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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1962, ihm einen Erbschein als Alleinerbe nach der am 10« Juli 1962 in BflHBMHHHV verstorbenen Mathilde gob . Am .15 Februar 1941 schloß die Witwe Mathilde K| mit den drei genannten Kindern v.or dem Motar E|m in einen notariellen,Vertrag {örkE Kr, 86/1941). Im ersten feil des Vertrage trafen die Beteiligten Vereinbarungen über die Fortführung der Erbengemeinschaft nach Fidel KHHIBpo Im zweiten feil schloß die Witwe mit ihren drei Kindern einen Erbvertrag,^ in dem sie ihre Kinder als Erben zu gleichen feilen .einsetzte» Als Ersetzerben wurden die Ankömmlinge der eingesetzten Erben bestimmt» Am 16 c November1 1954 schloß die- Witwe Mathilde vor dem Motar EflBHI (UrkR Nr, tBBB^1954) mit ihrer f achter Sophia Bfll C^P, der Beteiligten zu 1»), einen Erbverzichtsvertrag, in dem die Beteiligte zu 1») gegen eine Abfindung von 80.00Ö?—- BM, von denen 60»000,— 33M an die Beteiligte zu 1») und je 10.0C0,— DM an ihre minderjährigen Kinder Mario und Nino gezahlt werden sollten, auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche am deretnstigen Machlaß Ihrer Mutter verzichtete.und ferner folgendes 'erklärtei Ich verzichte hiermit ausdrücklich auf alle Ansprüche, die mir aus diesem'Erbvertrag (vorher genannt war der Vertrag.: Mai 1965 an Helmuth kSHHB' und mi t Schreiben vom 22« Mai 1963 an das Ha chla ßgericht' ■ TÜrkheim focht die Beteiligte zu 1.) den Erbverzichtsund Erbvertrag. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu io) ihren Antrag auf Abweisung--'des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2.) weiter, - ■ ., Das Bayerische Oberste Landesgericht hält die Frage,, ob die Beteiligte zu 1.) am 16» November 19SM-- wirksam auf die ihr in dem Erbvertrag vom 15» Februar 1941 gemachte Zuwendung verzichtet hat» für entscheidungserheblich, möchte die Frage bejahen.'und aus diesem Grund die weitere Beschwerde zurückweisen» Hieran.sieht.es. Satz 2 BGB könne auf eine erbvertragliche Zuwendung nur, ein Zuwendungsempfänger, der bei dem Abschluß des Erbvertrags nicht mitgewirkt habe, nicht aber ein Begünstigter verzichten, der an dem Vertragsschluß selbst beteiligt gewesen sei» Las Bayerische Oberste Landesgericht, das von dieser Auffassung abweiöhen möchte, hat ' 1»} Der Beteiligte zu 2») stützt seinen Antrag, ihm einen Erbschein als Alleirierbe seiner Mutter zu erteilen, auf den Erbverfrag vom 16» November 1954 und das Testa- . Mai 1962» Damit hat er seine Berufung zu dem Alleinerben auch im Blick auf das durch Testament vom 2» Mai 1962 veränderte (hier sogar zu seinen Gunsten eingeschränkte) Vermächtnis angenommen» Die im Erbvertrag vom 16» November 1954 erfolgte und im Testament vom 2» Mai 1962 nicht aufgehobene Einsetzung des Beteiligten zu 2») zu dem Alleinerben war rechtswirksam jedoch nur:m^glihhh der Erbvertrag vom 2») Diese vertraglich festgelegte Erbfolge konnte durch eine Vertragsänderung, falls eine solche aus dem Gesamtinhalt .des/'Irbv erzieht s- und Erbvertrages vom 16» November 1354- zu entnehmen wäre, nicht.