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BGH · Ill ZR 100/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 100/65

1«) Bas Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Tatsache, daß der Kläger von einem approbier ten Privatarzt (Kinderarzt) geimpft worden ist, der Annahme eines '‘psychologischen Abforderns" der Impfung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entgegenstehe. Zur Erreichung des mit einer Schutzimpfung verfolgten Zweckes kommt es - zu demindest in aller Regel -nicht entscheidend darauf an, welche Stellen die Impfung vornehmen, sondern entscheidend ist allein, daß eine Impfung überhaupt und daß sie sachgerecht erfolgt. April 1874 (F.G31 31) , das zu dem Schutz gegen Pocken den Impfzwang einführte, allein auf die sachgerechte Vornahme der Impfung als solcher ab und sieht in § 8 vor, daß die Impfung außer durch besondere Impfärzte auch durch ;Jeden anderen Arzt vorgonommen werden kann und darf (vgl. Auch die Tatsache, daß der Kläger nicht zu den Geburts-Jahrgängen 1954 und 1955 gehört, hat das Berufungsgericht in dem vorliegenden Zusammenhang mit Recht nicht zu Lasten des Klägers gewertet. Vielmehr ist ausdrücklich hervorgehoben, daß zunächst mit Rücksicht auf die nur beschränkte Menge des zur Verfügung stehenden Impfstoffes die am meisten gefährdeten Kinder der Jahrgänge 1954 und 1S55 der Impfung unterzogen werden sollten, daß aber beabsichtigt sei, später die ganze Bevölkerung im Alter von 2-40 Jahren durchzuimpfen. Sonach kann nicht davon gesprochen werden, daß die Impfung des Klägers angesichts dessen, daß er zu dem Geburtsjahrgang 1953 zählte, nicht als im Rahmen der hier in Rede stehenden Impfaktion erfolgt sei» Dies könnte noch weniger zweifelhaft sein, wenn die Mutter des Klägers, wie dieser vorgetragen hat, ein "Merkblatt" mit einer "Einladung zur Schutzimpfung gegen Kinderlähmung" zugeschickt bekommen haben sollte,, 2.) Das Berufungsgericht sieht ein "Abfordern" eines Sonderopfers jedoch deswegen nicht als gegeben an, weil die Impfung nicht mit dem im Rahmen der Propagierung allein als bewährt bezeichneten amerikanischen Salk-Impfstoff vorgenoramen worden sei. Wie in der Entscheidung des Senats in BGHZ 31, 187 ff im einzelnen dargelegt ist, muß aas einen Aufopferungsanspruch auslösendc "Abfordern" eines Sonderopfers in Gestalt eines ImpfSchadens auch dann bejaht werden, wenn das Abfordern der Impfung nicht mittels gesetzlichen Zwanges, sondern in der Form einer psychologischen Einwirkung auf die Betroffenen oder deren Erziehungsberechtigten in der Weise erfolgt ist, daß die Impfung dem Betroffenen angeraten und als im Allgemeininteresse und damit auch im wohlverstandenen eigenen Interesse geboten nahe gelegt wurde. In dem Merkblatt und den Zeitungsartikeln, mit denen von dem beklagten Land die geplante Impfaktion propagiert wurde, wurde in eindringlicher Weise auf die Gefährlichkeit der Kinderlähmung, die erheblichen Opfer, die sie bereits gefordert hatte, sowie darauf hingewiesen, daß nunmehr die Möglichkeiten einer wirksamen Bekämpfung mit einem auf seine Unschädlichkeit und Wirksamkeit geprüften Impfstoff gegeben seien. Merkblatt und Presseveröffentlichungen waren so gehalten, daß der Staatsbürger unter dem Eindruck stehen mußte und sollte, sowohl im Gesamtinteresse als auch im wohlverstandenen Interesse seiner Kinder sei es geboten, sich von der propagierten Impfaktion nicht auszuschließen. Richtig ist, daß, wenn auch in dem Merkblatt nur allgemein von dem Impfstoff, so doch in den - von dem beklagten Land veranlaßten - Presseveröffentlichungen von dem Salk’sehen Serum, das in Amerika im Laufe der letzten Jahre millionenfach erprobt sei, die Rede war. Vielmehr habe