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BGH · III ZR 100/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 100/80

Ein Stromversorgungsvertrag, auf den die AVB Anwendung finden, ist im Wege der Auslegung dahin zu ergänzen, daß das Elektrizitätsunternehmen dem Stromabnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, für die Verkehrswertminderung seines Grundstücks infolge Überspannung mit einer MittelSpannungsleitung eine angemessene, nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmende Entschädigung zu zahlen hat. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind seit 1969 Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Gemarkung Grfmp FINr. 70, das am Ortsrand von Gr4HH^p (Landkreis M^H^Land) liegt und eine Größe von etwa 80 Tagwerk hat. Die Kläger verlangen für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks (Aufstellung der Masten und Überspannung) eine angemessene Entschädigung von der Beklagten. Diese hat als Entschädigung für die Aufstellung der Masten einen Gesamtbetrag von 2.103 DM anerkannt und ist dementsprechend durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts verurteilt worden. Auf die Anschlußberufung der Kläger hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es den Klägern über den anerkannten Betrag hinaus eine Entschädigung von 18.000 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 10. Das Berufungsgericht hat den Klägern für die infolge der Überspannung ihres Grundstücks mit einer Mittelspannungsleitung eingetretene Verkehrswertminderung einen Ausgleich von 18.000 DM zugebilligt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien zwar nach Ziffer III/3 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens (AVB) verpflichtet, die Überspannung ihres Grundbesitzes mit einer MittelSpannungsleitung durch die Beklagte zu dulden. 1. Das Leitungsrecht der Beklagten auf dem Grundstück FINr. 7# bestimmte sich im Zeitpunkt der Errichtung der Mneuen Leitung" im Jahr 1976 allein nach Ziffer III/3 AVB. Seither galten sie als staatlich gesetztes Recht im Range einer RechtsVerordnung und waren auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Bestandteil eines j©' den VersorgungsVertrages, den das Elektrizitätswerk mit einem Abnehmer abschloß oder bereits abgeschlossen hatte (BGH NJW 1976, 7155 WM 1980, 686). Diese haben mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die AVB außer Kraft gesetzt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 aaO) und sind unmittelbar Bestandteil der VersorgungsVerträge geworden (BGH WM 1981, 250). Mit dieser Regelung mißt sich die Verordnung nicht etwa rückwirkende Kraft bei; sie stellt vielmehr - bezogen auf den zu entscheidenden Fall lediglich klar, daß bei bereits bestehenden Versorgungsverträgen der Grundstückseigentümer nunmehr unter bestimm ten Voraussetzungen die unentgeltliche Inanspruchnahme seines Grundstücks durch das Versorgungsunternehmen zulas sen muß, auch wenn eine solche Verpflichtung unter dem Geltungsbereich der AVB nicht bestanden haben sollte (BGH WM 1981, 250). Es mag sein, wie die Revision geltend macht, daß die Kläger nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 AVBEltV, die Ziffer III/3 AVB abgelöst hat, die Überspannung ihres Grundstücks mit einer Mittelspannungsleitung nunmehr unentgeltlich zulassen müßten. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht unabhängig von der Regelung des § 8 Abs. 1 AVBEltV die Frage geprüft, ob die Kläger für eine Wertminderung ihres Grundstücks eine angemessene Entschädigung beanspruchen können, die durch die Überspannung ihres Besitzes mit einer Anfang 1976 errichteten Mittelspannungsleitung der Beklagten entstanden ist. Sie streiten nur darüber, ob die Kläger für die Beeinträchtigung ihres Eigentums eine angemessene Entschädigung beanspruchen können oder ob sie die durch Maßnahmen der Beklagten verursachten Nachteile -wie die Revision geltend macht - entschädigungslos hinnehmen müssen. a) Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern zugelassene Leitung kommt - wie bereits erwähnt - Ziffer III/3 AVB in Betracht. Zwar schließt der Wortlaut der Bestimmung ein solches Verständnis nicht aus, Jedoch könnte gegen eine solche Auslegung sprechen, daß diese Bestimmung zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens" gehört. Die in Ziffer III/3 AVB begründete Pflicht des Grundeigentümers, die Beeinträchtigungen durch Leitungen und ihr Zubehör, soweit sie das Niederspannungsnetz betreffen und der örtlichen Versorgung dienen, entschädigungslos zu dulden, kann nicht im Wege der Auslegung auf das Mittelspannungsnetz