Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1? Wegen der Inanspruchnahme dieser Fremdenzimmer in den angegebenen Zeiträumen glaubt die Klägerin, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben« Sie hat zur Begründung geltend gemacht, die Flüchtlinge seien gegen den Willen der Klägerin durch deh Bürgermeister der Beklagten in die Fremdenzimmer eingewiesen worden. Denn ganz abgesehen davon,, dass die Einweisung völlig formlos vorgenommen worden sei, hätten Fremdenzimmer als gewerbliche Raume überhaupt nicht für Wohnzwecke erfasst werden dürfen. Für einen Aufopferungsanspruch sei die Gemeinde nicht der rechte Beklagte, denn die Flüchtlingsunterbringung sei Aufgabe des Bandes Hessen gewesen. Die Klägerin habe auch keinen Schaden erlitten, denn von weiteren Zimmern, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, sei bis Oktober 1949r keines an Fremde vermietet worden« ' Nach der Beweisaufnahme müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin, wenn auch vielleicht erst auf Zureden des Bürgermeisters, zur freiwilligen Aufnahme der Flüchtlinge bereitgefunden habe. Wenn bei den Verhandlungen auch von seiten des Bürgermeisters oder seiner Beauftragten gesagt worden sei, die Klägerin müsse wie alle Anderen auch Flüchtlinge aufnehmen, so habe darin kein Verwaltungsakt gelegen, sondern nur ein Hinweis darauf, dass ohne freiwillige Bereitschaft ein Verwaltungsakt notwendig werden würde, für dessen Erlass damals noch das Kreiswohnungsamt, allein zuständig gewesen sei. Die Bemühungen des Bürgermeisters,, der Anordnung des Landrates gemäss Flüchtlinge unterzubringen, hätten sich nach ihrem Anlass und nach ihrer Zielsetzung auf dem Gebiete Öffentlicher Fürsorge bewegt. 1) \ Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bürgermeister und seine Beamten eine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht dadurch verletzen, dass sie der Klägerin - wovon das Berufungsgericht ausgeht - sagten, sie müsse wie alle Anderen auch Flüchtlinge aufnehmen, und ob sie dabei in Ausübung öffentlicher Gewalt handelten, Denn jedenfalls fehlte es an einem Verschulden, wenn sie der Meinung Ausdruck gaben, dass die Klägerin gezwungen werden könnte, Flüchtlinge aufzunehmen. a) Zur Zeit der Verhandlungen mit der Klägerin über die Aufnahme der ersten Flüchtlinge.war das Wohnungsgesetz (KRG Nr 18) vom 8,-März 1946 noch nicht in Kraft; Damals wurde als Rechtsgrundlage für die Erfassung von Räumen zur Flüchtlingsunterbringung allgemein das Reichsleistungsgesetz angewendet, nach dessen § 5 Räume insoweit zur Verfügung zu stellen waren, als der.Unterkunftsgeber an .der Benutzung der für seine Wohn-, Wirtschafts-, Berufs- und Gewerbebetriebsbedürfnisse unentbehrlichen Räume nicht gehindert wurde»., Bei einer Inanspruchnahme von nur 3 Räumen in einer Fremdenpension mit 12 Fremdenzimmern war die Klägerin.möglicherweise an der Benutzung für ihre Gewerbebetriebs-Bedürfnisse unentbehrlicher Räu-.me überhaupt nicht gehindert. Januar 1944 - RGBl 1944 I S ä 13- r) Wenn er der Klägerin unter diesen Umständen sagte, sie müsse Flüchtlinge aufnehmen, so handelte er damit jedenfalls nicht schuldhaft, selbst wenn eine Erfassung der Räume objektiv rechtswidrig gewesen sein würde (vgl III ZR 9/53 vom 1» Juni 1954 S 20 und 25 - insoweit in BGHZ 13, 371 nicht abgedruckt). Er hat aber auch wiederholt schon ausgesprochen, dass diese Frage lange Zeit ungeklärt war, und er hat deshalb in der Erfassung von 16 Räumen in einer Fremdenpension, die am 26. Die gleichen Erwägungen, wie sie der Senat in dem angeführten Urteil vom 