Der Plan Nr. 1 stellte die neue Baufluchtlinie des Grundstücks in einer Art fest, daß nach Abtretung von Teilflächen des Grundstücks für das Straßenland die Baufläche, und zwar auch für Geschäftsbauten, eine größere als früher war. Die Beklagte beantragte die Enteignung der Teilfläche bei dem Doli zeipräsidenten in als der damals zuständigen Enteignungsbehörde, Der Polizeipräsident beauftragte den Regierungsbaumeister a,D, Dr.Ing. Ernst F^^ mit der Erstattung eines Gutachtens wegen der Hohe der dem Eigentümer zustehenden Entschädigung; dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß sich nach der Vergleichspreismethode ein Verkehrswert von 15,20 DM je qm ergebe, und daß unter Zugrundelegung der Kosten im Palle einer Bebauung ein Bodenpreis von 18,40 DM je qm angemessen wäre. Oktober 1955 die 3 997 qm große Fläche zugunsten der Beklagten enteignet und die Entschädigung für die ent-eignete Teilfläche - unter Zugrundelegung eines Bodenpreises von 18,40 DM je qm entsprechend dem Gutachten Dr, RflH» - auf 3 997 qm mal 18,40 DM » 73 544,80 DM festgesetzt, die vom 4. April 1956 bei dem Landgericht cingc-rongenen Klage hat sich der ursprüngliche Kläger gegen die Hohe der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entscheidi gung gewandt mit der Begründung: Sie sei zu niedrig und nicht angemessen festgesetzt; das Gutachten Dr. Rfppl sei - wie er im einzelnen ausgeführt hat - in vielen Punkten fehler- und mangelhaft; der Wert der enteigneten Teilfläche des Grundstücks habe mindestens 45 DM ie qm betragen, so daß sich ein Entschädigungsbetrag von insgesamt 179 665 DM ergebe* Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen über den Y/ert des Grundstücks die Klage abgewiesen„ Hiergegen hat der ursprüngliche Kläger Berufung eingelegt. 1.) Das Berufungsgericht geht in seinen Urteils-gründen zunächst davon aus, daß nach § 8 Pr EnteignG, der insoweit dem Art. 14 GG nicht entgegenstehe, die Beklagte den vollen Y/ert des enteigneten Grundstücksteils zu entschädigen habe, daß als Zeitpunkt der Wertermittlung der Tag der Besitzeinweisung - hier also der 1. Bie für das Grundstück ursprünglich in den Jahren 1918 und 1942 festgestellten Straßenund Baufluchtlinien seien zwar schon im Jahre 1955 aufgehoben worden, jedoch sei auch der neue, das Grundstück der Kläger berührende Bebauungsplan (Plan Nr. 1) am 1. Bie hiernach erfolgte, noch nicht verbindliche Festsetzung der neuen Straßenund Baufluchtlinien für das Grundstück der Kläger habe die Begradigung des vorausgesetzt und die vorgenommene Enteignung der Teilfläche des Grundstücks erforderlich gemocht. des Geramtgrundstücks gehandelt, zu demal nach den früheren Fluchtlinien nur ein sehr kleiner Teil der abgetretenen Xeilfläche hätte bebaut werden können und die westliche "StoßeckeH überhaupt nicht, weil sie früher als Freifläche ausgewiesen gewesen sei* Zu dem maßgeblichen Stichtag - so legt das Kammergericht weiter dar - hätten die alten* aus dem Jahre 1918 und 1942 stammenden Fluchtlinien nicht mehr bestanden; auf der anderen Seite seien aber auch die geplanten neuen Fluchtlinien noch nicht rechtskräftig festgestellt, mithin nicht rechtsverbindlich gewesen* Deshalb habe zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (1* April 1955) eine Bebauung des bis dahin unbebauten Grundstücks überhaupt nicht erfolgen können, so daß einem - etwa gestelltem - Bauantrag nicht hätte entsprochen werden können. April 1955 einen "Höchstpreis” von 20 DM je qm angenommen hat, und meint, der Begriff des "Höchstpreises" sei als oberste Grenze eines Kaufpreises zu werten und bedeute nicht, daß dieser Preis in jedem Palle zu erzielen gewesen sei, so daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, daß als Verkaufspreis auch der von der Enteignungsbehörde festgesetzte Betrag von 18,40 DM je qm in Betracht gekommen wäre. 81), und insoweit ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Reefetsverstoß nur unter eng bestimmten Grenzen angenommen werden kann, wenn z.B. die Anwendung der Vergleichepreismethode nach der konkreten Situation völlig ungeeignet zur Ermittlung des Grundstückswertes ist, weil sie nicht zu richtigen