ausgedehnt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - bestehen gegen die in Ziffer III/3 AVB begründete entschädigungslose Duldungspflicht des Eigentümers zwar insoweit nicht, als das in Anspruch genommene Grundstück selbst an die Stromversorgung angeschlossen ist. Mit dieser verfassungsrechtlich gebotenen einengenden Auslegung der Ziffer III/3 AVB wäre es nicht vereinbar, den in ihr enthaltenen Entschädigungsausschluß für Beeinträchtigungen, die durch Anlagen des Niederspannungsnetzes ausgelöst werden, über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auf solche des Mittelspan-nungsnetzes auszudehnen (zur engen Auslegung der AVB s.a. BGH LM Nr. 5 zu Allg. Ihr steht auch entgegen,daß die Kläger durch die MittelSpannungsleitung stärker beeinträchtigt worden sind, als es bei einer Niederspannungsleitung der Fall gewesen wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre bei einer Niederspannungsleitung der erforderliche Schutzstreifen im Vergleich zur Mittelspannungsleitung um mehr als die Hälfte geringer gewesen (im Ergebnis ebenso: Hiddemann An. zu LM Nr. 17 zu Allg. Daraus kann aber - entgegen der Revision - nicht gefolgert werden, Ziffer III/3 AVB sei einer dieser Regelung entsprechenden, den Eigentümer zusätzlich belastenden Auslegung zugänglich. b) Mithin brauchen die Kläger eine durch die Überspannung ihres Grundstücks mit einer Mittelspannungslei-tung eingetretene Beeinträchtigung (Verkehrswertminde-rung) nicht entschädigungslos hinzunehmen. War die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger durch die Beklagte zur Sicherung der Stromversorgung geboten, so konnte diese ein Leitungsrecht zwangsweise im Wege der Enteignung durchsetzen, wenn ihr ein unentgeltliches Leitungsrecht nach Ziffer III/3 AVB nicht zustand und die Kläger nicht bereit waren, die Nutzung ihres Grundstücks zu dulden (§ 11 EnWG). Nach dem Sinn und Zweck des Stromversorgungsvertrages und der zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage ist daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung festzustellen, daß die Beklagte für die Überspannung des Grundbesitzes der Kläger mit einer MittelSpannungsleitung eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsät- Eine dahingehende Vereinbarung hätten die Parteien nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner getroffen, wenn sie den nicht von ihnen geregelten Fall bedacht hätten. Es stellt den Bestand des angefochtenen Urteils daher nicht in Frage, daß das Berufungsgericht den Klägern eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten zugesprochen hat. Der gesunde Grundstücksverkehr wird -wie der Senat mehrfach ausgeführt hat - in aller Regel auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die mit einem Leitungsrecht belastet sind, geringer bewerten als unbelastete Grundstücke, zu demal regelmäßig bei einem landwirtschaftlichen Grundstück der Verkehrswert den Ertragswert übersteigt (z.B. NJW 1964, 652; WM 1967, 905). Für die Frage, welche Wertminderung das von dem Leitungsrecht betroffene Grundstück in seiner Vermögenssubstanz durch die Belastung mit diesem Recht tatsächlich erfahren hat, ist ausschlaggebend, welchen Wert der gesunde Grundstücksverkehr dem Gelände mit einer solchen Belastung im Gegensatz zu demselben Grundbesitz ohne Belastung beimißt (BGH WM 1973, 157). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Grundstück der Kläger durch das Überspannen mit einer 480 m langen und 14 m hohen MittelSpannungsleitung vom gesunden Grundstücksverkehr geringer bewertet wird als ohne diese Leitung. Auf die Höhe der Verkehrswertminderung wird der Umstand, ob das Jeweilige Leitungsrecht durch eine Dienstbarkeit grundbuchlich gesichert ist oder nicht, dann ohne nennenswerten Einfluß sein, wenn - wie hier -der Eigentümer (gegen Gewährung einer Entschädigung) gehalten ist, für ein nur schuldrechtliches Leitungsrecht auf Verlangen eine Dienstbarkeit mit entsprechendem Inhalt zu bestellen. Allerdings haben die Kläger die Verkehrswertminderung insoweit selbst zu tragen, als sie nach Ziffer III/3 AVB die unentgeltliche Inanspruchnahme ihres Grundbesitzes für eine Niederspannungsleitung unentgeltlich zuzulassen haben (vgl. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verzinsung des Entschädigungsbetrages ab Fertigstellung der Leitung im April 1976 ausgesprochen (vgl.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 8 AVBEltV Art. 14 GG § 8 AVBEltV § 11 EnWG § 28 ZPO
GrundstückRechtEntschädigungmLeitungKlägerAVB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB § 157 D
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens (AVB).
