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BGH · III ZR 101/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 101/63

Der Kläger, der diese Erklärung unter dem 31« Dezember 1942 widerrufen und unter dem 9« Juni 1944 angefachten hat, verlangte mit der im Oktober 1944 eingebrachten, zunächst gegen den Württemberg!sehen Fiskus gerichteten Klage ungeachtet seiner Verzichtserkläruhg Zahlung von gesetzlichen Ruhegeldern oder doch Leistung von Schadensersatz, weil er nach Wiedererlangung Danach hat der Kläger vor dem Oberlandesgericht seinen schon im ersten Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter verfolgt 3 das beklagte Band zur Zahlung von 8 460*55 DM* in erster linio als Ruhegeld für die Zeit vom 1«. Das beklagte Land hat nach wie vor die Abweisung der Kla-; ge erstrebt» Es hat sich u»a» darauf berufen* ein Anspruch, gestützt auf eine im Zusammenhang mit einer Anforderung und Entgegennahme der Verzichtserklärung begangene Amtspflichtverletzung,, sei verjährt» 1») In den Vorinstanzen hat der-Kläger nicht mit einer irgendwie hinreichenden Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß er Ruhegelder auch für die Zeit nach der Vollendung des Er kann eine dahingehende Erklärung nicht mehr vor dem Revisionsgeriobt abgeben, da diese auf eine im Revisionsrechtszug nicht mehr zulässige Klagänderung hinausliefe o Darüber hinaus hat der Kläger in der Revisionsverhand-lung erklärt, er wolle nicht mehr die Auffassung des Berufungsgericht s bekämpfen, die dahin gebt, die Zivilgerichte müßten im vorliegenden Rechtsstreit davon ausgehen, daß der Kläger nach seiner Verzichtsorklärung vom 9° Juli 1952 nicht mehr Ru-hestandsheamter gewesen sei und damit auch sein Recht auf Ruhegehalt verloren habe* Mit Rücksicht hierauf unterliegt das an-gefochtene Urteil nur noch insoweit der EaobprÜfung, als es dem Kläger eine Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung absprichte lassen« Es erachtete ein solches Handeln für nicht s chad ensure äehlich, weil der Kläger seinen Ruhegehaltsansprueh auch verloren hätte, wenn die Verzichts-erklärung in Übereinstimmung mit Art» 102 des Gesetzes nicht alle Rechte aus der Stellung als Ruhestandsbeamter, sondern nur den Ruhegehaltsanspruch zu dem Erlöschen gebracht hätte« Damit will dos angefochtenc Urteil allem Anschein nach unterstellen, der Kläger hätte - im Falle einer entsprechenden Unterrichtung - o) Mit der Rrage, ob Dr» dem Gesichtspunkt schuldhaft eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt hat, daß er diesem überhaupt eine Verzichtserklärung ansann und etwa hierbei einen nicht zu billigenden Druek auf den Kläger ausübto, befaßt sich das angefochtene Urteil auf seinen Seiten 15 bis 18» Seine Ausführungen lassen entgegen der Meinung der Revision nicht den Schluß zu, Dr. KflHVhsbe sich vorsätzlich über Art* 107 WürttBG hinweggesetzt, sondern geben ausreichend klar die Annahme wieder, daß neben der Durchführung des in Art» 107 Abs.3-5 des Gesetzes vorgesehenen Verfahrens mit der Polge des Verlustes des Ruhegehaltes gemäß Art» 102 des Gesetzes ein Verzicht dos Beamten auf alle seine Rechte aus der Ruhestandsstellung möglich sei,.und daß Dr. KflHB geglaubt habe, die Bestimmung des Art. 107 des Gesetzes beanspruche ihre Anwendung ih einem Fallo nicht, in dem die Anwendung eine Förraelei sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben indessen in anderer Beziehung zu durchgreifenden Bedenken Anlaß» Hierbei geht cs im einzelnen darums Das angefochtene Urteil sagt: Dr. KjBHP würde, wenn der Kläger