Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des .Die Sache .wird zur anderweiten Verhandlung' und Entscheidung, auch überdie Kosten des Revisionsverfahrens," an das Kammergericht 2urückverwiesen. Im August 1949 wurden auf Veranlassung des ^ Amtes für Aufbau der Beklagten das gesamte Vorderhaus, im Ho-V'.vember Die Klägerin hat vorgetragen; Für den Abriß der Gebäudetei-f le, von dem ihr damaliger gesetzlicher Vertreter vorher nicht •' unterrichtet worden sei, habe keine Veranlassung bestanden, da eine Einsturzgefahr nicht bestanden habe. Von dem ihr durch das Ab-y”r,cißen der' Gebäudeteile angeblich entstandenen erheblichen Schaden macht die Klägerin in diesem Rechtsstreit einen Teilbetrag ^geltend, und sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte ' zur Zahlung von 10,000 DM mit Zinsen zu verurteilen. Die Revision der Beklagten geigen dieses Urteil hat der erkennende Senat des Bundesgerichts-'-l'hofs durch Urteil vom 13» Dezember 1954 (III ZR 25/54} zurück-Mewiesen-, /;AAO.AA/:A:: :A;a/:i:-g1 ;'AAr.::' Im Verfahren über die Höhe des Anspruchs hat das Landgericht f||ie Klage mit der Begründung, daß der Klägerin durch den Ahriß S&in Schaden nicht entstanden sei, wiederum abgewiesen. In der ^Berufungsinstanz hat die Klägerin zur Begründung ihres Klagean-■■ Spruchs u. gerin, ihre etwaigen Entschädigungsansprüche gegen die Be--'5 klagte aus dem.vorliegenden Rechtsstreit als eigene Mittel für den Bau zur Verfügung stelle. Sie habe mithin in unzu-, lässiger Weise die Gewährung eines Landesbaudarlehens für den geplanten'Neubau mit dem jetzigen Prozeß in Verbindung-'^ gebracht und sich insoweit ebenfalls ersatzpflichtig gemacht! Das Kammergericht h jedoch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auch der in der Berufungsinstanz erhobenen weiteren Klageanspruch ab--] gewiesen. Die Meihuh'g der.Revision, das Berufungsgericht habe .-'.wie s£ |der Auffassung der Revision auch nicht die Kosten einer Herstellung in natura gemäß § 249 Satz 2 BGB verlaigen» Sie hat 2) Das Kammergericht hat - allein - geprüft, ob und in ^welcher Weise die Klägerin die zunächst stehen gebliebenen A;und später von der Beklagten zu Unrecht abgerissenen Gebäude-.Vteile für einen eigenen Wiederaufbau nutzbringend hätte verwerten können» Gegen das hierbei vom Kammergericht gewonnene |Brgebnis, ein V/iederausbau der Ruine (Vorderhaus und Seiten- Cfltigel) wäre der Klägerin nicht möglich gewesen und ihr des- Bas bedeutet, daß hier füll die Schadensbemessung grundsätzlich von dem Zustand der Ruin im Zeitpunkt des Abrisses auszugehen ist» Wenn, das Berufungsgericht hier jedoch für die Frage, welchen Wert die Ruine -J. für einen Wiederaufbau des Gebäudes gehabt hätte, auf derenj - fiktiven - Zustand im August 1953 abgehoben hat, so ist 'd| gegen deswegen nichts einzuwenden, weil unstreitig bis Augi 1955 eine Bausperre bestand und ein früherer Wiederaufbau % nicht hätte erfolgen können» b) Gegenüber den Erwägungen des Kammergerichts, daß ange-r^ sich-ts der Lage des Grundstücks lediglich ein Wiederqusbau,^ des Vorderhauses als Wohnhaus (möglicherweise mit einigen den) in Betracht gekommen sei, und für ein solches Haus sicfjl Entscheidendes vorzubringen vermocht» Hinsichtlich der Bau1^ kosten ist das Kammergericht alsdann auf Grund des Gutachtei des Sachverständigen Br» Ri^BBBBzu dem Ergebnis gekommen,^ daß die Kesten eines Wiederausbaues (Projekt X) 238.730 DM».V die Kosten des völligen Heubaus (Projekt II) nur 203.000 : ■ J>li: hetr ägen 7 haben wUidtnfu®' dÄehJ'pplechen,d:7näch:::''dbh Berecll nungen des Sachverständigen bei dem Projekt X Landesbaudarfyl lehen yoh.,190.;0ÖÖ fungsgericht ferner im Anschluß an das (Privat-)Gutachten des Architekten" Be^:iugunpten der Klägerin: unter stellt, :: daß sich bei dem Projekt I mit Hilfe einer anderen Bachkon-| diesen Prozentsatz aber - zugunsten der Klägerin und entgegen