Ein Stromversorgungsvertrag, auf den die AVB Anwendung finden, ist im Wege der Auslegung dahin zu ergänzen, daß das Elektrizitätsunternehmen dem Stromabnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, für die Verkehrswertminderung seines Grundstücks infolge Überspannung mit einer MittelSpannungsleitung eine angemessene, nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmende Entschädigung zu zahlen hat.
BGH, Urt. v. 1. Februar 1982 - III ZR 100/80 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ui zr 100/80	URTEIL
Verkündet am
1. Februar 1982
Justizangestellte
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
I	-
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Vorsitzender Dr. Otto Ha^BBi, Heinz LoV, Dr. Heinz Kl!
Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
1.
Straße
2.
Theresia S{
W o
-Straße 25,
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Re-visionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind seit 1969 Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Gemarkung Grfmp FINr. 70, das am Ortsrand von Gr4HH^p (Landkreis M^H^Land) liegt und eine Größe von etwa 80 Tagwerk hat. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan der Gemeinde Grasbrunn als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Auf ihm - etwa 100 m westlich der gemeindlichen Besiedlungsgrenze - errichteten die Kläger einen Aussiedlerhof.
Die Beklagte, ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, führte seit dem Jahr 1938 aufgrund eines mit dem Rechtsvorgänger der Kläger geschlossenen Mietvertrages über das Grundstück FINr. 70 die Mittelspannungs-
 
leitung "20 kV-Leitung ZoflHHK". Der Mietvertrag endete 1968, die Leitung blieb jedoch bestehen.
Diese Leitung ersetzte die Beklagte im Jahre 1976. Die neue im April 1976 fertiggestellte Leitung führt auf einer Länge von 480 m von West nach Ost auf drei Kuppelmasten von je 14 m Höhe und einem Gittermast mit Trafostation diagonal über das Grundstück der Kläger und ist etwa 90 m vom Wohnhaus und 30 m vom Stall entfernt. Auf den Masten sind drei Leitungsdrähte in einer Ebene so angeordnet, daß die beiden äußeren Leitungen drei Meter voneinander entfernt sind. Von der Trafostation aus wird der Hof der Kläger über ein Erdkabel mit elektrischem Strom versorgt.
Die Kläger verlangen für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks (Aufstellung der Masten und Überspannung) eine angemessene Entschädigung von der Beklagten. Diese hat als Entschädigung für die Aufstellung der Masten einen Gesamtbetrag von 2.103 DM anerkannt und ist dementsprechend durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts verurteilt worden. Im übrigen ist die Beklagte der Ansicht, die Kläger müßten als Stromabnehmer die Überspannung ihres Grundbesitzes entschädigungslos dulden.
Das Landgericht hat durch Schlußurteil vom 31. Mai 1979 die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Entschädigung von 12.000 DM nebst Zinsen verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Kläger hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als es den Klägern über den anerkannten Betrag hinaus eine Entschädigung von 18.000 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 10. April 1976 zugesprochen hat.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit sie nicht durch das Teilanerkenntnisurteil erledigt ist. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Klägern für die infolge der Überspannung ihres Grundstücks mit einer Mittelspannungsleitung eingetretene Verkehrswertminderung einen Ausgleich von 18.000 DM zugebilligt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Kläger seien zwar nach Ziffer III/3 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens (AVB) verpflichtet, die Überspannung ihres Grundbesitzes mit einer MittelSpannungsleitung durch die Beklagte zu dulden. Diese Beeinträchtigung ihres Grundbesitzes brauchten sie jedoch nicht entschädigungslos hinzunehmen. Die in Ziffer III/3 AVB fehlende Entschädigungsregelung sei, da den Klägern ein Sonderopfer auferlegt worden sei, aus Art. 14 GG zu entnehmen. Zumindest aber stehe den Klägern ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.