dia Verzichtserklärüng nicht abgegeben hätte, den ihm und dem Kläger bekannten Weg der Art» 107, 102 WürttBG beschritten haben} der förmlichen Aufforderung, eine neue Anstellung anzunohmen, wäre der Kläger nicht nschgekommen, seine V/eigerung würde don Wegfall des Ruhegehaltes zur Folge gehabt haben* es sei denn* daß sich bei-einer amtsärztlichen Untersuchung seine DienetUnfähigkeit herausgestellt hätte; es komme sonach entscheidend darauf an* ob Dr» K0HH dadurch schuldhaft seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt habe, als er ihn vor die Wahl gestellt habe, entweder die Verzichtserklärung abzugeben oder sich dem Verfahren des Art* 107 des Gesetzes aus-zusotzen* Diese Frage wird im angefochtenen Urteil anschließend verneint* Bei seiner entscheidenden Erwägung* Dr» habe nicht schuldhaft pflichtwidrig den Kläger vor die Wahl der Verzichtserklärung oder des Verfahrens nach Art* 107 WürttBG gestellt* hat das Berufungsgericht das Ausmaß der Fürsorgepflicht* die der öffentliche Dienstherr gegenüber dem zu ihm in einem freue- es könne nicht die Rede davon sein* daß Br, den Kläger zeitlich oder in anderer Weise unter Bruck gesetzt habe; der Kläger habe sich in mehreren Unterredungen ruhig und sachlich mit Br, KfllP be sprechen können* habe eine Überlegungsfrist von mehreren Wochen eingeräumt bekommen und habe sich unter einem Bruck nicht wegen des Verhaltens von Br, KflHH* sondern nur als Folge der im Beamtengesetz vorgesehenen Regelung wähnen können* dessen korrekte Anwendung der Staatspräsident verlangt gehabt habe. Insofern der Kläger einen unzulässigen Bruck etwa darin erblicke* daß er im Jahre 1932 eine (angebliche) Bienstunfähigkeit nicht habe geltend machen können* weil er um seine Zulassung als Rechtsanwalt gbbahgt habe* so beruhe dieser Bruck auf der vom Gesetz gewollten vernünftigen und zulässigen Alternative, Bie dem Bienstberrn obliegende Bürsorgepflieht kann indessen* was das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkennt* unter dem Gesichtspunkt der individuellen Fürsorge bei‘der Durchführung einer Sparmaßnahme besondere Vorsicht gebieten und - noch dazu* wenn die Maßnahme nicht auf dem sich zunächst anbietonden Gese|zesweg (hier Anvjendung von Art, 102* 107 WürttSG Bann aber fragt es sieh* ob der Kläger nicht vor die Qual einer Wahl gestellt wurde* die über die mit der Anwendung von Art» 1020 107 des Gesetzes für den Ruhestandsbeamten im allgemeinen verbun» denen Folgen hinausging und sich mit der gegenüber dem Kläger zu erbringenden Fürsorgepflicht* deren Verletzung Amtshaftungsan-Sprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit einer Staatshaftungsbe-Stimmung auslösen kann* nicht mehr vereinbaren lieB» Es kann vom Reviöionsgerieht nicht ausgeschlossen wer-don* daß das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Geschehens im Sinne des Vorstehend Gesagten eine weitere Klärung der seiner» zeitigen Vorgänge vorgenommen und sich dabei mit den einschlägigen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 20« November i96l befaßt hätte» Nach diesen* auf oigeno Angaben des Klägers zurückgehenden Feststeliungen hat der Kläger* der bei einer früheren Besprechung auf die hohen Schulden hingewiesen hatto* die er zur Einrichtung seiner Anwalts-. praxis und wegen seiner Erkrankung gemacht habe* bei einer er-nouten Unterredung mit Br. KflHB eine Aufstellung seiner Schulden und seine Steuerbescheide mitgebracht; Br. hat sich jedoch dafür nicht interessiert* sondern erklärt* ein Verzicht des Klägers sei notwendig und zweckmäßig; er hat weiter dem Kläger* als dieser sich im Interesse der Bereinigung seiner Schulden geweigert batto* unter Hin?