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BGH · hi zb 9/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hi zb 9/76

als Liquidatoren gemäß den §§ 161 Abs. 2 und 146 Abs. 1 HGB sowie dem § 16 Abs. 1 Satz 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages vom 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 13. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 22. Denn der Kläger hat die am 10. Januar 1976 und damit nach Ablauf der durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Februar 1976 wegen der Versäumung der Begründungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Kammergericht dem Kläger durch Beschluß vom 26. März 1976 zugestellt worden ist, innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO kein Rechtsmittel eingelegt hat, steht unanfechtbar fest daß ihm ein Recht auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zur Seite steht (vgl.

Zitierte Normen: § 161 HGB § 577 ZPO
VorsitzendeKaufmannFristKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
hi zb 9/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des früheren Rechtsanwalts Dr. Ulrich M „	Straße	35,
- V
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Rupert HIHIHHi II. Instanz:	als	amtlich	bestellter Abwickler
 der Rechtsanwaltspraxis des Klä-gers,
 gegen
1.
2.
Kommanditgesellschaft i.L.
13 - 14, vertreten durch ihre persönlich haxtendenGe seilschafter,	^
a) die BfBB & Co. GmbH,	13	-	14,
zuletzt vertreten durch ihren - inzwischen verstorbenen -alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, den Kaufmann Wolfgang
 Frau Käthe S|Platz 4,
b)
als Liquidatoren gemäß den §§ 161 Abs. 2 und 146 Abs. 1 HGB sowie dem § 16 Abs. 1 Satz 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages vom 6. Juli 1967 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des jenen Vertrag ändernden Vertrages vom 14. August 1967,
den Kaufmann Harald Platz 4,
9
Beklagte und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Ger II. Instanz:

- 2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 13. Juli 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Februar 1976 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
 Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthaft und in richtiger Form und Frist eingelegt. Sie ist Jedoch in der Sache unbegründet. Das Kammergericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Denn der Kläger hat die am 10. November 1975 eingelegte Berufung erst am 12. Januar 1976 und damit nach Ablauf der durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Dezember 1975 bis zu dem 9. Januar 1976 verlängerten Berufungsbegründung sfr ist begründet. Die am 2. Februar 1976 wegen der Versäumung der Begründungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Kammergericht dem Kläger durch Beschluß vom 26. Februar 1976 versagt. Da der Kläger gegen diesen Beschluß, der ihm am 9. März 1976 zugestellt worden
 ist, innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO kein Rechtsmittel eingelegt hat, steht unanfechtbar fest daß ihm ein Recht auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zur Seite steht (vgl. BGH MDR 1973, 126; NJW 1968, 107)
Dr. Nüßgens	Dr.	Krohn	Dr.	Tidow
 Dr. Peetz
 Boujong