Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senat für Baulandsachen - vom 17« März 1964 und des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - vom 19« Juli 1963 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel-verfahren, 3n das Landgericht Karlsruhe zurückver« wiesen« Juni 1962 haben die Antragsteller durch die Rechtsanwälte iflHHHIK und Dr. in FiMfe Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der bei der Stadt und 15. Das Landgericht Ub die Anträge als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß diese gemäß §§ 162 Abs.3 und Abs.4, 159 BBauG wirksam nur durch einen entweder beim Landgericht Karlsruhe oder aber bei dem für zuständigen Landge- Mit ihrer Revision verfolgen die Antragsteller den Antrag, unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Entgegen der Auffassung des Land- und des Oberlandesgerichts unterliegen die nach Maßgabe des § 157 BBauG anzubringenden Anträge auf gerichtliche Entscheidung noch nicht dem Anwaltszwang, Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sind zwar Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß man in den Gesetzgebungsinstanzen - zu demindest teilweise - davon ausgegangen ist, daß bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Anwaltszwang unterfalle. Jedoch hat ein etwa vorhanden gewesener Wille des Gesetzgebers, auch schon die Einreichung des Antrago*auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde dem Anwaltszwang zu unterwerfen,im Gesetzes-wortlaut keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden, Für die Verneinung des Anwaltszwanges spricht auch folgender Gesichtspunkt: Solange das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden schwebt, besteht für keinen der Beteiligten Anwaltszwang« Es müßte deshalb den Beteiligten ungewöhnlich und überraschend erscheinen, wenn sie sich bereits für den noch bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Gegensatz zu dem vorher liegenden Verfahreneab-schnitt eines beim Landgericht zugelassenen Hechtsamvalts bedienen müßten. Deshalb dient es auch dem Schutz des Vertrauens der Beteiligten, wenn für die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde der Anwaltszwang noch nicht gefordert wird. Eine Erstreckung des Anwaltszwanges auch schon auf diese Verfahrenshandlung könnte deshalb nur dann als dem Gesetz entsprechend erachtet werden, wenn sie, was nicht der Fall ist, vom Gesetzeswortlaut eindeutig gefordert würde. und der rechtlichen folgen etwa bestehender Unrichtigkeiten und ünvoilständigkeiten braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werdeno Bas Berufungsgericht hätte, wenn es die wahre Rechtslage erkannt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als rechtswirksam gestellt erachtet hätte, die Lache im Hinblick darauf, daß schon das Landgericht den Antrag als unzulässig verworfen und keine Sachentscheidung getroffen hatte, gemäß V 538 Abs<> 1 Nr« 3 ZPO an das Landgericht zurückverweisen müssen. Sonach muß die Sache unter Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen an das Laüdgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverv/iesen worden.
2170 098 III ZR 101/64 Verkündet am 13« Juli 1964 Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In der Baulandsache betr. Umlegungsverfahren der Stadt S flHUHIHiB für die Gebiete des Bebauungsplans "Unter dem Dorf", und zwar die Anträge der Grundstückseigentümer 1. Josef 2«, Klara 3« Sigmund und Rudolf H u als Miteigentümer zu je 1/2, Irma D ___________ Emilie M Josef und Mariä G als Miteigentümer Sigmund M u Agnes und Anna in ungeteilter 9« Anna 0 ______________ 10« Maria Sch 11« Josef V Erbengemeinschaft nach Karl_ MajM^str o 9 iwwegA Antragsteller und Revisionskläger, - Prozeßbevolimäeht: gter: Rechtsanwalt Dr< gegen die Stadt Bürgermeister, vertreten durch den Umlegungsstelle und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.^m^B^- hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br« Hußla für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Senat für Baulandsachen - vom 17« März 1964 und des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - vom 19« Juli 1963 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel-verfahren, 3n das Landgericht Karlsruhe zurückver« wiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die zu dem Gebiet des Bebauungsplans ’’Unter dem Dorf” der Stadt Säckingen gehören * Für die Grundstücke im Gebiet dieses Bebauungsplans hat die Stadt durch Beschluß vom 6. Juni 1962 gemäß §§ 45 - 47 BBauG die Umlegung angeordnet und eingeleitet Gegen diesen öffentlich bekannt gemachten Beschluß haben neben anderen auch die Antragsteller Widerspruch erhoben, den das Regierungspräsidium Südbaden durch Beschluß vom 7» Februar 1963 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluß, der ihnen am 19o Februar 1963 zugestellt worden ist, und gegen den Umlegungsbeschluß vom 6. Juni 1962 haben die Antragsteller durch die Rechtsanwälte iflHHHIK und Dr. in FiMfe Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der bei der Stadt und 15. 1963 eingegangen ist. Das Landgericht Ub die Anträge als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß diese gemäß §§ 162 Abs. 3 und Abs. 4, 159 BBauG wirksam nur durch einen entweder beim Landgericht Karlsruhe oder aber bei dem für zuständigen Landge- richt Waldshut zugelassenen Rechtsanwalt hätten eingebracht werden können. In der Berufungsinstanz haben die Antragsteller u.a. geltend gemacht, daß die Hechtsmittelbelehrungen in der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und in dem Widerspruchsbescheid fehlerhaft seien und deshalb die Rechtsmittelfristen nicht in Lauf gesetzt hätten. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Berufung der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Antragsteller den Antrag, unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Stadt bittet um Zu- rückweisung des Rechtsmittels. Bntscheidungsgründe; Zur Klarstellung sei vorweg bemerkt: Das angefochtene Urteil des .Berufungsgerichts ist laut Protokoll vom 17° März 1964 an diesem Tage verkündet worden. Der Vermerk auf den bei den Akten befindlichen beglaubigten Abschriften des Urteils, daß dieses als am 3° April 1964 verkündet gelte, ist danach unrichtig. Die Revision muß Erfolg haben. Entgegen der Auffassung des Land- und des Oberlandesgerichts unterliegen die nach Maßgabe des § 157 BBauG anzubringenden Anträge auf gerichtliche Entscheidung noch nicht dem Anwaltszwang, Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. März 1964 III ZR 98/63 (BGHZ 41, 183 * BVB1 437 = WM 1964, 560) dargelegt und sich dabei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der bei der Verwaltungsbehörde eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach* die Sache noch nicht bei dem Gericht anhängig, so daß fragile»; sein kann, ob angesichtö der Bestimmung des § 161 Abs. 1 BBauG - entsprechende Anwendung der bei Klagen in bürgerlichen Recht.-Streitigkeiten geltenden Vorschriften in den Sachen, "die °»,a bei den Gerichten anhängig werden" - die Heranziehung des § 78 ZPO schon auf den bei der Verwaltungsbehörde einzureichenden Antrag überhaupt gerechtfertigt werden konnte. Zum anderen gilt nach § 163 Abs. 3 Satz 2 BBauG die den Anwaltszwang normierende Bestimmung des § 78 ZPO nur "für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen". Mit der Einreichung des Antrags aber wird ein Antrag zur Hauptsache noch nicht gestellt. Vielmehr geschieh dies nach den allgemeinen Verfahrensregeln der Zivilprozeßordnung, die für den Bereich des Bundesbaugesetzes insoweit keine Änderung erfahren haben, erst durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs, 1 ZPO). Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann mithin ein bereits die Einreichung des Antrages au-’ gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde umfassender Anwaltszwang nicht gefolgert werden, zu demindest ist dies vom Wortlaut her nicht gefordert. Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sind zwar Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß man in den Gesetzgebungsinstanzen - zu demindest teilweise - davon ausgegangen ist, daß bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Anwaltszwang unterfalle. Jedoch hat ein etwa vorhanden gewesener Wille des Gesetzgebers, auch schon die Einreichung des Antrago*auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde dem Anwaltszwang zu unterwerfen,im Gesetzes-wortlaut keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden, Für die Verneinung des Anwaltszwanges spricht auch folgender Gesichtspunkt: Solange das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden schwebt, besteht für keinen der Beteiligten Anwaltszwang« Es müßte deshalb den Beteiligten ungewöhnlich und überraschend erscheinen, wenn sie sich bereits für den noch bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Gegensatz zu dem vorher liegenden Verfahreneab-schnitt eines beim Landgericht zugelassenen Hechtsamvalts bedienen müßten. Deshalb dient es auch dem Schutz des Vertrauens der Beteiligten, wenn für die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde der Anwaltszwang noch nicht gefordert wird. Eine Erstreckung des Anwaltszwanges auch schon auf diese Verfahrenshandlung könnte deshalb nur dann als dem Gesetz entsprechend erachtet werden, wenn sie, was nicht der Fall ist, vom Gesetzeswortlaut eindeutig gefordert würde. Im übrigen wird zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die Gründe der vorerwähnten Entscheidung des Senats verwie sen. Mithin ist in vorliegendem Fall der Antrag auf gerichtliche Entocheidung, der innerhalb Monatsfrist seit Zustellung des Widerspruchsbescheids und mithin rechtzeitig bei der Stadt ^m|als der dafür gemäß § 137 *bs. 2 BBauG zuständigen Stelle eingegangen ist, rechtswirksam gestellt worden. Auf die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Kechtsmittelbelehrungcn und der rechtlichen folgen etwa bestehender Unrichtigkeiten und ünvoilständigkeiten braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werdeno Bas Berufungsgericht hätte, wenn es die wahre Rechtslage erkannt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als rechtswirksam gestellt erachtet hätte, die Lache im Hinblick darauf, daß schon das Landgericht den Antrag als unzulässig verworfen und keine Sachentscheidung getroffen hatte, gemäß V 538 Abs<> 1 Nr« 3 ZPO an das Landgericht zurückverweisen müssen. Ein Absehen von der Zurückverweisung gemäß § 540 ZPO mit der Begründung, daß dies sachdienlich sei, wäre im gegebene! lall nicht gerechtfertigt gewesen. Hierüber zu befinden, steht auch dem Eevisionsgericht zu, wenn es im Rahmen des § 565 ZPO zu entscheiden hat, ob die Sache an das Gberlandesgericht oder an das Landgericht zurückzuverweisen ist (vgl. Läl Nr. 24 zu i 1 UWG und Nr. 5 zu § 540 ZPO). Sonach muß die Sache unter Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen an das Laüdgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverv/iesen worden. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der xiechtsmittelverfahren überlassen. Br. iagendarm Br. Kreft Br. Arndt Br. beyer Br. Hußla