dem Gutachten - nicht von dem angenommenen Substanzverlust (70 $) ? wenn das Berufungsurteil (S, {12) g=auf die Gutachten von Professor Rofll und Professor Bn| erwüchsenDie Ersparnis an Baukosten liege ; daher wesentlich unter dem Prozentsatz der erhalten geblie-^ benen Gebäudesubstanz <> Der sich so ergebende Abschlag betrag ge, wenn man die Ausführungen von Professor BnMMi zugrt delege, mindestens 4 $<rDie - oben unter c) erörterte - Diffi renz des Schadensgrades von 4 $ (nur 73 i gegenüber den vonSf Dr. BiflBMMi angenommenen 77 f°) werde also durch die notwendigen Kosten der Baureifmachung zu demindest ausgeglichen, so daßf| die Klägerin im Ergebnis nicht beschwert sei, wenn Dr. Bii M seinen Berechnungen einen Schadensgrad von 77 $ bei deriss Errechnung der effektiven Baukosten des Wiederausbaus zugrun^l degelegt habe» Das Kaimnergericht hat danach die Gutachten Dr» BoA und Dr» En^BBHI lediglich zur Begründung seiner Auffassung verwertet, die Klägerin sei nicht beschwert, wenn der SachverstäU dige Dr . e) Gegen das vom Kammergericht hinsichtlich der Kosten für , einen Wiederaufbau unter Verwendung der von der Beklagten ab-" gerissenen Gebäudeteile einerseits und der für einen völligen ;,iTeubau andererseits gewonnene Ergebnis sind sonach rechtliche )Bedenken nicht zu erheben» Auch die Ausführungen des Kammer-^■'gerichts, daß angesichts dieser unterschiedlichen Baukosten );die Wohnungsbaukreditanstält ein Landesbaudarlehen für den -Vvom Standpunkt des sozialen V/ohnungsbaus aus zudem nicht erwünschten - Wiederausbau der Ruine nicht bewilligt haben war- ‘ 1 f) Eine weitere Rüge der Revision aus § 286 2PÖ geht jedoch dahin, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß «£fiir den Pall der Versagung Öffentlicher Mittel selbst nach ^dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Biese Rüge ist unbegründet, i'da sich das Berufungsgerich t mit der Frage der freien Finanzierung des Baues ausdrücklich auseinandergesetzt hatP Bas iVKammergericht 'ist indes zu dem Ergebnis gekommen, daß bei meiner freien Finanzierung die Höhe der aufzubringenden Zin-Isen angesichts der Höhe der Baukosten einerseits und der ts erzielenden Mieten andererseits jede Rentabilität ausgeschlossen haben würde, und bereits aus diesem Grunde ein'Wiederaus-der Ruine im Wege der freien Finanzierung nicht in Frage Sie machte insbesondere geltend, das Kammergericht habe den Vortrag der! Bas Kammergericht hat ,,f auch die gegen diese Auskunft von der Klägerin erhobenen 3e-i anstandungen zu dem Anlaß genommen, von der Baupolizei eine ergänzende Auskunft einzuholen? lit Each alledem sind die .ngriffe der Revision gegen das Er- Y/ert der Ruine, den diese für einen vYie-fäeraufbau durch die Klägerin selbst gehabt hätte, zugrunde zu flegen« Jedoch ist folgendes bei der Entscheidung des Kammergerichts unberücksichtigt geblieben; Der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin.Verlang in dem .Fnt erschind ihrer /, Vermögenslage, wie sie sich infolge des Abreißens der Ruine gestaltet hat, und derjenigen, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würdeo Wenn die Klägerin mithin nach dem Abreißen der Gebäudeteile einen geringeren Vermögenswert in Händen hatte,^ als sie vordem, besaß, so: ist sie: dafür zu entschädigen (vgl;^ dazu die Ausführungen'auf aSv11 f f des Urteils des VI. Wenn eine Verwendung der Gebäudereste für einen Wiederausbauf.durch die Klägerin selbst auch nicht in Betracht kam, so müßl te der Klägerin doch dann, wenn der Verkehrswert des Grundes* stacks vor dem Abreißen der - für finanzkräftige Bauwillige;|| möglicherweise praktisch noch verwertbaren - Gebäudereste eilp höherer gewogen sein sollte als nachher, die Wertdifferenz..I*! Es bleibt auch gegebenenfalls zu prüfen, ob'l der Klägerin etwa ein Schaden dadurch entstanden ist, daß ihr der'reine Materialwert der Ruine nicht zugute gekommen,^ ist, wenn auch das Material der Ruine (Steine, Eisen pp) hi nach Aufv/endung von Abbruchkosten verwertet werden konnte. der Bausperre und aus der unsachgemäßen Behandlung ihres Ge-| suches um Gewährung eines Eandesbaudarlehens entstandenen Schäden - nicht zugelassen hat. Sie ist der Meinung, daß die;f Zulassung dieser Klageänderung sachdienlich gewesen wäre. lichkeit mit deren Verneinung die Grenzen seines Ermessens über-• schritten hat (3GHZ 1, 65j> “71 a.’ a.)» Eie Präge, der Sacheien-; lichkeit ist nicht nach dem sub je kt ire n Interesse .der klagenden .Partei zu beantworten, sondern sie beurteilt sich objektiv da—-i' nach, ob die Zulassung der Klageänderung der endgültigen Berei-? sen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, daß über die .' Klageforderung in der ursprünglich geltend gemachten Höhe dem YG-ruhde nach bereits rechtskräftig entschieden worden ist, die ESachdienlhhkeit der Klageänderung verneint hat, so hat es dammit die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten» Zu einer Wanderen Beurteilung vermag auch der Hinweis der Revision, daß ts'die Beklagte selbst sich gerade auf die Bausperre berufen ha-^he, nicht zu führen» Im Bahmeh der Entscheidung über die Klage-viorderung und im Vortrag der Beklagten spielt die Bausperre /nur für die Präge, von welchem Zeitpunkt an überhaupt ein Wie-, -.derausbau der Brandruine batte in Betracht kommen können, eine Iptalle, während damit die Präge, ob und in welchem'Umfang die jpfausperre selbst einen Entschädigungsanspruch für die Klägerin l'ausgelöst hat, überhaupt nicht angerührt wird. Es kann/mithin :'im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht davon gesprochen .vjverden, daß die Klageänderung auf den eigenen Einwendungen der ^Beklagten beruhe und diese durch ihre Einwendungen bereits vornweg ihre Zustimmung zur Klageänderung gegeben habe, so daß auch ■-der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts •in RGZ 105, 419s 422 verfehlt ist, da diese‘Entscheidung einen -^■insoweit anders gelagerten Sachverhalt betrifft» Sonach ergibt sich, daß die Angriffe der Revision gegen^ das angefochtene Urteil im wesentlichen unbegründet- sind,'cl£& Berufungsurteil jedoch - allein- - aus den unter II dargoleg^ ten Gründen nicht gehalten werden kann» Die Sache muß daher?! zur anderweit an Verhandlung und Entscheidung an das Kammergo* rieht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung t die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen ist»
Nachschlagewerk; ja Amtliche Summluhg/v^
BGB §§ 249 Hd, 251
Zur Berechnung des; ‘ö,u#cb ■einer Hausruine entstandenen Schadens,
BGH? ürt - v. - 111 ZH 101/59 laffimergenicht
IG Berlin
erkundet
ei 9* MßMtSßO ;' cheibl, Justizsekretär ls Ur kund sh earn ter der eschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Sigrid K
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
gegen
Bl
vertreten durch den Senator für Pinansen -
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der HI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br« Geiger sowie der Bundesrichter Di. Kreft, Br- Arndt, Br« Hußla und
für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
. 9 ;:Bivilsehiil::%^
zember 1958 aufgehoben»
.Die Sache .wird zur anderweiten Verhandlung' und Entscheidung, auch überdie Kosten des Revisionsverfahrens," an das Kammergericht 2urückverwiesen.
Von Rechts wegen
. Tatbest and;
A* Me. Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks OlflBBBstraße £; 4 in Die auf diesem Grundstück errichteten Ge-
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giöäude (Vorderhaus und Seitenflügel mit je vier Obergeschossen) /waren als Folge der Kriegsereignisse durch Brand einwirkitng beschädigt worden. Im August 1949 wurden auf Veranlassung des ^ Amtes für Aufbau der Beklagten das gesamte Vorderhaus, im Ho-V'.vember 1949 auch der Seitenflügel abgerissen.