Die Höhe der auszugleichenden Verkehrswertminderung hat das Berufungsgericht sachverständig beraten auf 15 % des Wertes der betroffenen Fläche geschätzt:
480 m x 10 m Schutzstreifen x 25 DM/qm = 18.000 DM und eine Verzinsung dieses Betrages in Höhe von 6 % ab 10. April 1976 ausgesprochen.
 
II,
Die Revision der Beklagten muß im Ergebnis erfolglos bleiben.
1.	Das Leitungsrecht der Beklagten auf dem Grundstück FINr. 7# bestimmte sich im Zeitpunkt der Errichtung der Mneuen Leitung" im Jahr 1976 allein nach Ziffer III/3 AVB. Danach war der Abnehmer verpflichtet, falls er zugleich Grundstückseigentümer war, die Zu- und Fortleitung elektrischer Arbeit über seine Grundstücke sowie die Anbringung von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für die Zwecke örtlicher Versorgung - für das Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt - zuzulassen und die Durchführung nach Kräften zu unterstützen. Die AVB hatte der Generalinspekteur für Wasser und Energie - gestützt auf die ihm in § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, 1451; idF des Erlasses vom 29. Juli 1941, RGBl. I, 467) erteilte Ermächtigung - für verbindlich erklärt. Seither galten sie als staatlich gesetztes Recht im Range einer RechtsVerordnung und waren auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Bestandteil eines j©' den VersorgungsVertrages, den das Elektrizitätswerk mit einem Abnehmer abschloß oder bereits abgeschlossen hatte (BGH NJW 1976, 7155 WM 1980, 686).
Anstelle der AVB sind seit dem 1. April 1980 die -als RechtsVerordnung des Bundesministers für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen - "Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)" vom 21. Juni 1979 (BGBl. I 684) maßgebend. Diese haben mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die AVB außer Kraft gesetzt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 aaO) und sind unmittelbar Bestandteil der VersorgungsVerträge geworden (BGH WM 1981, 250).
Die in der Verordnung vom 21. Juni 1979 getroffenen Regelungen sind nach § 37 Abs. 2 Satz 1 aaO auch auf Versorgungsverträge anzuwenden, die - wie hier - vor dem 1. April 1980 (dem Inkrafttreten dieser Verordnung) abgeschlossen worden sind. Mit dieser Regelung mißt sich die Verordnung nicht etwa rückwirkende Kraft bei; sie stellt vielmehr - bezogen auf den zu entscheidenden Fall lediglich klar, daß bei bereits bestehenden Versorgungsverträgen der Grundstückseigentümer nunmehr unter bestimm ten Voraussetzungen die unentgeltliche Inanspruchnahme seines Grundstücks durch das Versorgungsunternehmen zulas sen muß, auch wenn eine solche Verpflichtung unter dem Geltungsbereich der AVB nicht bestanden haben sollte (BGH WM 1981, 250).
Es mag sein, wie die Revision geltend macht, daß die Kläger nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 AVBEltV, die Ziffer III/3 AVB abgelöst hat, die Überspannung ihres Grundstücks mit einer Mittelspannungsleitung nunmehr unentgeltlich zulassen müßten. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß ein wegen derartiger Inanspruchnahme vor diesem Zeitpunkt entstandener Entschädigungsanspruch nachträglich weggefallen wäre. Eine solche (verfassungswidrige) Wirkung hat sich die Verordnung vom 21. Juni 1979 nicht beilegen wollen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht unabhängig von der Regelung des § 8 Abs. 1 AVBEltV die Frage geprüft, ob die Kläger für eine Wertminderung ihres Grundstücks eine angemessene Entschädigung beanspruchen können, die durch die Überspannung ihres Besitzes mit einer Anfang 1976 errichteten Mittelspannungsleitung der Beklagten entstanden ist.
 
2.	Das Berufungsgericht hat den Klägern aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung zugebilligt. Dagegen bestehen Bedenken.
Die Beklagte erfüllt zwar mit der Stromversorgung der Bevölkerung eine der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzurechnende Aufgabe. Sie ist jedoch eine juristische Person des privaten Rechts und nimmt ihre Aufgabe ausschließlich mit den Mitteln des Privatrechts wahr. Es fehlt mithin an einem hoheitlichen Eingriff eines Trägers öffentlicher Gewalt in das Eigentum der Kläger, so daß es schon aus diesem Grunde an den Voraussetzungen für einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch mangelt.