das Land - entgegen seiner Übung, gefährlichen epidemischen Krankheiten alsbald mit einer kostenlosen öffentlichen Schutzimpfung zu begegnen - hier dennoch nicht zu einer Schutzimpfung mit dem Pasteurmittel gegriffen, obwohl die Ausbreitung der Kinderlähmung bereits einen bedrohlichen Umfang angenommen gehabt habe und obwohl ihm der im Saarland vorhandene Pasteur-Impfstoff schon seit einiger Zeit zur Verfügung gestanden habe. Es darf deshalb nicht auf die politischen Hintergründe abgestellt werden, die dazu geführt hatten, daß der amerikanische Impfstoff lediglich zur kostenlosen öffentlichen Schutzimpfung Verwendung finden, aber nicht den Apotheken und Privatärzten zur Verfügung gestellt werden surfte, weil von diesen Umständen der einfache Staatsbürger nichts wissen konnte. Lie Presseveröffentlichungen können auch dahin verstanden werden, daß gerade der bei den Gesundheitsämtern zur Verwendung gelangende amerikanische Salk-Impfstoff wegen seiner millionenfachen Bewährung als geeignet und eine Impfung deshalb als ungefährlich angesehen wird. Lamit ist aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Presseveröffentlichungen nach etwas darüber gesagt, daß die Schutzimpfung mit anderen Impfstoffen als dem amerikanischen Salk-Impfstoff etwa weniger ungefährlich sei. Zwar ist gelegentlich gesagt, "die Impfung werde ganz unter der Kontrolle der staatlichen Gesundheitsbehörden stehen"; daraus war aber nicht zu entnehmen, daß nicht auch Privatärzten - etwa unter Kontrolle der Gesundheitsbehörden - der amerikanischen Salk-Impfstoff zur Verfügung stand. werden können und dies - insbesondere nach den jahrzehntelangen Erfahrungen mit dem Impfgesetz aus dem Jahre 1874 -auch allgemein in der Bevölkerung bekannt ist, mußten die Öffentlichen Stellen in Rechnung setzen, daß die Bevölkerung von einer möglichen und zulässigen Vornahme der Impfung durch Privatärzte auch im Rahmen der Schutzimpfung gegen Kinderlähmung ausgehen würde. Geschah das nicht, dann durfte der in den Veröffentlichungen zur Propagierung der Schutzimpfung angosprochene Bürger davon ausgehen, daß er der Aufforderung zur Teilnahme an der Impfaktion auch in der '.-eise nachkommen könne, daß er - wie bei sonstigen Impfungen auch - die Impfung von einem Privatarzt durchführen ließ. Selbst wenn der Betroffene - zur Impfung bereits entschlossene - von dem zur Durchführung der Impfung aufgesuchten Privatarzt erfuhr, daß diese mit einem anderen Impfstoff als bei den Gesundheitsämtern erfolge, so konnte er doch darauf vertrauen, daß, In diesem Vertrauen müßte die Bevölkerung erwarten, daß die öffentlichen Stellen ihr nicht die Teilnahme an der Impfaktion als für einen seiner Verantwortung bewußten Staatsbürger im Interesse des Ganzen (und auch im eigenen Interesse) als geboten dringlich nahelegten, ohne gleichzeitig eindeutig die Impfung allein durch die Gesundheitsämter und allein mit dem Salle-Impfstoff als ungefährlich und ratsam hinzustellen, wenn die - sonst -weithin übliche - Impfung bei einem Privatarzt wegen des diesem allein zur Verfügung stehenden und weniger erprobten Impfmittels weniger ratsam war und diese Form der Teilnahme an der Impfaktion außerhalb des Erstrebten und Propagierten lag. Venn politische Rücksichtnahmen derartige eindeutige Hinweise nicht zuließen, so ist das für die hier zu entscheidende Frage ohne besonderes Gewicht® Hier kommt es allein darauf an, ob der Bürger bei der Art, wie ihm die Teilnahme an der Impfaktion angeraten und nahegelegt wurde, davon ausgehen mußte, zu demindest ausgehen durfte, daß er sich auch noch im Rahmen des ihm Angeratenen und Hahegelegten hielt, wenn er sein Kind durch einen Privatarzt mit dem Pasteur- Sonach kann mit