Die Klägerin hat vorgetragen; Für den Abriß der Gebäudetei-f le, von dem ihr damaliger gesetzlicher Vertreter vorher nicht •' unterrichtet worden sei, habe keine Veranlassung bestanden, da eine Einsturzgefahr nicht bestanden habe. Beide Gebäudeteile sei-- un standfest und aufbauwürdig gewesen. Von dem ihr durch das Ab-y”r,cißen der' Gebäudeteile angeblich entstandenen erheblichen Schaden macht die Klägerin in diesem Rechtsstreit einen Teilbetrag ^geltend, und sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte ' zur Zahlung von 10,000 DM mit Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht ^,‘hat den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften fAmtspflicht Verletzung der Beamten der Beklagten dem Grunde fjmach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten geigen dieses Urteil hat der erkennende Senat des Bundesgerichts-'-l'hofs durch Urteil vom 13» Dezember 1954 (III ZR 25/54} zurück-Mewiesen-, /;AAO.AA/:A:: :A;a/:i:-g1 ;'AAr.::'
Im Verfahren über die Höhe des Anspruchs hat das Landgericht f||ie Klage mit der Begründung, daß der Klägerin durch den Ahriß S&in Schaden nicht entstanden sei, wiederum abgewiesen. In der ^Berufungsinstanz hat die Klägerin zur Begründung ihres Klagean-■■ Spruchs u. a. noch folgendes geltend gemacht; Über ihr Grund- ; stück sei bis August 1953 eine Bausperre verhängt gewesen, die
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inzwischen erneut angeordnet worden sei. Durch die Bausperre;, sei ihr? da sie anderenfalls schon vor August 1953 .hätte bav
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könnena ein Schaden entstand en, den die Beklagte ihr ersetze müssec Die Beklagte habe ferner zu Unrecht die Gewährung ei-v nes'Dandesbaudaplehens davon abhängig gemacht, daß sie, Kläf?
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gerin, ihre etwaigen Entschädigungsansprüche gegen die Be--'5 klagte aus dem.vorliegenden Rechtsstreit als eigene Mittel für den Bau zur Verfügung stelle. Sie habe mithin in unzu-, lässiger Weise die Gewährung eines Landesbaudarlehens für den geplanten'Neubau mit dem jetzigen Prozeß in Verbindung-'^ gebracht und sich insoweit ebenfalls ersatzpflichtig gemacht! Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ferner ihren Klageax trag erhöht und zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung'^ von 20.000 DM mit Zinsen zu verurteilen. Das Kammergericht h jedoch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auch der in der Berufungsinstanz erhobenen weiteren Klageanspruch ab--] gewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren vor dem Kal mergericht zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bit tet um Zufückweisung' der Revision.
sgründe_£
I.
1) Der ..rechtliche Ausgangspunkt des Kammergerichts? daß J der Sehadensberechnung: nicht der Bauwert der eingerissenen Rv; ine, d. h. nicht der Wert der Aufwendungen, die zur Herstel-’ lung des BauvJürks än^Umfang der Ruine nötig wäfeh? zugrunde-' gelegt werden könne? ist - zu demindest im Ergebnis - richtig. Die Meihuh'g der.Revision, das Berufungsgericht habe .-'.wie s£
EHim/eis auf: die in BGH2 1ÖV 171 ■> A-80 veröff entlieht© Entscheidung beweise - verkannt, daß Vsi sich. Wler .nicht um die Geltend |machiing eines -Bereich er ungjs-, sondern Heines Schadensersatzan-; Spruches handele, trifft nicht zu.»::-/M'-^Ausführungen'' in der vom tiKammergericht in. 'Bezugf^ betreffen, ganz■■■.
4allgemein die V’eränderpRgJ^s-'gemeineni^lertes (Verkehrsv/ert ös) «die ein Grundstock'<1 p 1?qJa:-;:uuli^erfahrt? und beziehen sich Inicht nur -äUf /■?: Die Darlegungen ., ^.des Kammerger
^Zweifel daran, daß das Gericht sich dessen bewußt war, daß ;'es hier über einen Schadensersatzanspruch zu befinden hatte, 'und daß es auch tatsächlich darüber befunden hato Baß für die I^BemeiSsuhgiso.ö' nicht auf den ;H|uwert. sans- f Di-
ngenden Erwägungen; Die Wiederherstellung einer Brandruine, die ®|iihr.em id^tiiiö]ö:3r. r-punlct ihres Abrisses durch die Beklagte entsprechen würde, ist ^praktisch nicht möglich.» Die' Klägerin kann'deshalb entgegen
