Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Dr. Halstenberg am 25« Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Sie rechtfertigt eine Annahme der Revision jedoch nicht, da die Entscheidung von ihrer Beantwortung nicht abhängt. Wie die Revision nicht verkennt, ist die Auslegung einer in einem individual-rechtlichen Vertrag enthaltene Schiedsklausel Aufgabe des Tatrichters.
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 100/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Firma L |0I Biomedica S.p.A. (früher E^BMBmedicali)» vertreten durch die alleinvertretungsbefugten Vorstands-mitglieder Präsident Antonio J^MI und Pio NflB» Vizepräsident, I 50030 » Industriegebiet,
Klägerin und Revisionsklägerin»
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma D vertreten durcl
Herzschrittmacher Handels GmbH» len Geschäftsführer Horst Straße K Sch^BBft ff9
Beklagte und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. W{
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Dr. Halstenberg am 25« Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1981 - 17 U 156/80 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob sich eine Schiedsgerichtsklausel grundsätzlich auch auf Wech-selanSprüche erstreckt, ist zwar von allgemeiner Bedeutung. Sie rechtfertigt eine Annahme der Revision jedoch nicht, da die Entscheidung von ihrer Beantwortung nicht abhängt.
Die Revision verspricht mindestens im Ergebnis keinen Erfolg. Wie die Revision nicht verkennt, ist die Auslegung einer in einem individual-rechtlichen Vertrag enthaltene Schiedsklausel Aufgabe des Tatrichters. Sie ist daher im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar (Senatsurteil vom 20. März 1980 - III ZR 151/79 - WM 1980, 624, 627 m.w.Nachw.).
Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Auslegungsregeln noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze* Insbesondere berücksichtigt sie den Parteiwillen und die Vorteile eines Vechselprozesses für den Inhaber eines Wechsels ausreichend. Das gewonnene Ergebnis ist vertretbar und muß danach im Revisions-rechtszug hingenommen werden.
Nüßgens Krohn Tidow
§
Kröner Halstenberg