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BGH · Ill ZE 101/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZE 101/51

' Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts zu Hamburg vom 26. Dezember .1946 wieder auf, da der vom Kläger benutzte Laden Sch^^-fStrasse W} der früher nur als Haarschneidestube benutzt .worden sei, räumlich beengt sei und die für einen Damenfrisiersalon notwendigen Einrichtungsgegenstände nicht vorhanden seien. Es könne .daher dem Kläger nicht zugemutet werden, weiterhin auf seinen grösseren Laden, in dem er die Damenfrisierstube unterhalten habe, zu verzichten» W00|^ - so erklärte das Wohnungsamt-*müsse seinen fliegergeschädigten Laden wieder herrichten. nahm das Wohnungsamt den Laden des Klägers in der Sch00pstrasse 01 nach §§ 5, 10 des Eeichs-leistungsgeSetzes'vom 1. In den Gründen dieses Beschlusses ist auf eine gutachtliche Äusserung der Handwerkskammer hingewiesen, nach der es auf Grund der herrschenden Gewerberaumknappheit nicht vertretbar sei, einem Friseurbetrieb zwei Läden zuzubilligen, und die deshalb gebeten habe, dem Kläger den Laden Schl^®6trasse 2® zuzusprechen, über den Laden Scbl^®strasse 9 jedoch anderweit zu verfügen. Die Schlichtungsstelle ist dieser Auffassung gefolgt, zu demal sie nach einer Ortsbesichtigung zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger könne bei richtiger Ausnutzung des vorhandenen Raumes dort sowohl ein' Herren - als auch ein Damengeschäft betreiben. Es werde nicht verkannt, dass es für beide Geschäfte etwas beengt sei, aber die Raumnot zwinge dazu, dem Kläger Einschränkungen so lange zuzu demuten, bis eine Lockerung hinsichtlich der gewerblichen Räume möglich sei. Eine vom Kläger erhobene Klage auf Aufhebung der Leistungsanforderung wurde durch Urteil vom i. Am 9, Juli 1948 hob die Beklagte - Wohnungsamt -im Wege öffentlicher Bekanntmachung alle Leistungsanforderungen über gewerbliche Räume, die bis zu dem 31» Juli 1947 erlassen worden waren, mit Wirkung vom 1, August 1948 auf (Amtlicher Anzeiger S 311). Sollte eine Einigung über die weitere Raumüberlassung nicht zu erzielen sein, so sollte der frühere Leistungsempfänger beim Wohnungsamt den Erlass einer neuen Leistungsanforderung beantragen. August 1948 erging vom Wohnungsamt eine neue Leistungsanforderung zugunsten der Kaufmännischen Krankenkasse des Inhalts, dass, der Laden Sch^^Strasse Wt befristet bis zu dem 1. August 1948 ein; diese Verfügung wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18, Juni 1949 aufgehoben» Durch Urteil vom 15« Dezember 1949 wies das Landgericht die Berufung der Krankenkasse gegen das Bäumungsurteil zurück; am 1» Februar 1950 räumte die Krankenkasse den Laden. Sie bittet, das Urteil aufzuheben • und den Kläger mit der Klage abzuweisen. Nach § 5 RLG setzt die Inanspruchnahme eines Raumes zunächst voraus, daß er für den Leistungspflichtigen entbehrlich ist. Juli 1948 wurde den Wohnungsämtern vor Erlass einer neuen Leistungsanforderung die Pflicht zur Prüfung der beiden genannten Voraussetzungen aufexv- A legt und dabei erwähnt, eine öffentliche Notlage sei im allgemeinen gegeben, wenn schon bisher eine Leistungsanforderung bestand. Das Amtsgericht hat in seinem Räumungsurteil den öffentlichen Notstand mit der Begründung verneint, die Bautätigkeit habe kurz nach der Währungsreform eingesetzt und sei in ihrer Tragweite bereits Anfang August 1948 insoweit erkennbar gewesen, daß von einem öffentlichen Notstände nicht mehr gesprochen werden konnte. Auf den Wegfall des öffentlichen Notstandes führt das Amtsgericht es auch zurück, daß nach einer Bekanntmachung vom 14, Oktober 1948 Läden nicht mehr in Anspruch ■ genommen wurden .und gleichzeitig ;ihre Bewirtschaftung A': A durch das Wohnungsamt aufgehoben wurde. Es könne .,den Beamten nicht vorgeworfen werden, daß die Leistungsanforderung vom 6. liehen Hotstandes beschränkt werden müssten.