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BGH · III ZR 101/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 101/66

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Die Beklagte ist eine voreheliche Tochter der ersten Ehefrau des Josef jedoch nicht dessen leibli- Mit Schriftsatz vom 8, April I960 erklärte sie die Anfechtung des Testaments gegenüber dem Nachlaßgericht, Die Beklagte wohnte mit ihrer Familie ungefähr seit Kriegsende in einem Haus in das zu dem Vermögen des Josef R^g^und seiner ersten Ehefrau gehörte, die beide noch im Grundbuch als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen sind. Auf Grund des erwähnten Testamentes der ersten Ehefrau B^|^vom 5* August 1937 erteilte das Amtsgericht in Köln einen beschränkten Erbschein dahin, daß die Genannte hinsichtlich ihres in der Bundesrepublik belegenen unbeweglichen Vermögens von ihrem Ehemann Josef R^J^allein beerbt worden sei. 3. daß der Beklagten hinsichtlich des erwähnten Hauses keine Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber der Erbengemeinschaft der Kläger auf Grund eines Vermächtnisses des genannten Josef Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht: lm Palle einer Wiederverheiratung ihres Stiefvaters hätte dessen erste Ehefrau (Mutter der Beklagten) ihn nicht zu dem Alleinerben eingesetzt- Die von ihr, Beklagten, erklärte Anfechtung des Testamentes ihrer Mutter vom 5o August 1937 sei deshalb begründet- Ihr Stiefvater und ihre Mutter hätten zudem nach Errichtung dieses Testamentes ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie, die Beklagte, zur alleinigen Erbin des Längstlebenden der beiden eingesetzt sei. Der auch jetzt erkennende Senat hat dieses Urteil wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (VerSäumnisurteil vom 31. Nach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen mit der Maßgabe, "daß das in Ziffer 1 des erkennenden Teils des genannten Urteils festgestellte Erbrecht des am 10. 1. Las Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Mutter der Beklagten von ihrem Ehemann Josef RflHP allein beerbt und die Beklagte selbst nach dem Inhalt des Testamentes vom 5» .August 1937 als Erbin, Vermächtnisnehmerin und Testamentsvollstreckerin nicht bedacht worden sei. Demgemäß sei Josef Ross« auf Grund des Testamentes vom 5» August 1937, das nach den maßgeblichen Vorschriften des am Errichtungsort geltenden Rechtes (Art» 11 Abs* 1 Satz 2 EGBGB) einwandfrei zustande gekommen sei, hinsichtlich des K^^?r Grundstücks nach den Vorschriften der §§ 1922, 1937 BGB Erbe seiner Ehefrau geworden« Allein für den Pall, daß Josef R^j^ seine Frau nicht überleben oder gleichzeitig mit ihr sterben sollte, sei in dem Testament bestimmt worden, daß die Beklagte (Allein-) Erbin sein solle« Sic sei mithin lediglich als Er-satzerbin vorgesehen, aber nicht als Nacherbin oder Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden. 2. Das Berufungsgericht sieht weiter nicht als er-YJiesen an, daß das Testament vom 5° August 1937 durch ein nach der Behauptung der Beklagten später von den Eheleuten Josef und Johanna R^|p erricht et es gemeinschaftliches Testament überholt worden sei» Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Selbst nach den Bekundungen des Ehemannes der Beklagten sei das angeblich vorhanden gewesene gemeinschaftliche Testament der Eheleute Josef und Johanna R^|^p nicht einmal forn-gültig geweseno Hinzu komme, daß der Ehemann der Beklagten sich nach seiner Aussage weder an den Ort der Testamentserrichtung noch an das Datum erinnern könne» Auch sei der Inhalt des Testamentes nicht einwandfrei zu ermitteln«. weil das Landgericht die Klägerin zu 1) hierzu gehört habe, stehe entgegen, daß die Beklagte für das Vorhandensein des Testamentes beweispflichtig sei» In einen solchen Palle könne ihre Vernehmung, nachdem die Gegenseite gehört worden sei, nur erfolgen, wenn hierzu nach § 448 ZPO ein begründeter Anlaß vorliege«, Bas sei nicht der Pall» Die Klägerin zu 1) verdiene zu demindest das gleiche Vertrauen wie die Beklagtee Die in deren Sinne gehaltene Aussage des Ehemannes reiche angesichts des bescheidenen Ergebnisses der übrigen Aussagen der Zeugen nicht aus, um der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, das