3.	Die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch der Kläger kann mithin allein im bürgerlichen Recht gefunden werden.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Kläger die von der Beklagten errichtete Mittelspannungsleitung nebst dazugehörigen Einrichtungen auf ihrem Grundstück zuzulassen haben. Sie streiten nur darüber, ob die Kläger für die Beeinträchtigung ihres Eigentums eine angemessene Entschädigung beanspruchen können oder ob sie die durch Maßnahmen der Beklagten verursachten Nachteile -wie die Revision geltend macht - entschädigungslos hinnehmen müssen.
a) Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern zugelassene Leitung kommt - wie bereits erwähnt - Ziffer III/3 AVB in Betracht. Die AVB kann der Senat frei auslegen; sie sind Bestandteil eines jeden Stromversorgungs-
 
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Vertrages und stellen sich ihrer Natur nach als eine Rechtsverordnung dar (BGH NJW 1959, 38).
Ob Ziffer III/3 AVB dem Grundeigentümer nicht nur für Niederspannungsleitungen, sondern auch für Mittel-spannungsleitungen eine Duldungspflicht auferlegt (so OLG Koblenz RdE, Rechtsbeil. 1979, 93), kann zweifelhaft sein. Zwar schließt der Wortlaut der Bestimmung ein solches Verständnis nicht aus, Jedoch könnte gegen eine solche Auslegung sprechen, daß diese Bestimmung zu den "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens" gehört. Letztlich kann die Frage Jedoch offenbleiben. Die in Ziffer III/3 AVB begründete Pflicht des Grundeigentümers, die Beeinträchtigungen durch Leitungen und ihr Zubehör, soweit sie das Niederspannungsnetz betreffen und der örtlichen Versorgung dienen, entschädigungslos zu dulden, kann nicht im Wege der Auslegung auf das Mittelspannungsnetz ausgedehnt werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - bestehen gegen die in Ziffer III/3 AVB begründete entschädigungslose Duldungspflicht des Eigentümers zwar insoweit nicht, als das in Anspruch genommene Grundstück selbst an die Stromversorgung angeschlossen ist. Doch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Inanspruchnahme durch das Energie-Versorgungsuntemehmen im Einzelfall voraus, daß der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d.h. die Heranziehung des Grundeigentümers in dem vorgesehenen Umfang zur Erfüllung der dem Versorgungsunternehmen übertragenen
 
öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und den Betroffenen nicht mehr als notwendig und nur in zu demutbarem Umfang belastet (BGHZ 66, 62, 65 m.w.Nachw.).
Mit dieser verfassungsrechtlich gebotenen einengenden Auslegung der Ziffer III/3 AVB wäre es nicht vereinbar, den in ihr enthaltenen Entschädigungsausschluß für Beeinträchtigungen, die durch Anlagen des Niederspannungsnetzes ausgelöst werden, über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auf solche des Mittelspan-nungsnetzes auszudehnen (zur engen Auslegung der AVB s.a. BGH LM Nr. 5 zu Allg. Beding, d. Elektr. Versorg.-Unternehmen). Es mag sein, daß wegen des gesteigerten Leistungsbedarfs - anders als im Zeitpunkt des Erlasses der AVB - heute auch MittelSpannung zur örtlichen Versorgung eingesetzt wird (s. Hermann/Recknagel/ Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen § 8 AVBEltV Rdn. 66). Auch mag die entschädigungslose Belastung mit Anlagen des Mittelspannungsnetzes für die Kläger zu demutbar sein. Das kann indessen die von der Revision erstrebte erweiternde Auslegung nicht rechtfertigen. Ihr steht auch entgegen,daß die Kläger durch die MittelSpannungsleitung stärker beeinträchtigt worden sind, als es bei einer Niederspannungsleitung der Fall gewesen wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre bei einer Niederspannungsleitung der erforderliche Schutzstreifen im Vergleich zur Mittelspannungsleitung um mehr als die Hälfte geringer gewesen (im Ergebnis ebenso: Hiddemann Anm. zu LM Nr. 17 zu Allg. Beding, d. Elektr. Versorg.-Unternehmen; Emmerich, Reform der AVB, Schriftenreihe Recht Technik Wirtschaft Bd. 10 S. 101/102; a.A. wohl Kimminich, Eigentum und Energieversorgung S. 34 f.).