/eis auf Art. 102 WürttBG erklärt* stand Br« KflB bekannt geworden ist» Warum es, wie die Revision meint/, allgemeinen Brfahrungssätzen widersprechen sollte, daß der Kläger bei seiner Entscheidung - im Verhältnis zu Br» KflHI -am besten seine Gesundheitsverhältnisse hätte beurteilen können, ist nicht einzusehen* Ergänzend mag bemerkt werden» daß die Beamten des beklagten Landes anscheinend nach Art«, 107 Abs« 5 WürttBG die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses Uber den Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen verlangen konnten, nicht aber in jedem Balle mußten, und die Überzeugung von der Bionstfähigkeit eines Ruhestandsbeamten auch aus anderen Unterlagen und Umständen, freilich eingedenk einer Kürsorgepflicht gegenüber dem Beamten gewinnen konnten* 3*) Insofern der Kläger eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes aus Amtshaftung darauf stützt, daß er - nach Wiedererlangung der Bionstfähigkeit - trotz seiner Bemühungen im Jahre 1957 und danach nicht wieder eingestellt worden sei, erhebt die Revision gegen das angefochtene Urteil in mehrfacher Beziehung verfahrenerechtliche Rügen« Burch die ohnehin gebotene Zurück^urWeisung der Sache erhält der Kläger Gelegenheit, äen Inhalt der Rügen, soweit es ihm angebracht erscheint, in.der neuen Berufungsverhandlung vorzutragen« Pie Berechtigung der Rügen braucht -bei dem gegenwärtigen Verfabrensstand vom Revi-* oionsgerieht nicht geprüft zu werden«

RuhegehaltBeamteVerzichtserklärungBerufungsgerichtBrKläger

Volltext der Entscheidung

2177 087
III ZR 101/63
Verkündet am 16. April 1964 <■■■), Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Hermann C^^str* fP,
Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt (Bfc -
gegen
 das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Innenministerium,
- Beklagter und Revisionsbeklagter,
-	Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 20* Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Pagendarm sowie der Bundesriohter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19, April 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1890 geborene Kläger hatte als württember-gischer Beamter auf Lebenszeit zuletzt im höheren Verwaltungsdienst die Stellung eines Amtmannes bei dem Oberamt in Kün-zelsau bekleidet* Im Jahre 1927 wurde er wegen einer Lungen-krankheit als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt; danach war er als Rechtsanwalt tätig. Rach seiner Zurruhesetzung bezog der Kläger einige Jahre Ruhegehalt. Im Jahre 1932 trat im Zuge von Sparmaßnahmen das WUrttembergische Innenministerium an den von ihm wieder für dienstfähig angesehenen Kläger zwecks neuerlicher Verwendung im Staatsdienst heran. In den hierüber vom damaligen Oberregierungsrat Dr. KflHBfeund dem Kläger geführ ten Besprechungen wurde letzterer vor. die Wahl gestellt, in den Staatsdienst zurückzukehren oder auf Grund des Art. 102 Kr. 1 des damals geltenden Württemberg!sehen Beamtengesetzes vom 21. Januar 1929 (WürttBG), wonach das Ruhegehalt wegfällt,
"wenn der Beamte eine Wiederanstellung ablehnt (Art. 107)*'* seines Ruhegehaltes verlustig zu gehend Hach längerer Bedenkzeit unterzeichnet© der Kläger am 9. Juli 1932 eine Erklärung dahin, daß er mit Ablauf des 30. September 1932 auf die ihm “zustehenden Eensionsrechte, insbesondere das Ruhegehalt verzichte“. Dementsprechend wurden die Ruhegehaltszahlungen am 1. Oktober 1932 eingestellt.