Vorhandensein und den Inhalt des gemeinschaftlichen Testamentes durch ihre Aussage zu beweisen und notfalls ihre Erklärungen mit dem Eide zu bekräftigen« Einmal macht die Revision geltend: Wenn das Berufungsgericht den Bekundungen des Ehemannes der Beklagten nicht habe folgen wollen, weil er interessierter Zeuge sei, so hätte es doch prüfen müssen, ob nicht durch eine Beeidigung dieses Zeugen es doch dazu hätte kommen müssen, dieser Aussage Glauben zu schenken; es fehle indes an jeder Ervtägung hierüber« Bazu ist zu sagen: Das Berufungsgericht hat die Aussage des Ehemannes der Beklagten entscheidend deswegen nicht zur Grundlage einer Feststellung machen zu können geglaubt dahingehend, daß die durch das Testament vom 5o August 1937 erfolgte Erbeinsetzung des Josef durch ein späteres Testament überholt sei, weil Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht selbst zu ihrer Behauptung, daß ein späteres, das Testament vom 5« August 1927 überholendes gemeinschaftliches Testament ihrer Muttor und deren Ehemannes vorhanden gewesen sei, als Partei gehört habe (§ 448 ZPO)« Wenn das Berufungsgericht von der Vernehmung der Beklagten als Partei mit der Begründung abgesehen hat, daß die Beklagte keine größere Alles weitere, was die Revision gegen das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis - das Vorhandensein eines späteren gemeinschaftlichen Testamentes, durch das das Testament vom 5o August 1937 überholt und die Beklagte als /rbin eingesetzt worden ist, sei nicht festzustellen - vorbringt, läuft darauf hinaus, daß der Vortrag der Parteien und das Ergebnis der Bev/eisaufnähme anders als das Berufungsgericht es getan hat, nämlich im Sinne der Beklagten gewürdigt werden soll» Damit überschreitet die Revision, die insoweit Rechtsfehler dos Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen vermocht hat, ihre Grenzen« Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht ihr ihre eigene eidesstattliche Versicherung vom 16, Mai 1956 dahin, daß eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers Josef R0-nicht vorhanden sei, entgegenhält, kommt noch hinzu, daß die damit in Zusammenhang stehenden Krv/ägungen des Berufungsgerichts solche rein zusätzlicher Art sind, auf denen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beruht, nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wirksam, weil die Beklagte die Anfechtungsfrist in § 2200 BGB (gemeint ist § 2082 BGB) versäumt habe und zudem ein ausreichender Anfechtungsgrund fehle,. Gegenüber dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis, die Beklagte habe die Frist zur Anfechtung des Testamentes, von dessen Inhalt sie spätestens im Jahre 1951 Kenntnis erhalten hatte, versäumt, macht die Revision geltend, daß die Beklagte von dem Anfechtungsgrunde im Sinne des § 2082 BGB bis zu der Anfechtungs-erklärung Kenntnis nicht gehabt habe* Die anderweitige Feststellung des Berufungsgerichts greift die Revision mit Verfahrensrügen an. Ob diese Rügen von Erfolg sein könnten, kann dahinotehen, denn die Wirksamkeit der Anfechtung muß schon daran scheitern, daß die Beklagte einen ausreichenden Anfechtungsgrund nicht dargetan hatc Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es stehe nicht fest, daß die Mutter der Beklagten eine Wiederverheiratung ihres Ehemannes und deren erbrechtliche Auswirkungen zu dem Nachteil der Beklagten nicht bedacht hätte, wenn sie auch darauf vertraut haben möge, daß ihr Ehemann ihre Tochter in einer testamentarischen Anordnung nicht übergehen werde* Demgegenüber macht die Revision geltend: Fehle in der Tat eine testamentarische Anordnung des Stiefvaters der Beklagten, so wäre das Vertrauen der Mutter der Beklagten erschüttert* Da unter Beweis gestellt sei, daß dos gesamte Vermögen von der Mutter der Beklagten gekommen sei und die Mutter an der Beklagten gehangen habe, hätte das Berufungsgericht nicht davon 4« Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich ein Testament des Josef R^^|nicht habe feststollen lassen, durch das die gesetzliche Erbfolge der Kläger zugunsten der Beklagten ausgeschlossen wäre, hat die Beklagte nichts mehr vorgebracht« 5. Die Revision der Beklagten erweist sich nach alle den als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 7.

