Trifft eine Körperschaft für einen Schaden die Ersatz-pflicht nicht nur aus § 839 BGB i.V*m* Art. 34 GG, sondern auch als Kraftfahrzeughalter aus § 7 StVG, so kann sich diese Körperschaft ihrer Ersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht Verletzung unter Berufung auf ihre daneben bestehende Haftung aus § 7 StVG auch dann nicht entziehen, wenn der Eorderungsberechtigte seinen Anspruch aus § ? Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« September 1961 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Br« Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Das gegen den Kläger und die Gesundheitspflegerin eingeleitete Strafverfahren endete durch Urteil des Amtsgerichts Vilseck (Az. Cs 360/54) vom 1» Dezember 1954 mit einem Freispruch beider Angeklagten; im wesentlichen mit der Begründung, daß der Unfall allein auf die zur Unfallzeit fehlende Verkehrsbeschilderung und auf die fehlende Geschwindigkeitsbegrenzung für die Tordurchfahrt zurückzuführen sei, und daß Zusammenstöße der vorliegenden Art sich an dieser gefährlichen stelle ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen auch beim besten Willen nicht hätten vermeiden lassen» Ein Anspruch aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten sei nicht gegeben, da es nicht zu dieser Pflicht gehöre, die aus der Anlage der Straße drohenden Gefahren durch entsprechende Maßnahmen - wie Aufstellen von Schildern, Verkehrsregelung oder -Sperrung - zu beseitigen oder mindestens auf ein erträgliches Maß herabzusetzen. Dieser Anspruch stelle aber eine anderweite Er-satzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs.t Satz 2 BGB dar, und er sei hier - wie das Oberlandesgericht des näheren begründet - in einer den Amtshaftungsansprüchen gleichen Höhe zur Entstehung gelangt; denn einerseits habe die Gesundheit spflegerin nicht jede nach den Um- Die Möglichkeit, von dem Beklagten über § 7 StVG seinen jetzt im Streit befindlichen Schaden in vollem Umfang ersetzt zu bekommen, habe der Kläger durch das Verjährenlassen di'eees&AnSpruchs schuldhaft versäumt, so daß er mit Rücksicht auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten jetzt nicht mehr geltend machen könne. Die Revision des Klägers muß schon deshalb Erfolg haben, weil der das Berufungsurteil tragende rechtliche Gesichtspunkt, ein Anspruch aus § 7 StVG gegen die auch für die behaupteten Amtspflichtverletzungen haftungsmäßig eintretende öffentliche Körperschaft sei eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, fehler- haft ist* Trifft nämlich eine Körperschaft für einen Schaden die Ersatzpflicht nicht nur aus § 839 i*V*m* Art* 34 OG9 sondern auch als Kraftfahrzeughalter aus § 7 StVG, so kann sich diese Körperschaft ihrer Haftung aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung niemals unter Berufung auf ihre daneben bestehende Haftung aus § 7 StVG entziehen* Daß beide Haftungsgrundlagen selbständig nebeneinander stehen, ist seit langem anerkannt (RGZ 143, 177, 181; BGHZ 1, 388, 390)* Die Haftung derselben Körperschaft - gegen die sich der Amtshaftungsansprucherichtet -aus § 7 StVG ist, wie das Reichsgericht in RGZ 165, 365, 373/4 im einzelnen dargelegt hat, nicht eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB* § 7 Abs- 2 StVG geprüft- Das Klage Vorbringen enthält jedoch so viel an Tatsachen, daß etwaige schuldhafte Amtspflichtverletzungen sowohl der auf einer Dienstfahrt befindlichen Gesundheitspflegerin als auch vor allem der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Beklagten bisher nicht verneint werden können» Denn die Straßenverkehrsbehörde war für die Beseitigung oder wenigstens Minderung dor an dieser Unfallstelle offensichtlich bestehenden ungewöhnlichen Verkehrsgefahren durch zweckentsprechende Anordnungen jedenfalls in erster Linie verantwortlich , sei es durch die Anordnung des Aufstellons von Verkehrszeichen;, sei es durch besondere Verkehrsregelungen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen o-ä-, und gegebenenfalls auch durch eine notv/endige Überwachung gegebener Anordnungen (vgl- IM BGB § 839 /Fg7 Kr- 4 und 12; LM StVO § 3 