28» September T953 angestellt hat - und von denen abzugehen kein Anlass besteht - führen hier dazu, ein Verschulden des Bürgermeisters der Beklagten auch für die Zeit zu .verneinen, in der er nach Darstellung der Klägerin dem Ersuchen um Freimachung der . Wenn■■den- Beamten eines Landratsamtes sogar die ■Neuerfassung von Bäumen in einem Beherbergungsbetrieb noch im April 1949 nicht zu dem Vorwurf gemacht werden konnte, so kann der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gegen den Bürgermeister einer kleinen Gemeinde, dem erst im Februar 1948 die Aufgaben einer Woh nungsbehörde übertragen worden waren, erst recht nicht er hoben werden, wenn er bei seiner Meinung beharrte, die Klägerin sei verpflichtet: gewesen, .Flüchtlinge aufzunehmen, und wenn er die letzte der drei Flüchtlingsfamilien erst im Mai 1949 anderweit unterbrachte. Die Klägerin hat freilich geltend gemacht, sie habe den Bürgermeister mit Schreiben vom 28. Selbst wenn der Erlass bekannt war und wenn die in ihm ausgesprochene Bitte als bindende Anordnung anzusehen ist, so würde eine Verletzung der Pflicht zur anderweitigen Unterbringung der Flüchtlinge nur Vorgelegen haben, wenn die Unterbringung ”im Rahmen des Möglichen” lag» Es ist aber von der Klägerin nichts dafür dargetan worden, dass der Bürgermeister andere Unterbringungsmöglichkeiten früher gehabt und deren Ausnützung zu dem Nachteil der Klägerin schuldhaft verabsäumt hätte» Auch bei Berücksichtigung des Schreibens der Klägerin vom 28. 2) Ob die Abweisung der Klage auch insoweit gerechtfertigt ist, als die Klägerin Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen fordert, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.
Ill ZR 264/53 z V 2410 0^0 Verkündet am 16. Mai 1955 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im H a ,m e n des Volkes In dem Hechts streit der Frau Maria WfP; Aus- sicht 0, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. ^ gegen I, vertreten durch ih- die Gemeinde ren Bürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundes-riehter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Wo-lany für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1? Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 17. September 1953 wird zurückgewiesen. ► Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Jy Tatbestand: Die Klägerin betreibt'in Niedernhausen seit 1904 in einem eigenen Hausgrundstüek die Fremdenpension Rosenhaus 9 die durch die Kriegsereignisse zu dem Erliegen gekommen war. Als im Jahre 1946 Flüchtlinge in der Gemeinde Nie--demhaüsen unterzubringen waren, nahm die Klägerin am 10. Januar 1946 in den Zimmern 1. und 2 ihrer inzwischen wiederaufgebauten Fremdenpension zwei Flucht1inge auf und am 10. März 1946 in das Zimmereinen weiteren Flüchtling. Das Zimmer 1 ist am 30,. Juli 1948 freigeworden, das Zimmer 2 am 31» August 1948 und das Zimmer 3 am 31. Mai 1949 In der ersten Zeit wurde die Miete an die Klägerin durch die beklagte Gemeinde gezahlt« Wegen der Inanspruchnahme dieser Fremdenzimmer in den angegebenen Zeiträumen glaubt die Klägerin, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben« Sie hat zur Begründung geltend gemacht, die Flüchtlinge seien gegen den Willen der Klägerin durch deh Bürgermeister der Beklagten in die Fremdenzimmer eingewiesen worden. Der Bürgermeister;habe sich damit einer schuldhaf ten Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Denn ganz abgesehen davon,, dass die Einweisung völlig formlos vorgenommen worden sei, hätten Fremdenzimmer als gewerbliche Raume überhaupt nicht für