Zitierte Normen: § 448 ZPO § 2200 BGB
EhefrauJosefBerufungsgerichtVermögenTestamentKlägerErbeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 2078
Vorstellungen des Erblassers, der Erbe werde in bestimmter Y/eise über den Nachlaß verfügen, recht-fertigen in aller Regel die Anfechtung der letztwilligen Verfügung nicht, wenn der Erbe überhaupt nicht oder in einer den Vorstellungen des Erblassers nicht entsprechenden Weise über den Nachlaß verfügt *
BGH? Urto Vn 20c März 1967 - III ZR 101/66 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lII_ZR_101,/66
URTEIL
Verkündet am
20« März 1967 Schorm, Juatizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Irmgard H e itraße flP,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Erbengemeinschaft nach dem am 10. Juli 1949 in
 verstorbenen Metzger Josef R^^p, nämlich:
1
2
geb. M Straße
 die Erben nach Frau Maria I^p geb.
a) Y/erljge^sterJosefAnton^H	,
, S(BH||^^straße9P^
 b) Hausfrau Anna Maria S	geb.	H
CHHHV? USA, South V
c)	Hausfrau Elisabeth S p
nämlich:
geb. Ho(
traße^i
Rentner Franz Albert
<
 
4. V/itv/e Anton R r, USA,
, Maria geb. Mi Avenue
 Rentner Albert R LfBHHB? 'lustraBe,
 die Erben der Witwe Appolonia Bi|^p, nämlich:
a)	HausfrauMargeb. Ri)
b)	Max	>
La	RflH^Street
c)	Verkmeister Hubert R iBIHHEfe 9
LBHHM'vBHÜIB> iBB*B^PiFstraßed
d)	Walter R i AHB , zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den Rechtsanwalt Hans S(
als Abwesenheitspfleger
 e)	Kaufmann Helmut R i
I, Y/0HBP/U3T,
die unbekannten Erben des am 10, März 1938 verstorbenen Peter Paul EflHfc zuletzt in K^PHl^StraßeBB wohnhaft, vertreten durch den oben zu 6 d) genannten Rechtsanwalt als Nachlaßpfleger,
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Eundesrichter Dr. Kreft, Gähtgons, Keßler und Er. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtsnachfolge nach dem am 10. Juli 1949 in	verstorbenen
 Metzger Josef R^^und seiner ersten Ehefrau Johanna geborene LuflH|^9 die am 25« März 1940 in C| gestorben ist.
Josef	war	in zweiter Ehe mit der Klägerin
 Maria	geborene	verheiratet,	die laut
 Teilerbschein vom 26. Oktober 1954 zusammen mit den übrigen Klägern gesetzliche Erbin ihres Ehemannes ist.
 
Die Beklagte ist eine voreheliche Tochter der ersten Ehefrau des Josef	jedoch	nicht dessen leibli-
ches Kind,
 Am 5« August 1937 hat die Mutter der Beklagten, die seit 1937 die amerikanische Staatsangehörigkeit besaß, ein Testament errichtet. Danach soll sie von ihrem Ehemann Josef	allein	beerbt	werden. Für
 den Fall, daß sie nach ihrem Ehemann oder gleichzeitig mit ihm versterben würde, sollte die Beklagte Al-leinerbin werden. Dieses Testament ist am 16. Oktober 1940 bei dem Nachlaßgericht in	registriert
 worden. Spätestens im Jahre 1931 erhielt die Beklagte Kenntnis von dem Vorhandensein und dem Inhalt dieses Testamentes. Mit Schriftsatz vom 8, April I960 erklärte sie die Anfechtung des Testaments gegenüber dem Nachlaßgericht,
 Die Beklagte wohnte mit ihrer Familie ungefähr seit Kriegsende in einem Haus in	das
 zu dem Vermögen des Josef R^g^und seiner ersten Ehefrau gehörte, die beide noch im Grundbuch als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen sind.
