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BGH · III ZR 101/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 101/11

Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Schlick15WöstmannZPOKlägerAzKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 101/11
vom 15. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Karlsruhe - Az. 12 U 17/10 vom 07.04.2011
LG Mannheim - Az. 11 O 293/05 vom 02.10.2009
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. April 2011 - 12 U 17/10 - sowie der Antrag auf Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 440.732,39 €
Schlick	Wöstmann	Hucke
 Seiters
Tombrink