Die Vergütung des Rechtsanwalts, der nach dem 1. Januar 1981 in der Rechtsmittelinstanz einer Partei im Armenrecht beigeordnet worden ist, bestimmt sich nach § 123 BRAGO in der seit dem genannten Stichtag geltenden Fassung. Dieser hat eine Vergütung nach den seit dem 1. September 1981 die aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung in Anwendung des § 123 BRAGO aF auf insgesamt 229,65 DM festgesetzt. Januar 1981 einer Partei im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts nach den alten oder den neuen Gebührensätzen des seit dem genannten Zeitpunkt neu gefaßten § 123 BRAGO richtet. Der erkennende Senat hat in einem Beschluß vom heutigen Tage (III ZR 139/79) ausgesprochen, daß die Gebühren des Rechtsanwalts, der vor dem Inkrafttreten des Prozeßkostenhilfegesetzes (PKHG) vom 13. Januar 1981 im Armenrecht beigeordnet worden ist, sich nach §123 BRAGO in der vor dem 1. Januar 1981 gültigen Fassung auch dann bestimmen, wenn der Rechtszug, für den das Armenrecht bewilligt worden ist, nach dem letztgenannten Zeitpunkt endete. die Nachweise in dem genannten Beschluß) nach der Übergangsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 S. b) Auch im vorliegenden Verfahren ist dem Kläger auf Grund der ÜbergangsVorschrift des Art. 5 Nr. 1 S. 1,2 PKHG Armenrecht und nicht Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, weil ihm schon vor dem Inkrafttreten des PKHG in einer Vorinstanz das Armenrecht gewährt worden war. Das könnte es nahelegen, auch § 123 BRAGO in seiner alten und nicht in seiner durch Art. 2 Nr. 4 Buchst, h) PKHG mit Wirkung ab 1. Januar 1981 beige-ordneten Armenanwalts dieselbe Auffassung vertritt wie der erkennende Senat in seinem bereits mehrfach genannten Beschluß III ZR 139/79, hat - auch wenn es die Frage letztlich offengelassen hat - ausgeführt, es werde "vieles für die Anwendung des neuen Rechts sprechen" (d.h. des neu gefaßten § 123 BRAGO), wenn es sich um die Vergütung eines in einer höheren Instanz nach dem 1. Januar 1981 im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt erhält eine Vergütung nach den seit diesem Stichtag erhöhten Beträgen des §123 BRAGO. b) Wenn Art. 5 Nr. 1 PKHG die Anwendungen der neuen Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe für die Fälle ausschließt, in denen einer Partei schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (und sei es auch in einem anderen Rechtszug) das Armenrecht bewilligt war, so ist das durch aus sachgerecht. Januar 1981 beigeordneten Armenanwalt die Gebührenbeträge des §123 BRAGO nF zugebilligt werden, während der in einer Vorinstanz beigeordnete Armenanwalt die geringeren Gebührensätze nach der alten Fassung der Vorschrift erhält. Es ist angemessen, es bei der Anwendung des § 123 BRAGO aF auch dann zu belassen, wenn die Instanz erst nach dem 1. c) Der eher zufällige Umstand, daß einer Partei schon in einer Vorinstanz das Armenrecht bewilligt war, stellt keinen zureichenden Grund dar, dem nach dem 1.Januar 1981 im Armenrecht beigeordneten Anwalt eine geringere Vergütung zu gewähren, als sie der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt beanspruchen kann. Wollte man in dieser Weise differenzieren, so würde das zu dem wenig einleuchtenden Ergebnis führen, daß sich noch mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 123 BRAGO die Vergütung von Armenanwälten zu dem Teil -insbesondere im Revisionsrechtszug - nach den niedrigeren Sätzen, wie sie vor dem 1. nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Regelung des Art. 5 Nr. 1 auch auf die Regelung der Vergütung für die nach dem 1. Nach alledem bemißt sich die Vergütung dieser Anwälte nach der seit diesem Tage geltenden Fassung des §123 BRAGO (so im Ergebnis auch OLG Köln JurBüro 1981t 1205; E.Schneider, Kostenrechtsprechung An. zu § 134 BRAGO Nr. 1, 2; aA OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 1032; OLG Bamberg Rpfleger 1981, 323; Schuster ZZP 93, 361, 402; Mümmler JurBüro 1980, 1761, 1772).