• Karl -at; 8» Mai 19.45 gestorben ist, konnte der Vertrag vom 16» November 1954 die Irbfolge zwischen den übrigen Vertragspartnern nicht anders festlegen, als in dem Vertrag vom 15„ Februar 1941 vorgesehen war, da eine solche .Neuregelung diesen Vertrag teilweise aufgehoben hätteo Der Beteiligte" z)i )2 °) kann sich nicht darauf berufen, es habe sich bei dem Vertrag vom 15» Februar 1941 in Wahrheit :umv drei selbständige, nur äußerlich in einer Urkunde zusaiamengefaite; hrbverträge gehandelt, so daß auch ohne Mitwirkung des Marl die von der Erblasserin mit den Beteiligten zu 1.) und 2.)'. Februar 1941 ein erhebliches Interesse, daran, daß nur sie oder- ihre Abkömmlinge beim Wegfall eines der Übrigen Begünstigten zur Erbfolge gelangten und die Erblasserin den durch den Wegfall freiwerdenden Erbteil nicht etwa Außenstehende» vermachte. Ebensowenig ist der Auffassung des Beteiligten zu 2.) beizupflichten, die Erblasserin sei/in de® Vertrag vom 16. Mangels eines Rücktrittsvorbehalts (§ 2295 BGB) und des Vorliegens eines Pfliehtteilsentziehungsgrundes (I 2294 BGB) wäre die Erblasserin nur zu dem Rücktritt be- nicht aufgehoben, sondern lediglich für die Erblasserin durch ..'.Erhöhung', '.der Reh|e::: guasbigsr gestaltet worden. November 1954 von der fortbestehenden Bindungswirkung des Erbvertrages vom 15« Februar 1941 auszugehen. November 1954 können nur dann zur Folge haben, daß der Beteiligte zu 2.) Alleinerbe ist, wenn durch sie ein Tatbestand erfüllt wäre, bei dessen Vorliegen nach dem Erbvertrag von 1941 der Beteiligte zu 2.) zu dem Alleinerben berufen ist. Nach dem Inhalt des Erbvertrages von 1941 wäre der Beteiligte zu 2.), 1954 mit der Erblasserin' geschlossenen Vertrag,auf das vertragliche Erbrecht vernichten kennte und verzichtet hat» Auch'wenn'diese Frage zu hätte .der Beteiligte zu 2.) keine günstigere Stellung als Erbe erlangt, da sich der Verzieht der Beteiligten zu L) jedenfalls nicht auf ihre Kinder Mino und Liario wir-ksaja .erstreckt hätte, die den Erbfall erlebt haben und somit kraft ihrer vertraglichen "'Berufung als Ersatzerben .die Erblasserin an Stelle der Beteiligten zu 1 *) beerbt haben würden» , auf die ErsatzerbeBwenn diese Abkömmlinge des Verzichtenden sind» Von den für den Erbverzicht auf die gesetzliche Erbfolge geltenden Bestimmungen-sind durch § 2352 Satz 3 BGB lediglich die §§ 2347s 2348 BGB als für den Verzicht auf das vertragliche Erbrecht amon-bar erklärt worden» Im' Hinblick auf diese klare gesetzliche liegelang ist für eine entsprechende ’Anwendung des § 2349 BGB, auf den Erbverzichtsverfrag des § 2352 BGB kein Baum, zu demal die.'Erstreckung vertraglicher Wirkungen zu Lasten Dritter den geltenden Hecht sonst fremd und diese Be gelang einer ... 24« Auflo, § 2352 Anno 1)Der Erbvertrag vom 15 = februar 1941 ist insoweit ...eindeutig; eine Ausnahmebestimmung fohlt und laßt sich(huhh;^^ Auslegung in'den Erbver- ihre Kinder einen Verzicht auf die Ansprüche aus dem Erbvertrag von 1941 auszusprechen, so hätte das ohne Rücksicht auf die Vorlagefrage nach"Äer rechtlichen Bulässlgheit eines solchen Verzichtes keine rechtliche Wirkuhi = : Allerdings konnte .die Beteiligte zu 1=), sofern der Erbvertrag einen Erbverzicht zuließ, zusammen mit ihrem"Ehemann, der dem Verzichtsvertrag zugestimnt'hat, Atf harnen ihrer Kinder als gesetzliche^Vertreterin mit der Erblasserin:einen : Erbverzichtsvertraghhsehließen, der für ihre Abkömmlinge 'Wirkungen entfa’lten'ikennteo ES- kann;:-dahinstehen, ob die Vertragsparteien, die ersichtlich von der Geltung des § . gegangen sind 9 aa ein -Händeln der Beteiligten zu 1») im fremden.Namen, das när für die im Zeitpunkt des Vertrags-Schlusses bereits geborenen Kindern, ■wirksam sein konnte, gedacht haben. Sie kann schon deshalb nicht mehr nachgeholt werden, weil mit Rücksicht auf § 2347 AbSo 2 BGB, nach dem der Erbverzichtsvertrag seitens der Erblasserin höchstpersönlich ist,, die Genehmigung zur Wirksamkeit nach:■ jsi^^3L■.