- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» hat der IIIo Zivilsenat des, Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr0 Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br» Weber, Br» Wolany und Br» Beyer für Recht erkannt; eine Planstelle der Besoldungsunter--gruppe A 3 b eingewieseno Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1» Mai 1946 festgesetzte Am 29» Oktober 1947 wurde ihm eine Urkunde vom 18» Oktober 1947 ausgehändigt, durch die er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung «vom 17» Mai 1946 an zu dem Polizeihauptmann ernannt wurde.» April 1948 an aus der Besoldungsgruppe A3 b (Untergruppe) in die Besoldungsgruppe A 3 b überführt und sein Besoldungsdienstalter auf den L Mai 1946 festgesetzt sei» Gegen diese Verfügung hat der Kläger Anfechtungsklage vor dem Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben* Der Rechtsstreit ist noch nicht rechtskräftig entschieden* Während der Kläger nach Besoldungsgruppe A 3 b (Untergruppe) aus einem Grundgehalt von 4*800 RM am 1* Mai 1948 in.ein Grundgehalt von 6*000 RM aufrückte,rückte er nach der Verordnung über die Änderung der Polizeibeamtenbesoldung vom 24o Februar 1948 (Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet Hr 5 bis 8 S 23) in Besoldungsgruppe A 3 b (ohne Untergruppe) am 1* Mai 1948 nur auf 5*200 RM Grundgehalt auf und erreichte erst in der vierten Dienstaltersstüfe \ das Grundgehalt von 6*000 DM» Mit der Revision verfolgt-das beklagte Land den Klagabweisungsantrag weiter, per Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. .Io Pas Berufungsgericht hat die Rechtsgültigkeit der Ver-ordnung vom 24« Pebruar 1948 verneint, weil dem Innenminister und dem Einanzminister des beklagten Landes, die diese Verordnung erlassen haben, zu -einer derartigen Besoldungsregelung die Ermächtigung gefehlt habe« Biese Auffassung steht im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senates In seinem den gleichen Sachverhalt betreffenden Urteil vom heutigen Tage in der Sache Bissing gegen das Land Nordrhein-Westfalen - JII ZH 67/34; hat der Senat ausgeführt, daß die 3» Sparverordnung.im*Sinn-des Klägers auszulegen ist«. Ist Stichtag für die Überleitung der 1, April 1949, dann ist dem Kläger nach § 3 Abs 3 der Verordnung vom 24« Februar 1948 in Verbindung mit § 37 der 3, SparVO der Besitzstand gewahrt geblieben,, den er ab 1«, April 1949 hatte» Br ist vom 1, April 1949 also nach einem Grundgehalt von 6,000 DM,zu besolden, unter Aufrückung auf 6,400 DM ab 1, Mai 1950 und auf 6,700 DM ab 1, Mai 1952« Der Kläger hat also auch für die Zeit vom?l.,ilai 1948 bis zu dem 31o Marz 1949 Anspruch auf Besoldung' nach einem Grundgehalt von 6.000 DMU
£ Is fP' KP ■ V' III ZR 101/5A Verbündet am 28» April 1955 JustoAngesto afsTürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit •l1? - ;;py * : i :■ 'p:;P ■1 I des Landes Nordrhein-¥/estfaXen- vertreten durch den Regierungspräsidenten in (Westfo), Beklagteny Berufungsklägers, Anschlußberufungs beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr» g egen den P o 1izeihaupt ko mini s s ar Karl F RflK Bi^BNtro WB» Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» hat der IIIo Zivilsenat des, Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr0 Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br» Weber, Br» Wolany und Br» Beyer für Recht erkannt; Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des So Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom 23« Februar 1954 wird zurückgewiesen» Bas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen» . Von Rechts wegen p! Tatbestand; Der 1906 geborene Kläger wurde vom 11o Februar1946 ab als Polizeioberleutnant beschäftigte Am 17= Mai 1946 .wurde er zu dem Polizeihauptmann befördert und mit Wirkung vom selben Tage an in. eine Planstelle der Besoldungsunter--gruppe A 3 b eingewieseno Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1» Mai 1946 festgesetzte Am 29» Oktober 1947 wurde ihm eine Urkunde vom 18» Oktober 1947 ausgehändigt, durch die er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung «vom 17» Mai 1946 an zu dem Polizeihauptmann ernannt wurde.» Am 14; Apiri.1 1950 wurde der Kläger zu dem Polizeirat ernannte Br trägt jetzt die Dienstbezeichnung "Polizeihäuptkoimissar** Am 27» Oktober 1948 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er mit Wirkung vom 1. April 1948 an aus der Besoldungsgruppe A3 b (Untergruppe) in die Besoldungsgruppe A 3 b überführt und sein Besoldungsdienstalter auf den L Mai 1946 festgesetzt sei» Gegen diese Verfügung hat der Kläger Anfechtungsklage vor dem Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben* Der