Der Kläger, der diese Erklärung unter dem 31« Dezember 1942 widerrufen und unter dem 9« Juni 1944 angefachten hat, verlangte mit der im Oktober 1944 eingebrachten, zunächst gegen den Württemberg!sehen Fiskus gerichteten Klage ungeachtet seiner Verzichtserkläruhg Zahlung von gesetzlichen Ruhegeldern oder doch Leistung von Schadensersatz, weil er nach Wiedererlangung
 
seiner Dienstfähigkeit trotz seiner Ansuchen vom beklagten Land pflichtwidrig nicht wieder eingestellt worden sei»
Zunächst erkannten Landgericht und Oberlandesgericht zu Ungunsten des Klägers„ Der auch jetzt erkennende Senat verwies im Ke vis ions verfahren mit Urteil vom 11. November 1954 III ZK 100/53 die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
Noch während des ersten Revisionsverfahrens verklagte der Kläger das Land auch vor den Verwaltungsgerichten. Er erstrebte zuletzt vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Feststellung» er sei Ruhestandsbeamter» und das Land sei verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 51« Dezember 1936 Ruhegehalt zu zahlen sowie ab 1« April 1952 das Ruhegehalt eines Regierungsdirektors der Endstufe der Besoldungsgruppe Alb RBO (A 15 LBO) mit 35 ruhegehaltsfähigen Dienst Jahren. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. November 1961 jene Klage teils als unzulässig» teils als unbegründet ab und führte hierzu aus:
Der Kläger habe durch seine Erklärung vom 9« Juli 1932 rechtswirksam auf seine sämtlichen Rechte als Ruhestandsbeamter verzichtet;
für eine Feststellung darüber, ob das Land dem Kläger Ruhegelder für die Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 31• Dezember 1936 zahlen müsse, seien die Zivilgerichte zuständig;
der Antrag auf Feststellung, daß dem Kläger das Ruhegehalt eines Regierungsdirektors zustehe, sei (auch) darauf gestützt, dass das Land eine dem Kläger gegenüber beste-
 
taende Fürsorgepflicht zur Wiedereinstellung im Staatsdienst verletzt habe; der Antrag falle mithin in die Zuständigkeit der Verwaltungögerichte* sei aber nicht begründet; für ein auf eine Amtspflichtverletzung gestütztes Begehren seien dagegen die Zivilgerichte zuständig.
Danach hat der Kläger vor dem Oberlandesgericht seinen schon im ersten Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter verfolgt 3 das beklagte Band zur Zahlung von 8 460*55 DM* in erster linio als Ruhegeld für die Zeit vom 1«. Februar 1945* hilfsweiee.als Schadensersatz* sowie zur Zahlung von Zinsen zu verurteilen. Sein begehren hat er damit begründet:
Br habe mit seiner Erklärung vom 9. Juli 1932 entgegen der Auffassung des Verwaltungegerichtshofs auf seinen Status als Ruhcstandsbeamter nicht reohtswirksam verzichtet* habe überdies seine Verzichtserklärung wirksam angefoohjen; ebensowenig habe er seinen Anspruch auf Ruhegelder nach Art. 102*
107 WiirttBG verloren* wenn doch* so höchstens für die Dauer einer etwaigen schuldhaften Weigerungzur Rückkehr in den Staatsdienst$ ah 1. Januar 1937 habe -er- um seine Wiederan-etollung nachgesucht;*	••••".	.•
Abgesehen .hiervon-rechtfertig	Begehren	als
 Schadensersatzanapru<?h aus Amtsheftung; ;einmat habeBr <> KfllB als Vertreter des Innenministeriums unter Verletzung der ihm obliegenden AmtspflichtzurWalrcung -'der;,ddm Diehstherrh zu-koramendcn treuer* und Fürsorgepflicht die Verzichtserklärung angof ordert und e n t ge ge nge no mme n 8 Zum anderen hätten die Beamten des Innenministeriums ohne sachlichen Grund * damit zugleich ermessensmißbräuchlich und amtspflichtwidrig den Kläger zurückgewiesen* als er nach Wiedererlangung der Dionst-
 
