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BGH · III ZR 100/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 100/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Die Revision wendet sich gegen die Auslegung der von den Parteien im Rahmen der Verhandlungen über die Rückführung bzw. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (BGH Urteil vom 30. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Entscheidend ist aber bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht der innere Wille des Erklärenden; es kommt auf den objektiven Erklärungswert an (BGHZ 36, 30, 33; 47, 75, 78).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 133 BGB
WerpStvZPOKlägerinAuslegungWillenserklärungenWilleRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 100/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der smHB Bank Aktiengesellschaft,_____________
vertreten durch den Vorstand Walter ScflflHHj (Vorsitzender) , Erwin kMI, Dr. Peter	(Stv.)	und	D^^^Kfm.
Hans-Joachim Bo^HI (Stv.) SchflBstraße	StflHHBÄ,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Professor Dr. und Dr.	-
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. MB -
und
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2/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 27. Februar 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. März 1985 - 10 U 158/84 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 3.220.000,-- DM.
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Z7/
Gründe :
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Revision wendet sich gegen die Auslegung der von den Parteien im Rahmen der Verhandlungen über die Rückführung bzw. Sicherung von Krediten der Firma Adolf	abgegebenen
 Willenserklärungen. Die Auslegung individueller Willenserklärungen, um die es sich dabei handelt, ist der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Maß zugänglich. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (BGH Urteil vom 30. November 1977 - VIII ZR 69/76 =
WM 1978, 266 m.w.Nachw.). Rechtsfehler dieser Art zeigt die Revision nicht auf und läßt das Berufungsurteil auch unabhängig davon nicht erkennen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 133 BGB nicht ersichtlich.
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Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Entscheidend ist aber bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht der innere Wille des Erklärenden; es kommt auf den objektiven Erklärungswert an (BGHZ 36,
 30, 33; 47, 75, 78). Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Eine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen ist nicht erkennbar. Ebensowenig ist wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen worden.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Werp
Engelhardt