-Es meint, eine auch nur oberflächliche Prüfung durch die Beamten 7 hätte ergeben, daß eine Ausweisung des Klägers aus dem «. Das Berufungsgericht hat mit Recht seine Entscheidung nicht allein auf die Leistungsanforderung vom 6. Bei der Aufhebung aller Leistungsanforderungen über gewerbliche Bäume mit Wirkung vom 1, August 1948 wurde ( eine weitere Raumüberlassung, wenn auch auf privatem Wege, angestrebt, sie sollte notfalls durch eine erneute Leistungsanforderung erzwungen werden können« Es lag also nicht, wie der Kläger meint, schon damals so, daß die früher in,Anspruch genommenen Räume etwa allgemein zurückgegeben werden sollten« Mit Recht konnten daher die Beamten davon ausgehen, dass eine weitere Inanspruchnahme möglich war. Mai 1947 war der Laden des Klägers Schloßstrasse 18 vom Wohnungsamt auf Grund des Reichs- .7 leistungsgesetzes als Büro für die Kaufmännische Kran-kenkasse in Anspruch genommen worden. forderung von der gewerblichen Schlichtungsstelle bestätigt worden war und weiterhin die Bienstauf-sichsbeschwerde in dieser Sache am 24» September 1947 zurückgewiesen worden war und die Klage auf Aufhebung ' der Leistungsanforderung von dem Verwaltungsgericht durch Urteil vom 1. Juli 1948 abgewiesen worden war, konnten die Beamten der Beklagten ohne Verschulden annehmen, eine neue Leistungsanforderung sei gerechtfertigt. Auch die Entbehrlichkeit des Raumes für den Kläger konnte von der Beklagten ohne Verschulden bejaht werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Entbehrlichkeit wirklich bestand, sondern darauf, ob eine solche angenommen werden konnte, ^»enn sieh die Beklagte hierbei davon leiten liess, dass die gewerbliche Schlichtungsstelle am Wohnungsamt Hamburg sich in den Gründen des Beschlusses vom 18. August 1847 auf eine gutachtliche Äusserung der- Handwerkskammer bezog und diese ausdrücklich darauf hinweist, dass mit Rücksicht auf die bestehende Knappheit an Gewerberaum der Kläger sich noch mit dem grösseren Laden Schloßstrasse■26 begnügen müsse, so ist dies nicht vorwerfbar. Daher brauchten die Beamten des Wohnungsamts Ende Juli und Anfang August 1948 noch nicht 7 mit einer solchen Änderung der läge für gewerblichen Raum zu rechnen, wie sie sich einige Monate später ergab. Mit Rücksicht auf diese besonderen Umstände kann im G-egensatz zu der Entscheidung des Berufungsgerichts ein Verschulden der Beamten der Beklagten nicht darin ; gesehen werden, daß sie zugunsten der Kaufmännischen Krankenkasse, einer Ersatzkasse, deren Tätigkeit im allgemeinen Interesse liegt, die öffentliche Hotlage und die Entbehrlichkeit des Raumes bejahten und deshalb am 2 7-0 Juli die Zwangsräumung und am 6. Es musste aufgehoben und die gegen das Urteil des Landgerichts, eingelegte Berufung mangels eines feststellbaren Verschuldens zurückgewiesen wer-‘ den, weil damit die Voraussetzungen einer auf § 839 BGB, Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang der Kläger nach den Richtlinien für die Bemessung der Vergütung und Entschädigung bei Inanspruchnahme von gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden usw.

LadeLeistungsanforderungBeamteöffentlichBrRaumKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZE 101/51
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Verkündet am 18« Oktober 1951
Fieser, Justizangestellter
 als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im H&men des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Hansestadt Hamburg, Amt für Wohnungswesen, Hamburg 36, Bleichenbrüeke 17a,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 den^^seur^ister Max	in	H(^^|p-Ha(
' Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br.