Ergebnissen führen kann, etwa weil für einen Vergleich geeignete andere Grundstücke überhaupt nicht vorhanden sind. wenn mehrere in ihren Grundlagen verschiedene Berechnungsmethoden miteinander verquickt werden, oder wenn für den Vergleich absolut oder offensichtlich ungeeignete Grundstücke herangezogen und mit dem zu beurteilenden Grundstück gleichgestellt werden, oder wenn die besondere konkrete Situation des zu bewertenden Grundstücks im Verhältnis zu den Vergleichsgrundstücken mißachtet wird; dabei ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch anders gelagerte Grundstücke und Verkaufspreise aus anderen Zeiten jedenfalls mitzu-beriicksichtigen (vgl. Irrig ist die Meinung der Revision, für den Stichtag des 1* April 1955 sei nur ein einziger wirklicher. Ver-^'leichspreis, nämlich der Verkaufspreis für das Nachbar-rrundstück Mei®*sche Erben, vorhanden und berücksichtigt worden, und schon hieraus ergebe sich die rechtsfehlerhafte Anwendung der Vergleichspreismethode♦ Dabei über-sieht die Revision: Nach den Ausführungen des Kammergerichts hat der von ihm zugezogene Sachverständige - übrigens ebenso wie der im Enteignungsverfahren tätig gewordene Sachverständige Dr» R(|^ - jedenfalls zwei Verkäufe von in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Klägers gelegenen Grundstücken (Verkauf des Baugrund-stücks am JuflUBiweg, auf dem ein Kino errichtet worden ist; Verkauf des restlichen, bisher unbebauten Nachbargrundstücks der Mei®*sehen Erben) zu Vergleichszwecken herangezogen; darüber hinaus hat der Sachverständige Fi^H^ auch noch Verkäufe von Baugrundstücken in der Umgebung in den Jahren ab 1955 in seine Erwägungen cinbesogen, ohne diese etwa dem klägerischen Grundstück gleichzusetzen; außerdem hat dieser Sachverständige ausdrücklich bestätigt, daß er seine Schätzung (Verkaufspreis von 20 DM je am) nicht etwa allein aus dem Vergleichspreis für das Nachbargrundstuck der MeiArsehen Erben entnommen habe (Gutachten S. 9 unten), sowie daß ihm als Grundstücksmakler kein Fall bekannt geworden sei, daß für Baugrundstücke der Bauklasse III, zu der das klägerische Grundstück gehörte, in den Jahren bis 1956 Verkaufspreise von über 20 DM je qm hätten erzielt werden können, auch wenn diese Grundstücke gewerblich Diese vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Sachverständigen FiBB zeigen, daß der Tatrichter entgegen der Ansicht der Hevision weder nicht genügend andere noch völlig ungeeignete Vergleichsgrundstücke berücksichtigt hat, noch die besonderen Verhältnisse des Grundstücks der Kläger, insbesondere seine Verwertung auch zu gewerblichen Zwecken, bei Anwendung der Vergleichspreismethode mißachtet hat. Es ist auch kein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehler, wenn der Sachverständige FiBB und - ihm folgend -das Berufungsgericht, was die Revision beanstandet, von der Heranziehung weiteren Vergleichsmaterials aus anderen Stadtteilen BBHB Abstand genommen hat, weil nach ihrer Ansicht insoweit Fehlerquellen möglich seien. Denn es ist jedenfalls dann kein Rechtsverstoß, die Grundstückspreise von anderen Stadtgebieten bei der Wertermittlung nicht mit heranzuziehen, wenn bereits ohne diese eine Beurteilung der.PreisVerhältnisse auf dem Grundstücksmarkt für das Gebiet, in dem das klägerische Grundstück liegt, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen und des Tatrichters möglich ist. Ries schon deshalb nicht, v/eil es sich insoweit um die Bewertung des nach den unangefochtenen tatrichterlichen Feststellungen durch die neue Planung der Beklagten im Wert erheblich gestiegenen EestgrundStückes der Kläger handelt und zudem dieser Vertrag fast drei Jahre nach dem hier maßgeblichen Stichtag des 1. Ist hiernach sowohl die Zugrundelegung der Vergleichs preismethode für die tatrichterliche Wertermittlung als auch ihre Anwendung auf den vorliegenden Pall durch das Kammergoricht nicht rechtsfehlerhaft, so ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte zur Wertermittlung die Ertragswertberechnung anstellen oder diese jedenfalls zur Kontrolle des auf Grund der Vergleich^-preisrcethode gefundenen Ergebnisses heranziehen müssen, ebenfalls