■ her Beteiligte zu 2.) könnte den Abkömmlingen der Beteiligten zu 1.) auch nicht entgegenhalteh, daß es eine unzulässige Hechtsausübung sei, wenn sie sieh auf ihre Erbschaftsansprüche berufen würden, obwohl sie von der Erblasserin abgefunden worden sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Erbverzicht der Beteiligten zu 1.) für ihre Person im Erbverzichtsvertrag vom 16. her Beteiligte zu 2.) kann deshalb nicht Alleinerbe am Nachlaß seiner Kutter geworden sein; daher kann ihm die Stellung eines Alleinerben auch nicht bezeugt werden. Da ein Erbschein mit einem von dem Antrag des Beteiligten zu 2a) abweichenden Inhalt nicht erteilt werden kann, nötigt dies Ergebnis dazu, unter Aufhebung der Vorentscheidungen den Antrag des Beteiligten zu 2») aufi'Erteilung eines Erbscheines als Alleinerbe zurückzuweiseno Die ßerichtsgebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der vfeiferen Beschwerde folgt aus § 121 AbSo 1 KostO» Ein Anlaß, den Beteiligten zu 2„) nach § 13 a Abs.; 1 EGG zu verpflichten, der Beteiligten zu.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 2295 BGB
BeteiligteErbvertragvertragenbeteiligtKindBGBErblasserinBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BESCHLUSS
in Sachen
 betreffend. - die Erteilung eines Erbscheins nach der am 10. Juli 1962 in	verstorbenen Hotel-
beeitzserin Mathilde K Beteiligtes
1..) Sophia I)d	geb.	K|
hStraße
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerinj (auch für die weitere Beschwerde)
vertreten durch Hechtsanwalt Br
 ml
2.) Josef Helmuth K
Kurhotei”?
Antragsteller und Beschwerdegegner (auch für die weitere Beschwerde)
vertreten durch Eechtsanwat
 Der III. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung Vom 8= November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsid'enten':;Dro. Pagendarm sowie' der Bundesrichter Br. Kraft, GnhtgenS:, Keller und Dr. Reinhardt ■ beschlossen:	'■■	*1.	...
"B Auf: die “Reif ere Besehwferde ^der Beteiligten^ ■zu.?l°9 ■;
• werden die Beschlüsse der' 3« Zivilkammer den .."Land-* !i garichts Memmingen’ vom- 8. Oktober -1964 und das .•?
■ Amtsgerichts - Türkheini" vom 27» April 1964 aufgehoben.
Der Antrag des Josef Helmuth K^H'vorri 2. Oktober 1962, ihm einen Erbschein als Alleinerbe nach der am 10« Juli 1962 in BflHBMHHHV verstorbenen Mathilde	gob .	zu	er-
■ teilen, wird■zurückgewiesön.
Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der v weiteren Beschwerde sind gerichtsgebührenfrei} Auslagen werden nicht erhoben.
Der Wert des Gegenstandes der'weiteren Beschwerde beträgt 80.000 DM.
Gründe:
Der am 22. Januar 1941 verstorbene Hotelier Eidei K	ist	von	seiner V;itwe Mathilde
 seiner locht er Sophia C®, geb.	uno	seinen
 beiden Söhnen Karl und HelmuthlK^BHP zu je 1/4 beerbt worden.	;g:	■	/"'li//
 
Am .15 Februar 1941 schloß die Witwe Mathilde K| mit den drei genannten Kindern v.or dem Motar E|m in einen notariellen,Vertrag {örkE Kr, 86/1941).