Wohnzwecke erfasst werden dürfen. Ihre und ihres Ehemannes wiederholte Bemühungen um Freigabe der Räume seien erfolglos geblieben. Die Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung zur Ehtsehädigung verpflichtet. Infolge der Inanspruchnahme der drei Fremdenzimmer hätten diese nicht gewerblich ge- - 3- nutzt werden können, wodurch ein Schaden von insgesamt 7*837,55 DM entstanden sei. Davon macht die Klägerin einen Teilbetrag von '4.OOÖ DM klagweise geltende Die Beklagte hat um Klagahweisung gebeten« Sie macht geltend, die Klägerin habe die Flüchtlinge freiwillig als Mieter aufgenommen«. Eine Beschlagnahme der Baume sei nie erfolgt. Erst nach der Rückkehr des Ehemannes aus der Gefangenschaft im Jahre 1 947 seien Schritt te wegen der Freigabe der Zimmer unternommen worden« Die Räume hätten nach dem Wohnungsgesetz erfasst werden dürfen, ebenso nach § H des Polizeiverwaltungsgesetzes. Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor. Für einen Aufopferungsanspruch sei die Gemeinde nicht der rechte Beklagte, denn die Flüchtlingsunterbringung sei Aufgabe des Bandes Hessen gewesen. Die Klägerin habe auch keinen Schaden erlitten, denn von weiteren Zimmern, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, sei bis Oktober 1949r keines an Fremde vermietet worden« ' Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s ehe i dungs gr ünde ; Das Berufungsgericht führt aus, Voraussetzung so-, wohl für einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung als für einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen sei das Vorliegen eines hoheitlichen Ver^ waltungsaktes der Beklagten gegenüber der Klägerin. Nach der Beweisaufnahme müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin, wenn auch vielleicht erst auf Zureden des Bürgermeisters, zur freiwilligen Aufnahme der Flüchtlinge bereitgefunden habe. Jedenfalls sei nicht bewiesen, dass die Beklagte bei der Unterbringung der Flüchtlinge einen hoheitlichen Verwaltungsakt, vorgenommen habe oder überhaupt habe vornehmen wollen. Wenn bei den Verhandlungen auch von seiten des Bürgermeisters oder seiner Beauftragten gesagt worden sei, die Klägerin müsse wie alle Anderen auch Flüchtlinge aufnehmen, so habe darin kein Verwaltungsakt gelegen, sondern nur ein Hinweis darauf, dass ohne freiwillige Bereitschaft ein Verwaltungsakt notwendig werden würde, für dessen Erlass damals noch das Kreiswohnungsamt, allein zuständig gewesen sei. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der Ausübung öffentlicher Gewalt verkannt. Die Bemühungen des Bürgermeisters,, der Anordnung des Landrates gemäss Flüchtlinge unterzubringen, hätten sich nach ihrem Anlass und nach ihrer Zielsetzung auf dem Gebiete Öffentlicher Fürsorge bewegt. Was er getan habe, sei Ausübung öffentlicher Gewalt gewesen. Er-habe aber .r auch behördlichen Zwang eingesetzt, indem er geltend ge-macht habe, die Klägerin müsse Flüchtlinge aufnehmen. VDa die Räume der Klägerin als konzessionierte Räume in - einem Fremdenheim dem Zugriff nach dem Wohnungsgesetz. . nicht unterlegen hätten und 'eine Erfassung auf Grund polizeilicher Vorschriften jedenfalls durch den Bürgermeister nicht in Betracht gekommen sei,habe der Bürgermeister zu Unrecht mit der Anwendung staatlichen Zwanges gedroht und damit seine Amtspflicht verletzt. Er und seine Beamten hätten auch schüldhaft gehandelt, denn sie hätten sich Uber ihre Befugnis und die Grenzen ihrer Amtspflicht klar sein müssen«, Es habe auch, zur Amtspflicht des Bürgermeisters gehört, dem Ersuchen der Klägerin um alsbaldige Beseitigung des sie schädigenden Zustandes stattzugeben. Der seit diesem Ersuchen entstandene Schaden beruhe ursächlich auf dieser Säumnis. 