* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 101/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 101/11

Januar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. 1 Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

SchlickSenatsbeschlussAnhörungsrügeWöstmannTombrinkKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 101/11
vom 26.Januar 2012 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 wird aufseine Kosten zurückgewiesen.
Die erhobene Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu ändern.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	des	Klägers	hat	keinen	Erfolg.
2	Der	Senat	hat	den	als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis
 genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Schlick	Wöstmann	Hucke
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 02.10.2009 - 11 0 293/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.04.2011 - 12 U 17/10 -