ohne Erfolg. Jedenfalls ergibt 3ich aus den oben Ausgefilhrten, daß die Vergleichspreis-rnethode hier nicht völlig ungeeignet für die Ermittlung des Wertes des enteigneten Grundstücks im Zeitpunkt des 1. Soweit das Kammergericht unter Zugrundelegung eines festgestellten ’'Höchstverkaufspreises" von 20 DM je qm einen Wert von 18,40 LM je qm des enteigneten Grundstücks angenommen und sich in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 26, 373, 376 berufen hat, hat es offensichtlich diese Entscheidung mißverstanden« 32) ergibt sich jedoch genügend deutlich, daß das Berufungsgericht den Wert des Grundstücks in eigener tatrichterlicher Würdigung ermittelt und insoweit ohne Rechtsverstoß den Verkehrswert des Grundstücks im Auge gehabt und dementsprechend für den 1, April 1955 einen "normalen Preis" von 16,40 DM je qm geschätzt hat; d.h. den Verkaufspreis, der am 1. April 1955 im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Dago des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen" gewesen wäre (so jetzt § 141 Abs« 2 BBG)« Der Tatrichter brauchte sich insoweit im einzelnen nicht streng gebunden zu halten an das Endergebnis des Gutachtens dos Sachverständigen Pifl^, der dort S« 13 als lediglich "wahrscheinlichen" Wert einen Verkaufspreis von 20 DM genannt hatte, zu demal bei der tatriefiterlichen Wertermittlung auch der von dem im Enteignungsverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dr. genannte Verkaufs-
JJJ ZR 100/61
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Verkündet am 6. Dezember 1962 Gcheibl, Justizobersekretär als Urkundsfceamter der Geschäftsstelle
2223 014
I ,m Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
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geb. Me| Avenue, Pal
lo) der Frau Eva K 1
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2.} der Frau Johanna W e
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3«) des Arthur F i Bl
als Testamentsvollstrecker für die Brben der verstorbenen Miterbin Frau Paula Margarethe SaflK,
3) der Cilly FflW geb. Sa b) des Bernhard Heinrich Sa< c/ des Anthony F
d) der Terence F
e) der Marion Saflft
f) der Leslie
zu 1) - 3) als Erben jaach dem am Heinrich M e flHHBHHBHHIIt
I960
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1959 verstorbenen
4.) der Frau Hildegard M e
geb.Bs<
als Kießfcraucherin an 2/3 des Nachlasses des am ÜJ verstorbenen Heinrich MeflBIMfc,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
1959
gegen , vertreten durch das Bezirksamt Spl
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von
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 1961 wird zurückgewieseno
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand 2
Dem ursprünglichen Kläger, dem Kaufmann Heinrich
gehörte das einst 18«045 qm große, unbebaute, in Si^HHRIB belegene Grundstück.
Herr Grundstück gegenüber liegen die Büros und Fertigungs-Werkstätten der Firma SieS^ & HflMP AG. Hach dem Flächen-nutzungsplan der Beklagten vom 2. Dezember 1950 war das Grundstück als Wohngebiet, sein größter Teil jedoch nach den im Jahre 1918 fcstgestellten Straßenfluchtlinien und nach den im Jahre1 1942 festgestellten Baufluchtlinien als Straßenland, öffentlicher Platz, Freiflächen und Vorgartenland ausgewiesen. Die Baufläche betrug demnach nur 4 300 qm;, sie konnte nach der damaligen BflB9 Bauordnung vom 9» November 1929 idF vom 6* Oktober 1949 2U 3/10 (Bauklaose III) bebaut werden»
Die bisherigen Fluchtlinien wurden im Jahre 1953 aufgehoben und es wurde die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes für das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, in die Wege geleitet. Er wurde unter dom 25. Februar 1954 entworfen, im folgenden Plan Nr. 1 genannt. In ihm war, wie schon in dem zuvor aufgeetellten Vflächennutzungsplan, die Begradigung des vorgesehen, was die Abtretung eines Geländestreifens des Grundstücks erforderlich.machte. Der Plan Nr. 1 stellte die neue Baufluchtlinie des Grundstücks in einer Art fest, daß nach Abtretung von Teilflächen des Grundstücks für das Straßenland die Baufläche, und zwar auch für Geschäftsbauten, eine größere als früher war.