der Erwägung, die das Berufungsgericht dafür hat entscheidend sein lassen, ein Aufopferungsanspruch des Klägers nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Auch mit einer anderen Begründung, als das Berufungsgericht sie gegeben hat, läßt sich bei dem bisherigen Sachund Streitstand die Abweisung der Klage nicht recht-fertigen. Bas Berufungsgericht wird darüber zu entscheiden haben, ob, von den bisher erörterten Bedenken abgesehen, ein einen Aufopferungsanspruch begründender Tatbestand auf seiten des Klägers gegeben ist, ob insbesondere - wozu das Berufungsgericht bisher noch nicht abschließend Stellung genommen hat - die Impfung insoweit von ihm "abgefordert" worden ist, als seine Mutter entscheidend unter dem Eindruck der Öffentlichen Propagierung der Impfaktion die Impfung hat durchführen lassen, und ob weiter überhaupt die gesundheitlichen Schäden des Klägers

ImpfungImpfstoffImpfaktionBerufungsgerichtMerkblattVerfügungPresseveröffentlichungenBevölkerungKlägerSchutzimpfung

Volltext der Entscheidung

Machschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung:	nein
 Pr ALREinl §§ 74, 75
Zum "Abfordern" eines Sonderopfers durch Aufrufe zur Teilnahme an einer allgemeinen Schutzimpfung gegen Kinderlähmung»
BGH, UrtoV. 13. Juli 1964 _ t-tt ZR iqo/63 OLG Saarbrücken
X*G Saarbrücken
 Ill ZR 100/65
Verkündet am 15. Juli 1964 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des am	1955 geborenen Andreas v.d. H
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Ehefrau Harga	geb. v.d.	Bl
 flPlstraße |^a,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kersten -
gegen
 das S HIHHHl» vertreten durch den Minister für Arbeit und Sozialwesen,
 Beklagten und Revisionsbesclagten,
- prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaltflHfc -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 5. April 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Entschädigung für Schäden (Taubstummheit), die bei ihm angeblich als Folge einer Schutzimpfung gegen Kinderlähmung aufgetreten sind» Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
Im Jahre 1957 wurden im Saarland die ersten freiwilligen Schutzimpfungen gegen Kinderlähmung durch die staatlichen Gesundheitsämter durchgeführt, wobei der amerikanische Salk-Impfstoff verwendet wurde. Mit Rücksicht auf die nur beschränkte Menge des dem Saarland zur Verfügung stehenden Impfstoffes wurde die durch die Gesundheitsämter durchgeführte Impfung zunächst auf die Jahrgänge 1954- and 1955 beschränkt. Die Propagierung der Schutzimpfung erfolgte im April 1957 durch Zeitungsartikel sowie durch Merkblätter und Meldekarten (Einladungskarten), die-: an die Eltern der Kinder der genannten Geburtsjahrgänge versandt wurden. In den Zeitungsartikeln wurde darauf hingewiesen, daß ein in Amerika hergestellter und millionenfach bewährter Impfstoff verwendet und daß die Impfaktion vorerst nur die Kinder der genannten Jahrgänge betreffe. Aus den Zeitungsartikeln und den Einladungskarten war ferner zu entnehmen, daß die Impfung durch die Gesundheitsämter erfolgen werde.
Die Mutter des am 15. August 1953 geborenen Klägers ließ diesen am 25. Mai und 4. Juli 1957 privat gegen Kinder lähmung durch einen Facharzt für Kinderkrankheiten impfen, der dabei, wie die Mutter des Klägers von ihm vor der Impfung erfuhr, einen Impfstoff des Instituts Pasteur in Paris verwandte. Der amerikanische Impfstoff stand den Privatärzten nicht zur Verfügung. 14 Tage nach der zweiten Impfung stellte die Mutter des Klägers bei diesem
 ein Nachlassen des Gehörs fest. Ser Kläger wurde darauf in die Universitäts-Kinderklinik in Homburg eingeliefert, jedoch stellte sich bei ihm bald darauf völlige Taubstummheit
 ein.