Nun ist allerdings in § 8 AVBEltV die unentgeltliche Duldungspflicht des Grundeigentümers im begrenzten Umfang auf das Mittelspannungsnetz erweitert worden.
Dies ist durch den Klammerzusatz "(NiederSpannungs-und Mittelspannungsnetz)" geschehen. Dieser Zusatz war im Ministerialentwurf nicht enthalten; er ist auf Anregung des Bundesrates "zur Klarstellung des Gewollten" aufgenommen worden (BR-Drucks. 1979 Nr. 76/79 S. 8, 46 und Nr. 76/1/79 S. 10). Daraus kann aber - entgegen der Revision - nicht gefolgert werden, Ziffer III/3 AVB sei einer dieser Regelung entsprechenden, den Eigentümer zusätzlich belastenden Auslegung zugänglich.
b) Mithin brauchen die Kläger eine durch die Überspannung ihres Grundstücks mit einer Mittelspannungslei-tung eingetretene Beeinträchtigung (Verkehrswertminde-rung) nicht entschädigungslos hinzunehmen.
4.	Der zwischen den Parteien bestehende Stromversorgungsvertrag, dessen Bestandteil zur Zeit der Errichtung der neuen Mittelspannungsleitung die AVB waren, enthält keine Entschädigungaregelung für die Fälle, in denen die Beeinträchtigung durch Anlagen des Niederspannungsnetzes den Grundeigentümer in unzu demutbarem Umfang belasten oder aber in denen die Nachteile durch Anlagen des MittelSpannungsnetzes verursacht worden sind. Diese Lücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Parteien diesen Punkt offengelassen haben: Ob sie bewußt auf eine ins einzelne gehende Rege-
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lung verzichtet haben, ob die "Lücke” von Anfang an bestanden hat oder ob sie sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (vgl* RGZ 164, 196, 202), Bei einer erforderlichen Ergänzung des VertragsInhalts ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGHZ 9, 273, 277; BGH VersR 1972, 1041, 1142; WM 1972, 888/9; 1974, 75; 1976, 251, 253; NJW t978, 695 und 1981, 219). Diese Grundsätze gelten auch für einen Stromversorgungsvertrag, wie er hier in Rede steht. Die ergänzende Vertragsauslegung kann der Senat selbst vornehmen, da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
War die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger durch die Beklagte zur Sicherung der Stromversorgung geboten, so konnte diese ein Leitungsrecht zwangsweise im Wege der Enteignung durchsetzen, wenn ihr ein unentgeltliches Leitungsrecht nach Ziffer III/3 AVB nicht zustand und die Kläger nicht bereit waren, die Nutzung ihres Grundstücks zu dulden (§ 11 EnWG). Allerdings hätte die Beklagte in einem solchen Fall nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 10 des hier anzuwendenden Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) vom 11. November 1974 (GVB1. 610) den Klägern eine angemessene Entschädigung gewähren müssen. Nach dem Sinn und Zweck des Stromversorgungsvertrages und der zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage ist daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung festzustellen, daß die Beklagte für die Überspannung des Grundbesitzes der Kläger mit einer MittelSpannungsleitung eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsät-
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zen zu gewähren hat. Eine dahingehende Vereinbarung hätten die Parteien nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner getroffen, wenn sie den nicht von ihnen geregelten Fall bedacht hätten.
Dieser vertragliche Entschädigungsanspruch unterscheidet sich der Höhe nach nicht von einem enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch. Es stellt den Bestand des angefochtenen Urteils daher nicht in Frage, daß das Berufungsgericht den Klägern eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten zugesprochen hat.
5.	Den Klägern wird eine angemessene Entschädigung gewährt, wenn sie die durch die Überspannung ihres Grundstücks im Jahr 1976 eingetretene Wertminderung ihres Grundstücks erhalten. Der gesunde Grundstücksverkehr wird -wie der Senat mehrfach ausgeführt hat - in aller Regel auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die mit einem Leitungsrecht belastet sind, geringer bewerten als unbelastete Grundstücke, zu demal regelmäßig bei einem landwirtschaftlichen Grundstück der Verkehrswert den Ertragswert übersteigt (z.B. NJW 1964, 652; WM 1967, 905). Dabei wird er im allgemeinen hinsichtlich der Art der Versorgungsleitung (ob für Strom, Wasser, Gas oder Wärme) keine grundsätzlichen Unterschiede machen.