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Prof. Br. Meiss, Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers und Br. Gelhaar für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts zu Hamburg vom 26. Oktober 1950 aufgehoben. Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg, Zivilkammer 3, vom 21. April 1950 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Rechtsmittel hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger betreibt seit 1912 in den von ihm in HflH Sch^^strasse fli gemieteten Räumen einen Frisiersalon» Während des Krieges mistete der Kläger weitere Geschäftsräume in der Sch^^strasse 20, um dort einen Teil seines Friseurbetriebes unterzubringen. Ende 1944. wurde der laden Sch0®strasse 2# vom Wohnungsamt dem Friseur	zugewiesen. Diese Zuweisung hob das Woh-
nungsamt auf eine Beschv/erde des Klägers am 5. Dezember .1946 wieder auf, da der vom Kläger benutzte Laden Sch^^-fStrasse W} der früher nur als Haarschneidestube benutzt .worden sei, räumlich beengt sei und die für einen Damenfrisiersalon notwendigen Einrichtungsgegenstände nicht vorhanden seien. Es könne .daher dem Kläger nicht zugemutet werden, weiterhin auf seinen grösseren Laden, in dem er die Damenfrisierstube unterhalten habe, zu verzichten» W00|^ - so erklärte das Wohnungsamt-*müsse seinen fliegergeschädigten Laden wieder herrichten. Es wird dann noch darauf hingewiesen, dass evtl eine Lösung in der Art möglich sei, dass der Kläger sein Geschäft in dem grösseren Laden Schl^^strasse 20 ausübe und-W0BB0den kleineren Laden Sch®0strasse V erhielte»
Am 27« Mai' 1947. nahm das Wohnungsamt den Laden des Klägers in der Sch00pstrasse 01 nach §§ 5, 10 des Eeichs-leistungsgeSetzes'vom 1. September 1939 als Büro für die Kaufmännische Krankenkasse Halle/Sasle, Geschäftsstelle Mi^H0fetrasse 0, bis auf weiteres in Anspruch
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(Akten des Hamb. Verwaltungsgerichts - Iv VG Nr 410 -1948)o .
Die gewerbliche Schlichtungsstelle am Wohnungsamt Hamburg wies am 18» August 1947 die Beschwerde des Klägers gegen diese Leistungsanforderung zurück. In den Gründen dieses Beschlusses ist auf eine gutachtliche Äusserung der Handwerkskammer hingewiesen, nach der es auf Grund der herrschenden Gewerberaumknappheit nicht vertretbar sei, einem Friseurbetrieb zwei Läden zuzubilligen, und die deshalb gebeten habe, dem Kläger den Laden Schl^®6trasse 2® zuzusprechen, über den Laden Scbl^®strasse 9 jedoch anderweit zu verfügen. Die Schlichtungsstelle ist dieser Auffassung gefolgt, zu demal sie nach einer Ortsbesichtigung zu der Überzeugung gelangt ist, der Kläger könne bei richtiger Ausnutzung des vorhandenen Raumes dort sowohl ein' Herren - als auch ein Damengeschäft betreiben. Auch habe er selbst die Möglichkeit zugegeben, sich mit dem .Laden Sch®®strasse 2® für beide Geschäfte begnügen zu können. Es werde nicht verkannt, dass es für beide Geschäfte etwas beengt sei, aber die Raumnot zwinge dazu, dem Kläger Einschränkungen so lange zuzu demuten, bis eine Lockerung hinsichtlich der gewerblichen Räume möglich sei. Eine hiergegen erhoben. Dienstaufsichtsbeschwerde wurde am 24« September 1947 zurückgewiesen. Eine vom Kläger erhobene Klage auf Aufhebung der Leistungsanforderung wurde durch Urteil vom i. Juli 1948 vom Hamburgischen Verwaltungsgericht abge wiesen.Dieses Urteil wurde am 16. September 1948 vom HamM-
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gischen Oberverwaltungsgerieht bestätigt.