Die Beklagte nahm alsdann das südliche Teilstück des Grundstücks in einer Größe von 3 997 qm für die Neuanlage des SiflHHIBM, also für seine Begradigung, in Anspruch.
Diese Teilfläche, in deren Besitz die Beklagte am 1.April eingev/iesen wurde, bildete ein stumpfwinkliges Dreieck. Die Beklagte beantragte die Enteignung der Teilfläche bei dem Doli zeipräsidenten in als der damals zuständigen
Enteignungsbehörde, Der Polizeipräsident beauftragte den Regierungsbaumeister a,D, Dr.Ing. Ernst F^^ mit der Erstattung eines Gutachtens wegen der Hohe der dem Eigentümer zustehenden Entschädigung; dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß sich nach der Vergleichspreismethode ein Verkehrswert von 15,20 DM je qm ergebe, und daß unter Zugrundelegung der Kosten im Palle einer Bebauung ein Bodenpreis von 18,40 DM je qm angemessen wäre.
Der Polizeipräsident in 34HH* hat durch den Ent-eignungo*- und Entschädigungsfeststellungsbeschluß von 15. Oktober 1955 die 3 997 qm große Fläche zugunsten der Beklagten enteignet und die Entschädigung für die ent-eignete Teilfläche - unter Zugrundelegung eines Bodenpreises von 18,40 DM je qm entsprechend dem Gutachten Dr, RflH» - auf 3 997 qm mal 18,40 DM » 73 544,80 DM festgesetzt, die vom 4. April 1955 bis zu dem Tage der Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht mit 4 # zu verzinsen sei.
Der Beschluß ist dem früheren Kläger am 27.Oktober 1955 zugestellt worden. Die Beklagte hat die Entschädigungssumme unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Nach Begleichung der auf dem Grundstück ruhenden Belastung (Hypothek für eine Ausgleichsforderung der Pirna SieflBP & HflH» AG) aus der Summe wurde der verbleibende Restbetrag zu einem Teilbetrag in Höhe von 32 500 DM noch im Jahre 1955 und zu einem weiteren von 23 544,80 DM im Frühjahr 1956 an den früheren Kläger ausgezahlt.
~ 4 -
Kit der am 21. April 1956 bei dem Landgericht cingc-rongenen Klage hat sich der ursprüngliche Kläger gegen die Hohe der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entscheidi gung gewandt mit der Begründung: Sie sei zu niedrig und nicht angemessen festgesetzt; das Gutachten Dr. Rfppl sei - wie er im einzelnen ausgeführt hat - in vielen Punkten fehler- und mangelhaft; der Wert der enteigneten Teilfläche des Grundstücks habe mindestens 45 DM ie qm betragen, so daß sich ein Entschädigungsbetrag von insgesamt 179 665 DM ergebe*
Von dem gegenüber dem festgesetzten Betrag sich ergebenden Mehrbetrag wird mit der Klage ein Teilbetrag von 7 500 DBS. geltend gemacht. Demzufolge ist beantragt worden, die Beklagte zu verurteilen, 7 500 DM nebst 4 ft Jahreszinsen seit dem 1- April 1955 zu zahlen.
Die Beklagte hät um Klageabweisung gebeten. Sie hält den festgesetzten Entschädigungsbetrag für höher als "angemessen”, zu demal mehrere ihrer Dienststellen das Grundstück mit Hecht wesentlich niedriger bewertet hätten.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen über den Y/ert des Grundstücks die Klage abgewiesen„ Hiergegen hat der ursprüngliche Kläger Berufung eingelegt. Nach seinem Tod im Verlaufe des Berufungsverfahrens war der Rechtsstreit zunächst zweimal ausgesetzt worden; die Erben des ursprünglichen Klägers, die nunmehrigen Kläger, haben nach Aufnahme des Rechtsstreits den bisherigen Klageantrag weiter verfolgt.