Auf Grund des erwähnten Testamentes der ersten Ehefrau B^|^vom 5* August 1937 erteilte das Amtsgericht in Köln einen beschränkten Erbschein dahin, daß die Genannte hinsichtlich ihres in der Bundesrepublik belegenen unbeweglichen Vermögens von ihrem Ehemann Josef R^J^allein beerbt worden sei. Da die Beklagte das Erbrecht nach ihrer Mutter und auch nach ihrem Stiefvater Josef	in	Anspruch	nimmt, haben
 die Kläger als gesetzliche Erben des Josef Hff^pKla-ge erhoben und beantragt, festzustellen,
I, daß der am 10- Juli 1949 in L
bene Erblasser der Kläger Jos
 verstor-der allei-
nige Erbe seiner ersten Ehefrau auf Grund des Testamentes vom 5« August 1937 geworden ist,
2. daß die Kläger die alleinigen Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft des Hauses
3. daß der Beklagten hinsichtlich des erwähnten Hauses keine Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber der Erbengemeinschaft der Kläger auf Grund eines Vermächtnisses des genannten Josef
 Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht: lm Palle einer Wiederverheiratung ihres Stiefvaters hätte dessen erste Ehefrau (Mutter der Beklagten) ihn nicht zu dem Alleinerben eingesetzt- Die von ihr, Beklagten, erklärte Anfechtung des Testamentes ihrer Mutter vom 5o August 1937 sei deshalb begründet- Ihr Stiefvater und ihre Mutter hätten zudem nach Errichtung dieses Testamentes ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie, die Beklagte, zur alleinigen Erbin des Längstlebenden der beiden eingesetzt sei. Dieses Testament sei ihr während des Krieges nach	nach-
gesandt worden- Auf der Plucbt vor den Hussen hätte sie das Testament zurückgelassen- Ferner habe der Erblasser Josef H^|eine letztwillige Verfügung
K
zustehcn-
I
 
hinterlassen, worin er ihr, der Beklagten, das Eigentum an dem erwähnten Hausgrundotiick bestätigt oder formell übertragen habe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnähme der Klage stattgegeben.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 30. Januar 1964 mit einer gewissen Einschränkung zurückgewiesen. Der auch jetzt erkennende Senat hat dieses Urteil wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (VerSäumnisurteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 53/64 -). Nach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen mit der Maßgabe, "daß das in Ziffer 1 des erkennenden Teils des genannten Urteils festgestellte Erbrecht des am 10. Juli 1949 zu Lf^m^/Rhld. verstorbenen Erblassers der Kläger, Josef	nur	das	im
 Inlande belegene unbewegliche Vermögen dessen erster Ehefrau Johanna	geborene LuHUbctriffl;".
Mit ihrer jetzigen Revision verfolgt die Beklagte ihren .Antrag auf .Abweisung der Klage weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
1.	Las Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Mutter der Beklagten von ihrem Ehemann Josef RflHP allein beerbt und die Beklagte selbst nach dem Inhalt des Testamentes vom 5» .August 1937 als Erbin, Vermächtnisnehmerin und Testamentsvollstreckerin nicht bedacht worden sei. Zur Begründung dessen wird im Berufungsurteil ausgeführt: La sich der Erbstreit auf in der Bundesrepublik belegenen Grundbesitz beziehe, sei auf diesen Erbfall deutsches Recht anzuwenden« Denn das nach Art« 24, 25 EGBGB für die Beerbung eines Ausländers grundsätzlich maßgebliche Heimatrecht, hier das Recht des US-Staates Illinois, verweise hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf das Recht des Staates zurück, in dem der Grundbesitz belegen sei (vgl* Perid-Pirsching, Internationales Erbrecht, Band II, USA,