Nr- 3)» Bestehen besondere, nicht ohne weiteres voraussehbare Gefahren, vor allem bei der Ortsdurchfahrt einer Durchgangsstraße, so sind auch besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen (§ 5 a StVG)- Ein Kraftfahrer darf jedenfalls im allgemeinen darauf vertrauen, daß die Straßenverkehrsbehörden dafür sorgen, daß bei Straßen, die dem Durchgangsverkehrs unbeschränkt freigegeben sind, rechtzeitig auf besondere Gefahrenquellen hingewiesen wird (vgl- hierzu auch: BGH in VRS Bd- 18 S« 268, 271)- hierdurch gleichzeitig Gelegenheit 9 im Zusammenhang mit dem behaupteten Unterlassen der Aufstellung von Warnzeichen oder sonstiger gefahrenmindernder Verkehrszeichen (§3 Abs.4 StVO in der für die Unfallzeit maßgeblichen Fassung vom 24* August 1953) gegebenenfalls auch die Frage einer möglichen Haftung des Beklagten wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu überprüfen (vgl.
2185 0/1 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 839 A, Em, K; StVG §7 Trifft eine Körperschaft für einen Schaden die Ersatz-pflicht nicht nur aus § 839 BGB i.V*m* Art. 34 GG, sondern auch als Kraftfahrzeughalter aus § 7 StVG, so kann sich diese Körperschaft ihrer Ersatzpflicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflicht Verletzung unter Berufung auf ihre daneben bestehende Haftung aus § 7 StVG auch dann nicht entziehen, wenn der Eorderungsberechtigte seinen Anspruch aus § ? StVG hat verjähren lassen. BGH* Urt. v. 21. September 1961 - III ZR 100/60 - OLG Nürnberg LG Weiden/X)pf. Ill ZR 100/60 Verkündet am 21. September 1961 Schcibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Landwirts und Maschinenhändlers Josef K in 9 Klägers9 Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und BeVisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Freistaat B ayejni , vertreten durch die Finanzmittelstelle des Landes Bayern, Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« September 1961 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Br« Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar I960 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen 2 i<r Tatbestands Der Kläger fuhr am Nachmittag des 21. Juli 1954- mit seinem Kraftwagen (DKW) auf der Bundesstraße 14 in der Gemeinde Hahnbach in östlicher Richtung durch das Osttor mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 st Am hindurch* Vor der Einfahrt in das Tor befindet sich ein Bundesstraßen^ nümmernschild nach Bild 44 StVO» Nach Durchfahren des Tores stieß er mit einem von der Gesundheitspflegerin gesteuerten Kraftwagen (VW) zusammen, der von rechts aus der etwa 11m hinter dem Tor einmündenden - unbefestigten und damals in verv/ahrlostem Zustand befindlichen - sogenannten Umgehungsstraße kam» Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Ein Verkehrszeichen nach Bild 30 oder 30 a StVO, das auf die Vorfahrt auf der Bundesstraße hinv/ies, war seinerzeit nicht angebracht. Die Gesundheitspflegerin steht im Dienst des Beklagten und befand sich auf einer Dienstfahrt. Das gegen den Kläger und die Gesundheitspflegerin eingeleitete Strafverfahren endete durch Urteil des Amtsgerichts Vilseck (Az. Cs 360/54) vom 1» Dezember 1954 mit einem Freispruch beider Angeklagten; im wesentlichen mit der Begründung, daß der Unfall allein auf die zur Unfallzeit fehlende Verkehrsbeschilderung und auf die fehlende Geschwindigkeitsbegrenzung für die Tordurchfahrt zurückzuführen sei, und daß Zusammenstöße der vorliegenden Art sich an dieser gefährlichen stelle ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen auch beim besten Willen nicht hätten vermeiden lassen» Das Abhilfegesuch des Klägers vom 28. April 1955, ihm den durch den Unfall vom 21. Juli 1954 entstandenen Schaden zu ersetzen, lehnte die Regierung der Oberpfalz mit Ent- 3 Scheidung vom 5* September 1955 abo Der Kläger hat mit einem am 31 • Dezember 1956 zugestellten Zahlungsbefehl gegen den Beklagten Klage er-hoben, mit der er geltend macht; Die Ersatzpflicht des Beklagten für den Unfallscha-den ergebe sich aus § 7 StVG, ferner aus § 839 BGB io Vom« Art« 34 GG, weil die Gesundheitspflegerin den