Im ersten feil des Vertrage trafen die Beteiligten Vereinbarungen über die Fortführung der Erbengemeinschaft nach Fidel KHHIBpo Im zweiten feil schloß die Witwe mit ihren drei Kindern einen Erbvertrag,^ in dem sie ihre Kinder als Erben zu gleichen feilen .einsetzte» Als Ersetzerben wurden die Ankömmlinge der eingesetzten Erben bestimmt»
Bei Fehlen von Abkömmlingen sollten die noch überlebendon Kinder der Erblasserin bzw» deren Abkömmlinge erben» Zugleich verpflichteten sich die Bedachten, ihrer Mutter unentgeltlich 'Wohnung, Kost und Pflege sowie monatlich 20Q,— HM bar von dem Zeitpunkt sh za gewähren, zu dem die Erblasserin aus dem ioteiletrieb ausscheiden.würde»
Mai 1945 gefallen, ohne Ab-
Karl Kflü ist am 8. kömmlxüge zu hinterlassen»
Am 16 c November1 1954 schloß die- Witwe Mathilde vor dem Motar EflBHI (UrkR Nr, tBBB^1954) mit ihrer f achter Sophia Bfll C^P, der Beteiligten zu 1»), einen Erbverzichtsvertrag, in dem die Beteiligte zu 1») gegen eine Abfindung von 80.00Ö?—- BM, von denen 60»000,— 33M an die Beteiligte zu 1») und je 10.0C0,— DM an ihre minderjährigen Kinder Mario und Nino gezahlt werden sollten, auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche am deretnstigen Machlaß Ihrer Mutter verzichtete.und ferner folgendes 'erklärtei
 Ich verzichte hiermit ausdrücklich auf alle Ansprüche, die mir aus diesem'Erbvertrag (vorher genannt war der Vertrag.: :V.om/.19:^,fehrua.r 1941) zustehena,.
Ich bin darüber belehrt, daß sich dieser Erbver; auch auf meine AbkÜMKlinge erstreckt» *•
Als Gegenleistung. f ür die Gewährung der Abfindung verpflichtete sich die Beteiligte' zu 1„) ferner zur Zählung einer ünterhaltae?ente an ihre damals 66 jährige Mhtthr von monatlich 400^--.J)l.	;	v
Iri derselben 'Urkunde
 schloß,-Frau
 Mathilde K
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mit ihrem “Sohn ilelmuth, <dem Beteiligten zur 2»), einen Erbvertrag, "in dem sie; diesen "untere Aufhebung aller früheren
 letztwilligen Verfügungen"; au ihrem Alleinerben eiasethteV''■<
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,v ln einem am 2» Mai 1962 errichteten notariellen.
Testament nahm Brau Mathilde KflHIauf den Erbvertrag
' 2	.	.	-fl	•	,-_.J
vom 16o November 1954 bezug} 'schränkte jedoch .ein V.ermächtni ein, das sie ihrer Tochter in diesem Erbvertrag ausgesetzt hattec ..	./’!::::1	^	;1;;'	WM• ul ■ hl
'Frau. Mathilde	starb	an 10. Juli 1962..	•	.
Mit Schreiben+voia-iO.. Mai 1965 an Helmuth kSHHB' und mi t Schreiben vom 22« Mai 1963 an das Ha chla ßgericht' ■ TÜrkheim focht die Beteiligte zu 1.) den Erbverzichtsund Erbvertrag. vom 1.6," lotember Ö34 sowie das Testament vom 2 «Mai .1962 ' wegen Irrtums und uä:r|fl.istiger Täuschung an« Auch machte sie geltend, die '•Erblasserin, sei hei. Ab-Schluß;, der. y#&trägeTuhdf;!irr;ih^ und 'testierunfähig gewesen.
