Herausgabeverlangen gerechtfertigt sei. Dieser Rüge ist der Erfolg gleichfalls nicht zu versagen. Das Berufungsurteil enthält in der Tat bei der Wertung des Parteivorbringens zur Frage des Eigentumserwerbs 19 - an den Schmuckstücken Feststellungen, die in sich widerspruchsvoll sind. So ist aus dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen, daß die Beklagten in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers zugestanden hatten, der Schmuck sei von der Mutter des Klägers im Wege der Erbauseinandersetzung auf ihn übergegangen, während das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils davon ausgeht, daß die Beklagten den behaupteten Eigentumserwerb des Klägers nach seiner Mutter bestritten hätten. Diese - letztere - Annahme könnte nach den Schriftsätzen der Parteien, auf die im Berufungsurteil Bezug genommen wird, auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Mai 1966 zurückgehen, die auch im Berufungsurteil S. 11, letzter Absatz, wiedergegeben sind. In jenem Schriftsatz hatte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten indessen - ohne Berücksichtigung der früher abgegebenen tatsächlichen Erklärungen - erkennbar bloße Vermutungen aufgestellt und ausgeführt, es "wäre sehr ungewöhnlich, wenn die Mutter des Klägers diesem die Schmuckstücke vererbt hätte; deshalb müsse unterstellt werden, daß sie den Schmuck an ihre Schwiegertochter vererbt habe". Eine derartige Vermutung war jedoch nicht geeignet, das frühere Zugeständnis der Beklagten zu widerlegen, zu demal die Voraussetzungen für einen - wirksamen - Widerruf des Geständnisses nach § 290 ZPO nicht dargetan sind. Darüber, ob die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in rechtswirksamer Weise ihr früheres Geständnis widerrufen haben,ergibt das ange- -20- fochtene Urteil keine Anhaltspunkte, Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine bestreitende Erklärung der Beklagten zugrundelegt, ohne sich mit der im Tatbestand getroffenen Feststellung auseinanderzusetzen, nach der die Beklagten selbst von einem Eigentumserwerb des Klägers an den Schmuckstücken aus dem Nachlaß seiner Mutter ausgingen. Dem Revisionsgericht ist unter diesen Umständen eine zuverlässige Nachprüfung des Berufungsurteils wiederum nicht möglich. Denn es fehlen einerseits hinreichende Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, den im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Vortrag der Beklagten außer aoht zu lassen und-mit dem Be-rufungsgericht-davon auszugehen, daß dar Eigentumserwerb des Klägers an den Schmuckstücken im Jahre 1926 bestritten sei. Zum anderen ist das Revisionsgericht auch nicht in der Lage, lediglich nach dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und ohne Kenntnis des etwaigen mündlichen Vortrags der Beklagten deren Einlassung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - dahin zu werten, daß sie den Eigentumserwerb des Klägers an den Schmuckstücken aus dem Nachlaß seiner Mutter einräumen. Sollte das allerdings der Fall und der Eigentumserwerb des Klägers als unstreitig anzusehen sein (§ 138 Abs. 3 ZPO), so läßt sich das angefochtene Urteil t mit der gegebenen Begründung - nicht halten. Die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2 BGB greift unter diesen Umständen nicht ein. 21 Diese Vermutung bezieht sich nur auf diejenigen Sachen, die ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind. Dabei trifft die Beweislast für die persönliche Gebrauchsbestimmung den Ehegatten bzw. seinen Erben, der das Eigentum für sich in Anspruch nimmt (BGB RGRK 10./11. Aufl. I960, § 1362 Anm. 3; Staudinger-Hübner, 10./11. Aufl. 1964 § 1362 Rdn. 30, 31; BGHZ 2, 82/84), im vorliegenden Fall also die Beklagten. Erst wenn feststände, daß die beiden streitigen Schmuckstücke ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch der Erblasserin bestimmt gewesen wären, müßte der Kläger seinerseits den Beweis erbringen, daß sie trotz der Gebrauchsbestimmung dennoch nicht in das Eigentum seiner Ehefrau übergegangen wären (vgl. RGZ 99, 152f;RG in LZ 1922, 291). Das Berufungsgericht sützt sich bei der Prüfung des § 1362 Abs. 2 BGB und der Frage der Gebrauchsbestimmung auf einen Lebenserfahrungssatz, nach dem "in einer Normalehe Frauenschmuck in der Regel zu dem ausschließlich persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt" sei. Ein derartiger Erfahrungssatz kann indessen nicht in so allgemeiner Bedeutung Geltung beanspruchen, daß er zu einer Umkehr der Beweislast führen würde; sondern er kann nur neben anderen Umständen des Einzelfalles im Rühmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden (vgl. BGB-RGRK aaO). Das hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in BGHZ 2, 82 ff - allerdings während der Geltung des § 1362 Abs. 2 BGB aF -entschieden. Für die Vorschrift des § 1362 Abs. 2 BGB nF gilt aber nichts anderes. Denn das Gleichberechtigungsgesetz (vom 18. Juni 1957, BGBl I 609) hat in Art. I Nr. 8 lediglich die frühere Regelung des § 1362 Abs. 2 BGB