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BGH · III ZB 8/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 8/13

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 27. 3 Selbst wenn man auf der Grundlage der Auffassung der Antragsteller davon ausgeht, dass ihr "Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Finanzierung von Kosten der Rechtsverfolgung gegen Erfolgsbeteiligung" vom 20. Dezember 2000 (K 1) wegen der Meinungsverschiedenheiten zu Ziffer 3.4 des Angebots von der Antragsgegnerin nach § 150 Abs. 2 BGB abgelehnt worden sei, hätte das Kammergericht daraus nicht ableiten müssen, dass auch das Angebot der Antragsteller auf Abschluss eines Schiedsvertrags vom 20. 4 Den mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Vorwurf, es sei willkürlich, wenn das Kammergericht davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin dieses Angebot, nachdem zwischen den Parteien die Meinungsverschiedenheiten zu Ziffer 3.4 durch weitere längere Verhandlungen beigelegt worden waren, noch unter dem 5. Die Annahme, das Angebot der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach § 147 Abs. 2 BGB erloschen gewesen, weil die Antragsteller, solange über Ziffer 3.4 und damit über den Abschluss des Hauptvertrags noch verhandelt wurde, nicht "den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durften", ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - durchaus nachvollziehbar.

Zitierte Normen: § 150 BGB
BeratungSchlickAnhörungsrügeAngebotVorbringenAbschlussRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 8/13
vom
31.Januar 2014
in dem Verfahren auf Feststellung der Unzuständigkeit eines Schiedsgerichts
 hier: Anhörungsrüge nach § 321a ZPO
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der	Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der
 Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Das von den Antragstellern als übersehen gerügte Vorbringen war Gegenstand der Beratung.
2	Ergänzend	merkt	der Senat lediglich folgendes an:
3	Selbst	wenn man auf der Grundlage der Auffassung der Antragsteller
 davon ausgeht, dass ihr "Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Finanzierung von Kosten der Rechtsverfolgung gegen Erfolgsbeteiligung" vom 20. Dezember 2000 (K 1) wegen der Meinungsverschiedenheiten zu Ziffer 3.4 des Angebots von der Antragsgegnerin nach § 150 Abs. 2 BGB abgelehnt worden sei, hätte das Kammergericht daraus nicht ableiten müssen, dass auch das Angebot der Antragsteller auf Abschluss eines Schiedsvertrags vom 20. Dezember 2000 (K 3) dadurch ebenfalls nach § 150 Abs. 2 BGB "gegenstandslos" geworden ist.
 
4	Den mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Vorwurf, es sei willkürlich,
 wenn das Kammergericht davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin dieses Angebot, nachdem zwischen den Parteien die Meinungsverschiedenheiten zu Ziffer 3.4 durch weitere längere Verhandlungen beigelegt worden waren, noch unter dem 5. März 2001 wirksam habe annehmen können, hat der Senat als unbegründet angesehen. Die Annahme, das Angebot der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach § 147 Abs. 2 BGB erloschen gewesen, weil die Antragsteller, solange über Ziffer 3.4 und damit über den Abschluss des Hauptvertrags noch verhandelt wurde, nicht "den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durften", ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - durchaus nachvollziehbar.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2012 - 20 SchH 11/12-