Unfall schuldhaft verursacht habe und die Straßenverkehrsbehörde des Beklagten schuldhaft versäumt habe, an dieser ausgesprochenen Gefahrenstelle durch Aufstellen von Ver-kehrszeichen oder durch sonstige Anordnungen die notwendige Sicherung des Verkehrs zu gewährleisten, und schließlich auch aus einer schuldhaften Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Beklagten für die Bundesstraße 14 o Demgemäß hat der Kläger - nach einem ursprünglichen Zahlungsantrag über 1o059«>50 DM nebst Zinsen - vor dem Landgericht'zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 590,66 DM nebst 955$ Zinsen seit dem 1. Mai 1955 zu verurteilen, sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Wertminderung zu ersetzen, die sich bei dem Verkauf seines Fahrzeugs daraus ergebe, daß er den Unfall vom 21. Juli 1954 erlitten habe. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ist dem Kl age Vorbringen mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen entgegengetreten. Das Landgericht hat den Klageanträgen aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten in Höhe von 960,66 DM nebst Zinsen 4 ? t ab 28o Septembor 1957 stattgegeben« Hiergegen bat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der völligen ^K'Iagabweisung, der Kläger Anschlußberufung wegen des teilweise abgev/iesenen Zinsanspruchs. Im Verlauf des BerufungsVerfahrens hat der Kläger nach dem inzwischen erfolgten Verkauf seines Kraftwagens statt des Feststellungsanspriichs den Antrag gestellt» den Beklagten zur Zahlung von weiteren 200 DM nebst 4# Zinsen seit dem 19 * September 1959 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.« Mit seiner Revision begehrt der Kläger» der seine Klageansprüche weiter verfolgt» Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur andeiweiten Verhandlung und Entscheidung« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entschei dungsgründe: 1. Das Berufungsgericht kommt zur *Ki^gabweisung aus folgenden Erwägungen: * Ein Anspruch aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten sei nicht gegeben, da es nicht zu dieser Pflicht gehöre, die aus der Anlage der Straße drohenden Gefahren durch entsprechende Maßnahmen - wie Aufstellen von Schildern, Verkehrsregelung oder -Sperrung - zu beseitigen oder mindestens auf ein erträgliches Maß herabzusetzen. Die Verantwortung hierfür 5 tröffe vielmehr ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde (früher: Verkehrspolizoibehörde), die insoweit nur aus dem Gesichtspunkt einer AmtsPflichtverletzung haften könne. Der Anspruch gegen den Beklagten aus § 7 StVG sei verjährt. Dieser Anspruch stelle aber eine anderweite Er-satzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. t Satz 2 BGB dar, und er sei hier - wie das Oberlandesgericht des näheren begründet - in einer den Amtshaftungsansprüchen gleichen Höhe zur Entstehung gelangt; denn einerseits habe die Gesundheit spflegerin nicht jede nach den Um- ständen des Palles gebotene Sorgfalt beobachtet und andererseits sei der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gewesen, so daß eine Ausgleichspflicht gemäß § 17 StVG nicht bestehe. Die Möglichkeit, von dem Beklagten über § 7 StVG seinen jetzt im Streit befindlichen Schaden in vollem Umfang ersetzt zu bekommen, habe der Kläger durch das Verjährenlassen di'eees&AnSpruchs schuldhaft versäumt, so daß er mit Rücksicht auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten jetzt nicht mehr geltend machen könne. Ob solche Ansprüche an sich gegeben seien, brauche deshalb nicht erörtert zu werden. 