Für die Frage, welche Wertminderung das von dem Leitungsrecht betroffene Grundstück in seiner Vermögenssubstanz durch die Belastung mit diesem Recht tatsächlich erfahren hat, ist ausschlaggebend, welchen Wert der gesunde Grundstücksverkehr dem Gelände mit einer solchen Belastung im Gegensatz zu demselben Grundbesitz ohne Belastung beimißt (BGH WM 1973, 157).
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Derartige Beeint: ä ^Tilgungen des Grundeigentums sind einer völlig exakten Ermittlung in der Regel nicht zugänglich. Der Tatrichter ist deshalb bei der wertmäßigen Erfassung von Eigentumsbeschränkungen ebenso wie bei der Bewertung der Grundstücke selbst auf Schätzungen (§ 28? ZPO) angewiesen, wobei er sich der Hilfe Sachverständiger bedienen darf. Das Revisionsgericht kann - auf entsprechende Rüge - nur nachprüfen, ob die Wertermittlung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen oder sonst Rechtsvorschriften oder Denk- und ErfahrungsSätze verletzt worden sind (BGH WM 1977, 983 m.w.Nachw.).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Grundstück der Kläger durch das Überspannen mit einer 480 m langen und 14 m hohen MittelSpannungsleitung vom gesunden Grundstücksverkehr geringer bewertet wird als ohne diese Leitung. Es hat die Verkehrswertminderung mit 15 % des Wertes der vom Leitungsrecht der Beklagten betroffenen Fläche (sog. Schutzstreifen) angenommen.
Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Entgegen der Rügen der Revision hat das Berufungs-gericht bei seiner Wertermittlung wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen.
Auf die Höhe der Verkehrswertminderung wird der Umstand, ob das Jeweilige Leitungsrecht durch eine Dienstbarkeit grundbuchlich gesichert ist oder nicht, dann ohne nennenswerten Einfluß sein, wenn - wie hier -der Eigentümer (gegen Gewährung einer Entschädigung) gehalten ist, für ein nur schuldrechtliches Leitungsrecht auf Verlangen eine Dienstbarkeit mit entsprechendem Inhalt zu bestellen.
Allerdings haben die Kläger die Verkehrswertminderung insoweit selbst zu tragen, als sie nach Ziffer III/3 AVB die unentgeltliche Inanspruchnahme ihres Grundbesitzes für eine Niederspannungsleitung unentgeltlich zuzulassen haben (vgl. dazu auch BGH WM 1980, 1179, 1181). Das Berufungsgericht hat diesen Umstand ersichtlich berücksichtigt, indem es die Verkehrswertminderung nicht -wie es einer verbreiteten Übung entspricht (vgl. BGH BRS Bd. 34 Nr. 159; OLG Hamm RdL 1968, 270; OLG Nürnberg RdL 1969, 295; Aust/Jacobs, EnteignungsentSchädigung S.61/2; Leisner, Grundeigentum und Versorgungsleitungen S. 20 f.) mit 20 % des Wertes der betroffenen Fläche, sondern nur mit 15 % angenommen hat. Daß hierbei bereits durch das Teilanerkenntnis abgegoltene Betriebserschwemisse erneut zu dem Nachteil der Beklagten berücksichtigt werden, läßt sich nicht sagen.
Das Berufungsgericht hat einen Grundstückswert von 25 DM/qm für das unbelastete landwirtschaftlich genutzte Grundstück angenommen. Diesen Wert hatte der Sachverständige Dr. Böhler nach der Vergleichswertmethode für März 1979 angenommen. Durch diese Bewertung ist die Beklagte nicht benachteiligt worden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verzinsung des Entschädigungsbetrages ab Fertigstellung der Leitung im April 1976 ausgesprochen (vgl. dazu BGH WM 1969,1046). Den Zinssatz von 6 v.H. jährlich hat es ohne Rechtsfehler als angemessen ansehen dürfen.
 
III.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 RiBGH Bou^ong ist für längere Zeit erkrankt und kann daher nicht unterschreiben
 Kröner	Nüßgens