Am 9, Juli 1948 hob die Beklagte - Wohnungsamt -im Wege öffentlicher Bekanntmachung alle Leistungsanforderungen über gewerbliche Räume, die bis zu dem 31» Juli 1947 erlassen worden waren, mit Wirkung vom 1, August 1948 auf (Amtlicher Anzeiger S 311). Die Parteien wurden aufgefordert, einen Mietvertrag abzuschliessen. Sollte eine Einigung über die weitere Raumüberlassung nicht zu erzielen sein, so sollte der frühere Leistungsempfänger beim Wohnungsamt den Erlass einer neuen Leistungsanforderung beantragen. Dazu ergingen am 12. Juli 1948 Durchführungsbestimmungen.
Am 27» Juli 1948 wurde der Kläger vom Wohnungsamt zwangsweise aus der Sch^^strasse V entfernt. Die Kaufmännische Krankenkasse bezog am 1«August 1948 die Räume.
Am 6. August 1948 erging vom Wohnungsamt eine neue Leistungsanforderung zugunsten der Kaufmännischen Krankenkasse des Inhalts, dass, der Laden Sch^^Strasse Wt befristet bis zu dem 1. August 1949 in Anspruch genommen werde,
 Bereits vor Erlass dieser Anforderung hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 3. August 1948 beim Amtsgericht Hamburg-Harburg Klage auf Räumung des Ladens Schloßstrasse 18 gegen die Kasse erhoben. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte mit am 16. lovember 1948 verkündetem Urteil zur Räumung. Ebenfalls im August 1948 reichte der Kläger beim Hamburgischen Yerwaltungs-
gericht eine Klage gegen die Inanspruchnahraeverfügung vom 6. August 1948 ein; diese Verfügung wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18, Juni 1949 aufgehoben» Durch Urteil vom 15« Dezember 1949 wies das Landgericht die Berufung der Krankenkasse gegen das Bäumungsurteil zurück; am 1» Februar 1950 räumte die Krankenkasse den Laden.
Der Kläger fordert von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 3000,15 DM .als Ersatz des Schadens, der durch die Leistungsänforderung vom 6. August 1948 entstanden sei, die er für nichtig hält.
Die Beklagte bestreitet ein schuldhaftes Handeln eines Beamten sowie die Höhe des Schadens.
.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat den J'?>K1 aganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Bevision. Sie bittet, das Urteil aufzuheben • und den Kläger mit der Klage abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entsoheidungsgründe;
Die Revision musste Erfolge haben. Soweit,zunächst prozessuale Mängel vorgetragen waren, sind die Bügen nicht aufrecht erhalten worden. Insoweit
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bedarf daher die Revision keiner Prüfung*
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Nach § 5 RLG setzt die Inanspruchnahme eines Raumes zunächst voraus, daß er für den Leistungspflichtigen entbehrlich ist. In der.vom Wohnungsamt der Beklagten hierzu erlassenen Durchführungsverordnung vom 1. Februar 1948 (DV 63/48) wird besonders darauf hingewiesen, daß die Entbehrlichkeit ein objektiver Begriff ist.
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"Eine Abwägung der Interessen des Leistungspflich-tigen und des Leistungsempfängers in der Weise, daß bei besonderer wirtschaftlicher Wichtigkeit des Leistungsempfängers auch unentbehrlicher Raum angefordert werden kann, ist nicht statthaft. Eine
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Leistungsanforderung über unentbehrlichen Raum ist in jedem Fall ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum.”
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"Was entbehrlich ist, bestimmt sich nach den besonderen Verhältnissen des Betriebes des Leistungspflichtigen. Die allgemeine Raumnot ist zu. berücksichtigen. Jeder Gewerbetreibende pp muss heute mit erheblich weniger Raum auskommen und zur , Behebung der öffentlichen Hotlage grössere Erschweren- * gen und Belästigungen in Kauf nehmen als in normalen Zeiten."