Am 27° April. I964 beschloß das Amtsgericht TUrkheinr, Helmuth	auf	dessen Antrag vom 2./’ Oktober 1962
einen Erbschein als Alleinerben der Erblasserin zu erteilen,
■	■	*-	*'i	•
Die hiergegen von der. Beteiligten zu 1») erhobene Beschwerde hat das Landgericht ^zurückgewiesen.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu io) ihren Antrag auf Abweisung--'des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2.) weiter, -	■	.,
- 5-
Das Bayerische Oberste Landesgericht hält die Frage,, ob die Beteiligte zu 1.) am 16» November 19SM-- wirksam auf die ihr in dem Erbvertrag vom 15» Februar 1941 gemachte Zuwendung verzichtet hat» für entscheidungserheblich, möchte die Frage bejahen.'und aus diesem Grund die weitere Beschwerde zurückweisen» Hieran.sieht.es. sich jedoch durch den Beschluß des Oberlsndf sgerichts?. Gelle , vom 8. Juli 1959 - IV Wx 7/59 - (abgedruckt in :|fJW 1959» 1925); gehindert,. in dem die Ansicht vertreten wird, nach § 2552.;. Satz 2 BGB könne auf eine erbvertragliche Zuwendung nur, ein Zuwendungsempfänger, der bei dem Abschluß des Erbvertrags nicht mitgewirkt habe, nicht aber ein Begünstigter verzichten, der an dem Vertragsschluß selbst beteiligt gewesen sei» Las Bayerische Oberste Landesgericht, das von dieser Auffassung abweiöhen möchte, hat
I.» . .	...
. Lie Voraussetzungen des § 28 FGG liegen vor, weil das Bayerische Oberste Landesgericht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bei der Auslegung einer bundesgesetzlichen Vorschrift, die eine der in § 1 d?G§ bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von dem vorerwähnten, auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Überlandesgerichts Celle abweichen würde» Allerdings ist die Lesung der unter den Gerichten streitigen Rechtsfrage zur 'Entscheidung über ..die anhängige weitere Beschwerde in der vorliegenden Sache nicht unerläßlich, wie noch ausgeführt werden wird» Für die Zulässigkeit der Vorlage genügt jedoch, daß von dem Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus eine Stellungnahme' zu der Rechtsfrage notwendig ist (RGZ 155, 208, 215; I56, 4Ö2, 405; BGB MDR 1955

94» 95WM IY j'i 1855» 1161} » Infolgedessen hat nunmehr / der Bundesgerichtshof anstelle des Bayerischen Oheroten landesgerichts über die /weitere Beschwerde: selbständig zu entscheiden»
II»
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 EGG zulässig» •Sie ist,auch begründet»
'	1»} Der Beteiligte zu 2») stützt seinen Antrag, ihm
 einen Erbschein als Alleirierbe seiner Mutter zu erteilen, auf den Erbverfrag vom 16» November 1954 und das Testa- . ment der Erblasserin vom 2. Mai 1962» Damit hat er seine Berufung zu dem Alleinerben auch im Blick auf das durch Testament vom 2» Mai 1962 veränderte (hier sogar zu seinen Gunsten eingeschränkte) Vermächtnis angenommen»
Die im Erbvertrag vom 16» November 1954 erfolgte und im Testament vom 2» Mai 1962 nicht aufgehobene Einsetzung des Beteiligten zu 2») zu dem Alleinerben war rechtswirksam jedoch nur:m^glihhh	der	Erbvertrag	vom
15» Februar 1941 nicht entgegenstand, durch den die Erblasserin ihre Kinder zu Erben eingesetzt hatte»
2») Diese vertraglich festgelegte Erbfolge konnte durch eine Vertragsänderung, falls eine solche aus dem Gesamtinhalt .des/'Irbv erzieht s- und Erbvertrages vom 16» November 1354- zu entnehmen wäre, nicht.• wi3?Jc©9.*t-.abge^ßdert. w erdenda . einer Ve rtragsänd erung hier die Vorschrift des § 2290 hbs^vihSst/^'^
. Nach dieser'::Besfi;imUh§i::hanh:hinErbvertrag/: na eh dem Tode einer der Personen, die ihn geschlossen habea, nicht »mehr-'Vertraglich'hufgbhob^	Sa //einer der	Vertrags-