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAGebO § 123 idF des Gesetzes v. 13.6.1980 (BGBl. I S. 677); PKHG Art. 5 Nr. 1 Die Vergütung des Rechtsanwalts, der nach dem 1. Januar 1981 in der Rechtsmittelinstanz einer Partei im Armenrecht beigeordnet worden ist, bestimmt sich nach § 123 BRAGO in der seit dem genannten Stichtag geltenden Fassung. BGH, Beschl. v. 5. November 1981 _ m ZB 9/81 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF in zb 9/8i BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Friedrich von straße f - vertreten durch: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. ■■■ft - gegen Uschi Jftft geb. Pflft LiflBstraße f|, Sfl| - vertreten durch: Beklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Dr. Sf Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 5. November 1981 beschlossen: Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. Krämer wird der Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes vom 4. September 1981 teilweise geändert. Die dem Rechtsanwalt aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung wird auf insgesamt 300,68 DM festgesetzt. Gründe I. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 2. Juli 1981 auf die sofortige Beschwerde des Klägers den auf Verwerfung seiner Berufung lautenden Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 1981 aufgehoben. In dem Beschwerdeverfahren hat der Senat dem Kläger durch Beschluß vom 13. Mai 1981 das Armenrecht bewilligt und ihm den Erinnerungsführer als Rechtsanwalt beigeordnet. Dieser hat eine Vergütung nach den seit dem 1. Januar 1981 angehobenen Gebühren gemäß § 123 BRAGO rF begehrt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch Beschluß vom 4. September 1981 die aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung in Anwendung des § 123 BRAGO aF auf insgesamt 229,65 DM festgesetzt. II. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat Erfolg. 1. a) Die Entscheidung über die Erinnerung hängt davon ab, ob sich die Vergütung des nach dem 1. Januar 1981 einer Partei im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts nach den alten oder den neuen Gebührensätzen des seit dem genannten Zeitpunkt neu gefaßten § 123 BRAGO richtet. Der erkennende Senat hat in einem Beschluß vom heutigen Tage (III ZR 139/79) ausgesprochen, daß die Gebühren des Rechtsanwalts, der vor dem Inkrafttreten des Prozeßkostenhilfegesetzes (PKHG) vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) am 1. Januar 1981 im Armenrecht beigeordnet worden ist, sich nach §123 BRAGO in der vor dem 1. Januar 1981 gültigen Fassung auch dann bestimmen, wenn der Rechtszug, für den das Armenrecht bewilligt worden ist, nach dem letztgenannten Zeitpunkt endete. Der Senat hat die erwähnte Fallgestaltung in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. die Nachweise in dem genannten Beschluß) nach der Übergangsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 S. 1, 2 PKHG, nicht aber der des § 134 BRAGO in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) beurteilt. b) Auch im vorliegenden Verfahren ist dem Kläger auf Grund der ÜbergangsVorschrift des Art. 5 Nr. 1 S. 1,2 PKHG Armenrecht und nicht Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, weil ihm schon vor dem Inkrafttreten des PKHG in einer Vorinstanz das Armenrecht gewährt worden war. Das könnte es nahelegen, auch § 123 BRAGO in seiner alten und nicht in seiner durch Art. 2 Nr. 4 Buchst, h) PKHG mit Wirkung ab 1. Januar 1981 geänder- ten Fassung anzuwenden. Der Senat ist nämlich in dem erwähnten Beschluß davon ausgegangen, daß zu den (im Hinblick auf die Armenrechtsbewilligung vor dem 1. Januar 1981 nicht anwendbaren) Vorschriften des PKHG, ’’die die Prozeßkostenhilfe betreffen" (Art. 5 Nr. 1 S. 1 PKHG), auch die Neufassung des § 123 BRAGO durch das PKHG gehört. 2. Art. 5 Nr. 1 S. 1, 2 PKHG muß jedoch, soweit es um die Überleitung des § 123 BRAGO geht, einschränkend dahin ausgelegt werden, daß für die Vergütung des nach dem 1. Januar 1981 beigeordneten Rechtsanwalts die Neufassung der genannten Gebührenvorschrift gilt. a) Schon das Bundesverwaltungsgericht (Rpfleger 1981 370), das zur Vergütung des vor dem 1. Januar 1981 beige-ordneten Armenanwalts dieselbe Auffassung vertritt wie der erkennende Senat in seinem bereits mehrfach genannten Beschluß III ZR 139/79, hat - auch wenn es die Frage letztlich offengelassen hat - ausgeführt, es werde "vieles für die Anwendung des neuen Rechts sprechen" (d.h. des neu gefaßten § 123 BRAGO), wenn es sich um die Vergütung eines in einer höheren Instanz nach dem 1. Januar 1981 im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts handele. Ein nach dem 1. Januar 1981 im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt erhält eine Vergütung nach den seit diesem Stichtag erhöhten Beträgen des §123 BRAGO. Wollte man einem nach diesem Zeitpunkt im Ar menrecht beigeordneten Rechtsanwalt diese erhöhte Vergütung versagen, so würde ihm allein deshalb eine geringere