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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 11. Eine vollständige Ausfertigung dieses Urteils ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten aus dem Sif|^p, Dr. WiMIBP, Dr. und FHB in am 16. September 1977 wurde das Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von Anwalt zu Anwalt zugestellt. November 1977 hat die Klägerin erneut Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Juli 1977 in Kraft getretene Änderung des Prozeßrechts, nach der die von Amts wegen zu bewirkende Zustellung des Urteils die Berufungsfrist in Lauf setze, nicht beachtet. Januar 1978 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Rechtsanwalt PM habe es nicht entgehen dürfen, daß sein Bürovorsteher Wilin dieser Sache nicht korrekt verfahren war und deshalb Zweifel hätten auftreten müssen, ob er die Berufungsfrist richtig berechnet und im Terminkalender vermerkt habe. Dieses Versehen des Bürovorstehers hätte Rechtsanwalt PW, als er die Empfangsbescheinigung über die von Amts wegen bewirkte Urteilszustellung am 16. Die Zustellung des Urteils von Amts wegen ist hier gemäß § 212 a ZPO bewirkt worden. Die Zustellung ist erst dann vollzogen,wenn der Anwalt persönlich von dem Zugang des Urteils Kenntnis genommen hat. Außerdem hat der Anwalt den Zugang des Urteils durch ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis zu bescheinigen. Der Beginn der durch die Zustellung des Urteils in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist kann daher erst nach und auf Grund dieses Zustellungsvorganges festgestellt und festgehalten werden. Rechtsanwalt PS war daher gehalten, selbst zu prüfen, ob das ihm zur Unterschrift vorgelegte Empfangsbekenntnis das beigefügte Urteil, dessen Zustellung bewirkt werden sollte, betraf.Er mußte also Aktenzeichen und Verkündungsdatum der Urteilsausfertigung mit den Angaben des Empfangsbekenntnisses vergleichen. Demnach hat das Berufungsgericht mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungsfristUrteilZustellungZPOKlägerinAmtBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m 7* B/7B	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Irmgard S Mel
 Straße
Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Dr.
gegen
 Jürgen
>
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und H.i
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 15. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kroner und Boujong
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
 Das Landgericht hat durch das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 4. August 1977 am selben Tage verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Eine vollständige Ausfertigung dieses Urteils ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten aus dem Sif|^p, Dr. WiMIBP, Dr.	und	FHB	in
 am 16. September 1977 von Amts wegen zugestellt worden.
Am 21. September 1977 wurde das Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Danach berechnete der Bürovorsteher Wil^^^ die Berufungsfrist und trug sie in den Fristenkalender ein. Am 18.Oktober 1977 wurden die Handakten Rechtsanwalt P^B unter Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist am 21. Oktober 1977 vorgelegt. Dieser beauftragte die Rechtsanwälte 4HHHR Dr. flHH^und Dr.	in	^H^Berufung	ein-
zulegen. Die Berufungsschrift ging am 19. Oktober 1977 beim Oberlandesgericht ein. Nachdem die Prozeßbevoll-mächtigten der Klägerin am 26. Oktober 1977 erfahren hatten, daß das landgerichtliche Urteil von Amts wegen bereits am 16. September 1977 zugestellt worden war, nahmen sie die Berufung zurück.
Am 2. November 1977 hat die Klägerin erneut Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie sei ohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Frist beruhe auf der unrichtigen Berechnung der Frist durch den Bürovorsteher Wil^^^. Dieser habe die am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Änderung des Prozeßrechts, nach der die von Amts wegen zu bewirkende Zustellung des Urteils die Berufungsfrist in Lauf setze, nicht beachtet. Wil^^l sei ein langjährig erfahrener, gut ausgebildeter und durch Stichproben überwachter Bürovorsteher gewesen, dem dieses Versehen das erste Mal unterlaufen sei. Über die am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Änderungen der Vorschriften über die Urteilszustellung und ihre Auswirkungen auf die Rechtsmittelfristen sei er von ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingehend belehrt worden.
Durch Beschluß vom 23. Januar 1978 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
 