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|der Auffassung der Revision auch nicht die Kosten einer Herstellung in natura gemäß § 249 Satz 2 BGB verlaigen» Sie hat
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(Vielmehr lediglich einen Anspruch auf Geldentschädigung gemäß v§ 251 Abs» 1 BGB, jedoch auf Ersatz des vollen Goldwertes, vdie Ruine für sie hatte»
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2) Das Kammergericht hat - allein - geprüft, ob und in ^welcher Weise die Klägerin die zunächst stehen gebliebenen A;und später von der Beklagten zu Unrecht abgerissenen Gebäude-.Vteile für einen eigenen Wiederaufbau nutzbringend hätte verwerten können» Gegen das hierbei vom Kammergericht gewonnene
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|Brgebnis, ein V/iederausbau der Ruine (Vorderhaus und Seiten-
Cfltigel) wäre der Klägerin nicht möglich gewesen und ihr des-
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!*.-halb insoweit .ein Schaden nicht entstanden, wendet sich die ä*. :
^Revision und erhebt in diesem Zusammenhang verschiedene Rü-
Igen, die jedoch nicht durchgreifen» Die Erwägungen des Kam-
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■inergsxictit0; zu'dpr:7iiieF frage.;:I^0gan durch-
weg auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb den Angriffen-! der Revision weitgehend entzogene
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a) Zunächst ist zu bemerken; Für die Bewertung einer be-| schädigten Sache ist grundsätzlich auf deren Zustand im Zei punkt derSchädigung abzustellen. Bas bedeutet, daß hier füll die Schadensbemessung grundsätzlich von dem Zustand der Ruin im Zeitpunkt des Abrisses auszugehen ist» Wenn, das Berufungsgericht hier jedoch für die Frage, welchen Wert die Ruine -J. für einen Wiederaufbau des Gebäudes gehabt hätte, auf derenj - fiktiven - Zustand im August 1953 abgehoben hat, so ist 'd| gegen deswegen nichts einzuwenden, weil unstreitig bis Augi 1955 eine Bausperre bestand und ein früherer Wiederaufbau % nicht hätte erfolgen können»
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b) Gegenüber den Erwägungen des Kammergerichts, daß ange-r^ sich-ts der Lage des Grundstücks lediglich ein Wiederqusbau,^ des Vorderhauses als Wohnhaus (möglicherweise mit einigen
den) in Betracht gekommen sei, und für ein solches Haus sicfjl
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eher zinsverbilligter Mittel ergebe, hat die Revision nichtj
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Entscheidendes vorzubringen vermocht» Hinsichtlich der Bau1^ kosten ist das Kammergericht alsdann auf Grund des Gutachtei des Sachverständigen Br» Ri^BBBBzu dem Ergebnis gekommen,^ daß die Kesten eines Wiederausbaues (Projekt X) 238.730 DM».V die Kosten des völligen Heubaus (Projekt II) nur 203.000 : ■ J>li: hetr ägen 7 haben wUidtnfu®' dÄehJ'pplechen,d:7näch:::''dbh Berecll nungen des Sachverständigen bei dem Projekt X Landesbaudarfyl lehen yoh.,190.;0ÖÖ BM;raber nur von . ‘s*
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1ö2.400 BM erforderlich gewesen wären. Dabei hat das 3eru-,.-;:f
fungsgericht ferner im Anschluß an das (Privat-)Gutachten des Architekten" Be^:iugunpten der Klägerin: unter stellt, :: daß sich bei dem Projekt I mit Hilfe einer anderen Bachkon-|
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• struktion eine Ersparnis yon 250 cbm umbauten Baumes and damit eine Ermäßigung der Baukosten um 10,000 PlLund des:erfor-derliehen Landesbaudarlb^ um etwa 8,000 DK hätte erreichen
... lassen. Die Revision ver:l|I$t; ;daa'ii:3d:ei;ÄaffEa.sühg, ; diese beiden Pro jekte'^seieniKm^ des' 'jeweils um-
.c-.bauten Raumes (Projekt'■':'-:^P^-p-'3'eic'fc II 3 > 21 2 cbm) erge Äbe - voneinander eötS-v.si,:e;.■.ritich.i:. miteinander livergleicheil, werden;:;könif|^^ j edoeh 'eblae Reid end ■'
Z.allein auf einen : Verglli^^ einen sachgemäßer.