auf beide Ehegatten erweitert, ohne den Sinn und die Bedeutung der Bestimmung zu verändern (siehe Bundestagsdrucksache 2. Wahlperiode Nr. 224 zu § 1362 Abs. 2 BGB). Auch nach § 1362 Abs. 2 BGB nF kann deshalb der Beweis, daß ein Schmuckstück ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt sei, nicht allein aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes, sondern nur dann als erbracht angesehen werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles diese Annahme bestätigen. Dabei kann die Herkunft des Schmuckes aus der Familie entweder der Ehefrau oder des Ehemannes mit von Bedeutung sein (vgl. Urteil vom 7. Mai 1951 - IV ZR 69/50 * BGHZ 2, 82 ff, insoweit nicht abgedruckt). Steht also fest, daß der Ehemann bestimmte Schmuckstücke während der Ehe geerbt hat, so muß die Ehefrau oder ihr Rechtsfolger dartun, daß der Ehemann ihr diese Schmuckstücke - später - zu ihrem ausschließlich persönlichen Gebrauch überlassen hat. Für eine solche allgemeine Gebrauchsüberlassung des Brillantkolliers und der Flatinkette an die Erblasserin bietet das Vorbringen der Beklagten keine hinreichend überzeugenden Anhaltspunkte. Insbesondere kann nicht - mit dem Berufungsgericht - angenommen werden, die Schmuckstücke hätten, "da die Erblasserin sie getragen habe, bestimmungsgemäß ihrem persönlichen Gebrauch gedient". Es ist nämlich nicht entscheidend, ob die Erblasserin den Schmuck-seiner natürlichen Be- schaffenheit entsprechend - allein getragen hat. Sondern es kommt maßgeblich darauf an, ob der Kläger als der Erbe und Eigentümer die Schmuckstücke zu dem Ausschließlich persönlichen Gebrauch seiner Ehefrau bestimmt und sie ihr demgemäß zu ihrer beliebigen Benutzung überlassen hatte. Die Tatsache, daß die Erblasserin den streitigen Schmuck nur zu besonders festlichen Anlässen, so den Hochzeiten der Töchter - nach dem Vortrag des Klägers: mit seiner Erlaubnis - getragen hat, scheint eher gegen eine Bestimmung zu dem allgemein persönlichen Gebrauch der Erblasserin zu sprechen. Ebenso kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres gefolgt werden, nach der der Wert der Schmuckstücke, der ohnehin nicht auffallend hoch gewesen sei, angesichts der Lebensverhältnisse der Eheleute BöflIB nichts an der Bestimmung zu dem persönlichen Gebrauch für die Ehefrau geändert habe. Immerhin betonen die Beklagten in diesem Zusammenhang selbst, das Brillantkollier und die Lorgnonkette seien die wertvollsten Schmuckstücke aus dem Besitz der Erblasserin gewesen, und diejenige Tochter, die eine dieser Ketten erhalten hätte, wäre damit vor den anderen bevorzugt worden. Bas deutet darauf hin, daß die. beiden von der Mutter des Klägers stammenden Schmuckstücke aus dem Rahmen der - sonstigen - zu dem ausschließlich persönlichen Gebrauch der Erblasserin bestimmten Schmuckgegenstände herausfielen. Unter diesen Umständen läßt sich die vom Berufungsgericht selbst angedeutete Möglichkeit, daß es sich bei dem Kollier und der Kette um einen Familienschmuck gehandelt habe, der nicht ausschließlich zu dem Gebrauch der Ehefrau dienen sollte, jedenfalls mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht ausschließen. Das Alter der Schmuckstücke und die Dauer des Besitzes in der Familie brauchen für eine derartige Bewertung nicht ausschlaggebend zu sein. Vielmehr können beispielsweise ein besonderer mit den Schmuckstücken verknüpfter Erinnerungswert oder besondere Anordnungen der früheren, ersten Eigentümerin oder auch die Kostbarkeit der Gegenstände als solche darauf schließen lassen, daß sich ihr Zweck nicht darin erschöpfte, ausschließlich zu dem persönlichen Gebrauch der Ehefrau zu dienen, sondern daß sie - über ihre natürliche Beschaffenheit als Frauenschmuckstücke hinaus - für den Kläger eine eigene Bedeutung als Erbstücke seiner Familie behielten und damit nicht von der Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 2 BGB erfaßt wurden. Den Vereinbarungen, die der Kläger und die Erblasserin in ihrem Ehevertrag vom 10. Februar 1926 getroffen hatten, läßt sich - unabhängig von der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht - nichts anderes entnehmen, da sich auch jener Vertrag, ebenso wie die gesetzliche Bestimmung des § 1362 Abs. 2 BGB, nur auf die "zu dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen" bezog. Nach alledem hängt die Beurteilung der Frage, ob die streitigen Schmuckstücke zu dem ausschließlich persönlichen Gebrauch der Erblasserin bestimmt waren, maßgebend - mit - davon ab, ob der Eigentumserwerb des Klägers aus dem Nachlaß seiner Mutter als unstreitig festgestellt werden kann oder ob auch die Möglichkeit eingeräumt werden muß, daß die Erblasserin selbst jene Schmuckstücke von ihrer Schwiegermutter erhalten hatte. Hierzu fehlt es bisher an einem eindeutig festgestellten Sach-verhältnis im Sinne des § 565 /-bs, 2 Nr, 1 ZPO, das dem Revisionsgericht eine eigene Entscheidung ermöglichen könnte• Ras angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen. Meyer Kefiler Br. Bode Seheffen Br. Hußla