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BGH · III ZB 9/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 9/84

Erklären die Parteien den Streitgegenstand der Hauptberufung in der Hauptsache für erledigt und beantragen sie insoweit eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, so verliert die Anschlußberufung dadurch nicht ihre Wirkung. Gegen den Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die Anschlußberufung in analoger Anwendung des § 522 ZPO für wirkungslos erklärt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 13. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Anschlußberufung der Beklagten und über die Kosten, auch des Beschwerderechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Dezember 1983 hat das Oberlandesgericht München - mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren - die Anschlußberufung der Klägerin für wirkungslos erklärt (Nr.1 des Beschlusses) und der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens und 3 1/3 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt (Nr. 2 des Beschlusses). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die gegen den Kostenausspruch gemäß § 91 a ZPO gerichtete sofortige Beschwerde kostenpflichtig verworfen, im übrigen unter Berufung auf § 8 EGGVG, § 7 EGZFO und Art.21 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses ist zulässig. FamRZ 1981, 657, 658) kein Rechtsmittel gegeben, wenn eine unselbständige Anschlußberufung in den Fällen des § 522 Abs. 1 ZPO unwirksam wird und das Gericht diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge ausspricht. Ein solcher Ausspruch wirkt, wenn die Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 ZPO vorliegen - in dem vom IVb-Zivilsenat entschiedenen Fall war das Hauptrechtsmittel als unzulässig verworfen worden -, nur deklaratorisch; streit-entscheidende Bedeutung kommt ihm allenfalls dann zu, wenn im Einzelfall keine Einigkeit darüber besteht, ob eine wirksame Rücknahme des Hauptrechtsmittels vorliegt (vgl. Das Oberlandesgericht hat trotzdem die in § 522 ZPO vorgesehene Rechtsfolge mit der Begründung ausgesprochen, im Falle einer beiderseitigen Erledigungserklärung für den Streitgegenstand der Hauptberufung bestehe für die rechtliche Behandlung der Anschlußberufung eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 522 ZPO zu schließen sei. In einem vergleichbaren Fall analoger Anwendung des § 522 ZPO - bei Abschluß eines Vergleichs über die mit der Hauptberufung verfolgten Ansprüche - hat das Bundesarbeitsgericht die Anschlußberufung ausdrücklich als unzulässig verworfen (vgl. Die Anschlußberufung der Klägerin ist nicht dadurch wirkungslos geworden, daß die Parteien den Klageanspruch, soweit er aufgrund der Hauptberufung noch im Streit war, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Entgegen der Ansicht von Habscheid/Lindacher (NJW 1964, 2395) erscheint eine analoge Anwendung des § 522 ZPO in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt. Soweit darin die auf den in der Hauptsache erledigten Klageteil entfallenden Kosten gemäß § 91 a ZPO dem Kläger auferlegt worden sind, ist die Entscheidung allerdings nicht anfechtbar (BGH Urteil vom 24. ferner BGHZ 58, 341); insoweit hat das Bayerische Oberste Landesgericht die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. wird durch Aufhebung des gesamten Beschlusses Gelegenheit gegeben, eine neue Kostenentscheidung zu treffen; dabei sind die auf den erledigten Teil entfallenden Ko sten auszusondern und als rechtskräftig verteilt zu be trachten (BGHZ 58, 341, 342; vgl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 5.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
HauptberufungAnschlußberufungParteiNJWBeschlußZPOFallKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