partner dis'(ErbVehtrhgs' VbÄ 15» Februar 1941, nämlich
7
Karl	-at;	8» Mai 19.45 gestorben ist, konnte der
 Vertrag vom 16» November 1954 die Irbfolge zwischen den übrigen Vertragspartnern nicht anders festlegen, als in dem Vertrag vom 15„ Februar 1941 vorgesehen war, da eine solche .Neuregelung diesen Vertrag teilweise aufgehoben hätteo
 Der Beteiligte" z)i )2 °) kann sich nicht darauf berufen, es habe sich bei dem Vertrag vom 15» Februar 1941 in Wahrheit :umv drei selbständige, nur äußerlich in einer Urkunde zusaiamengefaite; hrbverträge gehandelt, so daß auch ohne Mitwirkung des Marl	die	von der Erblasserin mit
 den Beteiligten zu 1.) und 2.)'. ge schlossenen selbständigen Verträge hätten abgeändert werden können» Bei einem mehrseitigen Erbvertrag, gegen dessen Zulässigkeit kein©/ Bedenken bestehen. (Lange-, Erbrecht, § 25 I, J 37 I 1? Kipp-Oolng, Erbrecht, IQ» Auflage, Seite 171; ioergel^lSder,BGB, 9. Auflage, Vorbemerkung. 2 zu § 2274; Staudinger-Ferid, 11» Auflage, Vorbemerkung 23 vor § 2274; HG HK, BGB, 11. Aufl»,§ 2274 Anm. 2; Bay OblG 24» 232, 235; OLG Gelle flJW 1959, 1923) , ist im. Zweifel anzunehmen, daß jeder Partner den Vertrag mit sämtlichen Beteiligten und der Folge abschiießen will, daß'der Erblasser jedem Vertragspartner gegenüber auch hinsichtlich seiner Verfügungen zu Gunsten der anderen gebunden) ist :(!£ipp~Coih|jvErirecht, lö^. Auflage, Seite, .171;
Lunge, Erbrecht;;, § 23 I; Staudinger-Ferid, 11. Aufl., -Vorher.. 24 vor h 2274). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung irr: vorliegenden Fall ergeben sich nicht - wie der Beteiligte zu 2p.) meint - aus Sem Vertrag. Vielmehr hatten die Partner des Erbvertrages vom 15. Februar 1941 ein erhebliches Interesse, daran, daß nur sie oder- ihre Abkömmlinge beim Wegfall eines der Übrigen Begünstigten zur Erbfolge gelangten und die Erblasserin den durch den Wegfall freiwerdenden Erbteil nicht etwa Außenstehende» vermachte.
Ebensowenig ist der Auffassung des Beteiligten zu 2.) beizupflichten, die Erblasserin sei/in de® Vertrag vom 16. November 1954 wirksam von dem Erbvertrag vom 15.Februar 1941 zurückgetreten. Mangels eines Rücktrittsvorbehalts (§ 2295 BGB) und des Vorliegens eines Pfliehtteilsentziehungsgrundes (I 2294 BGB) wäre die Erblasserin nur zu dem Rücktritt be-
rechtigt gewesen, wenn die in dem. Vertrag vom 15.Februar 1941
vereinbarte Erbfolge mit Rücksicht1 guf die zugleich vereinbarte ünterhaltsregelung getroffen und die Unterhaltsvereinbarung.' suiter. auf gehoben	. ■ ;S.29	5	■':)	...
Es1kann . dahingestellt'.j:bieiben, oh:/:'df u■ ':fntn;rha:l:tsregelung in diesem Sinne mit der Erbfolge hat verknüpft werden sollen. Sie ist' nämiich)):durch	1954
nicht aufgehoben, sondern lediglich für die Erblasserin durch ..'.Erhöhung', '.der Reh|e::: guasbigsr gestaltet worden. Hur deshalb habeb die an dbl^/V^	November	1954
Beteiligten im Teil G V des Vertrages die frühere Unterhaltsvereinbarung als gegenstandslos angesehen.
Der Erbvertrag vom 15. Februar 1941 ist also weder durch vertragliche Vereinbarung noch durch Rücktritt beseitigt worden.
3°) Es ist daher trotz des Vertragswerks vom 16. November 1954 von der fortbestehenden Bindungswirkung des Erbvertrages vom 15« Februar 1941 auszugehen. Oder anders ausgedrückts Die; Erklärungen der Beteiligten im Vertrag
 vom 16. November 1954 können nur dann zur Folge haben, daß der Beteiligte zu 2.) Alleinerbe ist, wenn durch sie ein Tatbestand erfüllt wäre, bei dessen Vorliegen nach dem Erbvertrag von 1941 der Beteiligte zu 2.) zu dem Alleinerben berufen ist.