2. Die rechtliche Nachprüfung, die sich mangels Er-reichens der Revisionssumme nur auf die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche erstrecken kann, ergibt: Die Revision des Klägers muß schon deshalb Erfolg haben, weil der das Berufungsurteil tragende rechtliche Gesichtspunkt, ein Anspruch aus § 7 StVG gegen die auch für die behaupteten Amtspflichtverletzungen haftungsmäßig eintretende öffentliche Körperschaft sei eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, fehler- 6 haft ist* Trifft nämlich eine Körperschaft für einen Schaden die Ersatzpflicht nicht nur aus § 839 i*V*m* Art* 34 OG9 sondern auch als Kraftfahrzeughalter aus § 7 StVG, so kann sich diese Körperschaft ihrer Haftung aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung niemals unter Berufung auf ihre daneben bestehende Haftung aus § 7 StVG entziehen* Daß beide Haftungsgrundlagen selbständig nebeneinander stehen, ist seit langem anerkannt (RGZ 143, 177, 181; BGHZ 1, 388, 390)* Die Haftung derselben Körperschaft - gegen die sich der Amtshaftungsansprucherichtet -aus § 7 StVG ist, wie das Reichsgericht in RGZ 165, 365, 373/4 im einzelnen dargelegt hat, nicht eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB* Auf die Gründe dieser Entscheidung, der sich der Senat in BGHZ 29, 38, 4'4/5 schon angeschlossen hat, wird zur Vermeidung von V/iederholungen verwiesen» Überdies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4* Juli 1960-111 ZR 113/59-in VersR I960, 994 (-VRS 19, 253/9) in Fortführung der in BGH 13, 88 ff begonnenen Rechtsprechung bereits entschieden, daß der aus Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft dem Geschädigten gegenüber die Berufung auf das Bestehen irgendeines anderweiten Ersatzanspruchs gegen die öffentliche Hand auch dann zu versagen ist, wenn dieser anderweite Ersatzanspruch nicht mehr, sei es auch aus Verschulden der klagenden Partei, durchsetzbar ist» Bei dieser Rechtslage kommt es darauf, ob der Kläger seinen Anspruch aus § 7 StVG schuldhaft hat verjähren lassen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an» Das Berufungsurteil kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Andererseits ist dem Re-visionsgerieht eine endgültige Sachentscheidung weder im Sinne des Klagantrages noch im Sinne einer etv/aigen Kla&>~ abweisung möglich. Zur Frage einer Amtshaftung des Beklag- 7 ten hat das Berufungsgericht bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen und insbesondere das Verhalten der Gesundheitspflegerin nur im Rahmen des § 7 Abs- 2 StVG geprüft- Das Klage Vorbringen enthält jedoch so viel an Tatsachen, daß etwaige schuldhafte Amtspflichtverletzungen sowohl der auf einer Dienstfahrt befindlichen Gesundheitspflegerin als auch vor allem der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Beklagten bisher nicht verneint werden können» Denn die Straßenverkehrsbehörde war für die Beseitigung oder wenigstens Minderung dor an dieser Unfallstelle offensichtlich bestehenden ungewöhnlichen Verkehrsgefahren durch zweckentsprechende Anordnungen jedenfalls in erster Linie verantwortlich , sei es durch die Anordnung des Aufstellons von Verkehrszeichen;, sei es durch besondere Verkehrsregelungen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen o-ä-, und gegebenenfalls auch durch eine notv/endige Überwachung gegebener Anordnungen (vgl- IM BGB § 839 /Fg7 Kr- 4 und 12; LM StVO § 3 Nr- 3)» Bestehen besondere, nicht ohne weiteres voraussehbare Gefahren, vor allem bei der Ortsdurchfahrt einer Durchgangsstraße, so sind auch besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen (§ 5 a StVG)- Ein Kraftfahrer darf jedenfalls im allgemeinen darauf vertrauen, daß die Straßenverkehrsbehörden dafür sorgen, daß bei Straßen, die dem Durchgangsverkehrs unbeschränkt freigegeben sind, rechtzeitig auf besondere Gefahrenquellen hingewiesen wird (vgl- hierzu auch: BGH in VRS Bd- 18 S« 268, 271)- Zur Frage der Amtshaftung des Beklagten die notwendigen Feststellungen zu treffen, wird Aufgabe des Tatrichters sein, an den deshalb die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückzuverweisen war« Er erhält * * 8 - hierdurch gleichzeitig Gelegenheit 9 im Zusammenhang mit dem behaupteten Unterlassen der Aufstellung von Warnzeichen oder sonstiger gefahrenmindernder Verkehrszeichen (§3 Abs. 4 StVO in der für die Unfallzeit maßgeblichen Fassung vom 24* August 1953) gegebenenfalls auch die Frage einer möglichen Haftung des Beklagten wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu überprüfen (vgl. hierzu die Rechtsprechung des erkennenden Senats in £M BGB § 823 ^ßa7 Nr. 17 sowie § 823 /toc7 Nr. 19, 30 und 31). Br. Kreft Br. Arndt Br. Beyer Br. Hußla Keßler