Ferner setzt die Inanspruchnahme voraus, daß eine öffentliche Hotlage vorliegt. Dies wird in einem Erlass des Senats vom 8. Juli 1947 (AmtlAnz S 291) be-	:
sonders hervorgehoben (Ziff 1a)» In den Durchführungsbestimmungen vom 12. Juli 1948 wurde den Wohnungsämtern vor Erlass einer neuen Leistungsanforderung die Pflicht zur Prüfung der beiden genannten Voraussetzungen aufexv- A legt und dabei erwähnt, eine öffentliche Notlage sei im allgemeinen gegeben, wenn schon bisher eine Leistungsanforderung bestand.
Mit diesen Vorschriften haben sich die im Eäu-mungsprozess des .Klägers gegen die Krankenkasse, in. den ‘ Verv?altungsrechtszügen und in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteile in verschiedener Weise auseinahderge-setzt. Das Amtsgericht hat in seinem Räumungsurteil den öffentlichen Notstand mit der Begründung verneint, die Bautätigkeit habe kurz nach der Währungsreform eingesetzt und sei in ihrer Tragweite bereits Anfang August 1948 insoweit erkennbar gewesen, daß von einem öffentlichen Notstände nicht mehr gesprochen werden konnte.
Auf den Wegfall des öffentlichen Notstandes führt das Amtsgericht es auch zurück, daß nach einer Bekanntmachung vom 14, Oktober 1948 Läden nicht mehr in Anspruch ■ genommen wurden .und gleichzeitig ;ihre Bewirtschaftung A': A durch das Wohnungsamt aufgehoben wurde. Es hält den .;!■ / Raum auch für unentbehrlich und seine Anforderung deshalb für rechtswidrig und unwirksam. Mit ähnlicher Begründung verneint das Landesverwaltüngsgericht in seinem Urteil vom 18, Juni 1949 das Vorhandensein eines öffentlichen Notstandes,
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Das Landgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls einen öffentlichen Notstand verneint und des-,.; halb eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger bejaht. Es verneint jedoch ein Verschulden eines Beamten der Beklagten bei dem Erlass der Leistungsanforderung vom 6. August 1948. Es sei von dem Verhalten eines pflichtgetreuen Durchschnitl&eamten auszugehen. Das Reichsleistuhgsgesetz sei nach dem Kriege weitestgehend angewendet worden, um jedenfalls den dringendsten ; Bedürfnissen gerecht zu werden. Es habe für die verantwortlichen Beamten nahe gelegen, den Salon des Klägers zu beschlagnahmen, zu demal er einen anderen Salon ohnehin betrieb. Die allgemeine Verfügung über die Aufhebung ergangener Beschlagnahmen habe eine erneute Inanspruchnahme nicht ausgeschlossen. Es könne .,den Beamten nicht vorgeworfen werden, daß die Leistungsanforderung vom 6. August 1948 zu Unrecht erfolgt sei, denn der Verwaltung sei in gewissem Rahmen ein freies Ermessen zugebilligt, damit sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht gehemmt sei. An einen Verwaltungsbeamten könnten bei der Auslegung von Gesetzen nicht die gleichen Anforderungen wie an. einen Richter gestellt werden. Dies gelte vorallem dann, wenn nicht eine Änderung des Gesetzes, sondern nur eine Wandlung der Rechtsprechung erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei lediglich eine die Anwendung des Gesetzes einschränkende Rechtsprechung nicht; beachtet worden, die im übrigen selbst nach widersprechenden Entscheidungen neue Grundsätze aufgestellt habe. Das Urteil des Hamburg!sehen Verwaltungsgericht vom .18.
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Juni 1949 biete keinen Anhalt für eine solche Wandlung in der Rechtsprechung, denn es sei erst ein Jahr naci der Leistungsanforderung ergangen. Gerade in dieser Zeit aber habe sich die Auffassung über die Anwend-	[;
barkeit des Reichsleistungsgesetzes erheblich gewan- 7 7
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delt. Die Beamten hätten von der Richtigkeit ihrer Amtshandlung überzeugt sein können, zu demal die Verfügung . vom 27. Mai 1947 über den Laden noch durch Urteil vom 1. Juli 1948 vom Verwaltungsgericht gebilligt worden sei. Es hätte nunmehr nahegelegen, diese Verfügung vom 27» Mai 1947 nach ihrer generellen Aufhebung durch die allgemeine Verfügung unmittelbar nach Einweisung der Krankenkasse dtirch einen neuen Verwaltungsakt zu bestätigen.