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Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3, 577 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§85 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Rechtsanwalt PM habe es nicht entgehen dürfen, daß sein Bürovorsteher Wilin dieser Sache nicht korrekt verfahren war und deshalb Zweifel hätten auftreten müssen, ob er die Berufungsfrist richtig berechnet und im Terminkalender vermerkt habe. Auf der von Amts wegen zugestellten Urteilsausfertigung sei zwar entsprechend der bestehenden Büroanweisung der Stempelaufdruck mit dem Vermerk ”Not-frist am ...” angebracht gewesen; doch sei dieser nicht ausgefüllt gewesen, obwohl der Bürovorsteher angewiesen gewesen sei, im Falle der Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen diese sofort dem Sachbearbeiter vorzulegen und ihn darüber zu informieren, daß und in welcher Weise er die zu beobachtende Frist erfaßt und notiert habe. Dieses Versehen des Bürovorstehers hätte Rechtsanwalt PW, als er die Empfangsbescheinigung über die von Amts wegen bewirkte Urteilszustellung am 16. September 1977 Unterzeichnete, bemerken müssen. Es hätte ihm Anlaß sein müssen, die Eintragung der Berufungsfrist zu überprüfen.
 
Dem ist - entgegen der Ansicht der sofortigen Beschwerde - zuzustimmen.
Das landgerichtliche Urteil ist auf Grund einer nach dem 1. Juli 1977 stattgefundenen mündlichen Verhandlung ergangen. Gemäß § 317 ZPO n.F. (Art. 1 Nr. 37, Art. 10 Nr. 5, Art. 12 Abs. 1 Vereinfachungsnovelle) mußte daher das Urteil von Amts wegen zugestellt werden. Mit dieser Zustellung wurde die einmonatige Berufungsfrist (§ 516 ZPO) in Lauf gesetzt.
Die Zustellung des Urteils von Amts wegen ist hier gemäß § 212 a ZPO bewirkt worden. Diese Art der Zustellung hängt von einer persönlichen Mitwirkung des Rechtsanwalts ab. Die Zustellung ist erst dann vollzogen,wenn der Anwalt persönlich von dem Zugang des Urteils Kenntnis genommen hat. Außerdem hat der Anwalt den Zugang des Urteils durch ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis zu bescheinigen. Der Beginn der durch die Zustellung des Urteils in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist kann daher erst nach und auf Grund dieses Zustellungsvorganges festgestellt und festgehalten werden. Diese Sachlage erfordert von dem tätig werdenden Rechtsanwalt eine besondere Sorgfalt (vgl. BGH NJW 1969, 1297).
Rechtsanwalt PS war daher gehalten, selbst zu prüfen, ob das ihm zur Unterschrift vorgelegte Empfangsbekenntnis das beigefügte Urteil, dessen Zustellung bewirkt werden sollte, betraf. Er mußte also Aktenzeichen und Verkündungsdatum der Urteilsausfertigung mit den Angaben des Empfangsbekenntnisses vergleichen. Bei dieser Prüfung hätte ihm nicht entgehen dürfen, daß der Bürovorsteher entgegen der bestehenden Anweisung die Rechtsmittelfrist noch nicht notiert hatte. Dazu genügte ein bei-
JL
läufiger Blick auf den auf der ersten Seite des Urteils angebrachten - aber unausgefüllt gebliebenen - Stempel-aufdruck. Dieser Mangel hätte Rechtsanwalt PflB Anlaß sein müssen, hier die richtige Eintragung der Berufungsfrist in den Terminskalender gesondert nachzuprüfen sowie gegebenenfalls anzuordnen und zu überwachen. Das gilt um so mehr, als während einer Übergangszeit nach der Gesetzesänderung die Führung des Terminskalenders für Zivilprozesse hinsichtlich der Rechtsmittelfristen erhöhte Schwierigkeiten bereitete, weil sowohl Zustellungen von Amts wegen als auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt die Berufungsfrist in Lauf setzen konnten, je nachdem, ob es sich um ein Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor oder nach dem 1. Juli 1977 handelte (Art. 10 Nr. 4 Vereinfachungsnovelle).
Schon aus den vorstehenden Erwägungen ist die Annahme gerechtfertigt, daß Rechtsanwalt PHP an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft. Es braucht daher nicht weiter erörtert zu werden, daß Rechtsanwalt PHP in seinem Schreiben vom 22. September 1977 an die Verkehrsanwälte der Klägerin in AflBHHp unrichtige Angaben über die Berufungsfrist gemacht hat.
 
Demnach hat das Berufungsgericht mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Nüßgens	Krohn	Lohmann
 Kroner
Boujong