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BGH

Gericht: BGH

August ‘*939 (Aktenzeichen 2 0 93/39) festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet waren, dem Ehemann der Erstklägerin allen durch den Unfall vom 1. Die Beklagten dieses Vorprocesses hatten den Anspruch dem Grunde nach nicht bestritten und Einwendungen nur gegen die höhe und Dauer der Rente erhoben. Die Familie des Klägers blieb“defelianP zunächst im haus und begab sich erst nach Aufhören des Feuers auf den 7/eg zu dem Bunker. Bie Kläger rechnen die der Erst-Klägerin von der Landesversicherung gewährte monatliche Rente von 60 Tül an und wollen gegebenenfalls eine dem Zweit-kläger zufliessende Rente auch anrechnen. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des VerkehrsUnfalls, den der Ehemann der 7Jr st klüger in im Jahre 1937 erlitten hat, grundsätzlich bejaht und ein Kitverschulden des Ehemanns bei der Verletzung, die er am 31* lü'rz 1945 in auf c"er Strasse bei Artilleriebeschuss erlitten hat, verneint. Das Berufungsgericht hat aber, insoweit im Ergebnis mit dem Landgericht übereinstimmend, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem von der Beklagten zu vertretenden VerkehrsUnfall und dem infolge der Granatsplitterverletzung eingetretenen 5?od des Ehemannes der Erstklägerin verneint und zur Begründung ausgefUhrt, das Ableben des Ehemanns der Erstklägerin sei durch "ein ganz unge-. Kit einer gewissen Möglichkeit, dass der durch den Unfall Verletzte einem Artillcrietreffer zu dem Opfer fallen werde, hätte jedenfalls nicht gerechnet werden können* Bine solche Möglichkeit gehöre auch nicht zu den typischen Gefahren, die sich aus einer Beinverlctzung ergaben, denn es handele * sich um keine nach dem ersten Unfall als möglich zu erwar- ! Die hier cinretretene Verletzung durch Artilleriefeuer sei der Beklagten aber nicht mehr als eine ihr zur Last fallende Unfallfolge snzurechnen. Pa das Berufungsgericht die Frage offen lasse, ob im Jahre 1937 mit der Möglichkeit eines Krieges zu rechnen gewesen sei, müsse für den Revisionsrechtszug die Voraussehbarkeit eines solohen Krieges unterstellt werden. Bs sei aber allgemein bekennt gewesen, dass ein neuer Krieg grosse Gefahren auch für die Zivilbevölkerung mit sich bringen würde. Per Verletzte sei im Falle des Krieges wie jeder andere Kriegsgefahren, euch der Verletzung durch Artilleriefeuer, aus-gesetzt und hierbei wegen seiner Gehbehinderung besonders gefährdet gewesen. Im übrigen sei aber die Frage der Voraussehbarkeit für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs nur ausnahmsweise von Bedeutung/ und zwar nicht in Bezug auf die besondere, als solche vielleicht Im vorliegenden Fall sei von vornherein voraussehbar gewesen, dass die Gehbehinde-rung eine ständige, das normale Mass weit übersteigende Gefahr für Leib und Leben des Verletzten in all den Fallen darstellen würde, in denen es entscheidend auf normale Bewegungsfreiheit ankomrae. Pa mindestens zu unterstellen, sei, dass der Kläger nicht verwundet worden wäre, wenn er- sich laufend hätte fortbev.egen können, könnte die Gehbehinderung des Verletzten nur dann nicht als adäquate Ursache angesehen werden, wenn das Verhalten des Verletzten den ursächlichen Zusammenhang unterbrochen hätte. Das sei aber nach den Ausführungen, des Berufungsgerichts nicht der Fall. Während das Landgericht festgestellt hat, dass der Ehemann der Erstklägerin.Vnicht verwundet worden wäre, wenn er sich, wie die Klüger, hätte laufend bewegen können”, hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen zu der Frage, ob die Gehbehinderung im vorliegenden Fall eine conditio sine qua non für den weiteren Geschehensablauf, der zu dem Tode des Ehemanns der Erstklägerin geführt habe, gewesen sei. Es ist deshalb für den Levisionsrechtssug zu unterstellen, dass der Ehemann der Klägerin, wenn er nicht durch die Beinverletzung behindert