Das Berufungsgericht sieht das Verschulden der Beamten der Beklagten darin, daß Zwangsräumung und Leistungsanforderung zu einer Zeit erfolgt seien,	f	>
in der allgemein anerkannt gewesen sei, daß Eingriffe : nach dem Reichsleistungsgesetz auf Fälle des öffent-	i
liehen Hotstandes beschränkt werden müssten.-Es meint, eine auch nur oberflächliche Prüfung durch die Beamten 7 hätte ergeben, daß eine Ausweisung des Klägers aus dem «. 71 seit 36 Jahren von ihm benutzten Laden nicht mit einem \ öffentlichen Interesse an der anderweiten Unterbringung '• der Krankenkasse gerechtfertigt werden konnte. ■	.	7.
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Daß im vorliegenden Falle die Anordnung der Zwangs-? ‘
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räumtmg ungerechtfertigt war, wirdvm den Vorderrichtern in 'Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt; mit Recht wird darin auch eine Amtspflichtverletzung gesehen« Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe. Sie wendet sich aber gegen die Feststellung eines Verschuldens und rügt Verletzung der vom Reichsgericht aufgestellten und anerkannten Grundsätze. Es habe eine Ermessensentscheidung Vorgelegen, und eine solche könne nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellen, wenn reine Willkür Vorgelegen habe oder der Beamte bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in so hohem Maße fehlsam gehandelt habe, daß sein Verhalten mit den an eine ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungen unvereinbar sei«
Diesen. Einwendungen muss im Ergebnis gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht seine Entscheidung nicht allein auf die Leistungsanforderung vom 6. August 1948 abgestellt, sondern gleichzeitig die Durchführung der Zwangsräumung in seine Untersuchungen einbezogen.	;
Bei dieser kann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht schon mit der Begründung verneint werden, daß im Augenblick der Räumung am 27. Juli 1948 die Leistungs- ? anforderung noch bestand und noch vier Tage Gültigkeit hatte; denn die Durchsetzung einer Zwangsräumung für einen Zeitraum von vier Tagen würde im vorliegenden Fall \ einen Missbrauch eines formal bestehenden Rechts darstellen, und die Unzulässigkeit einer solchen Massnahme

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hätten die Beamten auch erkennen müssen, wenn sie damit hätten rechnen müssen, dass die Anforderung vier Tage später auch formell unzulässig werden würde« Ein Verschulden entfällt jedoch, wenn die Beamten im Augenblick der Zwangsräumung ohne Verschulden annehmen dürften, im gegebenen Palle werde auch nach dem 1«.August 1948 eine erneute Anforderung nach dem Reichsleistungs-, gesetz zulässig sein und sie werde ausgesprochen werden. Bei der Aufhebung aller Leistungsanforderungen über gewerbliche Bäume mit Wirkung vom 1, August 1948 wurde ( eine weitere Raumüberlassung, wenn auch auf privatem Wege, angestrebt, sie sollte notfalls durch eine erneute Leistungsanforderung erzwungen werden können« Es lag also nicht, wie der Kläger meint, schon damals so, daß die früher in,Anspruch genommenen Räume etwa allgemein zurückgegeben werden sollten« Mit Recht konnten daher die Beamten davon ausgehen, dass eine weitere Inanspruchnahme möglich war. Lie Durchführungsbestimmungen wiesen auf diese Möglichkeit ausdrücklich hin, freilich mit der Massgabe, dass eine öffentliche Notlage gegeben sein undder Raum entbehrlich sein müsse. Hierbei wurde aber, wie das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, bestimmt, daß eine öffentliche Notlage im allgemeinen gegeben sei, wenn schon bisher eine Leistungsanforderung bestand. Dies war gegeben, denn bereits am'21. Mai 1947 war der Laden des Klägers Schloßstrasse 18 vom Wohnungsamt auf Grund des Reichs- .7 leistungsgesetzes als Büro für die Kaufmännische Kran-kenkasse in Anspruch genommen worden. Da diese Anfor- .