Rechtsstreit ist noch nicht rechtskräftig entschieden* Während der Kläger nach Besoldungsgruppe A 3 b (Untergruppe) aus einem Grundgehalt von 4*800 RM am 1* Mai 1948 in.ein Grundgehalt von 6*000 RM aufrückte,rückte er nach der Verordnung über die Änderung der Polizeibeamtenbesoldung vom 24o Februar 1948 (Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet Hr 5 bis 8 S 23) in Besoldungsgruppe A 3 b (ohne Untergruppe) am 1* Mai 1948 nur auf 5*200 RM Grundgehalt auf und erreichte erst in der vierten Dienstaltersstüfe \ das Grundgehalt von 6*000 DM» Hach der Besoldungsregelung durch diä Verordnung vom 24» Februar 1948 erhielt der Kläger also geringere Gehaltsbezüge, als sie ihm bei Fortgeltung der früheren Besoldungsvorschriften zustehen würden* Der .Unterschiedsbetrag, be- läuft sich für die Zeit vom 1. April 1948 bis zu dem 31° März 1953 auf insgesamt 5<>496,11 DM. Diesen Betrag macht der Kläger mit der Klage geltend. Das Landgericht hat der zunächst gegen die Polizeibehörde der Stadt Gelsenkirchen gerichteten Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren ist das Land Nordrhein-Westfalen infolge Neuorganisation der Polizei (Gesetz vom 11. August 1955 GVB1 NRhWf S 330) in den Rechtsstreit eingetreten. Seine Berufung ist zurückgewiesen worden. Auf die Anschlußberufung des Klägers hin hat das Berufungsgericht über die Urteilssumme des Landgerichts hinaus 4 $ Prozeßzingf zuerkannt. Mit der Revision verfolgt-das beklagte Land den Klagabweisungsantrag weiter, per Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Ents chei dungsgründ e: .Io Pas Berufungsgericht hat die Rechtsgültigkeit der Ver-ordnung vom 24« Pebruar 1948 verneint, weil dem Innenminister und dem Einanzminister des beklagten Landes, die diese Verordnung erlassen haben, zu -einer derartigen Besoldungsregelung die Ermächtigung gefehlt habe« Biese Auffassung steht im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senates A:' ” ■:: ;C:ii: ■ A■.s' i:':;.'i -' 'i '■' '■ AA A:. A/.' A ii"a:.': JAAW-- i' * AAA'Ai; *: S i "I "'is i:S A A; ; ' S:' im Rechtsstreit Kosch / Polizeibehörde des Regierungsbezirks Münster (III ZR 66/5Ö - an Verkündungsstatt zugestellt am 27? November 1952), der den gleichen Sachverhalt wie der vorliegende Rechtsstreit betraf und zu Ungunsten der Beklagten entschieden worden ist. Pie Ausführunge der Revision geben keinen Anlaß, die in dieser Entscheidung : vertretene Ansicht aufzügeben«, Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nunmehr -davon ah, wie die Bestimmung in § 37 der 3° SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19* März 1949 (GVB1 NBhWf 1949 S 29) auszulegen ist, nach welcher die Polizeibeamten nach der Verordnung vom 24» Februar 1948 zu besolden sind« Das beklagte Land ist der Auffassung, für die in § 3 dieser Verordnung geregelte Überleitung der Polizeibearaten, die bisher in Untergruppen eingewiesen waren, in Besoldungsgruppen ohne Untergruppen.sei maßgebender Stichtag der 1» April 1943, der lag, an dem, diese Verordnung nach ihrem § 4 in Kraft treten sollte» Der Kläger ist der Meinung, Stichtag für die Überleitung sei der h April 1949? der Tag, von dem ab nach § 44 Abs 2 der 3° SparVO Kürzungen von Dienstbezügen auf Grund dieser Verordnung wirksam werden« In seinem den gleichen Sachverhalt betreffenden Urteil vom heutigen Tage in der Sache Bissing gegen das Land Nordrhein-Westfalen - JII ZH 67/34; hat der Senat ausgeführt, daß die 3» Sparverordnung.im*Sinn-des Klägers auszulegen ist«. Zur Vermeidung von Wieäerhpluhgen wird auf dieses zur Veröffentlichung bestimmte Urteil verwiesen. Was dort gesagt ist, gilt auch.hier. Ist Stichtag für die Überleitung der 1, April 1949, dann ist dem Kläger nach § 3 Abs 3 der Verordnung vom 24« Februar 1948 in Verbindung mit § 37 der 3, SparVO der Besitzstand gewahrt geblieben,, den er ab 1«, April 1949 hatte» Br ist vom 1, April 1949 also nach einem Grundgehalt von 6,000 DM,zu besolden, unter Aufrückung auf 6,400 DM ab 1, Mai 1950 und auf 6,700 DM ab 1, Mai 1952« Die Bestimmung in § 42 Abs 3 Satz 2 der 3» SparVO, wonach Leistungen, die nach dieser Verordnung entfallen künftig auch für die zurückliegende Zeit nicht mehr zu Da die Berechnung der Klageforderung der Hohe nach nicht bestritten ist, ist der Klage mit Recht stattgegebe v/ordeno Die Zubilligung von Pfozeßzinsen entspricht der Rechtsprechung des Senats, BGHZ 10, 125. Demnach ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenent-seheidung beruht auf $ 97 ZPO«. Der Kläger hat also auch für die Zeit vom?l.,ilai 1948 bis zu dem 31o Marz 1949 Anspruch auf Besoldung' nach einem Grundgehalt von 6.000 DMU Dr. Geiger Rietschel Br. Wolany Dr. Beyer Dr« Weber