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BGH · III ZB 8/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 8/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 14. Er wurde seit dem Geschäftsjahr 1975, zuletzt für das Geschäftsjahr 1983, vom Präsidium des Landgerichts Würzburg zu dem ständigen Mitglied der Großen Strafvollstreckungskammer und zu dem ständigen Vertreter des Vorsitzenden der Kleinen Strafvollstreckungskammer dieses Landgerichts bestellt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Wahlanfechtung (§ 21 b Abs.6 Satz 2 GVG) unterliegt nicht der Beschwerde (Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 23. Das Gesetz sieht eine Anfechtung der im Wahlanfechtung s verfahren ergehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 21 b Abs.6 Satz 2 GVG) nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 21 b Abs.6 Satz 4 GVG. nur für das Verfahren des über die Wahlanfechtung entscheidenden Gerichts, nicht aber für die Anfechtung dieser Entscheidung auf die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Diese Auslegung, die schon der Wortlaut des § 21 b Abs.6 Satz 4 GVG nahelegt, wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Auch die in § 29 Abs. 2 EGGVG in Bezug genommenen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafprozeßordnung über das Beschwerdeverfahren gelten allein für das Verfahren, das vom Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Justizverwaltung (§23 EGGVG) einzuhalten ist. Die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts in JustizverwaltungsSachen wird dagegen durch § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ausdrücklich ausgeschlossen. Zwar ist in die oben mitgeteilte Begründung zu § 21 b Abs.6 Satz 4 GVG kein Hinweis auf genommen worden, daß diese Vorschrift auch eine dem § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entsprechende Regelung treffen solle. Darin, daß § 21 b Abs.6 Satz 4 GVG die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf das Verfahren des über die Wahlanfechtung entscheidenden Gerichts beschränkt, kommt hinreichend zu dem Ausdruck, daß die eine Beschwerdemöglichkeit eröffnende Vorschrift des § 19 Abs. 1 FGG nicht entsprechend gilt. Gegen die Annahme, daß durch die Verweisung in § 21 b Abs.6 Satz 4 GVG die gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts gerichtete Erstbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof zugelassen werden sollte, spricht auch, daß eine solche Anfechtungsmöglichkeit dem Rechtsmittelsystem der Freiwilligen Gerichtsbarkeit an sich fremd (Jansen, FGG, 2. Auch der Gedanke der Wahrung der Rechtseinheit bildet allein keinen zureichenden Grund, die Vorschrift des § 21 b Abs.6 Satz 4 GVG dahin auszulegen, daß sie in WahlanfechtungsSachen die Statthaftigkeit einer Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof begründe. Dem Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsanwendung wird schon dadurch Rechnung getragen, daß das Oberlandesgericht die Sache entsprechend § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, wenn es bei seiner Entscheidung über die Wahlanfechtung von einer einschlägigen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.

Zitierte Normen: § 21b GVG § 19 FGG § 21b GVG § 29 EGGVG § 21b GVG § 42 BRAO § 21b GVG § 28 FGG § 21b GVG § 13a FGG
VorschriftWahlanfechtungOberlandesgerichtGVGBeschwerdeFGG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
GVG § 21 b Abs. 6
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anfechtung der Präsidiumswahl unterliegt nicht der Beschwerde.
BGH, Beschl. v. 14. Juli 1983 - III ZB 8/83 - OLG Bamberg
BUNDESGERICHTSHOF
m zb 8/83	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betr. die Anfechtung der Wahl des Präsidiums des Landgerichts Würzburg
 Beteiligte:
1. Richter am Amtsgericht Dr. Rainer
 Straße 14, 0<
Antragsteller und Beschwerdeführer,
2. Präsidium des Landgerichts Würzburg,
 Vorsitzender: Der Präsident des Landgerichts Würzburg, O^^straße 5, Würzburg,
 Antragsgegner und Be schwerdegegner
^7
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 am 14. Juli 1983
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Mai 1983 wird als imzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.
Streitwert: 500 DM
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Richter am Amtsgericht Gemünden am Main. Er wurde seit dem Geschäftsjahr 1975, zuletzt für das Geschäftsjahr 1983, vom Präsidium des Landgerichts Würzburg zu dem ständigen Mitglied der Großen Strafvollstreckungskammer und zu dem ständigen Vertreter des Vorsitzenden der Kleinen Strafvollstreckungskammer dieses Landgerichts bestellt. Bei den Wahlen zu dem Präsidium des Landgerichts wurde er bisher als nicht wahlberechtigt und nicht wählbar behandelt.
 