fahigkeit im Jahre 1937 und danach sich um seine Wiederanstel-lung im Staatsdienst beworben habe«,
Das beklagte Land hat nach wie vor die Abweisung der Kla-; ge erstrebt» Es hat sich u»a» darauf berufen* ein Anspruch, gestützt auf eine im Zusammenhang mit einer Anforderung und Entgegennahme der Verzichtserklärung begangene Amtspflichtverletzung,, sei verjährt»
Das Oberlandesgericht hat wiederum die Berufung des Klä-* gers gegen das klagabweisende landgerichtliehe Urteil zurückge-wiesen»
Mit der Revision will der Kläger seinem wiedergegebenen Berufungsantrag entsprochen sehen» Der Kläger hat in der Revisions verband lung erklärt? er verlange im Rahmen seiner bisherigen Anträge Ruhegelder zunächst für die jeweils weitest zurückliegende Zeit und hierbei für den vor der Währungsreform liegenden Zeitraum umgestellt im Verhältnis 10 Reichsmark zu 1 DM, hilfswoiso Ruhegelder für die Zeit nach der Vollendung des 65» Lebensjahres, ferner hilfsweise Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverietzung wegen Verlustes von Ruhegehalt sansprüchen und wegen der Unterlassung seiner Wiederein-Stellung? wobei er die ihm durch diese Unterlassung entgangenen dohaltsansprüche nur in Höhe eines ihm zustehendeh Ruhegehaltes geltend mache»
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent sehe id unga gründe:;
1») In den Vorinstanzen hat der-Kläger nicht mit einer irgendwie hinreichenden Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß er Ruhegelder auch für die Zeit nach der Vollendung des
65« Lebensjahres einklage. Er kann eine dahingehende Erklärung nicht mehr vor dem Revisionsgeriobt abgeben, da diese auf eine im Revisionsrechtszug nicht mehr zulässige Klagänderung hinausliefe o Darüber hinaus hat der Kläger in der Revisionsverhand-lung erklärt, er wolle nicht mehr die Auffassung des Berufungsgericht s bekämpfen, die dahin gebt, die Zivilgerichte müßten im vorliegenden Rechtsstreit davon ausgehen, daß der Kläger nach seiner Verzichtsorklärung vom 9° Juli 1952 nicht mehr Ru-hestandsheamter gewesen sei und damit auch sein Recht auf Ruhegehalt verloren habe* Mit Rücksicht hierauf unterliegt das an-gefochtene Urteil nur noch insoweit der EaobprÜfung, als es dem Kläger eine Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung absprichte
2.) Soweit der Kläger eine solche Forderung aus dem Verhalten von Dr. KflBP ableitet, das zu der Abgabe der Verzichtserklärung vom 9o Juli 1932 führte, hat folgendes zu gelten:
a)	Das Re vi s io ns ge ric ht ist angesichts der vbm Berufungsgericht hierzu angestellten, zu einem großen Teil dem fatrichter vorbohaitonen Erwägungen nicht in der Läge, eine Verjährung der
 Schad ensersat zfordorühg au be jnheh* '
b)	Ob Dr.	pflichtwidrig	gehandelt hat, als er dem	Folgen
 des Art« 102WürttBG hinaus^hälfd-S'
konnte das Berufungsgerichtoffeh;. lassen« Es erachtete ein solches Handeln für nicht s chad ensure äehlich, weil der Kläger seinen Ruhegehaltsansprueh auch verloren hätte, wenn die Verzichts-erklärung in Übereinstimmung mit Art» 102 des Gesetzes nicht alle Rechte aus der Stellung als Ruhestandsbeamter, sondern nur den Ruhegehaltsanspruch zu dem Erlöschen gebracht hätte« Damit will dos angefochtenc Urteil allem Anschein nach unterstellen, der Kläger hätte - im Falle einer entsprechenden Unterrichtung -
seinen Verzicht auf das Ruhegehalt beschränkte Dieser Gedankengang läßt - für sich allein betrachtet - einen Rechtsfehler nicht ersehen, so daß die Rüge der Revision nicht durchgreift, das Berufungsgericht habe verkannt, daß Dr. KjBHipflichtwidrig den Kläger über die Tragweite der Verzichtserklärung nicht aufgeklärt habe»
