* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 9/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 9/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt. Zivilsenat gelangt ist, obwohl der Geschäftsstellenbeamte des 7. Zivilsenats, wie er an Eides Statt versichert hat, den dort mit der Berufungsbegründung 7 U 225/86 eingegangenen Schriftsatz gerichtsintern weiterleitete, ist trotz der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte am 3. November 1986 tatsächlich den Fristverlängerungsantrag in der vorliegenden Sache mit beim Oberlandesgericht abgegeben hat.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
WiedereinsetzungZivilsenats19OberlandesgerichtZPOSchriftsatzZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 9/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Karl-Heinz
/
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Werner E.
Istraße tt-B,
gegen
 Firma	Speditionsgesellschaft	mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Walter P-Straße	Ff
 Will
2
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 25. Juni 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1986 - 19 U 229/86 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 34.590,89 DM
(33.229,— DM + 1.361,89 DM).
Gründe :
Die nach §§ 238, 519 b, 547, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt.
3
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten zur Wiedereinsetzung ohne Rechtsirrtum gewürdigt. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen, daß das Original des Verlängerungsantrages vom 30. Oktober 1986 auch nach Fristablauf nicht an den 19. Zivilsenat gelangt ist, obwohl der Geschäftsstellenbeamte des 7. Zivilsenats, wie er an Eides Statt versichert hat, den dort mit der Berufungsbegründung 7 U 225/86 eingegangenen Schriftsatz gerichtsintern weiterleitete, ist trotz der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte am 3. November 1986 tatsächlich den Fristverlängerungsantrag in der vorliegenden Sache mit beim Oberlandesgericht abgegeben hat. Es besteht entgegen der Annahme der Beschwerdebegründung des Beklagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür (§§ 236, 294 ZPO), daß der Fristverlängerungs-antrag vom 30. Oktober 1986 rechtzeitig am 3. November 1986 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Insbesondere ist trotz der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, er habe den Verlängerungsantrag zusammen mit der für den 7. Zivilsenat bestimmten Be-
4
rufungsbegründung bei der Wachtmeisterei des Oberlandes-gerichts abgegeben, offen, was für ein Schriftsatz der Be rufungsbegründung in der Sache 7 U 225/86 beigefügt war.
Krohn
 Werp
Boujong
 Rinne
Halstenberg