Der Beteiligte zu 1) hat mit einem am 7. Februar 1983 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Schriftsatz die Wahl des derzeit amtierenden Präsidiums des Landgerichts Würzburg angefochten, weil ihm das aktive und passive Wahlrecht zu Unrecht abgesprochen worden sei. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 11. Mai 1983 die Wahlanfechtung für unzulässig erklärt. Gegen den ihm am 1. Juni 1983 mitgeteilten Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner am 9. Juni 1983 beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Wahlanfechtung (§ 21 b Abs. 6 Satz 2 GVG) unterliegt nicht der Beschwerde (Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 23. Aufl., § 21 b GVG Rdn. 18; KMR-Müller/Sax/Paulus, StPO, 7. Aufl., § 21 b GVG Rdn. 17; Zöller/Gummer, ZPO, 13. Aufl., § 21 b GVG Anm. VII 3; konkludent auch Schorn/Stanicki, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, 2. Aufl., S. 67 f.; a.A. - für Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nach § 21 b Abs. 6 Satz 4 GVG in Verb, mit § 19 Abs. 1 FGG - OLG Celle NdsRpfl 1975, 138, 139; HessVGH ESVGH 30, 15, 20; Kissel, GVG, 1981, § 21 b Rdn.,20; Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 21 b GVG Anm. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 21 b GVG Anm. 5 b). Das Gesetz sieht eine Anfechtung der im Wahlanfechtung s verfahren ergehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 21 b Abs. 6 Satz 2 GVG) nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 21 b Abs. 6 Satz 4 GVG. Diese Vorschrift verweist
 
nur für das Verfahren des über die Wahlanfechtung entscheidenden Gerichts, nicht aber für die Anfechtung dieser Entscheidung auf die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daher findet § 19 Abs. 1 FGG keine entsprechende Anwendung.
Diese Auslegung, die schon der Wortlaut des § 21 b Abs. 6 Satz 4 GVG nahelegt, wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Diese ist erst auf Initiative des Bundesrats in das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der PräsidialVerfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841), durch das § 21 b GVG geschaffen wurde, eingefügt worden. Die Begründung hierfür lautet: "Es erscheint erforderlich, das Verfahren der Gerichte bei der Entscheidung (Unterstreichung nicht im Original) durch eine § 29 Abs. 2 EGGVG entsprechende Verweisung auf das FGG näher zu regeln" (BT-Drucks. VI/3145 S. 4, VI 3246 S. 2). Auch die in § 29 Abs. 2 EGGVG in Bezug genommenen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafprozeßordnung über das Beschwerdeverfahren gelten allein für das Verfahren, das vom Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Justizverwaltung (§23 EGGVG) einzuhalten ist. Die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts in JustizverwaltungsSachen wird dagegen durch § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ausdrücklich ausgeschlossen. Zwar ist in die oben mitgeteilte Begründung zu § 21 b Abs. 6 Satz 4 GVG kein Hinweis auf genommen worden, daß diese Vorschrift auch eine dem § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entsprechende Regelung treffen solle. Einer solchen Regelung bedurfte es aber auch
 
nicht. Darin, daß § 21 b Abs. 6 Satz 4 GVG die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf das Verfahren des über die Wahlanfechtung entscheidenden Gerichts beschränkt, kommt hinreichend zu dem Ausdruck, daß die eine Beschwerdemöglichkeit eröffnende Vorschrift des § 19 Abs. 1 FGG nicht entsprechend gilt. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts brauchte daher nicht ausdrücklich ausgeschlossen zu werden.
Gegen die Annahme, daß durch die Verweisung in § 21 b Abs. 6 Satz 4 GVG die gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts gerichtete Erstbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof zugelassen werden sollte, spricht auch, daß eine solche Anfechtungsmöglichkeit dem Rechtsmittelsystem der Freiwilligen Gerichtsbarkeit an sich fremd (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 7) und nur für Ausnahmefälle gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl.
 § 42 Abs. 5 BRAO, § 111 Abs. 4 BNotO, § 38 Abs. 5 PatentanwaltsO vom 7. September 1966, BGBl. I S. 557).
Auch der Gedanke der Wahrung der Rechtseinheit bildet allein keinen zureichenden Grund, die Vorschrift des § 21 b Abs. 6 Satz 4 GVG dahin auszulegen, daß sie in WahlanfechtungsSachen die Statthaftigkeit einer Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof begründe. Dem Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsanwendung wird schon dadurch Rechnung getragen, daß das Oberlandesgericht die Sache entsprechend § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, wenn es bei seiner Entscheidung über die Wahlanfechtung von einer einschlägigen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Vorschrift wird von der Ver-
Weisung in § 21 b Abs. 6 Satz 4 GVG mitumfaßt (Schorn/ Stanicki aaO; Löwe/Rosenberg/Schafer aaO).
Der Ausschluß der Beschwerde ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder die Art. 19 Abs. 4,
103 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 28, 21, 36; 54, 143).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Ein unzulässiges Rechtsmittel steht dem unbegründeten Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift gleich (BGHZ 31, 92).
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Halstenberg