Wiederausbau; der ' -'Ruf be/® einea sinnvollen ’undiriö^-
;.fechst v/irtschafillebend anb;;^äferebdid
ligeii Umfang des umbauten Raumes dabei eine maßgebliche Bedeu-■ ~ung. nicht z ü;kommlJ7i||^^
c) Wenn das Berufungsgericht die Verschlechterung der Ruine in der Zeit von August- 1949 bis \ugust 1953 mit dem ßach-i.verständigen Dr, Ri^HMHI mit jährlich 2,5 f°, sonach mit insge samt 10 c{ angenommen? diesen Prozentsatz aber - zugunsten der Klägerin und entgegen dem Gutachten - nicht von dem angenommenen Substanzverlust (70 $) ? sondern von der verbliebenen Sub-. stanz (30 $) errechnet bat und somit zu einem um nur 3 er-;«:;höhten Schadensgrad im Jahre 1953 (73 $) gegenüber dem im /' Jahre 1949 (70 °/o) gekommen ist? so ist das aus Rechtsgründen /'nicht zu beanstanden. Die gegen diese der Nachprüfung durch 7aas Revisionsgericht verschlossene tatrichterliche Würdigung ’erhobenen Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
Die Revision macht in diesem'Zusammenhang weiter gel-' :end: In einem Pall wie dem vorliegenden würde der Geschädig-I’te alle Möglichkeiten erschöpft haben? den T/'ert des Altgebäu-T’des zu nutzen? und würde deshalb den Architekten heranziehen,
7.der die beste Auswertung der Gebäudereste ermögliche. Aus die-'f;sem Grunde sei es verfehlt? wenn das Berufungsurteil (S, {12) g=auf die Gutachten von Professor Rofll und Professor Bn|
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verweise, die hohe Kosten für die Baureifmachung der Buio in Ansatz brächten,er Sachverständige Dr... Bi solche: ■ Kostend gar :':n;i:c®l halte, diese
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Prof essor: Bo;li|;■ daß . di’sjf / Vorhand ehfigeiiveb^^ st cl lungs kos ten anzuset zen sei, und der-Sachverständige Pfi . ■■ jrt--'jKiii dem ligehMs.,' daßlllg
effektive Wert der erhalten gebliebenen' Bauteile etwa bei::’.!
15 i- des neuen durch die Wiederherstellung erzielten Gesamt'! sachv/ertes des Gebäudes liege» Dieser Auffassung der SachverJ ständigen liege’der richtige Gedankengang zugrunde, daß beij| dem- Wiederausbau. einer Buine erhebliche Kosten für die sog3| Baureifmachung,. erwüchsenDie Ersparnis an Baukosten liege ; daher wesentlich unter dem Prozentsatz der erhalten geblie-^ benen Gebäudesubstanz <> Der sich so ergebende Abschlag betrag ge, wenn man die Ausführungen von Professor BnMMi zugrt delege, mindestens 4 $<rDie - oben unter c) erörterte - Diffi renz des Schadensgrades von 4 $ (nur 73 i gegenüber den vonSf Dr. BiflBMMi angenommenen 77 f°) werde also durch die notwendigen Kosten der Baureifmachung zu demindest ausgeglichen, so daßf| die Klägerin im Ergebnis nicht beschwert sei, wenn Dr. Bii M seinen Berechnungen einen Schadensgrad von 77 $ bei deriss Errechnung der effektiven Baukosten des Wiederausbaus zugrun^l degelegt habe»
Das Kaimnergericht hat danach die Gutachten Dr» BoA und Dr» En^BBHI lediglich zur Begründung seiner Auffassung verwertet, die Klägerin sei nicht beschwert, wenn der SachverstäU dige Dr . bei Errechnung der Baukosten zwar von einem;
Schadensgrad von 77 i ausgegangen sei und dabei den Gebäude- ||| restwert aber mit den vollen verbleibenden 23 i (der Ge samt bau®
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kosten) - im Gegensatz zu dem Sachverständigen Br» Ko^ (10 :/j) und ^-ahi^SiG^ ei-,
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der Klägerin nicht erkennen»
e) Gegen das vom Kammergericht hinsichtlich der Kosten für , einen Wiederaufbau unter Verwendung der von der Beklagten ab-" gerissenen Gebäudeteile einerseits und der für einen völligen ;,iTeubau andererseits gewonnene Ergebnis sind sonach rechtliche )Bedenken nicht zu erheben» Auch die Ausführungen des Kammer-^■'gerichts, daß angesichts dieser unterschiedlichen Baukosten );die Wohnungsbaukreditanstält ein Landesbaudarlehen für den -Vvom Standpunkt des sozialen V/ohnungsbaus aus zudem nicht erwünschten - Wiederausbau der Ruine nicht bewilligt haben war-
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.de, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hiergegen hat
Manch die Revision keine Einwendungen vorgpbracht;
‘ 1 f) Eine weitere Rüge der Revision aus § 286 2PÖ geht jedoch dahin, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß «£fiir den Pall der Versagung Öffentlicher Mittel selbst nach ^dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Ert^iHH| eine freie (Finanzierung in Frage gekommen sei, die dann auch eine freie „etenbildung zugelassen habe. Biese Rüge ist unbegründet, i'da sich das Berufungsgerich t mit der Frage der freien Finanzierung des Baues ausdrücklich auseinandergesetzt hatP Bas iVKammergericht 'ist indes zu dem Ergebnis gekommen, daß bei meiner freien Finanzierung die Höhe der aufzubringenden Zin-Isen angesichts der Höhe der Baukosten einerseits und der
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erzielenden Mieten andererseits jede Rentabilität ausgeschlossen haben würde, und bereits aus diesem Grunde ein'Wiederaus-der Ruine im Wege der freien Finanzierung nicht in Frage
^gekommen/ die Klägerin im übrigen auch gar nicht in der jage gewesen wäre, die sehr hohen Baukosten im Wege der frei-ben Finanzierung aufzubringen.