Im Berufungsrechtszug ist von ihnen neu vorgetragen worden, daß der vordere Teil des Restgrundstücks gegen
eine der Zflim BeflIHHMl BoMHHHH - GmbH gehörende Grundsiucksflache gemäß notariellen Verträgen vom 19» November 1957 und 15. Januar 1958 getauscht worden sei, wofür diese Gesellschaft einen Wertausgleich in Höhe von 327 700 DM zu zahlen habe, was einen Wert, von 100 i:: je qm ergebe«
Das Kammergericht hat nach erneuter Beweisaufnahme Uber den Verkaufswert des Grundstücks die Berufung zurück-gewiesen, Mit ihrer Bevision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurück-veirjung der Bevision.
Entscheidungsgründes
1.) Das Berufungsgericht geht in seinen Urteils-gründen zunächst davon aus, daß nach § 8 Pr EnteignG, der insoweit dem Art. 14 GG nicht entgegenstehe, die Beklagte den vollen Y/ert des enteigneten Grundstücksteils zu entschädigen habe, daß als Zeitpunkt der Wertermittlung der Tag der Besitzeinweisung - hier also der 1. April 1955 maßgebend sei, und daß bei der Bewertung von Teilenteignungen in erster Linie die Differenzberechnung (bei der der Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung dam Wert des verbleibenden Grundstücks gegenüberzustellen sei) anzuwenden sei, bei unbebauten Grundstücken aber auch die 30g. Burebschnittaberecfanung (Ermittlung des Weites einer Flächeneinheit, z.B. eines Quadratmeters, des Ganzen und danach des Wertes des Bestes); in beiden Fällen könne jedoch der Bodenwert grundsätzlich sowohl nach der Vergleichspreiamethode als auch nach der Er-tragswertherechnung ermittelt werden«
Biese Ausgangspunkte begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Kroner, Bie Eigentumsgarantie usv;. S. 80 - 62; insbesondere auch Urt. des Senats vom 23* September 1957 III ZH 171/56 in WM 1958, 78).
2.) Bas Kammergericht führt sodann aus:
Bie für das Grundstück ursprünglich in den Jahren 1918 und 1942 festgestellten Straßenund Baufluchtlinien seien zwar schon im Jahre 1955 aufgehoben worden, jedoch sei auch der neue, das Grundstück der Kläger berührende Bebauungsplan (Plan Nr. 1) am 1. April 1955 noch nicht rechtskräftig festgestelit gewesen, auch noch nicht Ende des Jahres 1958. Bie hiernach erfolgte, noch nicht verbindliche Festsetzung der neuen Straßenund Baufluchtlinien für das Grundstück der Kläger habe die Begradigung des
vorausgesetzt und die vorgenommene Enteignung der Teilfläche des Grundstücks erforderlich gemocht. Erst die Verlegung des SiflHHBMl und die damit verbundene bessere bauliche Ausnutzung des Grundstücks der Kläger sei die Grundlage für die von dem ursprünglichen Kläger in Aussicht genommene Bebauung des bis dahin unbebauten Geländes insbesondere für gewerbliche Zwecke gewesen. ■ - '
Bas verbleibende restliche Grundstück der Kläger habe durch die mit der Enteignung der Teilfläche in Verbindung stehenden Planungsmaßnahmen der Beklagten, besonders hinsichtlich der Neufestsetzung der Fluchtlinien, einen erheblichen Planungsgewinn erhalten und somit bedeutend an V/ert gewonnen, so daß die Teilenteignung für das *est-grundstück einen Minderwert nicht berbeigeführt habe.
