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BGH · III ZB 8/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 8/02

März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "sofortige weitere Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des 9.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
27RinneZBMärzZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Abschrift
III ZB 8/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. März 2002 in dem Rechtsstreit
	Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
 beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "sofortige weitere Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2002 - 9 W 9/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n. F.). Beide Vorausetzungen liegen hier nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rinne	Streck	Schlick
 Kapsa
Galke