Zur Klagebegründung ist vorgetragen: Ser Kläger sei von zahlreichen Ärzten behandelt worden, die fast alle zu dem Ergebnis gelangt seien, daß die bei ihm aufge-tretenen Schädigungen auf die Impfung zurückzuführen seien. Es sei zu erwarten, daß er zeitlebens arbeitsunfähig und auf fremde Hilfe angewiesen sein werde. Seine Eltern seien insbesondere durch die Zeitungsartikel und eines Einladungskarte zur Impfung nebst Merkblatt, die sie erhalten hätten, veranlaßt worden, ihn impfen zu lassen*
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, ihm für den durch die freiwillige Polio-Schutzimpfung am 25. Mai 1957 und 4. Juli 1957 entstandenen Schaden eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat bestritten, daß die Gesundheitsschäden des Klägers durch die Impfung verursacht seien, und im übrigen die Auffassung vertreten: Dem Kläger sei die Impfung nicht in einer für die Begründung eines Aufopferungsanspruchs ausreichenden Weise "abgefordert" worden, da er entgegen c.er Aufforderung der zuständigen Behörden weder durch ein staatliches Gesundheitsamt noch mit dem Salk-Impfstoff geimpft worden sei; außerdem gehöre der Kläger nicht zu den Geburtsjahrgängen 1954 und 1955.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage .abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgevJiesen»
4
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe:
Io
 Ber Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben*
1«) Bas Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Tatsache, daß der Kläger von einem approbier ten Privatarzt (Kinderarzt) geimpft worden ist, der Annahme eines '‘psychologischen Abforderns" der Impfung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entgegenstehe. Zur Erreichung des mit einer Schutzimpfung verfolgten Zweckes kommt es - zu demindest in aller Regel -nicht entscheidend darauf an, welche Stellen die Impfung vornehmen, sondern entscheidend ist allein, daß eine Impfung überhaupt und daß sie sachgerecht erfolgt. Dementsprechend stellt schon das Impfgesetz vom 8. April 1874 (F.G31 31) , das zu dem Schutz gegen Pocken den Impfzwang einführte, allein auf die sachgerechte Vornahme der Impfung als solcher ab und sieht in § 8 vor, daß die Impfung außer durch besondere Impfärzte auch durch ;Jeden anderen Arzt vorgonommen werden kann und darf (vgl. auch § 8 der Ausführungsverordnung vom 22. Januar 1940, RGBl I 214). So gesehen kann es - sofern nicht im Einzelfall aüs besonderen Gründen etwas anderes angenommen werden muß - für die Präge, ob eine Impfung als Ursache schwerer Gesundheitsschäden dem Betroffenen kraft Gesetzeszwanges oder kraft staatlicher psychologischer Einwirkung “abgefordert" worden ist, entscheidend nur darauf ankommen, aus welchen
 
Erwägungen es zu dem Entschluß des .Betroffenen oder seiner gesetzlichen Vertreter, die Impfung durchführen zu lassen, gekommen ist, aber nicht darauf, wer in Verwirklichung dieses Entschlusses die Impfung vorgenommen hat«
Auch die Tatsache, daß der Kläger nicht zu den Geburts-Jahrgängen 1954 und 1955 gehört, hat das Berufungsgericht in dem vorliegenden Zusammenhang mit Recht nicht zu Lasten des Klägers gewertet. Denn in den Zeitungsartikeln und in dem zur Verteilung gelangten Merkblatt ist keineswegs zu dem Ausdruck gebracht, daß andere Kinder von der Impfaktion ausgeschlossen seien. Vielmehr ist ausdrücklich hervorgehoben, daß zunächst mit Rücksicht auf die nur beschränkte Menge des zur Verfügung stehenden Impfstoffes die am meisten gefährdeten Kinder der Jahrgänge 1954 und 1S55 der Impfung unterzogen werden sollten, daß aber beabsichtigt sei, später die ganze Bevölkerung im Alter von 2-40 Jahren durchzuimpfen. Davon abgesehen war in einigen Zeitungsartikeln nicht einmal von den Jahrgängen 1954 und 1955, sondern von "Zwei- bis Drei jährigen" die Rede (die Artikel in "Saarbrücker Neueste Nachrichten" vom 4. April 1957 und "Saarbrücker