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BGH · Ill ZK 100/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZK 100/64

Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden die Urteile des Obez*landesgerichts Karlsruhe - Senat für Baulandsachen - vom 17« März 196a und des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - vom 19« Juli 1963 aufgehoben. Die rache wird zur anderweiten VerhandUng und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel-verfahren, an das Landgericht zurückverwiesen. Juni 1962 haben die Antragsteller durch die Rechtsanwälte und Br. BdMfe in Freiburg Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der bei der Stadt am 13» und 15. Das Landgericht hat die Anträge als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß diese gemäß §§ 162 Abs.3 und Abs.4? unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Vermerk auf den bei den Akten befindlichen beglaubigten Abschriften des Urteils, daß dieses als am 2« April,1964 verkündet gelte, ist danach unrichtig« Entgegen der Auffassung des Land- und des Oberlandesgeriehts unterliegen die nach Maßgabe des § 157 BBauG anzubringenden Anträge auf gerichtliche Entscheidung noch nicht dem Anwaltszwang« Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Anwaltszwang nicht gefolgert werden, zu demindest ist dies vom Wortlaut her nicht gefordert» Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sind zwar Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß man in den Gesetzgebungsinstanscn - zu demindest teilweise - davon ausgegangen ist, daß bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Anwaltszwang unterfalle» Jedoch hat ein etwa vorhanden gewesener ;>ille des Gesetzgebers, auch schon die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde dem Anwaltszwang zu unterwerfen5 im Gesetzeswortlaut keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefundene Für die Verneinung des Anwaltszwanges spricht auch folgender Gesichtspunkts Solange das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden schwebt, besteht für keinen der Beteiligten Anwaltszwang» Es müßte deshalb den Beteiligten ungewöhnlich und überraschend erscheinen, wenn sie sich bereits für den noch bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Gegensatz zu dem vorher liegenden Verfahrensabschnitt eines beim Landgericht zugelassenen Hecht3anwalts bedienen mußten» Deshalb dient es auch dem Schutz des Vertrauens der Beteiligten, wenn für die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde der Anwaltszwang noch nicht gefordert wii’d» Eine Erstreckung des Anwaltszwanges auch schon auf diese Verfahrenshandlung könnte deshalb nur dann als dem Gesetz entsprechend erachtet werden, wenn sie, was nicht der lall ist, vom Gesetzeswortlaut eindeutig gefordert würde» Stadt Säckingen als der dafür gemäß § 157 Abs» 2 BBauG zuständigen Stelle eingegangen ist, rechtswirksam gestellt worden o Auf die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelbc-lehrungen und der rechtlichen Folgen etwa bestehender Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden„ Das Berufungsgericht hätte, wenn es die wahre Rechtslage erkannt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als rechtswirksam gestellt erachtet hätte, im Hinblick darauf, daß schon das Landgericht den Antrag als unzulässig verworfen und keine Sachentscheidung getroffen hatte, die Sache gemäß § 538 Abs® 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverweis er müssen» Ein Absehen von der Zurückverweisung gemäß § 540 ZPO mit der Begründung, daß dies sachdienlich sei, wäre im gegebenen Fall nicht gerechtfertigt gewesen» Hierüber zu befinden, steht auch dem Revisionsgericht zu, wenn es im Rahm« des § 565 ZPO zu entscheiden hat, ob die Sache an das Oberlandesgericht oder an das Landgericht zurückzuverweisen ist

Zitierte Normen: § 157 BBauG § 78 ZPO § 1 UWG
AnwaltszwangZPOStadtLandgerichtBrBBauGSache

Volltext der Entscheidung

Ill ZK 100/64
Verkündet am 13. Cull 1964 flHBli, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2170
094
Im Namen des Volkes
 In der Baulandsache
 betr. Umlegungsverfahren der Stadt S HHHHHBHB	äie
 Gebiete des Bebauungsplanes "Ob -dem Dorf", und zwar die Anträge der Grundstückseigentümer
1o Max D 2o Gottlieb 3. Josef B 4« Hermann W 5o Elisabeth W 6. Maria B ü
7	. August D
8	. Reinhard 9o Paul H _
10o Josef D e	___
Antragsteller und .Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
vertreten durch den Bürger-
die Stadt S meister,
 Umlegungsstelle und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. IHHIB “
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Dr. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla für .echt eikannt:
Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden die Urteile des Obez*landesgerichts Karlsruhe - Senat für Baulandsachen - vom 17« März 196a und des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - vom 19« Juli 1963 aufgehoben.
Die rache wird zur anderweiten VerhandUng und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel-verfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
a
 
