Recht ssatzj^ Wenn ein iin Krankenhaus liegender Rechtsanwalt vom Krankenbett aus die laufenden Sachen erledigt und sich lediglich in den Terminen von einem Referendar vertreten lässt, so ist er verpflichtet, die ihm vorgelegten »Schreiben über Mitteilungen an seine Mandanten wegen Ablaufs der Berufungsfrist auf ihre Richtigkeit selbst zu überprüfen« Wenn er dies ohne Vorlage der Handakten nicht tun kann, so muss er sich auch diese vorlegen Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25« April 1952 wird zurückgewiesen o Den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 25« April 1952 zurückgewiesen. Hai 1952 mit dem Ziele der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 25- April 1952 und Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung. « » * ' „ v , N Die verspätete Einlegung der Berufung ist darauf zurückzuführen, dass dem Kläger widersprechende Liittei-* lungen über den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt zugegangen sind. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss deshalb den V/iedereinsetzungs-antrag des Klägers zurückgewiesen? weil es v/egen der Versäumung der Berufungsfrist dem Kläger persönlich ein Verschulden beimisst• Dieser hätte sich als Kann von genügend allgemeiner Geschäftserfahrung nicht auf die Richtigkeit des dritten Schreibens vom 7*» Februar 1952 verlassen dürfen, sondern sich v/egen der beiden anderslautenden früheren Schreiben mit seinem .Anwalt zur Aufklärung in Verbindung setzen müssen« Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Begründung des Oberlandesgerichts zu folgen .ist« Denn jedenfalls liegt schon deshalb kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 235 ZPO vor, weil den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers ein diesem anzurechnendes Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zur Einlegung der Revision trifft« Rechtsanwalt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers, hat nach seiner eidesstattlichen Versicherung in der Zeit vom 19«> Januar bis zu dem 27o Februar 1952, also auch als die von ihm unterschriebenen drei Benachrichtigungen an den Kläger hinausgingen, im Krankenhaus in E0-gelegen« Er habe, wie er weiter versichert, insbesondere die letzte Benachrichtigung vom 7o Februar 1952, welche sein Euro ihm mit der ünterschriftsmappe* zur Unterschrift vorgelegt habe, seiner Erinnerung nach ohne Vorlage der Ilandakten unterzeichnet« Zur Vorlage der
Für das Nachschl^ewerfcj_ Nicht für die_ /.mtliche^ Sammlung! 24sa Gesetz % ZPO §233 Recht ssatzj^ Wenn ein iin Krankenhaus liegender Rechtsanwalt vom Krankenbett aus die laufenden Sachen erledigt und sich lediglich in den Terminen von einem Referendar vertreten lässt, so ist er verpflichtet, die ihm vorgelegten »Schreiben über Mitteilungen an seine Mandanten wegen Ablaufs der Berufungsfrist auf ihre Richtigkeit selbst zu überprüfen« Wenn er dies ohne Vorlage der Handakten nicht tun kann, so muss er sich auch diese vorlegen * # % lassen. Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so .kann einem Y/iedereinset-zungsantrag wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht stattgegeben werden. Aktenzeichens III ZB 9/52 Beschluss vom 30® Juni 1952 OLG [Düsseldorf Ill ZB 9/52 ii Beschluss In Sachen' des Kaufmanns Josef I» in StQ b« Klägers* Berufungsklägers und Beschwerdeführers* Prozessbevollmächtigte II« Instanz: Rechtsanwälte Dres<> gegen Beklagte* Berufungsbeklegte und Eeschwerdegegnerin, Prozessbevollmä,chtigter II« Instanz: Rechtsanwalt Dr« hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30« Juni 1952 unter Kitwirkung von Senatspräsident Prof« Dr« Riese und der Bundesrichter Prof« Br« Meiss* Br« Pagendarm* Br« Gelhaar und Rietschel beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25« April 1952 wird zurückgewiesen o Die Kosten der Beschwerde trägt der Kläger« V - 2' '■ G_ r ü n_d^ e_ 2 Durch Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. April 1952 ist die am 29. Februar 1952 eingelegte Berufung des Klagers gegen das am 16o Januar 1952 verkündete und am 19o Januar 1952 zu-gestellte Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld wegen verspäteter Einlegung der Eerufung als unzulässig kostenfällig verworfen worden. Den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 25« April 1952 zurückgewiesen. Gegen diesen dem Kläger am 29o April zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. Hai 1952 beim Bundesgerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 10. Hai 1952 mit dem Ziele der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 25- April 1952 und Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung. Die zulässige, formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist sachlich nicht begründet. ' s „ ' ' « » * ' „ v , N Die verspätete Einlegung der Berufung ist darauf zurückzuführen, dass dem Kläger widersprechende Liittei-* lungen über den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt zugegangen sind. Kit den Schrei- ben vom 22. und 25« Januar 1952 hatte dieser dem Kläger 'mitgeteilt, dass das erstinstanzliche Urteil am 19» Januar 1952 zugestellt sei und am 19. Februar 1952 die < Rechtskraft erlange, die Berufungsfrist am 19. Februar ablaufe und die Eerufung bis dahin durch einen bei dem 3 % .4 »*>• Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt sein müsse« Im Widersprach hierzu ging dem Kläger dann ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts vom 7o Februar 1952 zu, v/orin fälschlich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Urteil am 6« Februar 1952 zugestellt worden sei und demnach die Berufungsfrist am 6« März 1952 ablaufe. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss deshalb den V/iedereinsetzungs-antrag des Klägers zurückgewiesen? weil es v/egen der Versäumung der Berufungsfrist dem Kläger persönlich ein Verschulden beimisst• Dieser hätte sich als Kann von genügend allgemeiner Geschäftserfahrung nicht auf die Richtigkeit des dritten Schreibens vom 7*» Februar 1952 verlassen dürfen, sondern sich v/egen der beiden anderslautenden früheren Schreiben mit seinem .Anwalt zur Aufklärung in Verbindung setzen müssen« Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Begründung des Oberlandesgerichts zu folgen .ist« Denn jedenfalls liegt schon deshalb kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 235 ZPO vor, weil den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers ein diesem anzurechnendes Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zur Einlegung der Revision trifft« Rechtsanwalt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers, hat nach seiner eidesstattlichen Versicherung in der Zeit vom 19«> Januar bis zu dem 27o Februar 1952, also auch als die von ihm unterschriebenen drei Benachrichtigungen an den Kläger hinausgingen, im Krankenhaus in E0-gelegen« Er habe, wie er weiter versichert, insbesondere die letzte Benachrichtigung vom 7o Februar 1952, welche sein Euro ihm mit der ünterschriftsmappe* zur Unterschrift vorgelegt habe, seiner Erinnerung nach ohne Vorlage der Ilandakten unterzeichnet« Zur Vorlage der - 4'~ Handakten habe keine Veranlassung .Vorgelegen, da die Vorschriften und die Behandlung von Berufungsfristen seiner langjährigen und zuverlässigen lürovorsteherin, die er ständig persönlich belehre und überwache, geläufig seien«. Die unrichtige Belehrung des Mandanten vom 7« Februar 1952 sei daher ausschliesslich auf ein Ver-sehen seiner sonst zuverlässigen Bürovorsteherin zurüclc-zufUhren« . , Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden» Y/enn Rechtsanwalt AKrankenhaus lag, und wenn er schon vom Krankenbett aus die laufenden Sachen erledigte und sich lediglich in den Terminen durch einen Referendar vertreten liess, wie in dem Y/iederein-setzungsantrag hervorgehoben ist, so war er verpflieiltet, selbst die ihm vorgelegten Schreiben über Mitteilungen an die Partei wegen Ablaufes der Berufungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen«, Y/enn er dies ohne Vorlage der Handakten nicht tun konnte, so musste er sich auch diese vorlegen lassen« Es handelte sich ja nicht etwa bloss um die rechtzeitige Innehaltung der Vorlegefristen durch die Kanzlei,- sondern um von der ICanzlei entworfene Benachrichtigungsschreiben über den Ablauf der Berufungsfrist, welche der Rechtsanwalt vor ihrer Unterzeichnung jedenfalls auf ihre Richtigkeit überprüfen musste« Da Rechtsanwalt dies schuldhaft unterlassen hat, konnte schon aus diesem Grunde dem Y/iedereinsetzungsantrage nicht entsprochen werden« - 5 ~ Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eiseno Senatspräsident ProfoDro Riese ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert® ileiss Meiss Dr®Pagendarm Dr®Grelhaar Rietschel