Texte III Nr* 11 Vorbem. II). Demgemäß sei Josef Ross« auf Grund des Testamentes vom 5» August 1937, das nach den maßgeblichen Vorschriften des am Errichtungsort geltenden Rechtes (Art» 11 Abs* 1 Satz 2 EGBGB) einwandfrei zustande gekommen sei, hinsichtlich des K^^?r Grundstücks nach den Vorschriften der §§ 1922, 1937 BGB Erbe seiner Ehefrau geworden« Allein für den Pall, daß Josef R^j^ seine Frau nicht überleben oder gleichzeitig mit ihr sterben sollte, sei in dem Testament bestimmt worden, daß die Beklagte (Allein-) Erbin sein solle« Sic sei mithin lediglich als Er-satzerbin vorgesehen, aber nicht als Nacherbin oder Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden. Vielmehr habe Josef	da	er den Erbfall erlebt habe,
 eine uneingeschränkte Erbenstellung erlangt«
Diese Ausführungen lassen, soweit sie überhaupt in der Revisionsinstanz nachprüfbar sind, einen Recht:-irrtum nicht erkennen (vglo dazu BGHZ 45, 351)°
2.	Das Berufungsgericht sieht weiter nicht als er-YJiesen an, daß das Testament vom 5° August 1937 durch ein nach der Behauptung der Beklagten später von den Eheleuten Josef und Johanna R^|p erricht et es gemeinschaftliches Testament überholt worden sei» Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Selbst nach den Bekundungen des Ehemannes der Beklagten sei das angeblich vorhanden gewesene gemeinschaftliche Testament der Eheleute Josef und Johanna R^|^p nicht einmal forn-gültig geweseno Hinzu komme, daß der Ehemann der Beklagten sich nach seiner Aussage weder an den Ort der Testamentserrichtung noch an das Datum erinnern könne» Auch sei der Inhalt des Testamentes nicht einwandfrei zu ermitteln«. Der Ehemann der Beklagten wisse nämlich nur zu bekunden, daß letzten Endes der Nachlaß an seine Ehefrau gehen solle» Schließlich könne auch die Aussage des Ehemannes der Beklagten allein für das Vorhandensein und die Wirksamkeit eines angeblichen gemeinschaftlichen Testamentes nicht als ausreichend erachtet werden, da er naturgemäß an einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreites im Sinne seiner Ehefrau interessiert sei und daher nicht als genügend neutraler Zeuge angesehen werden könne» Die Aussagen der übrigen Zeugen seien zu dürftig, um daraus auf das Vorhandensein eines Testamentes schließen zu können» Der Meinung der Berufung, es sei erforderlich, die Beklagte über das Vorhandensein und den Inhalt des angeblichen gemeinschaftlichen Testamentes zu vernehmen,
 
weil das Landgericht die Klägerin zu 1) hierzu gehört habe, stehe entgegen, daß die Beklagte für das Vorhandensein des Testamentes beweispflichtig sei» In einen solchen Palle könne ihre Vernehmung, nachdem die Gegenseite gehört worden sei, nur erfolgen, wenn hierzu nach § 448 ZPO ein begründeter Anlaß vorliege«, Bas sei nicht der Pall» Die Klägerin zu 1) verdiene zu demindest das gleiche Vertrauen wie die Beklagtee Die in deren Sinne gehaltene Aussage des Ehemannes reiche angesichts des bescheidenen Ergebnisses der übrigen Aussagen der Zeugen nicht aus, um der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, das Vorhandensein und den Inhalt des gemeinschaftlichen Testamentes durch ihre Aussage zu beweisen und notfalls ihre Erklärungen mit dem Eide zu bekräftigen«
Bemgegenüber erhebt die Revision eine Anzahl von Verfahrensrügen, die jedoch keinen Erfolg haben können:
Einmal macht die Revision geltend: Wenn das Berufungsgericht den Bekundungen des Ehemannes der Beklagten nicht habe folgen wollen, weil er interessierter Zeuge sei, so hätte es doch prüfen müssen, ob nicht durch eine Beeidigung dieses Zeugen es doch dazu hätte kommen müssen, dieser Aussage Glauben zu schenken; es fehle indes an jeder Ervtägung hierüber«
Bazu ist zu sagen: Das Berufungsgericht hat die Aussage des Ehemannes der Beklagten entscheidend deswegen nicht zur Grundlage einer Feststellung machen zu können geglaubt dahingehend, daß die durch das Testament vom 5o August 1937 erfolgte Erbeinsetzung des Josef durch ein späteres Testament überholt sei, weil