Entgegen der Behauptung der Kläger habe es sich bei der enteigneten Teilfläche nicht um den Wertvolleren Teil“
des Geramtgrundstücks gehandelt, zu demal nach den früheren Fluchtlinien nur ein sehr kleiner Teil der abgetretenen Xeilfläche hätte bebaut werden können und die westliche "StoßeckeH überhaupt nicht, weil sie früher als Freifläche ausgewiesen gewesen sei*
Unter all diesen Umständen sei es hier angebracht, den Bodenv^ert des enteigheten Teilgrundstücks nicht auf der Grundlage der Pifferenzbereehnung, sondern im Wege der i/urchschnittsberechnung zu ermitteln*
Zu dem maßgeblichen Stichtag - so legt das Kammergericht weiter dar - hätten die alten* aus dem Jahre 1918 und 1942 stammenden Fluchtlinien nicht mehr bestanden; auf der anderen Seite seien aber auch die geplanten neuen Fluchtlinien noch nicht rechtskräftig festgestellt, mithin nicht rechtsverbindlich gewesen* Deshalb habe zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (1* April 1955) eine Bebauung des bis dahin unbebauten Grundstücks überhaupt nicht erfolgen können, so daß einem - etwa gestelltem - Bauantrag nicht hätte entsprochen werden können. Diese Tatsachen seien aber für die Erwägungen eines Kaufinteressenten für die bestehenden Hutzungsmöglichkeiten des Grundstücks von erheblicher Bedeutung gewesen. Deshalb hätten für die Ermittlung des Bodenwertes hier solche Methoden auszuscheiden, die den Wert auf Grund einer angenommenen Bebauung (in Form eines prozentualen Anteils der Baukonten) oder auf Grund des Ertrages eines solchen Baues errechnen. Der volle Wert der enteigneten Teilfläche und die damit den Klägern zustehende Bnteighungsentschädigung habe somit allein durch die Heranziehung von Vergleichskäufen für gleichwertiges Bauland* auf objektiver Grundlage ermittelt werden können*
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^us diesen Gründen legt das Berufungsgericht der ihm 31? Tatsachengericht obliegenden Ermittlung des Wertes der enteigneten Teilfläche lediglich die Vergleichs-preismethode zugrunde, die auch der im Enteignungaver-fahren tätig gewordene Sachverständige Dr. Runge und der vom Berufungsgericht selbst zugezogene gerichtliche Sachverständige, der Grundstücksmakler Fiflfe, in ihren Gutachten neben anderen Methoden angewendet haben. Insoweit folgt das Kamraergericht im wesentlichen dem Gutachten des Sachverständigen Pi^^P, der als Kaufpreis für das Grundstück der Kläger für den Zeitpunkt des 1. April 1955 einen "Höchstpreis” von 20 DM je qm angenommen hat, und meint, der Begriff des "Höchstpreises" sei als oberste Grenze eines Kaufpreises zu werten und bedeute nicht, daß dieser Preis in jedem Palle zu erzielen gewesen sei, so daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, daß als Verkaufspreis auch der von der Enteignungsbehörde festgesetzte Betrag von 18,40 DM je qm in Betracht gekommen wäre. Da dieser Preis von 18,40 DM im Rahmen dessen liege, was bei einem Höchstpreis von 20 DM als die "untere Grenze" bezeichnet werden könne, kommt das Berufungsgerioht somit zur Abweisung der Klage.
3.) Die Revision wendet sich mit verschiedenen Verfahr ensrügen nach § 287 ZPO gegen die vom Kammergericht vorgenommene Feststellung dös Viertes des enteigneten Grundstücks. Sie meint vor allem, die Ermittlung des Verkehrsv/ertea allein mit Hilfe der Vergleichspreismethode sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil sowohl unzulängliches als auch ungeeignetes sowie einseitig ausgesuchtes Vergleichsmaterial, also untaugliche Unterlagen der Wertermittlung durch Preisvergleich zugrunde gelegt worden seien. Bei einer solchen Sachlage hätte das Be-r
rufungsgericht den Wert nach der Ertragswertberechnung ermitteln müssen, zu demindest aber diese zusätzlich zu dem Vergleich und zur Kontrolle des nach der Vergleichspreis-. r.ethode «'angenommenen Wertes heranziehen müssen.