Allgemeine Zeitung" vom 4. April 1957, ebenso im Untertitel des Artikels in der "Saarbrücker Volksz'eitung" vom 4. April 1957). Zu don Dreijährigen aber gehörte auch der Kläger zur Zeit der Impfung noch. Sonach kann nicht davon gesprochen werden, daß die Impfung des Klägers angesichts dessen, daß er zu dem Geburtsjahrgang 1953 zählte, nicht als im Rahmen der hier in Rede stehenden Impfaktion erfolgt sei» Dies könnte noch weniger zweifelhaft sein, wenn die Mutter des Klägers, wie dieser vorgetragen hat, ein "Merkblatt" mit einer "Einladung zur Schutzimpfung gegen Kinderlähmung" zugeschickt bekommen haben sollte,,
2.) Das Berufungsgericht sieht ein "Abfordern" eines Sonderopfers jedoch deswegen nicht als gegeben an, weil die Impfung nicht mit dem im Rahmen der Propagierung allein als bewährt bezeichneten amerikanischen Salk-Impfstoff vorgenoramen worden sei. Gegen diese Auffassung macht die Revision mit Recht Bedenken geltend:
Wie in der Entscheidung des Senats in BGHZ 31, 187 ff im einzelnen dargelegt ist, muß aas einen Aufopferungsanspruch auslösendc "Abfordern" eines Sonderopfers in Gestalt eines ImpfSchadens auch dann bejaht werden, wenn das Abfordern der Impfung nicht mittels gesetzlichen Zwanges, sondern in der Form einer psychologischen Einwirkung auf die Betroffenen oder deren Erziehungsberechtigten in der Weise erfolgt ist, daß die Impfung dem Betroffenen angeraten und als im Allgemeininteresse und damit auch im wohlverstandenen eigenen Interesse geboten nahe gelegt wurde. In solchen Fällen darf der von der Impfung Betroffene, falls wider Erwarten das ihm angeratene und angesonnene Verhalten doch zu nicht in Rechnung gesetzten Schäden geführt hat, vom Staat nicht "allein-gelassen" werden, vielmehr muß die Last der schädlichen folgen von der Allgemeinheit getragen werden.
In dem Merkblatt und den Zeitungsartikeln, mit denen von dem beklagten Land die geplante Impfaktion propagiert wurde, wurde in eindringlicher Weise auf die Gefährlichkeit der Kinderlähmung, die erheblichen Opfer, die sie bereits gefordert hatte, sowie darauf hingewiesen, daß nunmehr die Möglichkeiten einer wirksamen Bekämpfung mit einem auf seine Unschädlichkeit und Wirksamkeit geprüften Impfstoff gegeben seien. Merkblatt und Presseveröffentlichungen waren so gehalten, daß der Staatsbürger unter
 dem Eindruck stehen mußte und sollte, sowohl im Gesamtinteresse als auch im wohlverstandenen Interesse seiner Kinder sei es geboten, sich von der propagierten Impfaktion nicht auszuschließen. Richtig ist, daß, wenn auch in dem Merkblatt nur allgemein von dem Impfstoff, so doch in den - von dem beklagten Land veranlaßten - Presseveröffentlichungen von dem Salk’sehen Serum, das in Amerika im Laufe der letzten Jahre millionenfach erprobt sei, die Rede war. Diesem Umstand kann aber in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen werden, die das Berufungsgericht ihm zugelegt hat. Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt: Das Salk’sehe Serum habe damals unstreitig nur zur kostenlosen öffentlichen Schutzimpfung in das noch wirtschaftlich an Frankreich angeschlossene Saarland eingeführt und nicht an Apotheken und Ärzte weitergegeben werden dürfen, was am Widerspruch Frankreichs gescheitert sei. Den französischen Pasteur-Impfstoff, der den Apotheken und Ärzten zur Verfügung gestanden habe, habe das beklagte Land niemals generell als ungefährlich bezeichnet und seine Verwendung nicht positiv empfohlen. Vielmehr habe das Land - entgegen seiner Übung, gefährlichen epidemischen Krankheiten alsbald mit einer kostenlosen öffentlichen Schutzimpfung zu begegnen - hier dennoch nicht zu einer Schutzimpfung mit dem Pasteurmittel gegriffen, obwohl die Ausbreitung der Kinderlähmung bereits einen bedrohlichen Umfang angenommen gehabt habe und obwohl ihm der im Saarland vorhandene Pasteur-Impfstoff schon seit einiger Zeit zur Verfügung gestanden habe.