1) \ Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bürgermeister und seine Beamten eine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht dadurch verletzen, dass sie der Klägerin - wovon das Berufungsgericht ausgeht - sagten, sie müsse wie alle Anderen auch Flüchtlinge aufnehmen, und ob sie dabei in Ausübung öffentlicher Gewalt handelten, Denn jedenfalls fehlte es an einem Verschulden, wenn sie der Meinung Ausdruck gaben, dass die Klägerin gezwungen werden könnte, Flüchtlinge aufzunehmen. a) Zur Zeit der Verhandlungen mit der Klägerin über die Aufnahme der ersten Flüchtlinge.war das Wohnungsgesetz (KRG Nr 18) vom 8,-März 1946 noch nicht in Kraft; Damals wurde als Rechtsgrundlage für die Erfassung von Räumen zur Flüchtlingsunterbringung allgemein das Reichsleistungsgesetz angewendet, nach dessen § 5 Räume insoweit zur Verfügung zu stellen waren, als der.Unterkunftsgeber an .der Benutzung der für seine Wohn-, Wirtschafts-, Berufs- und Gewerbebetriebsbedürfnisse unentbehrlichen Räume nicht gehindert wurde»., Bei einer Inanspruchnahme von nur 3 Räumen in einer Fremdenpension mit 12 Fremdenzimmern war die Klägerin.möglicherweise an der Benutzung für ihre Gewerbebetriebs-Bedürfnisse unentbehrlicher Räu-.me überhaupt nicht gehindert. Mindestens konnte der Bür- 3y germeister unter den damaligen Verhältnissen, nachdem der Pensionshetrieb durch Kriegsereignisse zu dem Stillstand gekommen, war, ohne Verschulden davon ausgehen, dass die 3 Baume rechtmässig durch den landrat als Bedarfsstelle erfasst werden könnten (Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 - RGBl 1944 I S ä 13- r) Wenn er der Klägerin unter diesen Umständen sagte, sie müsse Flüchtlinge aufnehmen, so handelte er damit jedenfalls nicht schuldhaft, selbst wenn eine Erfassung der Räume objektiv rechtswidrig gewesen sein würde (vgl III ZR 9/53 vom 1» Juni 1954 S 20 und 25 - insoweit in BGHZ 13, 371 nicht abgedruckt). b) Nach dem Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes blieb , lange streitig, ob zu den nach diesem Gesetz erfassbaren Räumen auch gewerbliche Räume, insbesondere solche in Beherbergungsbetrieben, zu rechnen seien. Auch die Hessische Durchführungsverordnung vom 26. Juni 1947 / 28. Februar 1948 (GVB1 Hess 1947 S 41; 1948 S 50) brachte zu dem Begriff Wohnräume in Art XII des Wohnungsgesetzes keine Erläuterung. Der Senat hat in,seinem Urteil III ZR 357/52 vom 6. Juli 1953 (BGHZ 10, 215), die Erfassbarkeit solcher Räume verneint. Er hat aber auch wiederholt schon ausgesprochen, dass diese Frage lange Zeit ungeklärt war, und er hat deshalb in der Erfassung von 16 Räumen in einer Fremdenpension, die am 26. April 1949 erfolgte,, keine schuldhafte Amtspflichtverletzung des damals tätigen Hessischen Landratsamtes gesehen (III ZR 352/51 vom 28. September .1953, insoweit in BGHZ 11, 248 nicht abgedruckt -vgl auch III ZR,67/53 vom 29» April 1954. S 11, Erfassung am 20. Februar 1947 - III ZR 72/53 vom 10. Juni 1954, Erfassung im März 1947). i i Die gleichen Erwägungen, wie sie der Senat in dem angeführten Urteil vom 28» September T953 angestellt hat - und von denen abzugehen kein Anlass besteht - führen hier dazu, ein Verschulden des Bürgermeisters der Beklagten auch für die Zeit zu .verneinen, in der er nach Darstellung der Klägerin dem Ersuchen um Freimachung der . Baume kein Gehör gab, obwohl ihm die Befugnis zu eigenen wohnungsrechtlichen: Massnahmen am 12 . Februar 1948 übertragen