2/
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
ZPO §§ 91 a, 519 b Abs. 2, 522, 522 a Abs. 3, 547, 56? Abs. 3 Satz 2
Erklären die Parteien den Streitgegenstand der Hauptberufung in der Hauptsache für erledigt und beantragen sie insoweit eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, so verliert die Anschlußberufung dadurch nicht ihre Wirkung.
Gegen den Beschluß, in dem das Oberlandesgericht die Anschlußberufung in analoger Anwendung des § 522 ZPO für wirkungslos erklärt, ist die sofortige Beschwerde zulässig.
BGH, Beschl. v. 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - OLG München
LG Traunstein
BUNDESGERICHTSHOF
in zb 9/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Vereinigte gesetzlich Straße 10,
Raiffeisenbanken im Landkreis vertreten durch den Vorstand,
f
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Carina
>
S
Straße 51,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dr.	und
 traße 3 und 6,
Kollegen, F{ Tt
2/
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. Mai 1984
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Anschlußberufung der Beklagten und über die Kosten, auch des Beschwerderechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. September 1983 zur Zahlung von 153.608,72 DM nebst 4 % Zinsen an die Klägerin sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt worden. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die Aufhebung des Urteils in Höhe von 5.122,69 DM begehrt. Nach Ablauf der Berufungsfrist hat die Klägerin Anschlußberufung eingelegt und weitergehende Zinsansprüche geltend gemacht .
 
Die Parteien haben alsdann den Rechtsstreit in Höhe von 5.122,69 DM übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 20. Dezember 1983 hat das Oberlandesgericht München - mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren - die Anschlußberufung der Klägerin für wirkungslos erklärt (Nr.1 des Beschlusses) und der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens und 3 1/3 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt (Nr. 2 des Beschlusses).
Gegen diesen ihr am 27. Dezember 1983 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 3./10. Januar 1984 sofortige Beschwerde, hilfsweise Revision, höchstvorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die gegen den Kostenausspruch gemäß § 91 a ZPO gerichtete sofortige Beschwerde kostenpflichtig verworfen, im übrigen unter Berufung auf § 8 EGGVG, § 7 EGZFO und Art.21 AGGVG die Sache zuständigkeitshalber dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.	Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses ist zulässig. Das ergibt sich aus den §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 522 a Abs. 3, 519 b Abs. 2, 547 ZPO. Diese Vorschriften wollen verhindern, daß das Oberlandesgericht die Sachentscheidung über ei-
ne Anschlußberufung aus prozessualen Gründen zu Unrecht verweigert (vgl. BGHZ 40, 265, 266; RGZ 46, 415, 416).
Die Vorschriften sind daher auch anwendbar, wenn das Berufungsgericht eine Anschlußberufung ohne gesetzliche Grundlage für wirkungslos erklärt.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/60 =
FamRZ 1981, 657, 658) kein Rechtsmittel gegeben, wenn eine unselbständige Anschlußberufung in den Fällen des § 522 Abs. 1 ZPO unwirksam wird und das Gericht diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge ausspricht. Ein solcher Ausspruch wirkt, wenn die Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 ZPO vorliegen - in dem vom IVb-Zivilsenat entschiedenen Fall war das Hauptrechtsmittel als unzulässig verworfen worden -, nur deklaratorisch; streit-entscheidende Bedeutung kommt ihm allenfalls dann zu, wenn im Einzelfall keine Einigkeit darüber besteht, ob eine wirksame Rücknahme des Hauptrechtsmittels vorliegt (vgl. BGHZ 46, 112, 114).
Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht: Unstreitig sind die Voraussetzungen des § 522 ZPO -Rücknahme oder Verwerfung des Hauptrechtsmittels - hier nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat trotzdem die in § 522 ZPO vorgesehene Rechtsfolge mit der Begründung ausgesprochen, im Falle einer beiderseitigen Erledigungserklärung für den Streitgegenstand der Hauptberufung bestehe für die rechtliche Behandlung der Anschlußberufung eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 522 ZPO zu schließen sei. Damit hat das Berufungsgericht nicht eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge festgestellt, sondern eine prozessuale
 