Vergütung aus der Staatskasse zufließen, weil sei- nem Mandanten oder dem Prozeßgegner (Zöller/E.Schneider ZPO 13. Aufl. 1981 Anm. IV vor § 114; Schuster PKHG 1980 Art. 5 Rdn. 2) in einer Vorinstanz das Armenrecht bewilligt war. Eine derartige unterschiedliche Vergütung der gleichen AnwaltStätigkeit im selben Zeitraum je nachdem, ob sie auf Grund einer Beiordnung im Armenrecht oder im Wege der Prozeßkostenhilfe erbracht wird, bedürfte der besonderen Rechtfertigung. Solche Sachgründe für eine Differenzierung sind indes nicht erkennbar. b) Wenn Art. 5 Nr. 1 PKHG die Anwendungen der neuen Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe für die Fälle ausschließt, in denen einer Partei schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (und sei es auch in einem anderen Rechtszug) das Armenrecht bewilligt war, so ist das durch aus sachgerecht. Eine derartige klare Abgrenzung des Armenrechtsverfahrens vom Verfahren der Prozeßkostenhilfe ist geboten, weil die beiden Verfahren in zahlreichen Einzelheiten voneinander abweichen und daher die Anwendung des alten und des neuen Rechts in derselben Sache zu nicht unerheblichen Komplikationen führen würde (OLG Hamburg JurBüro 1981, 875; Zöller/E.Schneider aaO; Schuster aaO). Dagegen entstehen solche Erschwernisse nicht, wenn dem in einer höheren Instanz nach dem 1. Januar 1981 beigeordneten Armenanwalt die Gebührenbeträge des §123 BRAGO nF zugebilligt werden, während der in einer Vorinstanz beigeordnete Armenanwalt die geringeren Gebührensätze nach der alten Fassung der Vorschrift erhält. Daß nach Art. 5 Nr. 1 S. 1, 2 PKHG dem vor dem 1. Januar 1981 beigeordneteiArmenanwalt nur niedrigere Gebühren nach § 123 BRAGO aF zustehen, erklärt sich daraus, daß in diesen Fällen der maßgebende Beiordnungsbeschluß (§ 122 BRAGO) zu einem Zeitpunkt ergangen ist, SS in dem noch die alte Fassung dieser Vorschrift galt. Es ist angemessen, es bei der Anwendung des § 123 BRAGO aF auch dann zu belassen, wenn die Instanz erst nach dem 1. Januar 1981 abgeschlossen wurde. Dadurch werden Komplikationen und Berechnungsschwierigkeiten, die bei der Geltung unterschiedlichen Gebührenrechts in derselben Instanz auftreten könnten, vermieden. c) Der eher zufällige Umstand, daß einer Partei schon in einer Vorinstanz das Armenrecht bewilligt war, stellt keinen zureichenden Grund dar, dem nach dem 1.Januar 1981 im Armenrecht beigeordneten Anwalt eine geringere Vergütung zu gewähren, als sie der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt beanspruchen kann. Wollte man in dieser Weise differenzieren, so würde das zu dem wenig einleuchtenden Ergebnis führen, daß sich noch mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 123 BRAGO die Vergütung von Armenanwälten zu dem Teil -insbesondere im Revisionsrechtszug - nach den niedrigeren Sätzen, wie sie vor dem 1. Januar 1981 galten, bemessen würde. Das wäre mit dem Anliegen des Gesetzgebers, durch die Änderung des § 123 BRAGO die Gebühren der beigeordneten Rechtsanwälte anzuheben (Begr. z. PKHG, BT-Drucks. 8/3068 S. 22 unter IV), kaum zu vereinbaren. Auch die mit der Ablösung des Armenrechts durch die Prozeßkostenhilfe verfolgten Zwecke legen die erwähnte Differenzierung nicht nahe. Sie stünde auch nicht im Einklang mit den Grundsätzen, von denen sich der Gesetzgeber bei früheren Überleitungsregelungen aus Anlaß der Erhöhung von Anwaltsgebühren leiten ließ (vgl. Gesetz vom 30.Juni 1965, BGBl. I S. 577, Art. 3 § 1; Gesetz vom 29. Oktober 1969, BGBl. I S. 2049, Art. 3 § 1; Gesetz vom 20. August 1975, BGBl. I S. 2189, Art. 5 § 2 Abs. 4; so ferner § 134 BRAGO). Den Materialien zu dem PKHG ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Regelung des Art. 5 Nr. 1 auch auf die Regelung der Vergütung für die nach dem 1. Januar 1981 beigeordneten Armenanwälte erstrecken wollte. Nach alledem bemißt sich die Vergütung dieser Anwälte nach der seit diesem Tage geltenden Fassung des §123 BRAGO (so im Ergebnis auch OLG Köln JurBüro 1981t 1205; E.Schneider, Kostenrechtsprechung Anm. zu § 134 BRAGO Nr. 1, 2; aA OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 1032; OLG Bamberg Rpfleger 1981, 323; Schuster ZZP 93, 361, 402; Mümmler JurBüro 1980, 1761, 1772). 3. Hiernach stehen dem Erinnerungsführer zu: 1. eine 5/10-Gebühr der Tabelle zu § 123 BRAGO (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) 2. Auslagen (§26 BRAGO) 3. Umsatzsteuer (6,5 %) 2A5»50 m ^®*83 EM 30°,68 EM Nüßgens Krohn Kroner Boujong Sfcholz-Hoppe