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BGH · in zr 100/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 100/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. gemäß § 554- b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. der Kaufsache - mit einem Darlehensvertrag so zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden werden kann, daß die Anwendung des Abzahlungsgesetzes gemäß § 6 AbzG gerechtfertigt ist (Senatsurteile BGHZ 91, 9, 13 und vom 6. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = NJW 1983, 2250 und vom 29. Eines erneuten Abschlusses oder einer - über die wirtschaftliche Verbindung mit dem Darlehensvertrag hinausgehenden - Modifikation des ursprünglichen Kaufvertrags bedarf es nicht. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob der Verkäufer bei Kaufvertragsabschluß bereits eine Finanzierungsvermittlung für den Fall zugesagt hatte, daß es dem Käufer nicht gelingen würde, auf eigene Faust einen Geldgeber zu finden. Die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes sind auch dann anwendbar, wenn der Verkäufer auf Grund der ursprünglichen Vereinbarungen zwar die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, unbedingte Erfüllung des als Bargeschäft geschlossenen Kaufvertrags zu verlangen, wenn er aber, um die tatsächliche Durchführung des Geschäfts zu sichern, sich später - auch ohne entsprechende vorherige Verpflichtung - darauf eingelassen hat, dem Käufer ein Darlehen zu besorgen und Kaufund Darlehensvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit zu verbinden. Auch eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts nach § 1 b AbzG hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Bedenken der Revision gegen eine entsprechende Auslegung des Anfechtungsschreibens vom 24.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteAbzGVerkäuferinDarlehensvertrag®NJWwirtschaftlichKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 100/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Volksbank A®HI e.G.,	  ^
vertreten durch die Herren Wilhelm	Paul EMMI»
Alfons	Axel	HSIB, Hans-Wolf gang Wem,
 Wesfstraße f|, A9B,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr.
Streithelferin:
Firma Karl RflliHB, HoHHIB Straße tf, AHH»
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Dr. HIHI u. Koll.
HeMBstraße fl|, Ha®® -
gegen
 Eheleute Maurer Ulrich und Frau Gerd^geb. Hom®, jtalweg Ü,
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	■■■■	und
F. WflB -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 30. Mai 1985
gemäß § 554- b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 1984 - 5 U 87/82 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 57.073,75 DM.
Gründe :
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die entscheidenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen anerkannt, daß ein zunächst als Barzahlungsgeschäft geschlossener Kaufvertrag nachträglich - jedenfalls bis zur Lieferung
 
der Kaufsache - mit einem Darlehensvertrag so zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden werden kann, daß die Anwendung des Abzahlungsgesetzes gemäß § 6 AbzG gerechtfertigt ist (Senatsurteile BGHZ 91, 9, 13 und vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = NJW 1980, 938, 940; Urteile vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = NJW 1983, 2250 und vom 29. April 1981 - VIII ZR 184/80 = NJW 1981, I960).
Eines erneuten Abschlusses oder einer - über die wirtschaftliche Verbindung mit dem Darlehensvertrag hinausgehenden - Modifikation des ursprünglichen Kaufvertrags bedarf es nicht. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob der Verkäufer bei Kaufvertragsabschluß bereits eine Finanzierungsvermittlung für den Fall zugesagt hatte, daß es dem Käufer nicht gelingen würde, auf eigene Faust einen Geldgeber zu finden. Die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes sind auch dann anwendbar, wenn der Verkäufer auf Grund der ursprünglichen Vereinbarungen zwar die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, unbedingte Erfüllung des als Bargeschäft geschlossenen Kaufvertrags zu verlangen, wenn er aber, um die tatsächliche Durchführung des Geschäfts zu sichern, sich später - auch ohne entsprechende vorherige Verpflichtung - darauf eingelassen hat, dem Käufer ein Darlehen zu besorgen und Kaufund Darlehensvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit zu verbinden.
2.	Die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Einheit (vgl. BGHZ 83, 301, 303; 91, 9, 11) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Objektive Verbindungselemente liegen in hinreichender Zahl vor: Die Verkäuferin hatte das Darlehen nicht nur vermittelt, auch
 
die gesamte Abwicklung lag in ihren Händen; der Darlehensbetrag wurde unter Ausschaltung der Kläger unmittelbar an die Verkäuferin ausbezahlt, der Kaufgegenständ der Darlehensgeberin zur Sicherheit übereignet. Diese objektiven Umstände vermittelten den Klägern auch subjektiv den Eindruck, daß Verkäuferin und Darlehensgeberin ihnen gemeinsam als Vertragspartner gegenüberständen.
3.	Auch eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts nach § 1 b AbzG hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Bedenken der Revision gegen eine entsprechende Auslegung des Anfechtungsschreibens vom 24. August 1979 durchdringen. Ausreichend sind jedenfalls die Prozeßschriftsätze, in denen sich die Kläger ausdrücklich auf den Widerruf berufen haben. Da sie weder von der Beklagten noch von der Verkäuferin vorher über ihr Widerrufsrecht gemäß § 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG belehrt worden waren (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 338, 339), hatte die Widerrufsfrist nicht
 zu laufen begonnen; die Kläger konnten daher ihr Recht auch während des Prozesses noch ausüben (Senatsurteil BGHZ 91, 9, 15; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1983 - Ill ZR 30/82 = WM 1983, 317).
Krohn	Kroner
 Halstenberg
V,rerp
 Boujong