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selbst auf der Grundlage der Bekundungen dieses Zeugen der Inhalt des angeblich vorhanden gewesenen Testamentes nicht einwandfrei zu ermitteln sei» Insoweit fehlt es mithin der Bekundung bereits an einer maßgeblichen Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits, wie sie gemäß § 391 ZPO Voraussetzung für eine Beeidigung eines Zeugen isto Davon abgesehen kann die Nichtbeeidigung des Zeugen aus folgenden Gründen nicht als ein zur Aufhebung des Berufungsurteils nötigender Prozeßver-stoß erachtet werden: Nach der Vernehmung des Ehemannes der Beklagten hat deren Prozeßbevollmächtigter, obwohl er die Beeidigung der gerade zuvor vernommenen Zeugin TiMMH» beantragt hatte, nach dem Protokoll vom 21p März 1963 ebenso wie der Proseßbevollmächtigte der Kläger einen Antrag zur Beeidigung des Ehemannes der Beklagten nicht gestellt * Auch im Berufungsverfahren sind weder vor noch nach Erlaß des ersten Revisionsurteils Anträge auf Beeidigung des Ehemannes der Beklagten gestellt worden« Angesichts dessen kann es nicht als Rechtsfehler des Berufungsgerichts angesehen werden, wenn es zur Präge der Beeidigung des Zeugen in seinem Urteil nicht mehr ausdrücklich Stellung genommen hat«
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht selbst zu ihrer Behauptung, daß ein späteres, das Testament vom 5« August 1927 überholendes gemeinschaftliches Testament ihrer Muttor und deren Ehemannes vorhanden gewesen sei, als Partei gehört habe (§ 448 ZPO)« Wenn das Berufungsgericht von der Vernehmung der Beklagten als Partei mit der Begründung abgesehen hat, daß die Beklagte keine größere
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Glaubwürdigkeit als die - als Partei vernommene - Klägerin zu 1) verdiene, und auch das sonstige Beweisergebnic nicht genüge, um eine ausreichende und die Parteiv^r-nehmung der beweispflichtigen Beklagten rechtfertigende Wahrscheinlichkeit ihrer Behauptung zu begründen, so hat das Berufungsgericht damit nicht die Grenzen des ihm in § 448 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten«
Alles weitere, was die Revision gegen das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis - das Vorhandensein eines späteren gemeinschaftlichen Testamentes, durch das das Testament vom 5o August 1937 überholt und die Beklagte als /rbin eingesetzt worden ist, sei nicht festzustellen - vorbringt, läuft darauf hinaus, daß der Vortrag der Parteien und das Ergebnis der Bev/eisaufnähme anders als das Berufungsgericht es getan hat, nämlich im Sinne der Beklagten gewürdigt werden soll» Damit überschreitet die Revision, die insoweit Rechtsfehler dos Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen vermocht hat, ihre Grenzen« Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht ihr ihre eigene eidesstattliche Versicherung vom 16, Mai 1956 dahin, daß eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers Josef R0-nicht vorhanden sei, entgegenhält, kommt noch hinzu, daß die damit in Zusammenhang stehenden Krv/ägungen des Berufungsgerichts solche rein zusätzlicher Art sind, auf denen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beruht,
3.	Die von der Beklagten mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8, April I960 erklärte Anfechtung des Testamentes ihrer Hutter vom 5«. August 1937 ist
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nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wirksam, weil die Beklagte die Anfechtungsfrist in § 2200 BGB (gemeint ist § 2082 BGB) versäumt habe und zudem ein ausreichender Anfechtungsgrund fehle,.