Dazu ist zu sagen; Das beklagte Land hat sich in den Merkblättern und den von ihm veranlaßten Presseveröffentlichungen schlechthin an die Öffentlichkeit gewandt und
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muß deshalb seine Erklärungen so gegen sich gelten lassen, wie sie Von der Bevölkerung in ihrer Allgemeinheit verstanden werden durften. Bei diesen an alle Bevölkerungskreise gerichteten Erklärungen konnte das geklagte Land an Einsichtsvermögen und Auffassungsgabe der"Erklärungs-empfängei41 allenfalls Lurchschnittliches und als allgemein bekannt nur solche finge und Vorgänge voraussetzen, die in der Masse der Bevölkerung auch wirklich bekannt -waren.
Es darf deshalb nicht auf die politischen Hintergründe abgestellt werden, die dazu geführt hatten, daß der amerikanische Impfstoff lediglich zur kostenlosen öffentlichen Schutzimpfung Verwendung finden, aber nicht den Apotheken und Privatärzten zur Verfügung gestellt werden surfte, weil von diesen Umständen der einfache Staatsbürger nichts wissen konnte. Auch hieße es, die an die Aufmerksamkeit und insbesondere auch an die allgemeinen Kenntnisse des einfachen und mit medizinischen Fragen nicht besonders vertrauten Staatsbürgers zu stellenden Anforderungen über-spannen, wenn man von ihm mit dem Berufungsgericht verlangen wollte, daß er aus der Tatsache, daß einerseits der Pasteur-Impfstoff schon seit geraumer Zeit zur Verfügung stand, andererseits aber trotz der bedrohlichen Ausbreitung der Kinderlähmung noch keine allgemeine Schutzimpfung mit diesem Serum durchgeführt war, den Schluß habe’ ziehen müssen, daß das beklagte Land eine Impfung mit diesem Mittel noch für ein Wagnis gehalten und gerade deshalb mit der öffentlichen Schutzimpfung geflissentlich gewax’tet habe, bis der amerikanische Impfstoff zur Verfügung stand. Ganz abgesehen davon, daß dem einzelnen Bürger nur in Ausnahmefällen die tatsächlichen Verhältnisse bekannt waren, konnte schlechterdings nicht erwartet werden, daß der Bürger sich bei seinen Überlegungen die
 
in Rede stehenden Zusammenhänge vergegenwärtigte und von sich aus die vom Berufungsgericht auf gezeigter;
Schlüsse zog.