Nach dem Inhalt des Erbvertrages von 1941 wäre der Beteiligte zu 2.), der nach dem Tode des kinderlos ver-
storbenen Bruders Karl KflBHP gemäß den Vertragsbestimmungen neben der Bet ei li gtett-zu ) die Hälfte des .Nachlasses zu erwarten Hatte, Alleinerbe nur: dann geworden, wenn die Beteiligte tu 1») vor dem Tode der' Irblasserin er-natzlos weggefallen wäre, da IM mach dem Erbvertrage in diesem Ball auch der: Half teant eil' der ■'Beteiligten, zu 1»)
- zugewachsen wäre;; -Bas trifft nicht su,	.
Entgegen def;Ansicht des vorlegenden Gerichts kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Beteiligte' zu 1») durch den am ..16 o Hovei.nb.er 1954 mit der Erblasserin' geschlossenen Vertrag,auf das vertragliche Erbrecht vernichten kennte und verzichtet hat» Auch'wenn'diese Frage zu hätte .der Beteiligte zu 2.) keine günstigere Stellung als Erbe erlangt, da sich der Verzieht der Beteiligten zu L) jedenfalls nicht auf ihre Kinder Mino und Liario wir-ksaja .erstreckt hätte, die den Erbfall erlebt haben und somit kraft ihrer vertraglichen "'Berufung als Ersatzerben .die Erblasserin an Stelle der Beteiligten zu 1 *) beerbt haben würden»
Im Gegensatz zu einem die:'gesetzliche''Erbfolge; .betreffenden Verzicht cf strecken:, eich die''Wirkungen eines: Verzichts'auf'ein vertragliches Erbrecht auch dann nicht . , auf die ErsatzerbeBwenn diese Abkömmlinge des Verzichtenden sind» Von den für den Erbverzicht auf die gesetzliche Erbfolge geltenden Bestimmungen-sind durch § 2352 Satz 3 BGB lediglich die §§ 2347s 2348 BGB als für den Verzicht auf das vertragliche Erbrecht amon-bar erklärt worden» Im' Hinblick auf diese klare gesetzliche liegelang ist für eine entsprechende ’Anwendung des § 2349 BGB, auf den Erbverzichtsverfrag des § 2352 BGB kein Baum, zu demal
 die.'Erstreckung vertraglicher Wirkungen zu Lasten Dritter
 den geltenden Hecht sonst fremd und diese Be gelang einer ...
ausdehnenden Auslegung deshalb nicht fähig lat« (KG J 34 a. 108, 110 f; KG J 53, 3*>, .37; KG DlotZ 1942, 305; OLG Stuttgart üf 1958, 347|\Stauiilhger-l,(ö.rid., BGB, 11, Auflo,
 § 2352 Anim 26, 32;RGR:K BGB, 11,: Aufl o:, § .2352 Anra, 6; Plahek-Greiff,4«(Auflo, § 2352 Ann,:"5; Seergel-BderV 9. Atifll«, § 2352 Ahmt i*' Kipp-Coing, IQ. Auflo , § 82 IV 3 'Seite 350 - aA. Lange, Erbrecht, § 7 III d Seite 70) =
Es kann dahingestellt bleiben, ob., bei entsprechender Ausgestaltung,eines.Erbvertrages im. Wege der Auslegung der Wille der Parteien entnommen werden kann, daß im lalle eines mit ..einem Abfindungsvertrag verbundenen Erbverzichts eines Bedachten die Ersatzerbfolge seiner Abkömmlinge ausgeschlossen sein soll (vgl.- hierzu KG IHR 1939 1163; KG JPG 20, 163; Soergel-Eder, 9» Aufl = , § 2069 Anim 1; Erraon-Hense, 2» Aufl-, § 2069 Anim 2; Palandt-Rechenmacher,
24« Auflo, § 2352 Anno 1)Der Erbvertrag vom 15 = februar 1941 ist insoweit ...eindeutig; eine Ausnahmebestimmung fohlt und laßt sich(huhh;^^	Auslegung	in'den Erbver-
trag hineindeuten=
I Aber :nelbst';wenn .;.von.;der3	zu	ly)	beab-