gewesen wäre, ebenso wie seine Ehefrau und sein Sohn in ein Heus oder in den Bunker gelaufen und nicht von einem Granatsplitter getroffen worden wäre'. Auch wenn die Gehbehinderung des Ehemannes der Erst-klägerin im vorliegenden Fall als* eine conditio sine qua non (BGKZ 2, 138^140 f?) für die erlittene Granatsplitterverletzung angesehen wird, kann sie die Haftung der Beklagten nicht begründen, weil es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der unfallbedingten Gehbehinderung und dem durch Artilleriebeschuss erfolgten-Tod fehlt. Bei der Prüfung, ob "Adäquanz" gegeben ist, handelt es sich nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität, sondern um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Urheber.einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann. Eine solche Unbestimmtheit lässt sich aber auch bei Anwendung anderer wichtiger Eechtsbegriffe, wie des Verstosses gegen die guten Sitten, des wichtigen Grundes und vor allem des Grundsatzes von Treu und Glauben, nicht vermeiden. menhang gegeben ist, wird sich durch abstrakte Hegeln nie völlig erschöpfend beantworten lassen, sondern wird in Zweifels fällen nur unter 7/ürdigung aller Umstände durch den Lichter nach freiem Ermessen entschieden werden , können; und nur wenn berücksichtigt wird, dass die Xaehre von der adäquaten Verursachung eine in § 242 BGB ihre Grundlage findende Laftungsbegrenzung zu dem Gegenstand hat, wird die Gefahr einer Schematisierung der Formel vermieden und die Ermittlung richtiger Ergebnisse gewährleistet (PGilZ 3, 261^267/; Lindenmaier in Zeitschrift für »das gesamte Lendelsrecht und IConkursrecht ?d 113 S 23S~243)o von der Lechtslehre ^aufgestellten Formulierungen bedürfte,, die sich vor allem darauf beziehen, ob eine Voraussehbarkeit, des Erfolges zu fordern und nach welchen Hegeln sie fest-, gegeben, wenn die vom Schädiger gesetzte Bedingung ipnpjppil geeignet ist, den in Frage stehenden Schaden herbeizufüh-ren, viobei besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und nach dem regelmässigen Lcuf der Dinge nicht in Be-. 71s kommt bei der Beurteilung des Jychverhalts also darauf an, ob eine "generelle Begünstigungstendenz" gegeben ist, wobei eine so unerhebliche Begünstigung, dass die Lebenserfahrung nicht mit ihr zu rechnen braucht, ausser Betracht zu lassen ist (Lindenmaier aaü 3 227; Bnneccerus-Lehmann,. So liegt es aber im vorliegenden Fall, denn eine Gehbehinderung als solche kann jedenfalls nach allgemeiner Erfahrung noch nicht als ein die Gefahr der Verwundung in beachtlichem Umfang erhöhender Umstand* ange-.^ Bio V/ahrschcinlichkeit, dass die Kläger, als sie davon liefen, um in einen Kause odor in Bunker Deckung zu suchen, noch getroffen werden konnten, war nach allgemeinem Erfahrungswissen nicht in erheblichem Lasse für geringer zu erachten als die für den Verunglückten im Balle des Stehenbioibens oder des Hinlegens gegebene Gefahr.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 97 ZPO
ErstklägerinUnfallGefahrBiebunkernBrFallKläger

Volltext der Entscheidung

2499 081

III-ZR IQQ/51
Verkündet am 24«April 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1.	) der V/itvie Helene	geb.	LflP,
2.	) des minderjährigen Arbeiters Franz Josef
 gesetzlich vertreten durch seine I.utterA die Klägerin zu 1), beide viohnhaft in (Siegkreis), BflUfestrasse %9
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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gegen
 die Allgemeine Ortskrankenkasse IG
Istrasse
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Eevisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1952 unter l!itv«ir-kung des Senatspräsidenten Prof. Br. Riese und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. ICleinewef ers, Br. Bock und Rietschel für Hecht erkannt:
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Bezember 1950 viird zuriickgeviiesen.