Für die breite Masse der Bevölkerung bedeuteten die Veröffentlichungen der Regierung in erster Linie den Hinweis auf die dringende Notwendigkeit der Schutzimpfung» Lie Bereitschaft zur Impfung sollte in diesen Veröffentlichungen durch den Hinweis auf die Ungefährlichkeit der Impfung und die millionenfache Erprobung des Impfstoffes gefördert werden. Zwar ist in den Presseveröffentlichungen ausschließlich von dem amerikanischen Salk-Impfstoff die Rede. Auch wird erwähnt, daß dieser Impfstoff einstweilen nur in beschränkter Menge zur Verfügung stehe und daß deshalb die Impfung auf die Geburts-Jahrgänge 1954 und 1955 beschränkt werden müsse. Lie Presseveröffentlichungen können auch dahin verstanden werden, daß gerade der bei den Gesundheitsämtern zur Verwendung gelangende amerikanische Salk-Impfstoff wegen seiner millionenfachen Bewährung als geeignet und eine Impfung deshalb als ungefährlich angesehen wird. Lie so verstandenen Presseveröffentlichungen propagieren daher die Impfung unter Hinweis auf die Ungefährlichkeit der Impfung gerade im Hinblick auf den amerikanischen Sal k-l mpf st off»
Lamit ist aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Presseveröffentlichungen nach etwas darüber gesagt, daß die Schutzimpfung mit anderen Impfstoffen als dem amerikanischen Salk-Impfstoff etwa weniger ungefährlich sei. In erster Linie wurde in den Presseveröffentlichungen zur Teilnahme an einer allgemeinen Schutzimpfung aufgefordert. Es kam nicht eindeutig zu dem Ausdruck, daß andere
 
Impfstoffe als der amerikanische Salk-Impfstoff nicht die gleiche Ungefährliehkeitsgewähr boten. Dieses Schweigen über andere Impfstoffe in den Presseveröffentlichungen und die Hichterwähnung des zur Anwendung gelangenden Impfstoffes in der amtlichen Einladung zur Impfung,liehen den angeblichen Willen der Regierung, Schutzimpfungen nur mit dem Salk-Impfstoff zu propagieren und "abzuverlangen" , nicht hinreichend in Erscheinung treten. Die breite Masse der Bevölkerung konnte nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß nur an eine Impfung mit dom amerikanischen Salk-Impfstoff gedacht war und daß nur eine Impfung mit diesem Impfstoff abverlangt wurde. Dieses Ergebnis wurde noch durch folgenden Umstand verstärkt:
Die Presseveröffentlichungen ließen nicht erkennen, daß bei Impfungen durch Privatärzte der amerikanische Salk-Irnpfstoff nicht verwendet werden könne, weil er infolge der damaligen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Saar-londes von der französischen Wirtschaftsverwaltung nur für die kostenlosen Impfungen durch die Gesundheitsämter zur Verfügung stand, dagegen nicht an Apotheker« und Privatärzte ausgegeben werden konnte. Zwar ist gelegentlich gesagt, "die Impfung werde ganz unter der Kontrolle der staatlichen Gesundheitsbehörden stehen"; daraus war aber nicht zu entnehmen, daß nicht auch Privatärzten - etwa unter Kontrolle der Gesundheitsbehörden - der amerikanischen Salk-Impfstoff zur Verfügung stand.
Der Bürger, der zur Teilnahme an einer allgemeinen Schutzimpfung aufgefordert wurde, durfte davon ausgehen, dai3 er eindeutig in den hier interessierenden Richtungen belehrt und aufgeklärt wurde. Da Impfungen aller Art grundsätzlich auch von allen Privatärzten vorgenommen
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werden können und dies - insbesondere nach den jahrzehntelangen Erfahrungen mit dem Impfgesetz aus dem Jahre 1874 -auch allgemein in der Bevölkerung bekannt ist, mußten die Öffentlichen Stellen in Rechnung setzen, daß die Bevölkerung von einer möglichen und zulässigen Vornahme der Impfung durch Privatärzte auch im Rahmen der Schutzimpfung gegen Kinderlähmung ausgehen würde. Um diese Annahme auszuschließen, genügte es nicht, in den Veröffentlichungen lediglich zu erwähnen, daß die Durchführung der Impfaktion in den Händen der Gesundheitsämter liege.
Es hätte vielmehr eines eindeutigen Hinweises darauf bedurft, daß ausschließlich die Gesundheitsämter im Rahmen der hier interessierenden Schutzimpfung der Bevölkerung in Aktion treten sollten. Geschah das nicht, dann durfte der in den Veröffentlichungen zur Propagierung der Schutzimpfung angosprochene Bürger davon ausgehen, daß er der Aufforderung zur Teilnahme an der Impfaktion auch in der '.-eise nachkommen könne, daß er - wie bei sonstigen Impfungen auch - die Impfung von einem Privatarzt durchführen ließ.