o) Mit der Rrage, ob Dr»	dem	Gesichtspunkt
 schuldhaft eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt hat, daß er diesem überhaupt eine Verzichtserklärung ansann und etwa hierbei einen nicht zu billigenden Druek auf den Kläger ausübto, befaßt sich das angefochtene Urteil auf seinen Seiten 15 bis 18»
Seine Ausführungen lassen entgegen der Meinung der Revision nicht den Schluß zu, Dr. KflHVhsbe sich vorsätzlich über Art* 107 WürttBG hinweggesetzt, sondern geben ausreichend klar die Annahme wieder, daß neben der Durchführung des in Art» 107 Abs. 3-5 des Gesetzes vorgesehenen Verfahrens mit der Polge des Verlustes des Ruhegehaltes gemäß Art» 102 des Gesetzes ein Verzicht dos Beamten auf alle seine Rechte aus der Ruhestandsstellung möglich sei,.und daß Dr. KflHB geglaubt habe, die Bestimmung des Art. 107 des Gesetzes beanspruche ihre Anwendung ih einem Fallo nicht, in dem die Anwendung eine Förraelei sei.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben indessen in anderer Beziehung zu durchgreifenden Bedenken Anlaß» Hierbei geht cs im einzelnen darums
 Das angefochtene Urteil sagt: Dr. KjBHP würde, wenn der Kläger dia Verzichtserklärüng nicht abgegeben hätte, den ihm und dem Kläger bekannten Weg der Art» 107, 102 WürttBG beschritten haben} der förmlichen Aufforderung, eine neue Anstellung anzunohmen, wäre der Kläger nicht nschgekommen, seine
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V/eigerung würde don Wegfall des Ruhegehaltes zur Folge gehabt haben* es sei denn* daß sich bei-einer amtsärztlichen Untersuchung seine DienetUnfähigkeit herausgestellt hätte; es komme sonach entscheidend darauf an* ob Dr» K0HH dadurch schuldhaft seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt habe, als er ihn vor die Wahl gestellt habe, entweder die Verzichtserklärung abzugeben oder sich dem Verfahren des Art* 107 des Gesetzes aus-zusotzen* Diese Frage wird im angefochtenen Urteil anschließend verneint*
Danach hat das Berufungsgericht die Frage der Dienstfähig-keit des Klägers offen gelassen und auch den von ihm angenommenen hypothetischen Geschehensablauf nicht ale tragenden Grund für die Abweisung der Klage genommen* Käme es darauf nicht an* ob der Kläger damals dienstunfähig war oder nicht* sondern könnte dio Klarstellung genügen* daß Dr* KflHB nicht schuldhaft den Kläger für dienstfähig gehalten hat, so war das Berufungsgericht nicht etwa nach $ 565 Abs* 2 ZPO gehalten, dem im ersten Revisionsurteil als Übergangen bezeiebneten Bewoisantritt des Klägers auf Vernehmung des Zeugen b|H zu entsprechen} der Sach-stand des gegenwärtigen Rechtsstreits hatte sich insoweit seit dem ersteh Revisionsurteil geändert und an die Stelle des früheren trat ein anderer Klagabweisungsgrund«, Ebenso kann dahingestellt bloiben* ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die hypothetische Entwicklung* so wie sie von ihm aufge-zeichnct wurde, abstellon durfte* während es an einer anderen Stelle seines Urteils (s* unter b) eine andere Entwicklung unterstellte»
Bei seiner entscheidenden Erwägung* Dr»	habe	nicht
 schuldhaft pflichtwidrig den Kläger vor die Wahl der Verzichtserklärung oder des Verfahrens nach Art* 107 WürttBG gestellt* hat das Berufungsgericht das Ausmaß der Fürsorgepflicht* die der öffentliche Dienstherr gegenüber dem zu ihm in einem freue-
 
Verhältnis stehenden Beamten gemeiniglich und, wie das angefoeb-tene Urteil ersehen läßt* auch nach dem Württembergischen Beamtengesetz vom 21, Januar 1929 zu wahren hatte* möglicherweise zu eng gesehen.