Bie Kosten des Rechtsmittels fallen den Klägern zur Last.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand
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Der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers Y/urde im Jabre 1937 von einem der Beklagten gehörenden und von einem ihrer „Angestellten gesteuerten Kraftwagen angefahren. Infolge des Unfalls wurde ihui das rechte Bein abgenoirxen; er trug danach eine Prothese und ging unter Zuhilfenahme vpn zv;ei. Stöcken. In einem Rechtsstreit*__
den er gegen die Beklagte und deren Angestellten führte, wurde durch rechtskräftiges Urteil des landgerichts in'
Bonn vom ‘16. August ‘*939 (Aktenzeichen 2 0 93/39) festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet waren, dem Ehemann der Erstklägerin allen durch den Unfall vom 1. Februar 1937 noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ausserdem wurden die Beklagten verurteilt* an ihn vom 1. Kürz 1939 bis zur Erreichung des 6o. Lebensjahres (4. liai 1953) eine monatliche Bente von 157,20 ETI zu zahlen. Die Beklagten dieses Vorprocesses hatten den Anspruch dem Grunde nach nicht bestritten und Einwendungen nur gegen die höhe und Dauer der Rente erhoben.
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Der Bhemann bezw. Vater der Kläger wurde am 31. liärz 1945 in Ilüllekoven, wo er mit den Klägern wohnte, durch Artilleriebeschuss vorletzt und starb am 5. April 1945 im Krankenhaus infolge dieser Verletzung. Br pflegte in der fraglichen Zeit mit den Klägern abends einen Bunker auf-zusuchen. Am nachmittag des 31. ttürz 1945 lag der Ort unter Artilleriefeuer. Die Familie des Klägers blieb“defelianP zunächst im haus und begab sich erst nach Aufhören des Feuers auf den 7/eg zu dem Bunker. Als die drei Personen unter- ‘ wegs waren, setzte überraschend das Feuer wiedef ein. Die Brstklägerin lief bis zu.einem Hause, in dem sie Deckung nahm Der Zy.eitkläger eilte zu dem Bunker. Der Ehemann bezw. Va-
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ter der Kläger setzte seinen V/'eg auf der Strasse fort, den er wegen seiner BeinbeHinderung nur langsam zurück-legen konnte. Bevor er ein Haus oder den Bunker erreichte, wurde er durch einen Granatsplitter verletzt.
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Bie Erstklägerin erhält von der Lendesversicherungs- /
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anstalt wegen des Todes ihres Ehemannes eine Rente von
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60 7*1 monatlich. Bas Verfahren Uber einen entsprechenden Anspruch des Zweitklägers ist noch nicht erledigt.

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Bie Kläger sehen den Tod ihres Ehemannes bezw. Vaters als eine weitere Volge des Kraftfahrzeugunfalls aus dem
J$hre 1937 an und verlangen deshalb von der Beklagten Er-
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satz des ihnen infolge des Todes entzogenen Unterhalts.
Bis Erstklägerin verlangt auch Ersatz der Kosten fUr Arzt, Krankenhaus und Beerdigung. Bie Kläger rechnen die der Erst-Klägerin von der Landesversicherung gewährte monatliche Rente von 60 Tül an und wollen gegebenenfalls eine dem Zweit-kläger zufliessende Rente auch anrechnen.
Bie Erstklägerin fordert fiir die Zeit bis einsohliess- . lieh Bezember 1948 338 Tül sowie für die Zeit vom 1. Januar .1949 bis zu dem 4. Kai 1953 als monatlich tJnterhaltsdifförenz
 eine Rente von 20 RU.	•
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Ber Zweitkläger fordert für die Zeit bis einschliesslich Bezember 19.48	169 BM sowie für die Zeit vom 1. Janu-
ar 1949 bis zuin 4. Kai 1953’ sine monatliche Unterhaltsren-,; te von 20 ILI abzüglich einer von der LandesVersicherungs-anstalt Eheinprovinz noch zu gewährenden Waisenrente.
