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BGH · in zr 100/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 100/78

Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr* Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 22. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NüßgensBerufungsgerichtKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 100/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bauingenieurs Werner M istraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt Bottrop , Oberstadtdirektor, Bottrop,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
J0
 
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr* Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 22. November 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 1978 - 10 U 154/77 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.000 DM.
G r ü n d e
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Frage, ob eine durch Straßenbaulärm verursachte krankhafte psychische Störung einen Anspruch des Betroffenen auf eine Aufopferungsentschädigung gegen den Träger der Straßenbaulast auslöst, wird in der hier zu beurteilenden Sache nicht entscheidungserheblich, weil es am Nachweis der Ursächlichkeit des Lärms für die Krankheit fehlt.
Das Urteil des Berufungsgerichts läßt mit seiner Hauptbegründung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat ♦ohne Verfahrensverstoö seiner Beurteilung ein schon vom Landgericht eingeholtes und gebilligtes Sachverständigengutachten zugrunde gelegt.
Im Ergebnis lagen die in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärten Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gehalten war, nicht vor.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz
Boujong