Das angefochtene Urteil betont: Bine Sparmaßnahme* die zur Einstellung jedweder entbehrlicher RuhegehaItsZahlung geführt ha* he, sei angesichts der damaligen Zeitvorhältnisee durchaus angebracht gewesen; Dr,	habe	zwar	die	Interessen der überprüf^
ton Ruhestandsbcamten zu berücksichtigen gehabt* sei aber zugleich dem Wohl der auf äußerste Sparsamkeit der öffentlichen Hand ange* wiesenen Allgemeinheit verpflichtet gewesen. Es besagt ferner*	,
es könne nicht die Rede davon sein* daß Br,	den Kläger
 zeitlich oder in anderer Weise unter Bruck gesetzt habe; der Kläger habe sich in mehreren Unterredungen ruhig und sachlich mit Br, KfllP be sprechen können* habe eine Überlegungsfrist von mehreren Wochen eingeräumt bekommen und habe sich unter einem Bruck nicht wegen des Verhaltens von Br, KflHH* sondern nur als Folge der im Beamtengesetz vorgesehenen Regelung wähnen können* dessen korrekte Anwendung der Staatspräsident verlangt gehabt habe. Insofern der Kläger einen unzulässigen Bruck etwa darin erblicke* daß er im Jahre 1932 eine (angebliche) Bienstunfähigkeit nicht habe geltend machen können* weil er um seine Zulassung als Rechtsanwalt gbbahgt habe* so beruhe dieser Bruck auf der vom Gesetz gewollten vernünftigen und zulässigen Alternative,
 Bie dem Bienstberrn obliegende Bürsorgepflieht kann indessen* was das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkennt* unter dem Gesichtspunkt der individuellen Fürsorge bei‘der Durchführung einer Sparmaßnahme besondere Vorsicht gebieten und - noch dazu* wenn die Maßnahme nicht auf dem sich zunächst anbietonden Gese|zesweg (hier Anvjendung von Art, 102* 107 WürttSG
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mit dor Folge des Wegfalls des Ruhegehalts)* sondern auf einem anderen Wego (Verzicht auf die gesamte Stellung eines Ruhestandsbeamten) durchgeführt werden soll . - Zurückhaltung und eine umfassende Berücksichtigung der Belange des einzelnen Beamten er-heischen« Im Lichte einer solchen Fürsorgepflicht wird im übrigen auch die Anwendung des Art» 107 WürttBG gestanden haben»
Bann aber fragt es sieh* ob der Kläger nicht vor die Qual einer Wahl gestellt wurde* die über die mit der Anwendung von Art» 1020 107 des Gesetzes für den Ruhestandsbeamten im allgemeinen verbun» denen Folgen hinausging und sich mit der gegenüber dem Kläger zu erbringenden Fürsorgepflicht* deren Verletzung Amtshaftungsan-Sprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit einer Staatshaftungsbe-Stimmung auslösen kann* nicht mehr vereinbaren lieB»
Ob sich das Berufungsgericht dies vergegenwärtigt hat* läßt sich seinem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. i. Es kann vom Reviöionsgerieht nicht ausgeschlossen wer-don* daß das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Geschehens im Sinne des Vorstehend Gesagten eine weitere Klärung der seiner» zeitigen Vorgänge vorgenommen und sich dabei mit den einschlägigen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 20« November i96l befaßt hätte» Nach diesen* auf oigeno Angaben des Klägers zurückgehenden Feststeliungen hat der Kläger* der bei einer früheren Besprechung auf die hohen Schulden hingewiesen hatto* die er zur Einrichtung seiner Anwalts-. praxis und wegen seiner Erkrankung gemacht habe* bei einer er-nouten Unterredung mit Br. KflHB eine Aufstellung seiner Schulden und seine Steuerbescheide mitgebracht; Br.	hat	sich
 jedoch dafür nicht interessiert* sondern erklärt* ein Verzicht des Klägers sei notwendig und zweckmäßig; er hat weiter dem Kläger* als dieser sich im Interesse der Bereinigung seiner Schulden geweigert batto* unter Hin?/eis auf Art. 102 WürttBG erklärt*
seine Einberufung könne nicht so lange zurückgesteilt werden, bis zu der Einberufung müsse der Kläger die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erreicht haben, sonst drohten ihm dicnetstrafrechtliche Maßnahmen. Ein solches Verhalten des Dienst* herrn und des für ihn auftretenden Beamten wäre, gemessen an der aufgezcigten Fürsorgepflicht, durchaus zu mißbilligen und geeignet^ Schadonsersatzansprüohe des betroffenen Beamten auszulöeen.