Bie Beklagte bestreitet die IClagansprüche nach Grund und Köhe und weist darauf hin, dass aas Urteil, im Vorpro-sess keine Eechtskraft zwischen den Parteien des jetzigen Rechtsstreits schaffe. Zwischen dem Kraftwagenunfall und
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 der Verletzung des Ehemannes durch Granatsplitter bestehe kein adäquat-ursächlicher Zusammenhang. Ren Getöteten treffe auch ein eigenes Verschulden, da er zu spät aus seiner T/ohnung weggegangen sei und auch unterwegs nicht Deckung gesucht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiosen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Kit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die,Kläger ihre Ansprüche weiter. Die Eeklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
;Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des VerkehrsUnfalls, den der Ehemann der 7Jr st klüger in im Jahre 1937 erlitten hat, grundsätzlich bejaht und ein Kitverschulden des Ehemanns bei der Verletzung, die er am 31* lü'rz 1945 in	auf	c"er
 Strasse bei Artilleriebeschuss erlitten hat, verneint.
Das Berufungsgericht hat aber, insoweit im Ergebnis mit dem Landgericht übereinstimmend, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem von der Beklagten zu vertretenden VerkehrsUnfall und dem infolge der Granatsplitterverletzung eingetretenen 5?od des Ehemannes der Erstklägerin verneint und zur Begründung ausgefUhrt, das Ableben des Ehemanns der Erstklägerin sei durch "ein ganz unge-.
. wöhnliches, nicht .voraussehbares Ereignis” verursacht wor-den. Es komme nicht darauf an, ob im Jahre 1937 bereits •• mit der Möglichkeit eines Krieges zu rechnen gewesen sei. Kit einer gewissen Möglichkeit, dass der durch den Unfall Verletzte einem Artillcrietreffer zu dem Opfer fallen werde,
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hätte jedenfalls nicht gerechnet werden können* Bine solche Möglichkeit gehöre auch nicht zu den typischen Gefahren, die sich aus einer Beinverlctzung ergaben, denn es handele * sich um keine nach dem ersten Unfall als möglich zu erwar- ! tende oder in Rechnung zu stellende Folge. Zwar könne in einem Kriege noch nicht schlechthin eine Unterbrechung jedes ursächlichen Zusammenhangs gesehen werden. Die hier cinretretene Verletzung durch Artilleriefeuer sei der Beklagten aber nicht mehr als eine ihr zur Last fallende Unfallfolge snzurechnen. Pie von den Klägern angeführte .Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 119? .204 betreffe eine ganz typische Unfallgefahr; der Beinverletzte sei gerade ™ infolge seiner Behinderung im Zimmer ausgerutscht und habe sich dadurch weiteren Schaden zugezogen; mit einem derartigen Unfall eines Beinbeschädigten sei - anders als im vorliegenden Bell - nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus zu rechnen*
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Pie Revision rügt eine Verkennung des Begriffs des adäouaten Kausalzusammenhangs. Pa das Berufungsgericht die Frage offen lasse, ob im Jahre 1937 mit der Möglichkeit eines Krieges zu rechnen gewesen sei, müsse für den Revisionsrechtszug die Voraussehbarkeit eines solohen Krieges unterstellt werden. Bs sei aber allgemein bekennt gewesen, dass ein neuer Krieg grosse Gefahren auch für die Zivilbevölkerung mit sich bringen würde. Per Verletzte sei im Falle des Krieges wie jeder andere Kriegsgefahren, euch der Verletzung durch Artilleriefeuer, aus-gesetzt und hierbei wegen seiner Gehbehinderung besonders gefährdet gewesen. Im übrigen sei aber die Frage der Voraussehbarkeit für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs nur ausnahmsweise von Bedeutung/ und zwar nicht in Bezug auf die besondere, als solche vielleicht
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ungewöhnliche unmittelbare und letzte Ursache im konkreten Fall (Granatsplitterverletzung), sondern nur mit Bezug darauf, oh die erste Ursache (Unfall mit folgender Geh hehinderung) einen Gefahrenzustand erzeugen würde, der in zahlreichen im einzelnen gar nicht Übersehbaren Fällen die ‘.Wahrscheinlichkeit der Entstehung weiteren Schadens begründen oder erhöhen würde. Im vorliegenden Fall sei von vornherein voraussehbar gewesen, dass die Gehbehinde-rung eine ständige, das normale Mass weit übersteigende Gefahr für Leib und Leben des Verletzten in all den Fallen darstellen würde, in denen es entscheidend auf normale Bewegungsfreiheit ankomrae. Pa mindestens zu unterstellen, sei, dass der Kläger nicht verwundet worden wäre, wenn er- sich laufend hätte fortbev.egen können, könnte die Gehbehinderung des Verletzten nur dann nicht als adäquate Ursache angesehen werden, wenn das Verhalten des Verletzten den ursächlichen Zusammenhang unterbrochen hätte. Das sei aber nach den Ausführungen, des Berufungsgerichts nicht der Fall.