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g) Ebenso ist auch die Rüge der Revision unbegründet? dahin Kaiii|rgeli;i|t . Verstoß gegen ;
§ 286 ZPO unbeachtet gelassen;, daß die Klägerin Beweis da~'v|
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baut worden seien= Biesen Beweisantrag konnte das Kammerge-Il rieht jedoch als unerheblich ansehen und unbeachtet lassen^ da selbst dann? wenn die entsprechenden Behauptungen der- £| Klägerin zuträfen? damit nichts Entscheidendes gegen das H
Ergebnis des Kanne rgerichts? daß die Klägerin für einen Wies derausbau ihrer Hausruine kein Landesbaudarlehen erhalten *'~VÄ
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ben würde und es aus diesem Grunde zu einem solchen Visder-.\> ausbau nicht gekommen wäre? festgestellt gewesen-wäre» -V
h) Gegen die Feststellung des Kammergerichts? ein Aufbau^? oder Ausbau des Seitenflügels? insbesondere der sog» Werk-‘;;J§ statt? wäre nicht möglich gewesen? da eine entsprechende bau| polizeiliche Genehmigung nicht erteilt worden wäre? wendet '^f sich die Revision mit verfahrensrechtlichen Rügen. Sie machte
insbesondere geltend, das Kammergericht habe den Vortrag der!
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Klägerin? für dessen Richtigkeit sie sich auf das Zeugnis .V von mehreren Grundstückseigentümern- berufen habe? übergan-gen? daß in verschiedenen Fällen der Wiederaufbau eines Seifb tenflügels gestattet worden sei. Bas Kammer gericht hat die-^'f ses Vorbringen jedoch nicht unbeachtet gelassen? hat viel- f? mehr in seinem Beweisbeschluß vom 29» März 1957 dem Baupoli~‘; zeiamt? .von dem es eine Auskunft eingeholt hat? ausdrücklich-7 aufgegeben? zu den hier in Rede stehenden Behauptungen der 'i Klägerin Stellung zu nehmen. Bie Stellungnahme ist in der Auskunft vom 6. Juni 1957 erfolgt. Bas Kammergericht hat ,,f auch die gegen diese Auskunft von der Klägerin erhobenen 3e-i anstandungen zu dem Anlaß genommen, von der Baupolizei eine ergänzende Auskunft einzuholen? und die Baupolizei hat in ih- V
rer Auskunft vom 19» November 1957 eingehend zu diesen Bean- .
/ standungen Stellung genommeno Das hier in Rede stehende Vor-, bringen der Klägerin ist mithin nicht übergangen« Das Kammer-\ gericht hat auch nicht verkannt;, daß die Baupolizeibehörde, i..die die hier interessierende Auskunft erteilt hat, eine Dienst-/ stelle der beklagten. J&^ze^ deren;Aus'lsÜhfte "mit
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v _ j edoc h angesichts :;;B;ei,?::i,unabhi:hgige und objek-
t/.tive Sachverständige Professor EnttHHB'' das .Ergebnis der baupolizeilichen Auskunft bestätigt habe und auch der Sachver“ ständige Prozessor '.'Ko|Pllil;§|^ der Auskunft: dähin gefei||®^ t enf lüge! s ■; dbr.;..^Kläger
erteilt worden wäre, so ist diese tatrichterliche Würdigung
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Igebnis des Kammergerichts, daß die Klägerin die von der Be-fklagten abgerissenen Gebäudeteile für einen Wiederaufbau nicht Äiätte verwenden können, unbegründet« Damit ist aber lediglich |eine bestimmte Verwertungsmöglichkeit der Ruine für die Klägerin und damit die Möglichkeit verneint, der Schadensberech-JTnung einen besonderen. Y/ert der Ruine, den diese für einen vYie-fäeraufbau durch die Klägerin selbst gehabt hätte, zugrunde zu flegen« Jedoch ist folgendes bei der Entscheidung des Kammergerichts unberücksichtigt geblieben; Der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin.Verlang in dem .Fnt erschind ihrer /,
Vermögenslage, wie sie sich infolge des Abreißens der Ruine
gestaltet hat, und derjenigen, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würdeo Wenn die Klägerin mithin nach dem Abreißen der
Gebäudeteile einen geringeren Vermögenswert in Händen hatte,^ als sie vordem, besaß, so: ist sie: dafür zu entschädigen (vgl;^ dazu die Ausführungen'auf aSv11 f f des Urteils des VI. ZiviS§ Senats vom 17« November 1959 - VI ZR 190/58 -= VersR 1960,;%
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115? das einen insoweit ähnlich gelagerten Fall betrifft). Wenn eine Verwendung der Gebäudereste für einen Wiederausbauf. durch die Klägerin selbst auch nicht in Betracht kam, so müßl
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te der Klägerin doch dann, wenn der Verkehrswert des Grundes* stacks vor dem Abreißen der - für finanzkräftige Bauwillige;|| möglicherweise praktisch noch verwertbaren - Gebäudereste eilp höherer gewogen sein sollte als nachher, die Wertdifferenz..I*! ersetzt werden. Es bleibt auch gegebenenfalls zu prüfen, ob'l der Klägerin etwa ein Schaden dadurch entstanden ist, daß ihr der'reine Materialwert der Ruine nicht zugute gekommen,^ ist, wenn auch das Material der Ruine (Steine, Eisen pp) hi nach Aufv/endung von Abbruchkosten verwertet werden konnte.