Nach alledem läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht infolge eines sachlichrechtlichen Irrtums auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht eingegangen ist und offen gelassen hat, ob und in welchem Umfang es sie als eigene Feststellungen, ergänzend oder auch abweichend zu den von ihm selbst getroffenen übernehmen wolle oder (und warum) nicht. Mit Rücksicht hierauf kann insoweit die klagabweisende Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden mit der Folge, daß die Sache, zu demal die Dienstfähigkeit oder Dienst Unfähigkeit dos Klagers ebensowenig wie nach Abschluß des ersten Berufungs-Verfahrens einwandfrei geklärt ist, an den Tatrichter zurüekver-wiesen werden muß*,
d) Bei dieser Verfahrens läge kann dahingestellt gelassen worden,, ob Dr. KfllB etwa in unvertretbarer false sich über eine Dienstfähigkeit des Klägers geirrt hat. Doch spricht 'fciol dafür, dies zu verneinen, angesichts dessen* daß Dir. nach dem angefochtenen Urteil vor Aufnahme seiner Besprechungen mit dem Kläger Über dessen Gesundheitszustand Erkundigungen ein-gezogen uhd der Kläger selbst im Verlauf der Unterredungen an seiner Dienstfähigkeit nicht gezweifelt haben soll. Daran vermag der vom Berufungsgericht nicht erledigte Beweisantritt dpr Klage nichts zu ändern, der Kläger sei um das Jahr 1932 (und danach) wiederholt lange Zeit krank und erholungsbedürftig gewesen, so lange nicht auch feststeht, daß der unter Beweis gestellte Um-
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stand Br« KflB bekannt geworden ist» Warum es, wie die Revision meint/, allgemeinen Brfahrungssätzen widersprechen sollte, daß der Kläger bei seiner Entscheidung - im Verhältnis zu Br» KflHI -am besten seine Gesundheitsverhältnisse hätte beurteilen können, ist nicht einzusehen* Ergänzend mag bemerkt werden» daß die Beamten des beklagten Landes anscheinend nach Art«, 107 Abs« 5 WürttBG die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses Uber den Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen verlangen konnten, nicht aber in jedem Balle mußten, und die Überzeugung von der Bionstfähigkeit eines Ruhestandsbeamten auch aus anderen Unterlagen und Umständen, freilich eingedenk einer Kürsorgepflicht gegenüber dem Beamten gewinnen konnten*
3*) Insofern der Kläger eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes aus Amtshaftung darauf stützt, daß er - nach Wiedererlangung der Bionstfähigkeit - trotz seiner Bemühungen im Jahre 1957 und danach nicht wieder eingestellt worden sei, erhebt die Revision gegen das angefochtene Urteil in mehrfacher Beziehung verfahrenerechtliche Rügen« Burch die ohnehin gebotene Zurück^urWeisung der Sache erhält der Kläger Gelegenheit, äen Inhalt der Rügen, soweit es ihm angebracht erscheint, in.der neuen Berufungsverhandlung vorzutragen« Pie Berechtigung der Rügen braucht -bei dem gegenwärtigen Verfabrensstand vom Revi-* oionsgerieht nicht geprüft zu werden«
4«} Ebensowenig brauchen die higher nicht behandelten Punkte der Revieionsbogründung abgehandelt zu werden« Auch ihren Inhalt kann der Kläger vor dem Berufungsgericht vertragen«
Mit der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist diesem zugleich die Entscheidung Uber die Kosten des gegenwärtigen Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt«
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 Bundesrichter ßählgshs ist	Br«	Reinhardt
 beurlaubt, ortsabwesend und dadurch an der Unter-sehrifts le i etung verhindert.
Br. Pagendarm