Die Darlegungen der Devision sind nicht geeignet, die Annahme einer adäquaten Verursachung zu rechtfertigen. •
Während das Landgericht festgestellt hat, dass der Ehemann der Erstklägerin.Vnicht verwundet worden wäre, wenn er sich, wie die Klüger, hätte laufend bewegen können”, hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen zu der Frage, ob die Gehbehinderung im vorliegenden Fall eine conditio sine qua non für den weiteren Geschehensablauf, der zu dem Tode des Ehemanns der Erstklägerin geführt habe, gewesen sei. Es ist deshalb für den Levisionsrechtssug zu unterstellen, dass der
 Ehemann der Klägerin, wenn er nicht durch die Beinverletzung behindert gewesen wäre, ebenso wie seine Ehefrau und sein Sohn in ein Heus oder in den Bunker gelaufen und nicht von einem Granatsplitter getroffen worden wäre'. Ob er sich ini vorliegenden Fall auch trotz der Gehbefeinderung durch rechtzeitiges Kinlegen vor der Granatsplitterwirkung hätte schützen können, kann dahingestellt bleiben.
Auch wenn die Gehbehinderung des Ehemannes der Erst-klägerin im vorliegenden Fall als* eine conditio sine qua non (BGKZ 2, 138^140 f?) für die erlittene Granatsplitterverletzung angesehen wird, kann sie die Haftung der Beklagten nicht begründen, weil es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der unfallbedingten Gehbehinderung und dem durch Artilleriebeschuss erfolgten-Tod fehlt. Ein adäquater Zusammenhang liegt nur dann vor,"wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht unter besonders eigenartigen, ranz unwahrscheinlichen und nach dem regelmässigen Verlauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war" (EGZ 133» 126^127/ und die spätere ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts). Bei der Prüfung, ob "Adäquanz" gegeben ist, handelt es sich nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität, sondern um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Urheber.einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann. Da es sich bei dieser haftungsbegrenzung um eine urteilende, abschätzende Y/ertung handelt, die ihrer Katur nach dem richterlichen Ermessen einen gewissen Spielraum gewährt,
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lässt sich zwar insbesondere nach der unteren Grenze der ’./ertunß hin eine gewisse Unbestimmtheit, ob noch ein erfahr ungsgem*'iss erheblich zu nennendes Eass von Beg’lnsti-gung des Erfolges vorliegt, nicht cusschliessen. Eine solche Unbestimmtheit lässt sich aber auch bei Anwendung anderer wichtiger Eechtsbegriffe, wie des Verstosses gegen die guten Sitten, des wichtigen Grundes und vor allem des Grundsatzes von Treu und Glauben, nicht vermeiden. Per Gedanke der adäquaten Verursachung kann lediglich eine allgemeine I.ichtlinie geben. Pie Ifrsge, ob und in welchem Umfang ein haftungsauslösender Ursachenzusen- . menhang gegeben ist, wird sich durch abstrakte Hegeln nie völlig erschöpfend beantworten lassen, sondern wird in Zweifels fällen nur unter 7/ürdigung aller Umstände durch den Lichter nach freiem Ermessen entschieden werden , können; und nur wenn berücksichtigt wird, dass die Xaehre von der adäquaten Verursachung eine in § 242 BGB ihre Grundlage findende Laftungsbegrenzung zu dem Gegenstand hat, wird die Gefahr einer Schematisierung der Formel vermieden und die Ermittlung richtiger Ergebnisse gewährleistet (PGilZ 3, 261^267/; Lindenmaier in Zeitschrift für »das gesamte Lendelsrecht und IConkursrecht ?d 113 S 23S~243)o