Tatbestands
 Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken? die zu dem Gebiet des Bebauungsplans "Ob dem Dorf" der Stadt Säckingen gehören. Für die Grundstücke im Gebiet dieses Bebauungsplans hat die Stadt	durch	Beschluß	vom
60 Juni 1962 gemäß §§ 45 - 47 BBauG die Umlegung angeordnet und eingeleiteto Gegen diesen öffentlich bekanntgemachten Be-
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Schluß haben neben anderen auch die Antragsteller Widerspruch erhoben, den das Regierungspräsidium Südbaden durch Beschluß vom 7. Februar 1963 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluß, der ihnen am 19- Februar 1963 zugestellt worden ist, und gegen den UmlegungsbeSchluß vom 6. Juni 1962 haben die Antragsteller durch die Rechtsanwälte	und	Br.	BdMfe	in
 Freiburg Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der bei der Stadt	am	13»	und	15.	März 1963 eingegangen
 ist o
Das Landgericht hat die Anträge als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß diese gemäß §§ 162 Abs. 3 und Abs. 4? 159 BBauG wirksam nur durch einen entweder beim Landgericht Karlsruhe oder aber bei dem für Säckingen zuständigen Landgericht Waläshut zugelassenen Rechtsanwalt hätten eingebracht werden können.
In der Berufungsinstanz haben die Antragsteller u.a. geltend gemacht, daß die Rechtsmittelbelehrungen in der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und in dem Widerspruchsbescheid fehlerhaft seien und deshalb die Rechtsmittelfristen nicht in Lauf gesetzt hätten. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Berufung der Antragsteller zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Antragsteller den Antrag? unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Stadt &ÜBIB Bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe:
'Zur Klarstellung sei vorweg bemerkt: Das angefochtene Ui’teil des Berufungsgerichts ist laut Protokoll vom 17« März 1964 an diesem Tage verkündet worden. Der Vermerk auf den bei den Akten befindlichen beglaubigten Abschriften des Urteils, daß dieses als am 2« April,1964 verkündet gelte, ist danach unrichtig«
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Die Revision muß Erfolg haben«
Entgegen der Auffassung des Land- und des Oberlandesgeriehts unterliegen die nach Maßgabe des § 157 BBauG anzubringenden Anträge auf gerichtliche Entscheidung noch nicht dem Anwaltszwang« Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. März 1964 III ZR 98/65 (BGHZ 41, 183 = DVB1 1964, 437 = WM 1964, 560) dargelegt und sich dabei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen : Der bei der Verwaltungsbehörde eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung macht die Sache noch nicht bei dem Gericht anhängig, so daß fraglich sein kann, ob angesichts der Bestimmung des § 161 Abs« 1 BBauG - entsprechende Anwendung der bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften in den Sachen, “die «.00 bei den Gerichten anhängig werden1' - die Heranziehung des § 78 ZPO schon auf den bei der Verwaltungsbehörde einzureichenden Antrag überhaupt gerechtfertigt werden könnte« Zum anderen gilt nach § 163 Abs« 3 Satz 2 BBauG die den Anwaltszwang normierende Bestimmung des § 78 ZPO nur "für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen"« Mit der Einreichung des Antrags aber wird ein Antrag zur Hauptsache noch'nicht gestellt« Vielmehr geschieht dies nach den allgemeinen Verfahrensregeln der Zivilprozeßordnung, die für den Bereich des Bundesbaugesetzes insoweit keine Änderung erfahren haben, erst durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs0 1 ZPO)« Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann mithin ein bereits die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde umfassender
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Anwaltszwang nicht gefolgert werden, zu demindest ist dies vom Wortlaut her nicht gefordert» Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sind zwar Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß man in den Gesetzgebungsinstanscn - zu demindest teilweise - davon ausgegangen ist, daß bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Anwaltszwang unterfalle» Jedoch hat ein etwa vorhanden gewesener ;>ille des Gesetzgebers, auch schon die Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde dem Anwaltszwang zu unterwerfen5 im Gesetzeswortlaut keinen hinreichend deutlichen Ausdruck gefundene Für die Verneinung des Anwaltszwanges spricht auch folgender Gesichtspunkts Solange das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden schwebt, besteht für keinen der Beteiligten Anwaltszwang» Es müßte deshalb den Beteiligten ungewöhnlich und überraschend erscheinen, wenn sie sich bereits für den noch bei der Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Gegensatz zu dem vorher liegenden Verfahrensabschnitt eines beim Landgericht zugelassenen Hecht3anwalts bedienen mußten» Deshalb dient es auch dem Schutz des Vertrauens der Beteiligten, wenn für die Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei der Verwaltungsbehörde der Anwaltszwang noch nicht gefordert wii’d» Eine Erstreckung des Anwaltszwanges auch schon auf diese Verfahrenshandlung könnte deshalb nur dann als dem Gesetz entsprechend erachtet werden, wenn sie, was nicht der lall ist, vom Gesetzeswortlaut eindeutig gefordert würde»
Im übrigenwwird zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die Gründe der vorerwähnten Entscheidung des Senats verwiesen.
Mithin ist in vorliegendem Fall der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der innerhalb Monatsfrist seit Zustellung des Widerspruchsbescheids und mithin rechtzeitig*. bei der
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Stadt Säckingen als der dafür gemäß § 157 Abs» 2 BBauG zuständigen Stelle eingegangen ist, rechtswirksam gestellt worden o Auf die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelbc-lehrungen und der rechtlichen Folgen etwa bestehender Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden„
Das Berufungsgericht hätte, wenn es die wahre Rechtslage erkannt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als rechtswirksam gestellt erachtet hätte, im Hinblick darauf, daß schon das Landgericht den Antrag als unzulässig verworfen und keine Sachentscheidung getroffen hatte, die Sache gemäß § 538 Abs® 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverweis er müssen» Ein Absehen von der Zurückverweisung gemäß § 540 ZPO mit der Begründung, daß dies sachdienlich sei, wäre im gegebenen Fall nicht gerechtfertigt gewesen» Hierüber zu befinden, steht auch dem Revisionsgericht zu, wenn es im Rahm« des § 565 ZPO zu entscheiden hat, ob die Sache an das Oberlandesgericht oder an das Landgericht zurückzuverweisen ist
 
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(vgl, Lift Nro 24 zu § 1 UWG und Nr, 5 zu § 540 ZPO). Sonach muß die Sache unter Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, Liesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Kechtsmittelverfahren überlassen,
 Br. J'agendarm	Dr.	Kraft	Dr.	Arndt
 Dr, Beyer	Br.	Hußla
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