worden war. Wenn■■den- Beamten eines Landratsamtes sogar die ■Neuerfassung von Bäumen in einem Beherbergungsbetrieb noch im April 1949 nicht zu dem Vorwurf gemacht werden konnte, so kann der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gegen den Bürgermeister einer kleinen Gemeinde, dem erst im Februar 1948 die Aufgaben einer Woh nungsbehörde übertragen worden waren, erst recht nicht er hoben werden, wenn er bei seiner Meinung beharrte, die Klägerin sei verpflichtet: gewesen, .Flüchtlinge aufzunehmen, und wenn er die letzte der drei Flüchtlingsfamilien erst im Mai 1949 anderweit unterbrachte. Die Klägerin hat freilich geltend gemacht, sie habe den Bürgermeister mit Schreiben vom 28. Juli 1948 ausdrücklich« auf einen ministeriellen Erlass aufmerksam gemacht, nach dem die Räume sofort freizu demachen gewesen wären. Das Berufungsgericht ist - von seinem Standpunkt aus mit Recht - auf dieses Schreiben nicht eingegangen. Nach Auskunft des Hessischen Ministers des Innern als der ober sten Wohnungsbehörde ist in der Tat am 2. Dezember 1947 ein Erlass des damals für Wohnungssachen zuständigen Ministers für Arbeit und Wohlfahrt an die Regierungspräsidenten -'Bezirkswohnungsbehörden - ergangen, in dem der Minister -bittet, ab sofort von jeder Inanspruchnahme von konzessionierten Beherbergungsräumen auf Grund des Wohnungsgesetzes Abstand zu nehmen und alle auf Grund des Gesetzes Eingewiesenen schnellstens im Rahmen des Möglichen anderweitig unterzubringen* Ob der beklagten Gemeinde dieser nicht veröffentlichte Erlass bekanntgeraacht worden ist, als ihr die Aufgaben einer Wohnungsbehörde übertragen wurden, ist nicht festgestellt. Es kommt darauf auch nicht an. Selbst wenn der Erlass bekannt war und wenn die in ihm ausgesprochene Bitte als bindende Anordnung anzusehen ist, so würde eine Verletzung der Pflicht zur anderweitigen Unterbringung der Flüchtlinge nur Vorgelegen haben, wenn die Unterbringung ”im Rahmen des Möglichen” lag» Es ist aber von der Klägerin nichts dafür dargetan worden, dass der Bürgermeister andere Unterbringungsmöglichkeiten früher gehabt und deren Ausnützung zu dem Nachteil der Klägerin schuldhaft verabsäumt hätte» Auch bei Berücksichtigung des Schreibens der Klägerin vom 28. Juli 1948 und des ministeriellen Erlasses lässt sich,eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters somit nicht feststellen. Aus Amtshaftung kann der geltend gemachte Klaganspruch also nicht hergeleitet werden.' 2) Ob die Abweisung der Klage auch insoweit gerechtfertigt ist, als die Klägerin Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen fordert, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Denn die Revisionssumme ist nicht erreicht, die Revision ist nicht zugelassen worden, und es ist kein Fall des § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO gegeben. Im Be-reich des Landgerichts Wiesbaden gilt noch § 39 des Preus-sischen Ausführungsgesetzes zu dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (PreussGSamml S 230), in dem von der Ermächtigung des § 70 Abs 3 GVG in der Passung von 1878, Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Land- ' gerichten ausdrücklich zuzuweisen, nicht Gebrauch gemacht , worden ist (vgl BGHZ 15* 221 /?23 ff). Lie Revision hat das Urteil insoweit auch nicht angegriffen. Da dem Berufungsurteil hinsichtlich der Verneinung eines Amtshaftungsanspruches'’im Ergebnis zuzustimmen ist, ist die Revision als uribegründet zurückzuweisen. Die Ko-stenentScheidung beruht auf § 97 ZPO.' Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Weber Wolany