4.) Biese Bügen vermögen der Revision nicht zu dem Erfolg nu verhelfeno
Auesugehen ist davon, daß der Tatrichter grundsätzlich in der Auswahl der zur Ermittlung des Bodenwertes eines Grundstücks allgemein anerkannten und üblichen I’ethoden frei ist (vgl. Kröner aaO S. 81), und insoweit ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Reefetsverstoß nur unter eng bestimmten Grenzen angenommen werden kann, wenn z.B. die Anwendung der Vergleichepreismethode nach der konkreten Situation völlig ungeeignet zur Ermittlung des Grundstückswertes ist, weil sie nicht zu richtigen Ergebnissen führen kann, etwa weil für einen Vergleich geeignete andere Grundstücke überhaupt nicht vorhanden sind. Wendet der Tatrichter die Vergleichspreismethode zur Wertermittlung an, so können allerdings auch dabei Rechtsverstöße erfolgen, z*B. wenn mehrere in ihren Grundlagen verschiedene Berechnungsmethoden miteinander verquickt werden, oder wenn für den Vergleich absolut oder offensichtlich ungeeignete Grundstücke herangezogen und mit dem zu beurteilenden Grundstück gleichgestellt werden, oder wenn die besondere konkrete Situation des zu bewertenden Grundstücks im Verhältnis zu den Vergleichsgrundstücken mißachtet wird; dabei ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch anders gelagerte Grundstücke und Verkaufspreise aus anderen Zeiten jedenfalls mitzu-beriicksichtigen (vgl. Kröner aaO S 815 vgl. hierzu jetzt auch die Verordnung. Uber Grundsätze für die Er-
mittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom 7. August 1961 - BGBl I, 1183 - insbesondere §§ 4 - 6)„
Irrig ist die Meinung der Revision, für den Stichtag des 1* April 1955 sei nur ein einziger wirklicher. Ver-^'leichspreis, nämlich der Verkaufspreis für das Nachbar-rrundstück Mei®*sche Erben, vorhanden und berücksichtigt worden, und schon hieraus ergebe sich die rechtsfehlerhafte Anwendung der Vergleichspreismethode♦ Dabei über-sieht die Revision: Nach den Ausführungen des Kammergerichts hat der von ihm zugezogene Sachverständige - übrigens ebenso wie der im Enteignungsverfahren tätig gewordene Sachverständige Dr» R(|^ - jedenfalls zwei Verkäufe von in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Klägers gelegenen Grundstücken (Verkauf des Baugrund-stücks am JuflUBiweg, auf dem ein Kino errichtet worden ist; Verkauf des restlichen, bisher unbebauten Nachbargrundstücks der Mei®*sehen Erben) zu Vergleichszwecken herangezogen; darüber hinaus hat der Sachverständige Fi^H^ auch noch Verkäufe von Baugrundstücken in der Umgebung in den Jahren ab 1955 in seine Erwägungen cinbesogen, ohne diese etwa dem klägerischen Grundstück gleichzusetzen; außerdem hat dieser Sachverständige ausdrücklich bestätigt, daß er seine Schätzung (Verkaufspreis von 20 DM je am) nicht etwa allein aus dem Vergleichspreis für das Nachbargrundstuck der MeiArsehen Erben entnommen habe (Gutachten S. 9 unten), sowie daß ihm als Grundstücksmakler kein Fall bekannt geworden sei, daß für Baugrundstücke der Bauklasse III, zu der das klägerische Grundstück gehörte, in den Jahren bis 1956 Verkaufspreise von über 20 DM je qm hätten erzielt werden können, auch wenn diese Grundstücke gewerblich
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nutzbar gewesen seien; ferner, daß der von ihm geschätzte Verkaufspreis von 20 DM je qm um 200 bis 30C % über den seinerzeitigen Verkaufsergebnissen für reines Wohnungsbaugelände im Gebiet der Bauklasse III liege; und schließlich, daß im Frühjahr 1955 größeres Baugc-lände von über 4 000 qm im Gebiet der Bauklasse III in nur schwer verkäuflich gewesen sei.
Diese vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Sachverständigen FiBB zeigen, daß der Tatrichter entgegen der Ansicht der Hevision weder nicht genügend andere noch völlig ungeeignete Vergleichsgrundstücke berücksichtigt hat, noch die besonderen Verhältnisse des Grundstücks der Kläger, insbesondere seine Verwertung auch zu gewerblichen Zwecken, bei Anwendung der Vergleichspreismethode mißachtet hat. Es ist auch kein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehler, wenn der Sachverständige FiBB und - ihm folgend -das Berufungsgericht, was die Revision beanstandet, von der Heranziehung weiteren Vergleichsmaterials aus anderen Stadtteilen BBHB Abstand genommen hat, weil nach ihrer Ansicht insoweit Fehlerquellen möglich seien. Denn es ist jedenfalls dann kein Rechtsverstoß, die Grundstückspreise von anderen Stadtgebieten bei der Wertermittlung nicht mit heranzuziehen, wenn bereits ohne diese eine Beurteilung der.PreisVerhältnisse auf dem Grundstücksmarkt für das Gebiet, in dem das klägerische Grundstück liegt, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen und des Tatrichters möglich ist. Ferner ist entgegen der&Ansicht der Kläger revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den vom ursprüng-
liehen Kläger mit der Z^H^ BefllB Bo^HMBBB&-GnbK Ende 1957/Anfang 1958 geschlossenen Tauschvertrag und die aus ihm zu schließende Bewertung von Teilen des Hpetgrundetücks der Kläger nicht berücksichtigt hat.