Gegenüber dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis, die Beklagte habe die Frist zur Anfechtung des Testamentes, von dessen Inhalt sie spätestens im Jahre 1951 Kenntnis erhalten hatte, versäumt, macht die Revision geltend, daß die Beklagte von dem Anfechtungsgrunde im Sinne des § 2082 BGB bis zu der Anfechtungs-erklärung Kenntnis nicht gehabt habe* Die anderweitige Feststellung des Berufungsgerichts greift die Revision mit Verfahrensrügen an. Ob diese Rügen von Erfolg sein könnten, kann dahinotehen, denn die Wirksamkeit der Anfechtung muß schon daran scheitern, daß die Beklagte einen ausreichenden Anfechtungsgrund nicht dargetan hatc Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es stehe nicht fest, daß die Mutter der Beklagten eine Wiederverheiratung ihres Ehemannes und deren erbrechtliche Auswirkungen zu dem Nachteil der Beklagten nicht bedacht hätte, wenn sie auch darauf vertraut haben möge, daß ihr Ehemann ihre Tochter in einer testamentarischen Anordnung nicht übergehen werde*
Demgegenüber macht die Revision geltend: Fehle in der Tat eine testamentarische Anordnung des Stiefvaters der Beklagten, so wäre das Vertrauen der Mutter der Beklagten erschüttert* Da unter Beweis gestellt sei, daß dos gesamte Vermögen von der Mutter der Beklagten gekommen sei und die Mutter an der Beklagten gehangen habe, hätte das Berufungsgericht nicht davon
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auagehen dürfen, daß die Mutter ihre Tochter habe benachteiligen wollene Habe die Erblasserin ihre Tochter aber nicht benachteiligen wollen, dann sei ihr Vertrauen darauf, daß ihr Ehemann der Tochter das von ihrer Seite kommende Vermögen übertragen werde, enttäuscht und seien die Voraussetzungen des § 2078 BGB gegebene
 Damit kann die Revision nicht durchdringen: Zweck einer letztwilligen Verfügung ist es, die Erbfolge beim Tode des Erblassers zu regeln« Vorstellungen über dos weitere Schicksal des Nachlasses können daher in aller Regel nicht bestimmend für den Inhalt einer letztwilligen Verfügung sein, zu demal einem Erblasser durchweg bekannt ist, daß der Erbe über das ererbte Vermögen unter Labenden und von Todes wegen frei verfügen kann (vgle dazu BGB RGRK 11p Aufl« Anm. 51 zu § 2078)« Dafür, daß im vorliegenden Pall aus besonderen Gründen etwas anderes zu gelten hätte, weil etwa die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments auf Grund des am Errichtungsort in Amerika geltenden Rechts von einer bestimmten Rechtsstellung der Beklagten hinsichtlich des Nachlasses ausgegangen sei oder weil etwa der Erbe (Stiefvater der Beklagten) der Erblasserin bestimmte Versprechungen oder Zusicherungen in der Richtung gemacht habe, wie er über das Vermögen später verfügen werde, hat die Beklagte selbst nichts vorzubringen vermocht« Die Mutter der Beklagten mag darauf vertraut haben, daß ihr Ehemann ihrer Tochter später das von ihr, der Mutter, kommende Vermögen unter Lebenden oder von Todes v/egen ganz oder teilv/eise wieder zuwenden werde» Sie hat aber trotzdem ihren Ehemann zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt, ohne selbst bereits die Beklagte irgendwie
(durch Einsetzung als Nacherbin, durch Aussetzung eines Vermächtnisses o.ä«) zu sichern« Hat die Erblasserin aber ihrem Ehemann durch die Erbeinsetzung bewußt die volle Verfügungsmöglichkeit über das Vermögen verschafft, dann kann darin, daß ihr Ehemann möglicherweise ein in ihn gesetztes Vertrauen enttäuscht hat, ein Anfechtunge-grund nicht gefunden werden« Zu einer anderen Beurteilung vermag auch der Hinweis der Revision auf den Grundgedanken des § 2077 BGB nicht zu führen« Dabei mag noch bemerkt werden, daß die Beklagte auch dann, wenn ihr Stiefvater nicht wiedergebeiratet hätte, ohne entsprechendes Testament aus dessen Nachlaß nichts bekommen haben würdec
4« Gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich ein Testament des Josef R^^|nicht habe feststollen lassen, durch das die gesetzliche Erbfolge der Kläger zugunsten der Beklagten ausgeschlossen wäre, hat die Beklagte nichts mehr vorgebracht«
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5. Die Revision der Beklagten erweist sich nach alle den als unbegründet und muß unter Beachtung des § 97 7. für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden»
Dr„ Pagendarm	Dr»	Kreft	Gähtgens
 Keßler
 Dr* Reinhardt