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forderung von der gewerblichen Schlichtungsstelle bestätigt worden war und weiterhin die Bienstauf-sichsbeschwerde in dieser Sache am 24» September 1947 zurückgewiesen worden war und die Klage auf Aufhebung ' der Leistungsanforderung von dem Verwaltungsgericht durch Urteil vom 1. Juli 1948 abgewiesen worden war, konnten die Beamten der Beklagten ohne Verschulden annehmen, eine neue Leistungsanforderung sei gerechtfertigt. Auch die Entbehrlichkeit des Raumes für den Kläger konnte von der Beklagten ohne Verschulden bejaht werden. Es handelt sich bei der Erage,.ob ein Raum entbehrlich ist, um eine in das Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung. Es kommt nicht darauf an, ob die Entbehrlichkeit wirklich bestand, sondern darauf, ob eine solche angenommen werden konnte, ^»enn sieh die Beklagte hierbei davon leiten liess, dass die gewerbliche Schlichtungsstelle am Wohnungsamt Hamburg sich in den Gründen des Beschlusses vom 18. August 1847 auf eine gutachtliche Äusserung der- Handwerkskammer bezog und diese ausdrücklich darauf hinweist, dass mit Rücksicht auf die bestehende Knappheit an Gewerberaum der Kläger sich noch mit dem grösseren Laden Schloßstrasse■26 begnügen müsse, so ist dies nicht vorwerfbar. Die Beklagte konnte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass es sich um entbehrlichen Raum	;
handle, der in Anspruch genommen werden dürfe. Die Bestimmung, bei der Entscheidung über die Entbehr-lichkeit sei die allgemeine Raumnot zu berücksichtigen, jeder Gewerbetreibende müsse mit erheblich weniger
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Raum auskoramen und grössere Erschwerungen und Belastungen in Kauf nehmen als in normalen Zeiten, war noch Anfang 1948 erlassen und in den Durchführungsbestimmungen vom 12. Juli 1948 erneut in Erinnerung gerufen worden. Daher brauchten die Beamten des Wohnungsamts Ende Juli und Anfang August 1948 noch nicht 7 mit einer solchen Änderung der läge für gewerblichen Raum zu rechnen, wie sie sich einige Monate später ergab. Die Währungsreform lag erst einige Wochen zu- ; rück, und es war Ende Juli nochnicht in der gleichen;, Weise: zu übersehen, dass wenige Monate später der gewerbliche Raum völlig aus der Bewirtschaftung in Ham-bürg herausgenommen werden konnte.
Mit Rücksicht auf diese besonderen Umstände kann im G-egensatz zu der Entscheidung des Berufungsgerichts ein Verschulden der Beamten der Beklagten nicht darin ; gesehen werden, daß sie zugunsten der Kaufmännischen Krankenkasse, einer Ersatzkasse, deren Tätigkeit im allgemeinen Interesse liegt, die öffentliche Hotlage und die Entbehrlichkeit des Raumes bejahten und deshalb am 2 7-0 Juli die Zwangsräumung und am 6. August, die erneute Inanspruchnahme verfügten.
Das Berufungsurteil konnte daher nicht aufrecht- i erhalten werden'. Es musste aufgehoben und die gegen das Urteil des Landgerichts, eingelegte Berufung mangels eines feststellbaren Verschuldens zurückgewiesen wer-‘ den, weil damit die Voraussetzungen einer auf § 839 BGB,

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gestützten Klage nicht dargetan waren.
Auf die weitere Küge der Revision, der Kläger habe auf andere Weise Ersatz erlangen können, kam es somit nicht an. Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang der Kläger nach den Richtlinien für die Bemessung der Vergütung und Entschädigung bei Inanspruchnahme von gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden usw. auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vom 20. Januar 1942 von der Kaufmännischen Krankenkasse eine Vergütung verlangen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97,
ZPO.
Br. Beibrück \prof. Br. Meiß	Br.	Pagendarm
 ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert.
Br. Beibrück
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