Ries schon deshalb nicht, v/eil es sich insoweit um die Bewertung des nach den unangefochtenen tatrichterlichen Feststellungen durch die neue Planung der Beklagten im Wert erheblich gestiegenen EestgrundStückes der Kläger handelt und zudem dieser Vertrag fast drei Jahre nach dem hier maßgeblichen Stichtag des 1. April 195 abgeschlossen ist, worauf das Kammergericht bei seinen Erwägungen somit ohne Kechtaverstoß abgehoben hat.
Ist hiernach sowohl die Zugrundelegung der Vergleichs preismethode für die tatrichterliche Wertermittlung als auch ihre Anwendung auf den vorliegenden Pall durch das Kammergoricht nicht rechtsfehlerhaft, so ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte zur Wertermittlung die Ertragswertberechnung anstellen oder diese jedenfalls zur Kontrolle des auf Grund der Vergleich^-preisrcethode gefundenen Ergebnisses heranziehen müssen, ebenfalls ohne Erfolg. Der Tatrichter hat insoweit sachliche, revisionsrechtlioh nicht zu beanstandende Gründe angeführt, die es ihm haben geraten erscheinen lassen, hier die allgemein zulässige und übliche Vergleiche-preismethode anzuwenden, und insoweit ist er in der Auswahl der Berechnungsmethoden frei. Jedenfalls ergibt 3ich aus den oben Ausgefilhrten, daß die Vergleichspreis-rnethode hier nicht völlig ungeeignet für die Ermittlung des Wertes des enteigneten Grundstücks im Zeitpunkt des 1. April 1955 ist oder zu offensichtlich falschen V/erten führen mußte oder geführt hat. Bei dieser Rechts-
läge kann dabinstehen, ob die Ansicht des Berufungsrichtorn zu billigen ist, daß nur die Anwendung der Vergleichs-preismethode hier ein geeignetes Mittel für die Wertermittlung und deshalb ausschließlich möglich sei»
Soweit das Kammergericht unter Zugrundelegung eines festgestellten ’'Höchstverkaufspreises" von 20 DM je qm einen Wert von 18,40 LM je qm des enteigneten Grundstücks angenommen und sich in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 26, 373, 376 berufen hat, hat es offensichtlich diese Entscheidung mißverstanden«
Aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe (BIT S. 32) ergibt sich jedoch genügend deutlich, daß das Berufungsgericht den Wert des Grundstücks in eigener tatrichterlicher Würdigung ermittelt und insoweit ohne Rechtsverstoß den Verkehrswert des Grundstücks im Auge gehabt und dementsprechend für den 1, April 1955 einen "normalen Preis" von 16,40 DM je qm geschätzt hat; d.h. den Verkaufspreis, der am 1. April 1955 im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Dago des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen" gewesen wäre (so jetzt § 141 Abs« 2 BBG)« Der Tatrichter brauchte sich insoweit im einzelnen nicht streng gebunden zu halten an das Endergebnis des Gutachtens dos Sachverständigen Pifl^, der dort S« 13 als lediglich "wahrscheinlichen" Wert einen Verkaufspreis von 20 DM genannt hatte, zu demal bei der tatriefiterlichen Wertermittlung auch der von dem im Enteignungsverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dr. genannte Verkaufs-
preis von nur 15,20 DM je qm jedenfalls erwähnt worden ist (BU S« 29).
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Nach alledem zeigt die Y/ertermittlung des Berufungsgerichts keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtr-fehler. Bas führt zur Zurückweisung der Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO.
Br. Pagendarm Br. Arndt Br. Beyer
Br. Hußla Keßler