I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Hördrhein- Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsklägers, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom14* April 1955 unter Mitwirkung des ^enatspräsidenten Prof .Br .- Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. WebSr, Br. Wolany und Br. Beyer für Recht erkannt: Bie Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen. April 1948 erhielt der Kläger eine Ernennungsurkunde, durch die er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde. September 1948 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er gemäss der landesrechtlichen Verordnung über die Änderung der Polizeibeamtenbesoldung vom 24. April 1948 in die Besoldungsgruppe A 5 b überführt werde und sein Besoldungsdienstalter in dieser Besoldungsgruppe auf den 1. Gegen dieses Urteil hat die Polizeibehörde der Stadt Essen *.Berufung eingelegt mit dem Ziel der Abweisung der Klage, Nach Inkrafttreten des Gesetzes Uber die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1953 (GVB1 S 330) ist das Land Nordrhein-Westfalen anstelle der Polizeibehörde der Stadt. Las Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Änschlussberufung des Klägers zusätzlich 4 $ Prozesszinsen vom Betrage des Klageanspruchs zuerkannt, Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründes Soweit das Berufungsgericht die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 24- Februar 1948 verneint, weil dem Innenminister,,^ dem Finanzminister des beklagten Landes zu einer derartigen Besoldungsregelung die Ermächtigung gefehlt habe, steht diese,Auffassung im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats im Rechtsstreit Kosch/‘Polizeibehörde des Regierungsbezirks Münster - III ZR 66/50 - an Verkündungsstatt zugestellt am 2?„ November 1952, Lie Ausführungen der Revision geben keinen Anlass, die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht aufzugeben. April 1948, also der Tag, an dem diese Verordnung nach ihrem § 4 in Kraft treten sollte. Per Kläger ist der Meinung, Stichtag für die Oberleitung sei der 1. April 1949, der Tag, von dem ab nach § 44 Abs 2 der 3. In seinem den gleichen Sachverhalt betreffenden Urteil vom heutigen Tage in der Sache Bissing gegen das Land Nordrhein-Westfalen - III ZR 67/54 - hat der Senat des päheren ausgeführt, dass die 3. April 1949, dann ist dem Kläger nach § 3 Abs 3 der Verordnung vom 24. Demnach ist die Revision als unbegründet zurUckzuweisen mit der
Ill ZR 10.0/54 '.t-Z Verkündet am 28. April 1955 2410 067 ■■■),. Justizangestellter als Üricundsbeamter der Geschäftsstelle I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Hördrhein- Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten, Berufungsklägers, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. gegen den Polizeioberkommissar Wilhelm B in BflHI, Kläger, Berufungsbeklagten, Anschluss-berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom14* April 1955 unter Mitwirkung des ^enatspräsidenten Prof .Br .- Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. WebSr, Br. Wolany und Br. Beyer für Recht erkannt: Bie Revision des beklagten Landes gegen das 'Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 23* Februar 1954 wird zurück gewiesen. Bie Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen. Von Rechts wegen 2 2.2. Tatbestands Der 1907 geborene Klager wurde ab 10. Januar 1946 als Polizeihauptwachtmeister wieder im Polizeidienst der Stadt Essen beschäftigt. Hier wurde er am 1$. Januar 1946 zu dem Poli'zeileutnant, am L August 1946 zu dem Polizeioberleutnaht und am 26. November 1946 zu dem Polizeioberinspektor befördert. //Kit Wirkung, vom 1. November 1946 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsuntergruppe A'3 b eingewiesen; sein Besoldungsdienstalter in der Besoldungsuntergruppe A 3 b wurde auf den 1.11.1946 festgesetzt. Sein Grundgehalt betrug 4.800 HM und hätte in der zweiten Dienstaltersstufe (der Besoldungsuntergruppe A 3b) ab 1. November 1948 6.000 DM betragen. Unter dem 22. April 1948 erhielt der Kläger eine Ernennungsurkunde, durch die er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde. Der Kläger trägt jetzt die Dienstbezeichnung Polizeioberkoramiasar. Am 8. September 1948 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er gemäss der landesrechtlichen Verordnung über die Änderung der Polizeibeamtenbesoldung vom 24. Pebruar 1948 (Haushaltsund Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet Nr 5/8 S 23) mit Wirkung vom 1. April 1948 in die Besoldungsgruppe A 5 b überführt werde und sein Besoldungsdienstalter in dieser Besoldungsgruppe auf den 1. November 1946 festgesetzt sei. Nach der neuen Besoldungsregelung erhielt der Kläger geringere Gehaltsbezüge, als sie ihm bei Portgeltung der Besoldungsvorschriften des RBesG zugestanden hatten. Der Unterschied beläuft sich für die Zeit bis zu dem 31. März 1953 auf insgesamt 5.500,50 DM>. , ^ Mit der ursprünglich gegen die Polizeibehörde der Stadt Essen gerichteten Klage verlangt der Kläger Nachzahlung dieser Gehaltsdifferenz. Der Innenminister des Landes Nord- •rhe in~Westfalen hat unter dem 9- Juni 1953 den Klageanspruch gemäss § 143 Abs 1 DBG abgelehnt. Das Landgericht hat dem Zahlungsanspruch stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Polizeibehörde der Stadt Essen *. Berufung eingelegt mit dem Ziel der Abweisung der Klage, Nach Inkrafttreten des Gesetzes Uber die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1953 (GVB1 S 330) ist das Land Nordrhein-Westfalen anstelle der Polizeibehörde der Stadt. Essen in den Rechtsstreit eingetreten. Las Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Änschlussberufung des Klägers zusätzlich 4 $ Prozesszinsen vom Betrage des Klageanspruchs zuerkannt, Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründes Soweit das Berufungsgericht die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 24- Februar 1948 verneint, weil dem Innenminister,,^ dem Finanzminister des beklagten Landes zu einer derartigen Besoldungsregelung die Ermächtigung gefehlt habe, steht diese,Auffassung im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats im Rechtsstreit Kosch/‘Polizeibehörde des Regierungsbezirks Münster - III ZR 66/50 - an Verkündungsstatt zugestellt am 2?„ November 1952, Lie Ausführungen der Revision geben keinen Anlass, die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht aufzugeben. t lll!IS!lll^ Lie Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, wie die Bestimmung in § 37 der 3» SparVO des Landes Nordrhein- Westfalen vom 19. Mär? 1949 ■ (ÖVSl MhWf 1949 S 29) auszulegen ist, nach welcher die Polizeibeamten nach der Verordnung vom 24. Februar 1948 zu besolden sind. Pas beklagte Land ist der^AüffiSäsüng, für die in § 5 dieser Verordnung geregelte Überleitung der Polizeibeamten, die bisher in Untergruppen eingewiesen waren, in Besoldungsgruppen ohne Untergruppen sei massgebender Stichtag der 1. April 1948, also der Tag, an dem diese Verordnung nach ihrem § 4 in Kraft treten sollte. Per Kläger ist der Meinung, Stichtag für die Oberleitung sei der 1. April 1949, der Tag, von dem ab nach § 44 Abs 2 der 3. SparVO Kürzungen von Bienstbezügen auf Grund dieser Verordnung wirksam werden. In seinem den gleichen Sachverhalt betreffenden Urteil vom heutigen Tage in der Sache Bissing gegen das Land Nordrhein-Westfalen - III ZR 67/54 - hat der Senat des päheren ausgeführt, dass die 3. Sparverordnung im Sinn des Klägers auszulegen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses zur Veröffentlichung bestimmte Urteil verwiesen. i . ■ Ist Stichtag für die Überleitung der 1. April 1949, dann ist dem Kläger nach § 3 Abs 3 der Verordnung vom 24. Februar 1948 in Verbindung mit § 37 der 3. SparVO der Besitzstand gewahrt geblieben, den er ab 1. April 1949 hatte. Br ist vom 1. April 1949 also nach einem . Grundgehalt von 6,000 PM zu besolden, das er am 1; November 1948 erreicht hatte. Pie Bestimmung in § 42 Abs 3 Satz 2 der 3. SparVO, wonach Leistungen, die nach dieser Verordnung entfallen, künftig auch für die zurückliegende Zeit nicht mehr zu bewirken sind, ist hier nicht anwendbar. Penn das Grundgehalt von 6.000 PM entfällt vom 1. April 1949 ab nicht. Da die Berechnung der Klageforderung der Höhe nach nicht bestritten ist, ist der Klage mit Recht stattgegeben worden. Die Zubilligung von Prozesszinsen entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 10, 125). Demnach ist die Revision als unbegründet zurUckzuweisen mit der •ft.. -:-ft: V :'v ft. ft. .ft ,r . Rietschel Sri Weber M ■' vf:- -T '••''ft' •" -ftftft^ft-a:»-: ' ■ft.ftftftftft ft/ "ft- - ft: • .iS;-}: ft- •; ...•; : ft: f: :'WM h:V: :■ --r '■ ^ ft-ft: .5 a ■- ■• v ft-, •. • • ■ : ; ä; ft'-;- :-v;:-'■ ■:::ft ;■ -.■ '■ ft"- ftftft'^ .. -r-: : vor > ,*■ ■ — ’ : .;srs«- 'f :.y