In Übereinstimmung mit beiden Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall eine adäquate Verursachung zu verneinen, ohne dass es hier eines Eingehens auf die verschiedenen . von der Lechtslehre ^aufgestellten Formulierungen bedürfte,, die sich vor allem darauf beziehen, ob eine Voraussehbarkeit, des Erfolges zu fordern und nach welchen Hegeln sie fest-,
zustellen ist. Pie "Adäquanz” scheidet hier schon deshalb ^
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aus,'weil die Oehbehinderunr ihrer allgemeinen rotur nach die 'Vahrscheinlichkeit, bei Artilleriebeschuss re troffen zu werden, nicht in einem erfehrungsgemüss erheblich zu nennenden Hass erhöht hat. Din ur s-ichlich lie her Zusammenhang im Kechtssinn ist aber, v;ie oben erwähnt, nur
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gegeben, wenn die vom Schädiger gesetzte Bedingung ipnpjppil geeignet ist, den in Frage stehenden Schaden herbeizufüh-ren, viobei besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und nach dem regelmässigen Lcuf der Dinge nicht in Be-. trccht zu ziehende Umstände auszuscheiden haben. 71s kommt bei der Beurteilung des Jychverhalts also darauf an, ob eine "generelle Begünstigungstendenz" gegeben ist, wobei eine so unerhebliche Begünstigung, dass die Lebenserfahrung nicht mit ihr zu rechnen braucht, ausser Betracht zu lassen ist (Lindenmaier aaü 3 227; Bnneccerus-Lehmann,. Schuldrecht 13. Bearb 1950 S 63, Fussnote 6). Bin solcher ausserhalb der erfchrungsmässigen 7/cbrscheinlichkeit liegender Erfolg muss, als zufällige, nicht mehr zureefcenbare Folge gelten. So liegt es aber im vorliegenden Fall, denn eine Gehbehinderung als solche kann jedenfalls nach allgemeiner Erfahrung noch nicht als ein die Gefahr der Verwundung in beachtlichem Umfang erhöhender Umstand* ange-.^ sehen werden. Bei Granatfouer ist die Häßlichkeit des Getroffenwerdens für jedermann, auch für gesunde Per^onen^T
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gegeben. Bs ist in keiner 7/eise vorauszusehen, wie das feindliche Feuer geleitet wird. Tür die Zivilbevölkerung ^ hatten die Granateinschläge als "neue, selb\tSndige. Br-eignisse” (vgl I.GZ 170, 311^314/) reinen Zufa Ilse har akter^. Die Gefahr konnte zwer in gewissem Umfang .dadurch vermin-^ dert werden, dass man sofort Deckung suchte. Ob es aber i|> allgemeinen "richtig" war,* noch bis ‘zu benachbarten Küu- *
sern oder bis zu dem Bunker zu laufen, konnte zu demindest sehr zweifelhaft sein. Bio V/ahrschcinlichkeit, dass die Kläger, als sie davon liefen, um in einen Kause odor in Bunker Deckung zu suchen, noch getroffen werden konnten, war nach allgemeinem Erfahrungswissen nicht in erheblichem Lasse für geringer zu erachten als die für den Verunglückten im Balle des Stehenbioibens oder des Hinlegens gegebene Gefahr. Bei dieser "reinen Zufallswirkung" der wenigen kurz aufeinander folgenden Einschläge hKtte sich das v. Davonlaufen als "falsch" und das Jtehcnbleiben oder Jlin-legen als "richtig" erweisen können. Angesichts des Zu-ssmmentreffens solcher rein zufälligen Bedingungen kann die Granatsplitterverletzung des Ehemannes der Erst- \ . kl:’gerin nicht mehr als eine zurechenbare, haftungauslösende Böige des im Jahre 1937 erlittenen Verkehrsunfalls
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Aus diesen Gründen musste die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
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