die Klageänderung - Geltendmachung auch der der Klägerin aöSJf
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der Bausperre und aus der unsachgemäßen Behandlung ihres Ge-| suches um Gewährung eines Eandesbaudarlehens entstandenen Schäden - nicht zugelassen hat. Sie ist der Meinung, daß die;f Zulassung dieser Klageänderung sachdienlich gewesen wäre.
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; Frage;,':, ob ■ säehdienliehtist,' i s t ttiS
grundsätzlich in das Ermessen des l’atrichters gestellt, so t däö ■'die;; darüber: Vob ydiisemig iäne 1 Entscheidun:g:';:in der Rer
visiohsihstänz nur-'däraiifhin nachgeprüft werden: kann, ob der! Tat rieht er unter Verkenhüng, des Rechtsbegriffs der Sachdien-i
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lichkeit mit deren Verneinung die Grenzen seines Ermessens über-• schritten hat (3GHZ 1, 65j> “71 a.’ a.)» Eie Präge, der Sacheien-; lichkeit ist nicht nach dem sub je kt ire n Interesse .der klagenden .Partei zu beantworten, sondern sie beurteilt sich objektiv da—-i' nach, ob die Zulassung der Klageänderung der endgültigen Berei-? nigung des sachlichen , ' Streitstoffes im Rahmen des gegenwär-
tigen Prozesses dient (BGH aaO und HJW 1958, 184)« Hier werden i’die mit der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche aus ganz ■^anderen Sachverhalten als dem, der der Klage zugrundeliegt, her-. geleitet, und die einzelnen Sachverhalte fltehen untereinander . nicht in engem Zusammenhang«, V/enn das Kammergericht unter die-
sen Umständen und unter Berücksichtigung dessen, daß über die .' Klageforderung in der ursprünglich geltend gemachten Höhe dem YG-ruhde nach bereits rechtskräftig entschieden worden ist, die ESachdienlhhkeit der Klageänderung verneint hat, so hat es dammit die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten» Zu einer Wanderen Beurteilung vermag auch der Hinweis der Revision, daß ts'die Beklagte selbst sich gerade auf die Bausperre berufen ha-^he, nicht zu führen» Im Bahmeh der Entscheidung über die Klage-viorderung und im Vortrag der Beklagten spielt die Bausperre /nur für die Präge, von welchem Zeitpunkt an überhaupt ein Wie-, -.derausbau der Brandruine batte in Betracht kommen können, eine Iptalle, während damit die Präge, ob und in welchem'Umfang die jpfausperre selbst einen Entschädigungsanspruch für die Klägerin l'ausgelöst hat, überhaupt nicht angerührt wird. Es kann/mithin :'im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht davon gesprochen .vjverden, daß die Klageänderung auf den eigenen Einwendungen der ^Beklagten beruhe und diese durch ihre Einwendungen bereits vornweg ihre Zustimmung zur Klageänderung gegeben habe, so daß auch ■-der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts •in RGZ 105, 419s 422 verfehlt ist, da diese‘Entscheidung einen -^■insoweit anders gelagerten Sachverhalt betrifft»
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Sonach ergibt sich, daß die Angriffe der Revision gegen^ das angefochtene Urteil im wesentlichen unbegründet- sind,'cl£& Berufungsurteil jedoch - allein- - aus den unter II dargoleg^ ten Gründen nicht gehalten werden kann» Die Sache muß daher?! zur anderweit an Verhandlung und Entscheidung an das Kammergo* rieht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung t die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen ist»
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