Entscheidung gefällt, die in ihrer Wirkung einer Verwerfung der Anschlußberufung als unzulässig gleichkommt.
In einem vergleichbaren Fall analoger Anwendung des § 522 ZPO - bei Abschluß eines Vergleichs über die mit der Hauptberufung verfolgten Ansprüche - hat das Bundesarbeitsgericht die Anschlußberufung ausdrücklich als unzulässig verworfen (vgl. Leitsatz des Urteils vom 14. Mai 1976 -2 AZR 539/75 = NJW 1976, 2143). Die Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung hängt von ihrer Wirkung in der Sache, nicht von der Formulierung der Entscheidungsformel ab.
2.	Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die Anschlußberufung der Klägerin ist nicht dadurch wirkungslos geworden, daß die Parteien den Klageanspruch, soweit er aufgrund der Hauptberufung noch im Streit war, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des VIII. Zivilsenats an (Urteil vom 30. Oktober 1963 -VIII ZR 81/62 = NJW 1964, 108). Entgegen der Ansicht von Habscheid/Lindacher (NJW 1964, 2395) erscheint eine analoge Anwendung des § 522 ZPO in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt. Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift soll nämlich eine Anschlußberufung nur dann ihre Wirkung verlieren, wenn eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu dem Nachteil des Anschlußberufungsklägers nicht mehr möglich ist. So liegt es in den - in § 522 ZPO ausdrücklich geregelten - Fällen der Rücknahme und der Verwerfung der Berufung ebenso wie in dem - vom Bundesarbeitsgericht (NJW 1976, 2143) entschiedenen - Fall, daß die Parteien über den Streitgegenstand der Hauptberufung einen Vergleich schließen, der auch die Kostenfolgen entweder ausdrücklich regelt oder zur Anwendung des § 98 ZPO
 
führt. Im Gegensatz dazu hat das Rechtsmittelgericht im Fall einer beiderseitigen Erledigungserklärung noch eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu treffen, die ein Eingehen auf die Erfolgsaussichten des Hauptrechtsmittels vor der Erledigung erfordert und zu einer Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung zu dem Nachteil des Anschlußrechtsmittelklägers führen kann; auf diesen entscheidenden Unterschied hat bereits das Bundesarbeitsgericht aaO hingewiesen.
3.	Die Aufhebung beschränkt sich nicht auf Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses, sondern ergreift auch die Kostenentscheidung in Nr. 2.
Soweit darin die auf den in der Hauptsache erledigten Klageteil entfallenden Kosten gemäß § 91 a ZPO dem Kläger auferlegt worden sind, ist die Entscheidung allerdings nicht anfechtbar (BGH Urteil vom 24. Februar 1967 - V ZR 110/65 = NJW 1967, 1131; vgl. ferner BGHZ 58, 341); insoweit hat das Bayerische Oberste Landesgericht die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung zu Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses umfaßt aber die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, also auch die der Anschlußberufung. Insoweit kann es aber nach der Zurückverweisung bei einem Erfolg der Beklagten in der Hauptsache auch zu einer anderen Kostenregelung kommen. Dem Berufungsgericht
 
wird durch Aufhebung des gesamten Beschlusses Gelegenheit gegeben, eine neue Kostenentscheidung zu treffen; dabei sind die auf den erledigten Teil entfallenden Ko sten auszusondern und als rechtskräftig verteilt zu be trachten (BGHZ 58, 341, 342; vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 91 a Rn. 34).
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg
Werp
BUNDESGERICHTSHOF

ui zb 9/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Vereinigte Raiffeisenbanken im Landkreis AI gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Straße 10,
e • G.
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Carina
S
straße 51>
f
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 traße 3 und 6,
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, F Ti
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 5. Juli 1984
beschlossen:
1.	Gemäß § 319 ZPO wird der Beschluß vom 22. Mai 1984 dahin berichtigt, daß es im 2. Absatz der Beschlußformel statt
MAnschlußberufung der Beklagten" heißen muß: "Anschlußberufung der Klägerin".
2.	Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof wird auf 20.000 DM festgesetzt (Zinsmehrforderung der Anschlußberufung).
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg
Werp