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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und Dörr am 30. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Februar 1998 hat das Oberlandesgericht die Berufung mangels fristgerech- Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. April 1998 beim Oberlandesgericht erneut gegen das Urteil des Landgerichts vom 21. Oktober 1997 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Oberlandesgerichts vom 15. Der angefochtene Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat, kann wegen der zwischenzeitlichen weiteren - in der Beschwerdeinstanz zu beachtenden (vgl. Zwar hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zu Recht die (erste) Berufung des Klägers als unzulässig behandelt, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats nach dessen Einlegung begründet worden war (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Denn die Berufungsfrist von einem Monat begann mangels einer Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils erst mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (21. Da der Kläger seine (erneute) Berufung fristgerecht begründet hat und auch im übrigen keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, ist die Berufung jetzt insgesamt - im Sinne eines einheitlichen Rechtsmittels (vgl.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungOberlandesgerichtsRechtsmittelNJWBeschlußZPOMonatKläger

Volltext der Entscheidung

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
18
vom 30. Juli 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und Dörr am 30. Juli 1998
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Februar 1998 aufgehoben.
Beschwerdewert: 11.909,54 DM.
Gründe
I.
Durch am 21. Oktober 1997 verkündetes Urteil des Landgerichts Schweinfurt wurde die auf Zahlung von 11.909,54 DM gerichtete Klage abgewiesen. Dieses Urteil wurde - wie sich im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erwiesen hat - nur in abgekürzter Form, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, zugestellt. Der Kläger hat am 3. Dezember 1997 Berufung eingelegt. Mit Beschluß vom 4. Februar 1998 hat das Oberlandesgericht die Berufung mangels fristgerech-
3
ter Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
Zwischenzeitlich hat der Kläger am 15. April 1998 beim Oberlandesgericht erneut gegen das Urteil des Landgerichts vom 21. Oktober 1997 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 1998 bis zu dem 22. Juni 1998 - am 22. Juni 1998 begründet.
II.
Die nach §§ 519 b, 547 ZPO statthafte und auch sonst (§§ 569,	577	ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist be-
gründet. Der angefochtene Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat, kann wegen der zwischenzeitlichen weiteren - in der Beschwerdeinstanz zu beachtenden (vgl. § 570 ZPO) - verfahrensrechtlichen Abläufe keinen Bestand haben.
Zwar hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht zu Recht die (erste) Berufung des Klägers als unzulässig behandelt, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats nach dessen Einlegung begründet worden war (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 519 b Abs. 1 ZPO). Das hinderte jedoch nach den in der Rechtsprechung entwickelten Regeln über die wiederholte Rechtsmitteleinlegung (vgl. BGHZ 72,	1,	5; BGH, Beschluß vom 20. September 1993
 
-	II ZB 10/93 - NJW 1993,	3141 m.w.N. ) den Kläger nicht
-	jedenfalls nicht bis zur Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses des Oberlandesgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1981 - VII ZR 366/80 - NJW 1981, 1962 = BGHWarn 1981 Nr. 144; OLG Frankfurt NJW 1983, 2395) -, gegen das Urteil des Landgerichts, wie am 15. April 1998 geschehen, erneut Berufung einzulegen. Denn die Berufungsfrist von einem Monat begann mangels einer Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils erst mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (21. Oktober 1997).
Da der Kläger seine (erneute) Berufung fristgerecht begründet hat und auch im übrigen keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, ist die Berufung jetzt insgesamt - im Sinne eines einheitlichen Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1993 aaO) - als zulässig zu behandeln, so daß der angefochtene Beschluß aufgehoben werden muß.
Rinne	Werp	Streck
 Schlick	Dörr