Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. Das Rechtsmittel der Klägerin vom 8. Das Landgericht hat eine auf Zahlung von 5.700 DM Auftragshonorar gerichtete Klage der Klägerin durch Urteil vom 21. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. Oktober 1989 hat die Klägerin die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 27. Dezember 1989 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das eingelegte Rechtsmittel ist nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft. Das Rechtsmittel ist nach allem als unzulässig zu verwerfen (§§ 554 a, 574 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF 9 III ZB 9/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma aPHHP KpKP GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma KflHB GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans KflBi, itraße Nl Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte / Dipl.-Ing. (FH) gegen Firma EPIHP GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dieter SPPB, BflPflHtstraßeA, Mi Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. PPPIM - WII 2 z Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. März 1990 beschlossen s Das Rechtsmittel der Klägerin vom 8. Februar 1990 gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Dezember 1989 - 18 U 4792/89 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 5.700 DM 2 Gründe I. Das Landgericht hat eine auf Zahlung von 5.700 DM Auftragshonorar gerichtete Klage der Klägerin durch Urteil vom 21. Juni 1989 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. Juni 1989 zugestellte Urteil am 26. Juli 1989 Berufung eingelegt. Am 17. Oktober 1989 hat die Klägerin die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 27. Dezember 1989 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist der Klägerin am 8. Januar 1990 zugestellt worden. Die Klägerin hat gegen diesen Beschluß am 8. Februar 1990 ein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel zu dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Revision gegen die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts vom 27. Dezember 1989 ist nicht statthaft. Das Oberlandesgericht hat nicht durch Endurteil entschieden (§ 545 ZPO). Das eingelegte Rechtsmittel ist nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft. Insoweit ist es unzulässig, weil es nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 577 ZPO eingelegt worden ist. Das Rechtsmittel ist nach allem als unzulässig zu verwerfen (§§ 554 a, 574 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krohn Rinne Engelhardt Wurm Werp