Er konnte weiter - so lange es an einer entsprechenden Aufklärung fehlte - davon ausgehen, daß die Impfung hei dem Privatarzt gegenüber der Impfung bei den Gesundheitsämtern keine besonderen Gefahren in sich barg, zu demal weithin die Vorstellung herrscht, daß bei der Impfung durch einen Privatarzt im Rahmen-einer individuellen Behandlung noch sorgfältiger verfahren werde als bei den öffentlichen Impfstellen, bei denen naturgemäß ein gewisser "Massenbetrieb” herrscht. Selbst wenn der Betroffene - zur Impfung bereits entschlossene - von dem zur Durchführung der Impfung aufgesuchten Privatarzt erfuhr, daß diese mit einem anderen Impfstoff als bei den Gesundheitsämtern erfolge, so konnte er doch darauf vertrauen, daß,
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wenn auch ein anderer, aber doch ebenfalls ein bewährter und im Verhältnis zu dem bei den Gesundheitsämtern verwandten nicht mit größeren Gefahren verbundener Impfstoff zur Verwendung kommen werde. Damit, daß in weiten Kreisen der Bevölkerung dieses Vertrauen herrschen und diese Annahme bestehen werde, mußten die verantwortlichen staatlichen stellen rechnen. Der Bürger muß dem heutiger. Staat, der von seiner Verfassung her vor der Aufgabe steht, den sozialen Rechtsstaat zu verwirklichen, mit Vertrauen entgegentreten dürfen, zu demindest da, wo der Staat im Bereich des Fürsorgerischen handelt und er auch seinerseits vom Bürger Vertrauen erwarten darf und muß. In diesem Vertrauen müßte die Bevölkerung erwarten, daß die öffentlichen Stellen ihr nicht die Teilnahme an der Impfaktion als für einen seiner Verantwortung bewußten Staatsbürger im Interesse des Ganzen (und auch im eigenen Interesse) als geboten dringlich nahelegten, ohne gleichzeitig eindeutig die Impfung allein durch die Gesundheitsämter und allein mit dem Salle-Impfstoff als ungefährlich und ratsam hinzustellen, wenn die - sonst -weithin übliche - Impfung bei einem Privatarzt wegen des diesem allein zur Verfügung stehenden und weniger erprobten Impfmittels weniger ratsam war und diese Form der Teilnahme an der Impfaktion außerhalb des Erstrebten und Propagierten lag. Venn politische Rücksichtnahmen derartige eindeutige Hinweise nicht zuließen, so ist das für die hier zu entscheidende Frage ohne besonderes Gewicht® Hier kommt es allein darauf an, ob der Bürger bei der Art, wie ihm die Teilnahme an der Impfaktion angeraten und nahegelegt wurde, davon ausgehen mußte, zu demindest ausgehen durfte, daß er sich auch noch im Rahmen des ihm Angeratenen und Hahegelegten hielt, wenn er sein Kind durch einen Privatarzt mit dem Pasteur-
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mittel impfen ließ. Bas aber muß - im Einzelfall mag wegen besonderer Umstände etwas anderes gelten können -im Regelfall angenommen werden-
Sonach kann mit der Erwägung, die das Berufungsgericht dafür hat entscheidend sein lassen, ein Aufopferungsanspruch des Klägers nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
III.
Auch mit einer anderen Begründung, als das Berufungsgericht sie gegeben hat, läßt sich bei dem bisherigen Sachund Streitstand die Abweisung der Klage nicht recht-fertigen. Andererseits läßt sich auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts auch noch nicht eine Entscheidung zugunsten des Klägers, sei es auch nur dem Grunde nach, treffen. Bas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen bleibt.
Bas Berufungsgericht wird darüber zu entscheiden haben, ob, von den bisher erörterten Bedenken abgesehen, ein einen Aufopferungsanspruch begründender Tatbestand auf seiten des Klägers gegeben ist, ob insbesondere - wozu das Berufungsgericht bisher noch nicht abschließend Stellung genommen hat - die Impfung insoweit von ihm "abgefordert" worden ist, als seine Mutter entscheidend unter dem Eindruck der Öffentlichen Propagierung der Impfaktion die Impfung hat durchführen lassen, und ob weiter überhaupt die gesundheitlichen Schäden des Klägers
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auf die Impfung zurüclczuf Uhren sind,
 fr. Pagendarna	fr.	Kreft	Bundesrichter fr. Ilußla
 ist beurlaubt und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert.
fr. Pagendarm
 Gähtgens	Keßler