sichtigt gewesen wäre, auch für. ihre Kinder einen Verzicht auf die Ansprüche aus dem Erbvertrag von 1941 auszusprechen, so hätte das ohne Rücksicht auf die Vorlagefrage nach"Äer rechtlichen Bulässlgheit eines solchen Verzichtes keine rechtliche Wirkuhi = : Allerdings konnte .die Beteiligte zu 1=), sofern der Erbvertrag einen Erbverzicht zuließ, zusammen mit ihrem"Ehemann, der dem Verzichtsvertrag zugestimnt'hat, Atf harnen ihrer Kinder als gesetzliche^Vertreterin mit der Erblasserin:einen : Erbverzichtsvertraghhsehließen, der für ihre Abkömmlinge 'Wirkungen entfa’lten'ikennteo ES- kann;:-dahinstehen, ob die Vertragsparteien, die ersichtlich von der Geltung des § . 2349- BGB für Erbverzichtsverträgeehes.:. § 2352 .BGB aus-
 
gegangen sind 9 aa ein -Händeln der Beteiligten zu 1») im fremden.Namen, das när für die im Zeitpunkt des Vertrags-Schlusses bereits geborenen Kindern, ■wirksam sein konnte, gedacht haben. Denn ein solcher Versiehtavert rag hatte .. der Vormundsshaftsgerichtiichen Genehmigung nach § 234?
Abs. 1 BGB bedurft, die bis zu dem 1odd:.■■^r.-.^rb'iQ.sserih ■ nicht eingeholt worden ist. Sie kann schon deshalb nicht mehr nachgeholt werden, weil mit Rücksicht auf § 2347 AbSo 2 BGB, nach dem der Erbverzichtsvertrag seitens der Erblasserin höchstpersönlich ist,, die Genehmigung zur Wirksamkeit nach:■ jsi^^3L■.■ t;z; 2 BGB der'Erblasserin selbst hätte mitgeteilt werden müssen (vgl. Staudinger-Ferld, 11. Auf 1», § 2347 Anra. 10$ Mefäll'...Zur '■ • hehre von der rechtlichen Natur des Erbverzichts näch dem bürgerlichen Gesetzbuch, Festgabe für Emieecerus 1913?
Sh 5 N 4, 6 N)'<>iH
her Beteiligte zu 2.) könnte den Abkömmlingen der Beteiligten zu 1.) auch nicht entgegenhalteh, daß es eine unzulässige Hechtsausübung sei, wenn sie sieh auf ihre Erbschaftsansprüche berufen würden, obwohl sie von der Erblasserin abgefunden worden sind. Damit würde der Schutz-zweck des § 2347 Abs. 1 BGB umgangen werden.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Erbverzicht der Beteiligten zu 1.) für ihre Person im Erbverzichtsvertrag vom 16. November 1954 wirksam geworden Et oder nichtoSelbst wenn er wirksam gewesen wäre, würde dem Beteiligten spu.2.) nur die Hälfte des Nachlasses zustehen, da die Abkömmlinge der Beteiligten zu 1.) Erben der anderen Hälfte geworden wären.	.	.;77'7^	.,:-v7
her Beteiligte zu 2.) kann deshalb nicht Alleinerbe am Nachlaß seiner Kutter geworden sein; daher kann ihm die Stellung eines Alleinerben auch nicht bezeugt werden.
Da ein Erbschein mit einem von dem Antrag des Beteiligten zu 2a) abweichenden Inhalt nicht erteilt werden kann, nötigt dies Ergebnis dazu, unter Aufhebung der Vorentscheidungen den Antrag des Beteiligten zu 2») aufi'Erteilung eines Erbscheines als Alleinerbe zurückzuweiseno
 Die ßerichtsgebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der vfeiferen Beschwerde folgt aus § 121 AbSo 1 KostO» Ein Anlaß, den Beteiligten zu 2„) nach § 13 a Abs.; 1 EGG zu verpflichten, der Beteiligten zu. 1») die ihr durch das Verfahren entstandenen Kosten zu erstatten* liegt nicht vor,
 Dr. Pagendarm	Br» Kraft	Gähtgens
 Keßler	■	pfo	Beinhardt